Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1460
Inländische Betriebstättenverluste einer deutschen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftJ 4/1-IV/4/99vom 31.05.1999
Wortlaut laut Findok
Erleidet eine deutsche GmbH in ihrer
österreichischen Betriebstätte Verluste, dann sind gemäß
§ 102 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz in Österreich die Verluste nur insoweit
vortragsfähig, als sie die Welteinkünfte der deutschen GmbH
übersteigen. Hat daher die deutsche GmbH im Jahr 1 einen Weltverlust von
-1800 (darin enthalten der österreichische Betriebstättenverlust mit
-1000) und im Jahr 2 einen Weltverlust von -400 (österreichischer
Betriebstättenverlust -500, deutscher Gewinn +100) erlitten, dann wäre
auf allfällige Betriebstättengewinne des Jahres 3 der nichtverwertbare
Verlust (1000 + 500 - 100) vortragsfähig.
Allerdings wird darauf hingewiesen, daß auf Grund des
derzeit noch in Verhandlung stehenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit
Deutschland vorgesehen ist, die ab 1998 in Österreich anfallenden
Betriebstättenverluste ohne Rücksicht auf die Welteinkünfte der
deutschen Unternehmen in Österreich vortragsfähig zu belassen; wenn
diese Regelung rechtswirksam wird und auf den vorliegenden Fall Anwendung
findet, dann würde der gesamte Verlust der Jahre 1 und 2, sonach -1500, in
Österreich vortragsfähig werden.
Die Verwertung des nach den vorstehenden Ausführungen
in Österreich vortragsfähigen Betriebstättenverlustvolumens im
Fall einer späteren Betriebstätteneinbringung in eine
österreichische GmbH richtet sich nach den Grundsätzen des § 21
UmgrStG.
31. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 4/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7404
- Gültig
- 31.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF