Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1887
Haftung für die Abzugsbesteuerung von Seminarvortragenden
geltende FassungEAS-AuskunftS 469/1-IV/4/01vom 23.07.2001
Wortlaut laut Findok
Tritt
eine österreichische KEG für eine deutsche Lebensberaterin als
Seminarveranstalter auf, wobei diese Seminare teilweise auch als "Schule"
angeboten werden, dann mag hier bei der Beurteilung der Frage, ob die
Lebensberaterin unterrichtend (und damit DBA-steuerfrei) oder vortragend (und
damit steuerpflichtig) in Österreich auftritt, für die KEG ein
Entscheidungsgrenzfall vorgelegen haben.
Wenn in einem
solchen Fall die deutsche Steuerverwaltung die Tätigkeit ebenfalls als
"unterrichtend" einstuft und nachweisbar die Einkünfte der Lebensberaterin
der deutschen Einkommensbesteuerung unterzieht und wenn sich in einem solchen
Fall die KEG der Beurteilung der deutschen Steuerverwaltung angeschlossen hat,
dann erscheint es rechtlich bedenklich, wenn die KEG ohne vorheriger Abstimmung
mit der deutschen Steuerverwaltung (auf der Grundlage von Art. 21 des
DBA-Deutschland) zur Haftung für den eine Doppelbesteuerung verursachenden
Steuerabzug nach § 99 EStG herangezogen würde. In (Grenz)fällen
dieser Art wird die Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung von Amts wegen
zu suchen sein, da die deutsche Steuerpflichtige - wenn sie zivilrechtlich einen
Regress der KEG hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme erfolgreich abwehren
kann - kein Interesse an einem Antrag auf Einleitung eines
Verständigungsverfahrens in Deutschland haben wird.
Der
umsatzsteuerliche Leistungsort liegt sowohl im Fall einer unterrichtenden
Tätigkeit wie auch im Fall einer Vortragstätigkeit im Inland. Denn
unter § 3a Abs. 8 lit. a fällt nicht nur die dort ausdrücklich
genannte "unterrichtende" Tätigkeit, sondern auch jede "ähnliche
Tätigkeit", zu der auch die Vortragstätigkeit gerechnet wird. In
beiden Fällen kann die unechte Umsatzsteuerbefreiung nach der VO 800/1974
in Anspruch genommen werden.
23. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 21 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 469/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2350
- Gültig
- 23.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF