Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1557
Ausländische Vortragende bei inländischen Seminaren
geltende FassungEAS-AuskunftÖ 118/1-IV/4/99vom 17.11.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt ein inländisches
Institut für Erwachsenenweiterbildung Werkverträge bzw. freie
Dienstverträge mit ausländischen Vortragenden über deren
Mitwirkung an inländischen Seminaren, Tagungen, Kongressen u.ä. ab und
sind diese Vortragenden in den USA, der Schweiz, Belgien und diversen
Reformstaaten ansässig, dann sind diese freiberuflich tätigen
Vortragenden auf Grund der mit diesen Staaten bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen
(und zwar auf Grund der dem Art. 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten
Bestimmungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen).
Eine Besonderheit besteht nach dem derzeit noch in Geltung
stehenden DBA-Deutschland. Deutsche Vortragende unterliegen gemäß
Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens der inländischen Besteuerung; auf
der Grundlage von § 99 EStG ist daher von dem inländischen Institut
der Steuerabzug vorzunehmen.
Wird mit ausländischen Firmen vereinbart, daß
diese ihre Dienstnehmer als Vortragende zur Verfügung stellen, dann sind
auch diese ausländischen Firmen von der inländischen Besteuerung
freizustellen; und zwar auf der Grundlage der dem Artikel 7 des
OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch
gegenüber den in Deutschland ansässigen Firmen.
Da allerdings eine Freistellung vom Steuerabzug nach §
99 EStG voraussetzt, daß der Abzugsverpflichtete in der Lage ist, das
Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen nachzuweisen, müßten die
ausländischen Vortragenden (bzw. die ausländischen Firmen) eine
amtliche Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen können (AÖFV. Nr.
31/1986). Mit dieser Bescheinigung bestätigt die ausländische
Steuerverwaltung daß der betreffende Vortragende (bzw. die betreffende
Firma) im Sinn des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens in ihrem Staatsgebiet
ansässig ist und sie gibt damit auch zu erkennen, daß sie über
die Erzielung von österreichischen Einkünften informiert worden ist;
denn die in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte
unterliegen der Besteuerung in den jeweiligen Heimatstaaten.
17. November
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Ö 118/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2812
- Gültig
- 17.11.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF