Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1456
Ausländische Vortragende
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/21-IV/4/99vom 31.05.1999
Wortlaut laut Findok
Ausländische Seminarvortragende aus
Staaten, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen,
unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Eine Besonderheit besteht im
Verhältnis zu Deutschland, da hier abweichend von den OECD-Grundsätzen
in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an
den Vortragshonoraren dem Gaststaat zugewiesen wird.
Sollte in einem solchen Fall in ausreichender Weise
vorhersehbar sein, daß keine inländische Steuerleistung anfallen
wird, weil der inländische Steuerabzug im Fall einer auf § 102 Abs. 1
Z. 3 EStG gestützten Antragsveranlagung nachträglich wieder
rückzuerstatten sein wird, dann bestehen keine Bedenken, wenn aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerabzug unterbleibt. Für
die Beurteilung, ob dies in ausreichender Weise vorhersehbar ist, können
die Grundsätze der Ziffer 3 des BMF-Erlasses 04 0101/15-IV/4/99 vom
15.4.1999 herangezogen werden.
31. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/21-IV/4/99
- Stammnummer
- 7399
- Gültig
- 31.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF