Findok · EAS-Auskünfte
EAS 50
Deutsche Seminartrainer in Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftL 588/7/1-IV/4/91vom 29.11.1991
Wortlaut laut Findok
Es erscheint durchaus vertretbar, in der Tätigkeit
eines selbständig tätigen deutschen Seminarleiters bzw. Trainers bei
Seminaren für die Entwicklung von Kommunikationsstrategien keine
vortragende sondern - im Sinn des Erlasses vom 24. Juli 1984, AÖF Nr.
184/1984 - eine unterrichtende Tätigkeit zu erblicken; dies hat zur Folge,
dass nach Maßgabe des Artikels 8 des DBA-Deutschland hiefür keine
inländische Steuerpflicht besteht.
Zur Vermeidung eines Haftungsrisikos für den
österreichischen Seminarveranstalter hinsichtlich des Steuerabzuges
gemäß
§ 99 EStG müsste entweder eine deutsche
Ansässigkeitsbescheinigung gemäß Erlass vom 20. Dezember 1985,
AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988, auf dem Formular ZS-BRD1 (erhältlich bei
den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen) beigebracht werden oder
es sollte der deutsche Seminartrainer bzw. Seminarleiter auf die
Möglichkeit eines formlosen auf § 240 BAO gestützten
Rückerstattungsantrages hingewiesen werden.
29. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
VortragenderSteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuerRückzahlungsantragRückerstattungAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 588/7/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18500
- Gültig
- 29.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF