Findok · EAS-Auskünfte
EAS 747
Vortragshonorarüberweisungen an eine liechtensteinische AG
geltende FassungEAS-AuskunftH 3455/2/1-IV/4/95vom 31.10.1995
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen Seminarveranstalter
für medizinisch-psychologische Seminarthemen ein deutscher Vortragender
gewonnen, der verlangt, dass seine Vortragshonorare an eine liechtensteinische
AG überwiesen werden, dann wird zur Vermeidung von Haftungsfolgen hievon
der 20%ige Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG. vorzunehmen sein. Wird
eingewandt, dass der Vertragspartner des österreichischen
Seminarveranstalters ein liechtensteinisches Unternehmen ist, das mangels
inländischer Betriebstätte weder gemäß
§ 98 EStG noch
gemäß Artikel 7 DBA-Liechtenstein in Österreich besteuert werden
darf, dann ist folgendes entgegenzuhalten:
Inländisches
Recht: Im Fall von Vortragstätigkeiten ist es nach inländischem
Recht (§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG) gleichgültig, ob die Vortragshonorare dem
Vortragenden selbst oder einer anderen Person zufließen. Für Belange
des inländischen Rechtes ist daher jedenfalls die Steuerabzugspflicht
gegeben.
DBA-Recht:
Deutsche Vortragende unterliegen gemäß Artikel 8 Abs. 2
DBA-Deutschland mit den erzielten Vortragshonoraren der österreichischen
Steuerpflicht (und sind korrespondierend dazu in Deutschland von der Besteuerung
freizustellen); wird nun eine in einer Steueroase angesiedelte
Kapitalgesellschaft "zwischengeschaltet", dann besteht ein derart intensiver
Verdacht für das Vorliegen von missbräuchlichem "Treaty-Shopping",
dass dem in Österreich haftungspflichtigen Seminarveranstalter die
Beschaffung von den Missbrauch widerlegenden und die Anwendbarkeit der
DBA-Bestimmungen damit rechtfertigenden Nachweisen in der Regel nicht
möglich ist. Österreichische Seminarveranstalter, die Vortragshonorare
an eine liechtensteinische AG überweisen, werden daher den 20%igen
Steuerabzug vorzunehmen haben und es gegebenenfalls der liechtensteinischen AG
überlassen müssen, in einem auf § 240 BAO gestützten
Rückerstattungsverfahren die Berechtigung für die Inanspruchnahme der
Vorteile des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens
nachzuweisen.
31. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
AbzugsbesteuerungVortragenderInlandsbetriebstätteSteuerabzugSteuerfreistellungMissbrauchMissbrauchsverdachtSteuerumgehungSteueroasengesellschaftNachweisRückerstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 3455/2/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16727
- Gültig
- 31.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF