Werden in Deutschland ansässige Lehrkräfte von einer österreichischen Akademie mittels eines Werkvertrages beauftragt, in Österreich an bis zu 5-tägigen Seminaren mitzuwirken, dann richtet sich die Frage, ob die hiefür bezogenen Vergütungen in Österreich oder in Deutschland zu versteuern sind, darnach, ob diese Tätigkeit als…
Gewinne, die eine österreichische Personengesellschaft, der ein österreichischer und ein deutscher Gesellschafter angehören, in ihrer inländischen Betriebstätte erzielt, unterliegen in Österreich der Besteuerung (Betriebstättenregel der Doppelbesteuerungsabkommen). Der bloße Umstand, dass dieser Betriebstätte zuzurechnende Einkünfte aus in Deutschland erbrachten Dienstleistungen stammen, lässt kein deutsches Besteuerungsrecht aufleben…
Ist der einzige Betriebsgegenstand einer österreichischen Erwerbskommanditgesellschaft die Veranstaltung von Seminaren zur Mitarbeiterschulung von Banken und Versicherungen in Fragen der Verkaufstechnik und ist deren Tätigkeit als ausschließlich freiberuflich einzustufen, so richtet sich das Besteuerungsrecht für den in Deutschland ansässigen Kommanditisten nach Artikel 8 DBA-Deutschland…
…Die Anwendbarkeit der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 auf die Inlandsumsätze des deutschen Seminarleiters erscheint deshalb nicht möglich, weil der schweizerische Abnehmer seiner Leistungen (die schweizerische Genossenschaft) offenkundig die Steuerfreiheit ihrer Umsätze - zumindest teilweise - in Anspruch nehmen wird und damit die Voraussetzung des § 1 Abs…
Haben sich ein Österreicher, ein Deutscher und ein Amerikaner zu einer Vortrags-Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammengeschlossen, die freiberufliche Seminare in ganz Österreich abhält, wobei die Räumlichkeiten hierfür von verschiedenen Gastwirten und Gemeinden teils entgeltlich, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, und wird in der Erklärung der…
Ausländische Vortragende, die bei inländischen Veranstaltungen wie Seminaren, Kongressen, Tagungen u.ä. auf freiberuflicher Basis mitwirken, unterliegen gemäß § 98 Z 2 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG durch Vornahme eines 20%igen Steuerabzuges vom inländischen Veranstalter abzugelten…
…1985, AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988, auf dem Formular ZS-BRD1 (erhältlich bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen) beigebracht werden oder es sollte der deutsche Seminartrainer bzw. Seminarleiter auf die Möglichkeit eines formlosen auf § 240 BAO gestützten Rückerstattungsantrages hingewiesen werden. 29. November 1991 Für…
…dies hat zur Folge, dass nach Maßgabe des Artikels 8 des DBA-Deutschland Steuerpflicht in Deutschland, nicht hingegen in Österreich besteht. Zur Vermeidung eines Haftungsrisikos für den österreichischen Seminarveranstalter hinsichtlich des Steuerabzuges gemäß § 99 EStG müsste entweder eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung gemäß Erlass vom 20. Dez…
Hat ein inländischer gemeinnütziger Verein Jazz-Seminare mit Künstlern aus Deutschland, USA, Italien und Frankreich veranstaltet und wurde der Verein wegen Nichtvorlage von Ansässigkeitsbescheinigungen zur Haftung für den Steuerabzug nach § 99 EStG herangezogen, dann wird in dem anhängigen Berufungsverfahren wohl zu berücksichtigen sein, dass die…
Veranstaltet eine deutsche öffentlich-rechtliche Kammerorganisation in Österreich ein mehrtägiges Seminar, dann sind die nach Österreich entsandten Dienstnehmer dieses deutschen Rechtsträgers gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland selbst dann von der steuerlichen Erfassung der anteiligen deutschen Bezüge freizustellen, wenn in dem betreffenden Jahr andere Inlandseinkünfte in…
