Findok · EAS-Auskünfte
EAS 215
Deutsche Seminarleiter
geltende FassungEAS-AuskunftC 608/1/1-IV/4/92vom 10.12.1992
Wortlaut laut Findok
Es erscheint durchaus vertretbar, in der
Tätigkeit eines selbständig tätigen deutschen Seminarleiters bzw.
Trainers bei Seminaren keine vortragende sondern - im Sinn des Erlasses vom 24.
Juli 1984, AÖF Nr. 184/1984 - eine unterrichtende Tätigkeit zu
erblicken, soferne die deutsche Steuerverwaltung in dem konkreten
Besteuerungsfall eine gleichgelagerte Ansicht vertritt; dies hat zur Folge, dass
nach Maßgabe des Artikels 8 des DBA-Deutschland Steuerpflicht in
Deutschland, nicht hingegen in Österreich besteht.
Zur Vermeidung eines Haftungsrisikos für den
österreichischen Seminarveranstalter hinsichtlich des Steuerabzuges
gemäß
§ 99 EStG müsste entweder eine deutsche
Ansässigkeitsbescheinigung gemäß Erlass vom 20. Dez. 1985,
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988, auf dem Formular ZS-BRD1 (erhältlich bei
den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen) beigebracht werden oder
es sollte der Steuerabzug vorgenommen und der deutsche Seminartrainer bzw.
Seminarleiter auf die Möglichkeit eines formlosen auf § 240 BAO
gestützten Rückerstattungsantrages hingewiesen werden.
10. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
VortragenderLehrtätigkeitSteuerabzugRückerstattungRückzahlungsantragAbzugsbesteuerungAbzugssteuerAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 608/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18288
- Gültig
- 10.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF