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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 215

Deutsche Seminarleiter

geltende FassungEAS-AuskunftC 608/1/1-IV/4/92vom 10.12.1992

Wortlaut laut Findok

Es erscheint durchaus vertretbar, in der Tätigkeit eines selbständig tätigen deutschen Seminarleiters bzw. Trainers bei Seminaren keine vortragende sondern - im Sinn des Erlasses vom 24. Juli 1984, AÖF Nr. 184/1984 - eine unterrichtende Tätigkeit zu erblicken, soferne die deutsche Steuerverwaltung in dem konkreten Besteuerungsfall eine gleichgelagerte Ansicht vertritt; dies hat zur Folge, dass nach Maßgabe des Artikels 8 des DBA-Deutschland Steuerpflicht in Deutschland, nicht hingegen in Österreich besteht. Zur Vermeidung eines Haftungsrisikos für den österreichischen Seminarveranstalter hinsichtlich des Steuerabzuges gemäß § 99 EStG müsste entweder eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung gemäß Erlass vom 20. Dez. 1985, AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988, auf dem Formular ZS-BRD1 (erhältlich bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen) beigebracht werden oder es sollte der Steuerabzug vorgenommen und der deutsche Seminartrainer bzw. Seminarleiter auf die Möglichkeit eines formlosen auf § 240 BAO gestützten Rückerstattungsantrages hingewiesen werden. 10. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

VortragenderLehrtätigkeitSteuerabzugRückerstattungRückzahlungsantragAbzugsbesteuerungAbzugssteuerAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
C 608/1/1-IV/4/92
Stammnummer
18288
Gültig
10.12.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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