Missbräuchliche Einschaltung einer Körperschaft in einem Niedrigsteuerland Rz 863: Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Anteilsinhaber einer AG in einem Niedrigsteuerland (hier: Panama), das ein Gewerbe in einem dritten Land (hier: Schweiz) betreibt, können die beim Steuerpflichtigen festgestellten Geldzuflüsse auch dann als verdeckte Ausschüttung angesehen…
13. Strafbestimmungen, Missbrauch und interne Kontrollmaßnahmen (§§ 107 bis 111 GMSG) Rz 94: Für die Verletzung der Meldepflicht sowie die Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung bestehen gesonderte Strafbestimmungen. § 107 Abs. 1 sieht entsprechend wirksame Strafbestimmungen im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflichten nach § 3 GMSG vor. Von dieser…
…von ihrer Mutter teilentgeltlich übertragen worden, wobei beide Rechtsvorgänge in einer Urkunde festgehalten wurden. Das Finanzamt erblickte darin einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts und ging bei der Grunderwerbsteuer- (GrESt-) Festsetzung von einem direkten Erwerb des Bf. von der Mutter seiner Lebensgefährtin…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 07.11.2012 gegen die Bescheide der belangten…
…gekennzeichnet, dass es nach der Ansicht des Finanzamtes nicht auf einen Gewinn gerichtet ist. Siehe Stellungnahme des Finanzamtes. Vertreter des Finanzamtes verweist auf den chronologisch dargestellten Sachverhalt in seiner Stellungnahme und auf das Vorliegen von Missbrauch. Nach der Rechtsauffassung des Finanzamtes liegt ein Umgehungsgeschäft vor…
…22 und 23 BAO als verstärkte Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Margreiter in FJ 1995, 90). Der VwGH sieht in ständiger Rechtsprechung als Missbrauch im Sinn des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung an, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und…
Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher…
…allein die Frage, ob für den Erwerb der Beteiligungen innerhalb des Konzerns seitens der Bf und Fremdfinanzierung desselben außersteuerliche Gründe gegeben waren oder ob die Gestaltung nur wegen des steuersparenden Effektes gewählt wurde und somit Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO…
…dass das einzelfallbezogene Instrument des § 22 BAO für eine effiziente Missbrauchsbekämpfung nicht ausreiche. Wie diesen Ausführungen entnommen werden kann, führte die mit dem Steuerreformgesetz 2005 geregelte generelle Abzugsfähigkeit von Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen innerhalb eines Konzerns zu der vom…
…des Verfahrens war daher abzuweisen. In der Folge war auch die Beschwerde gegen den nach der Wiederaufnahme ergangenen neuen Sachbescheid betreffend Körperschaftsteuer 2005 unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zum Missbrauch als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig…
…der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes ist jedenfalls zu hinterfragen, ob hier nicht ein bloßes Steuervermeidungsmodell vorliegt. Auf Grund eines allfälligen Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Gesellschaftsteuer letztlich mit demselben Ergebnis, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der Judikatur des EuGH, so zu erheben…
…des Zuschusses abstellender Betrachtung, ein Gesellschafterzuschuss der Stiftung an die Beschwerdeführerin vor. Zum Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten: Mit der Gründung einer Mantelgesellschaft mit einem Stammkapital von € 35.000,00 durch eine Enkelgesellschaft eines in wirtschaftlicher Beziehung zur Stiftung stehenden Finanzdienstleisters, einer Kapitalausstattung der…
…der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes wäre der Vollständigkeit halber jedoch auch zu hinterfragen, ob hier nicht ein bloßes Steuervermeidungsmodell vorliegt und auf Grund eines allfälligen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeit die Gesellschaftsteuer, letztlich mit demselben Ergebnis wie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der Judikatur des…
…mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (vgl. VwGH 26.06.2014, 2011/15/0080). Wirtschaftliche, nicht allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellende Betrachtung…
…der Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes wäre der Vollständigkeit halber jedoch auch zu hinterfragen, ob hier nicht ein bloßes Steuervermeidungsmodell vorliegt und auf Grund eines allfälligen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeit die Gesellschaftsteuer, letztlich mit demselben Ergebnis wie bei wirtschaftlicher Betrachtung im Sinne der Judikatur des…
…mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (vgl. VwGH 26.06.2014, 2011/15/0080). Wirtschaftliche, nicht allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellende Betrachtung…
…Rechnungen 11/012 und 11/013 von August 2011. Da die BP das Rechtsgeschäft als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten qualifiziert (siehe Tz 15 des Besprechungsprogrammes der BP beim Unternehmen Hh GmbH), werden die Vorsteuern nicht anerkannt. Folglich sind auch die Umsätze steuerlich nicht Herrn…
…Allerdings weist diese Lehrmeinung auch ausdrücklich darauf hin, dass aber im Einzelfall eine Anwendung des § 22 BAO (Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten) dadurch nicht ausgeschlossen wird. Lehre und Rechtsprechung stellen somit übereinstimmend auf eine rechtliche Vereinigung aller Anteile ab, während die Steuerpflicht bei einer "wirtschaftlichen…
…Höhe von € 35.483,51 samt allen bis dahin anerlaufenen Spesen und Zinsen in Summe mit einem Betrag von € 36.077,04 (S 496.430,89) abdeckte. Das Prüfungsorgan erblickte in der gewählten Vorgangsweise einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes…
…beim geprüften Unternehmen zu erfassen seien, könne nicht gefolgt werden, da die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft steuerlich nicht anerkannt werde. Nach der Rechtsprechung liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO vor, wenn Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeschaltet werden, für deren Errichtung wirtschaftliche oder sonstige…