…Räumlichkeiten für die Dauer von 14 Tagen erfüllt im allgemeinen nicht die für die Annahme einer Betriebstätte (feste Einrichtung) nötige Dauerhaftigkeit. Die von dem Rechtsanwalt aus der Seminartätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen daher der ausschließlichen Besteuerung in der Schweiz. 24. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr…
…war. Im Fall eines in Deutschland ansässigen Systemischen Therapeuten, der im Bereich Jugendwohlfahrt und psychosozialer Arbeit als Supervisor und Fortbildner in Österreich für öffentliche und private Träger der Jugendwohlfahrt Seminarleitungen und Supervisionen durchführt und diese Tätigkeit im Rahmen freier Dienstverträge ausführt, ist daher zunächst festzustellen…
Schließt ein inländisches Institut für Erwachsenenweiterbildung Werkverträge bzw. freie Dienstverträge mit ausländischen Vortragenden über deren Mitwirkung an inländischen Seminaren, Tagungen, Kongressen u.ä. ab und sind diese Vortragenden in den USA, der Schweiz, Belgien und diversen Reformstaaten ansässig, dann sind diese freiberuflich tätigen Vortragenden auf…
…wenn mit Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten eines bloß saisonweise betriebenen Seminargeschäftes, dort nicht ein durchgehender Bürobetrieb herrscht. Werden die Seminare in der "toten Saison" in einem Tiroler Hotel abgehalten (Mitte April bis Mitte Juni und Mitte Oktober bis Mitte Dezember) und wird in diesen…
Tritt eine österreichische KEG für eine deutsche Lebensberaterin als Seminarveranstalter auf, wobei diese Seminare teilweise auch als "Schule" angeboten werden, dann mag hier bei der Beurteilung der Frage, ob die Lebensberaterin unterrichtend (und damit DBA-steuerfrei) oder vortragend (und damit steuerpflichtig) in Österreich auftritt, für…
Veranstaltet ein inländisches Unternehmen, das elektromagnetische medizinische Produkte vertreibt, Seminarreihen (Grundseminare für die Mitarbeiter des Strukturvertriebes, Verkaufsworkshops und Produkt- und Schulungsveranstaltungen für Ärzte), mit deutschen und schweizerischen Referenten, dann sind die an die schweizerischen Vortragenden gezahlten Honorare gemäß Artikel 14 des DBA-Schweiz von der…
…der Rechtsform eines Vereines geführt wird und in Österreich über keine Betriebstätte verfügt, Dienstnehmer und freiberufliche Mitarbeiter als Vortragende zu österreichischen Seminarveranstaltungen, so unterliegen die hiefür vereinbarungsgemäß von dem österreichischen Seminarveranstalter an die Akademie zu leistenden Vergütungen gemäß § 99 EStG dem inländischen Steuerabzug von 20%…
Ausländische Seminarvortragende, die in Staaten ansässig sind, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Die Steuerentlastung kann an der Quelle (bei Auszahlung) vorgenommen werden, wenn die auszahlende Stelle in der Lage ist, die Ansässigkeit des Vortragenden in dem jeweiligen DBA-Land belegen…
Ausländische Seminarvortragende aus Staaten, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Eine Besonderheit besteht im Verhältnis zu Deutschland, da hier abweichend von den OECD-Grundsätzen in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an den Vortragshonoraren dem Gaststaat…
…zwischengeschaltet", dann besteht ein derart intensiver Verdacht für das Vorliegen von missbräuchlichem "Treaty-Shopping", dass dem in Österreich haftungspflichtigen Seminarveranstalter die Beschaffung von den Missbrauch widerlegenden und die Anwendbarkeit der DBA-Bestimmungen damit rechtfertigenden Nachweisen in der Regel nicht möglich ist. Österreichische Seminarveranstalter, die Vortragshonorare…