RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100118/2012

Missbrauch bei fremdfinanziertem Beteiligungserwerb innerhalb eines Konzerns über eine Konzernfinanzierungsgesellschaft in einer Steueroase

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100118/2012vom 05.06.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In einer Mail vom 25.5.2004 teilte MS, der Treasurer der WMG in den Drittstaaten, mit, dass die Bf von dem nach Ausschüttung verbleibenden Kaufpreis 75 Prozent von TWM leihen sollte und 25 Prozent des Preises von gerundet 6.500.000 Euro erlassen werden sollten. In der Folge sollte dieser offene Kaufpreis von der WMF geliehen und damit der offene Kaufpreis beglichen werden. Die WMF werde ein Darlehensangebot erstellen, welches die Bf durch Zahlung einer Gebühr von 1.000 Euro annehmen sollte. In dieser Mail wies der Treasurer darauf hin, dass in Österreich 2004 Zinsen nicht abzugsfähig seien, ab 2005 jedoch Zinszahlungen abzugsfähig seien (Mail vom 25.5.2004). Am 23.6.2004 erfolgte das Darlehensangebot der WMF an die Bf. In diesem Angebot wurde darauf hingewiesen, dass dieses Angebot durch Zahlung eines Betrages von 1.000 Euro verbindlich angenommen würde und dass es neben diesem Angebot keine schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen gäbe. Am 25.6.2004 nahm die Bf dieses Darlehensangebot an, indem sie den Betrag von 1.000 Euro wie im Angebot angeführt an die WMF bezahlte (Kontoauszug Bank Austria vom 25.6.2006, Kontonummer xx). In der Darlehensvereinbarung vom 26.8.2004 wurden die Bedingungen des Darlehens festgelegt: Es wurde ein Zinssatz vereinbart, der 3 Prozent über dem 3-Monats Libor liegt. Die Zinsen sollten quartalsmäßig bezahlt werden, es konnte aber auch abweichendes vereinbart werden. Ein Tilgungsplan zur Rückzahlung des aushaftenden Kapitals wurde darin nicht festgelegt. Neben freiwilligen Rückzahlungen konnte von Seiten der Darlehensgeberin der gesamte aushaftende Betrag samt Zinsen innerhalb von 25 Tagen vor dem 30. September jeden Jahres fällig gestellt werden. Im Falle eines darlehensnehmerseitigen Eigentümerwechsels, der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin und im Falle, dass die Darlehensnehmerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllte, konnte der gesamte aushaftende Betrag samt Zinsen sofort fällig gestellt werden. Das Darlehen wurde somit vor Festlegung der konkreten Darlehensbedingungen von der Bf angenommen. Laut Buchungsanweisung vom 28. September 2004 wurde die WMF angewiesen, der Bf einen ein Darlehensbetrag von 19.497.474 Euro zuzuzählen (Buchungsanweisung Netting-Beleg Deutsche Bank London vom 28. September 2004). Ein Nachweis, dass dieser Betrag tatsächlich als Begleichung der restlichen Kaupreisschuld von der Bf an die TWM überwiesen worden ist, wurde nicht beigebracht. Die Zahlungsflüsse der angeführten Transaktionen wurden nur hinsichtlich der Überweisung der 10.079.000 Euro von der WC an die WMF und hinsichtlich der 1.000 Euro zur Annahme des Darlehens nachgewiesen. Die WMF verfügte in Irland über keine Vermögenswerte und kein Personal. Zinszahlungen wurden von der Bf ab 2005 laufend verrechnet und in der Buchhaltung als Aufwand erfasst. Die Zinszahlungen unterlagen in Irland einer Besteuerung von 10 bzw ab 2006 von 12,5 Prozent. Für die dem Kaufvorgang vorangegangenen Verhandlungen konnte keine Dokumentation oder Aufzeichnungen vorgelegt werden. Seitens der Bf erfolgte keine Bewertung der Beteiligungen. Der im Vertrag angeführte Kaufpreis wurde von der Bf ohne eigene Überprüfung der Angemessenheit vereinbart. Die Bf bilanzierte ab 1.10.2004 zu einem abweichenden Bilanzstichtag 30.9.. Die Bf beantragte die Feststellung einer Unternehmensgruppe ab 1.10.2005 mit der Bf als Gruppenträgerin. Die Bf leistete die erste Rückzahlung in der Höhe von 4.000.000 Euro am 28.5.2009 (Besprechungsprotokoll vom 30.9.2009). Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Gegen die Würdigung dieser Sachverhaltsfeststellungen durch die Betriebsprüfung und das Finanzamt wurden im Zuge des Verfahrens Einwendungen erhoben und verschiedene Umstände vorgebracht. Die Würdigung dieser Einwendungen und vorgebrachten Umstände erfolgt in den nachstehenden beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes: Gemäß § 323 Abs 38 BAO gilt eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Somit hatte das Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden. Gemäß § 12 Abs 2 KStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl I 2004/57, dürfen ab der Veranlagung 2005 bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs 1 KStG 1988 fallenden Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 21 Abs 3 KStG 1988 in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. § 11 Abs 1 KStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl I 2004/57, bestimmt in Ziffer 4, dass bei der Gewinnermittlung die Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen gehören, als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten. Bis zur Steuerreform 2005 konnten die Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 steuerlich nicht abgesetzt werden, weil die Beteiligungserträge nach § 10 KStG 1988 steuerfrei waren (bzw steuerfrei sind). Die auf steuerfreie Beteiligungserträge und internationale Schachtelgewinne entfallenden Fremdfinanzierungszinsen konnten erst bei der Veräußerung der Beteiligung vom steuerpflichtigen Veräußerungserlös abgezogen werden. Mit dem StReformG 2005 hat der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug von Zinsen für die Fremdfinanzierung von Beteiligungen normiert. Dieser Zinsenabzug sollte neben der mit der Steuerreform 2005 ebenfalls eingeführten Gruppenbesteuerung und der Absenkung des Körperschaftssteuersatzes nach den Materialien zur Regierungsvorlage (XXII. GP) den Wirtschaftsstandort Österreich stärken. Die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungszinsen hat aber nicht nur zu Beteiligungsanschaffungen von "Fremden" motiviert, sondern auch zu Gestaltungen im Konzern. Durch das "künstliche Herumschaufeln" von Beteiligungen im Konzern konnten Betriebsausgaben generiert werden. Solche Konzerngestaltungen sollten mit dem Abzug von Fremdfinanzierungszinsen nicht gefördert werden (Mayr, Fremdfinanzierungszinsen für Beteiligungen, RdW 2011, S 52). Dies hat den Gesetzgeber im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BudBG 2011), BGBl I, 2010/111, dazu veranlasst, die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für Beteiligungserwerbe einzuschränken. In den Materialien zur Regierungsvorlage (XXIV. GP, RV 981, 132) wurde ausgeführt: "Seit dem Steuerreformgesetz 2005 sind Fremdfinanzierungszinsen bei Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG steuerlich abzugsfähig. Im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen stellt dies eine Begünstigung dar. Die Abzugsfähigkeit soll in Hinblick auf ihre Bedeutung für den Wirtschaftsstandort grundsätzlich beibehalten, unerwünschte Gestaltungen im Konzern sollen aber ausgeschlossen werden. Im Konzernverbund konnte die bisher bestehende Abzugsfähigkeit benutzt werden, um durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe Betriebsausgaben künstlich zu generieren. In Anlehnung an den Konzernausschluss bei der Firmenwertabschreibung ...... sollen solche Gestaltungen künftig unterbunden werden." Dieses Abzugsverbot nach dem BudBG 2011 erfasste in den künftigen Wirtschaftsjahren auch Fremdfinanzierungszinsen, die auf in der Vergangenheit angeschaffte Beteiligungen zurückgingen. Diese Bestimmung wurde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung (VfGH 29.2.2012, B945/11) keine Verfassungswidrigkeit in der Rückgängigmachung der steuerlichen Abzugsfähigkeit des fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass es von Bedeutung sei, ob es sich um Erwerbs- und Finanzierungsvorgänge handle, die sich innerhalb einer unter einheitlicher Leitung stehenden, finanziell verflochtenen Unternehmensgruppe abspielten. Der Gesetzgeber dürfe in dem Fall, in dem es um die Beurteilung der Angemessenheit der Finanzierung von Beteiligungserwerben gehe, davon ausgehen, dass das einzelfallbezogene Instrument des § 22 BAO für eine effiziente Missbrauchsbekämpfung nicht ausreiche. Wie diesen Ausführungen entnommen werden kann, führte die mit dem Steuerreformgesetz 2005 geregelte generelle Abzugsfähigkeit von Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen innerhalb eines Konzerns zu der vom Gesetzgeber unerwünschten und mit dem BudBG 2011 nicht mehr anerkannten "steuersparenden" Gestaltung. Auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2005 bis 2006 noch geltenden Rechtslage idF StReformG 2005 ist der Abzug der Fremdfinanzierungszinsen gesetzlich zulässig und kann somit nur dann versagt werden, wenn ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegt. § 22 Abs 1 BAO bestimmt, dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sei bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 22 Abs 2 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft (vgl bspw VwGH 9.12.2004, 2002/14/0074). Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (vgl VwGH 22.9.2005, 2001/14/0188). Es ist daher der Beteiligungserwerb durch die Bf mit Fremdfinanzierung dahingehend zu prüfen, ob die Bf eine ungewöhnliche im Sinne einer unangemessenen Gestaltung gewählt hat, welche ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet oder ob für die Bf beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung gegeben waren. Im vorliegenden Fall wurde eine Kette von Rechtshandlungen gesetzt, welche ihren Ausgang vom Anteilsinhaber in den Drittstaaten genommen haben und von diesem auch maßgeblich bestimmt wurden: Am 24.2.2004 erging an die Bf von der Clearingstelle der Konzernspitze (AOL TW CNC) die Anweisung, die auszuschüttenden Dividenden von WMA und von WC in der Höhe von insgesamt 35.367.000 Euro an den zukünftigen Anteilsinhaber in den Drittstaaten, der TWM, zu bezahlen, und zwar mit Valutadatum 26.2.2004. Damit erging einen Tag bevor die Ausschüttungsbeschlüsse, die Kauf- und Abtretungsverträge und die Sacheinlageverträge errichtet und unterzeichnet wurden und zwei Tage vor der Ausschüttung bereits die Anweisung zur Zahlung. Diesen zu zahlenden Betrag sollte die Bf nach Erwerb der ausschüttenden Gesellschaften im Wege der Ausschüttungen am 26.2.2004 erhalten. Die ausschüttenden Gesellschaften sollten die ausgeschütteten Beträge direkt an den veräußernden Anteilsinhaber übertragen. Die dieser Anweisung nachfolgenden Rechtsschritte stellen sich auf Grund der vorliegenden Urkunden wie folgt dar: Als erstem Schritt wurden dem Anteilsinhaber in den Drittstaaten, der TWM, die Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften, der WMA und der WC, von den bisherigen Anteilsinhabern in den Drittstaaten durch Sacheinlagevertrag vom 25.2.2004 übertragen, sodass sie bei einem Anteilsinhaber in den Drittstaaten gebündelt waren. Am gleichen Tage, ebenfalls am 25.2.2004, wurden in Österreich für die Beschwerde führende Gesellschaft und ihre Anteilsinhaberin, die WMB GmbH, die im Streitzeitraum gegebenen Gesellschaftsverhältnisse begründet. Die Anteile an der WMB GmbH erwarb durch Kauf- und Abtretungsvertrag (ebenfalls vom 25.2.2004) der Anteilsinhaber in den Drittstaaten der österreichischen Gesellschaften, die TWM. In der Folge veräußerte dieser oberste Anteilsinhaber, die TWM, Drittstaaten, diese Beteiligungen mit Kaufverträgen vom 25.2.2004 an die Bf zu einem Kaufpreis laut Vertrag von 61.364.474 Euro. In diesem Zusammenhang fällt als erste