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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 747

Vortragshonorarüberweisungen an eine liechtensteinische AG

geltende FassungEAS-AuskunftH 3455/2/1-IV/4/95vom 31.10.1995

Wortlaut laut Findok

  Wird von einem österreichischen Seminarveranstalter für medizinisch-psychologische Seminarthemen ein deutscher Vortragender gewonnen, der verlangt, dass seine Vortragshonorare an eine liechtensteinische AG überwiesen werden, dann wird zur Vermeidung von Haftungsfolgen hievon der 20%ige Steuerabzug gemäß § 99 EStG. vorzunehmen sein. Wird eingewandt, dass der Vertragspartner des österreichischen Seminarveranstalters ein liechtensteinisches Unternehmen ist, das mangels inländischer Betriebstätte weder gemäß § 98 EStG noch gemäß Artikel 7 DBA-Liechtenstein in Österreich besteuert werden darf, dann ist folgendes entgegenzuhalten: Inländisches Recht: Im Fall von Vortragstätigkeiten ist es nach inländischem Recht (§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG) gleichgültig, ob die Vortragshonorare dem Vortragenden selbst oder einer anderen Person zufließen. Für Belange des inländischen Rechtes ist daher jedenfalls die Steuerabzugspflicht gegeben. DBA-Recht: Deutsche Vortragende unterliegen gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland mit den erzielten Vortragshonoraren der österreichischen Steuerpflicht (und sind korrespondierend dazu in Deutschland von der Besteuerung freizustellen); wird nun eine in einer Steueroase angesiedelte Kapitalgesellschaft "zwischengeschaltet", dann besteht ein derart intensiver Verdacht für das Vorliegen von missbräuchlichem "Treaty-Shopping", dass dem in Österreich haftungspflichtigen Seminarveranstalter die Beschaffung von den Missbrauch widerlegenden und die Anwendbarkeit der DBA-Bestimmungen damit rechtfertigenden Nachweisen in der Regel nicht möglich ist. Österreichische Seminarveranstalter, die Vortragshonorare an eine liechtensteinische AG überweisen, werden daher den 20%igen Steuerabzug vorzunehmen haben und es gegebenenfalls der liechtensteinischen AG überlassen müssen, in einem auf § 240 BAO gestützten Rückerstattungsverfahren die Berechtigung für die Inanspruchnahme der Vorteile des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens nachzuweisen. 31. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

AbzugsbesteuerungVortragenderInlandsbetriebstätteSteuerabzugSteuerfreistellungMissbrauchMissbrauchsverdachtSteuerumgehungSteueroasengesellschaftNachweisRückerstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
H 3455/2/1-IV/4/95
Stammnummer
16727
Gültig
31.10.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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