Ungewöhnlichkeit auf, dass die Bf bereits zu einem Zeitpunkt, als ihre Anteilsinhaberschaft an den beiden ausschüttenden Gesellschaften erst bevorstand, über den auszuschüttenden Betrag, für den als Ausschüttungstag der 26.2.2004 beschlossen worden war und dieser somit auch noch bevorstand, bereits Verfügungen traf. Als weitere Ungewöhnlichkeit fällt auf, dass die Bf laut Buchungsanweisung diese Beträge an die TWM überweisen sollte, obwohl diese Gesellschaft im Zeitpunkt der Anweisung des Betrages die Gesellschaftsanteile noch gar nicht innehatte. Hinzu kommt die weitere Ungewöhnlichkeit, dass die Bf damit einen Teil des erst im Vertrag vom nächsten Tag, dem 25.2.2004, vereinbarten Kaufpreises beglich. Wobei diese Zahlung im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens durch die Bf verschiedene Deutungen erfuhr: Zum einen sollten damit überschüssige Aktivbestände aus den zu veräußernden Gesellschaften an den Veräußerer in den Drittstaaten ausgeschüttet werden, um den aufzubringenden Gesamtkaufpreis für die Erwerberin in den Drittstaaten geringer zu halten (Schreiben von CP vom 19.10.2010, Punkt I.1.). In der weiteren Begründung gibt CP an, dass durch die Entrichtung eines Teiles des Kaufpreises durch diese Überweisung vorhergehende Ausschüttungen ("Maßnahmen zur Rückführung von übermäßigen Barmitteln"), welche zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart worden waren, vermieden werden sollten (Schreiben von CP vom 19.10.2010, Punkt I.1.). Bei diesen Erklärungsansätzen der Bf muss beachtet werden, dass sich der erste Erklärungsansatz auf den Kaufvertrag vom 24. November 2003, abgeschlossen in den Drittstaaten, mit dem daran beteiligten Käufer (B) und Verkäufer (der drittstaatlichen Konzernspitze vor Verkauf) bezieht. Der zweite Erklärungsansatz bezieht sich auf das Verkaufsgeschäft zwischen der neuen drittstaatlichen Holdinggesellschaft, der TWM, und der im Zuge des Verkaufes neu gegründeten österreichischen Holdinggesellschaft (also innerhalb des neu strukturierten Konzerns der Investoren). Inwiefern ein Verkaufsgeschäft innerhalb des nach Kauf durch B neu strukturierten Konzerns Auswirkungen auf das zugrunde liegende Verkaufsgeschäft vom 24.11.2003 zwischen dem veräußernden Konzern und den Investoren haben könnte, dass damit in diesem Verkaufsgeschäft getroffene Vereinbarungen hätten vermieden werden können, ist nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Begründung der Fremdfinanzierung des Erwerbes dieser Teil des Kaufpreises mit der Herausführung der kumulierten Gewinne und Verwendung der liquiden Mittel zur Zahlung des Kaufpreisanteiles begründet (Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 19.10.2010, Punkt 6., Wille zur Fremdkapitalausstattung, Seite 6). Damit hat im Ergebnis die Käuferin diesen Kaufpreisanteil mit den erworbenen Reserven aus den erworbenen Gesellschaften beglichen . Die Erklärungen zu dieser Überweisung vor Abschluss der nachfolgenden Verträge erweisen sich damit als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt daher, welcher Beweggrund (Kaufpreiszahlung oder Ausschüttung) dieser Überweisung letztlich tatsächlich zugrunde liegt. Dies stellt eine Ungewöhnlichkeit dar. Betrachtet man den vorgelegten Kontoauszug betreffend die Zahlung der ausgeschütteten Dividende der Beteiligung an der WC, so zeigt sich, dass die WC den Ausschüttungsbetrag von 10.079.000 Euro direkt an die irische Finanzierungsgesellschaft überwiesen hat. Als Zahlungsgrund wurde Dividenden an die WMH angeführt (Kontoausdruck vom 26.4.2004 des Kontos der WC bei der Bank Austria, Beilage 3.8). Gleichlautend erfolgte auch die Überweisung der WMA in der Höhe von 25.288.000 Euro an die WMF in Irland. Diese Ausschüttungen von den österreichischen Gesellschaften sind somit nicht bei der Bf eingelangt. Laut Buchungsanweisung wurden sie direkt an die TWM überwiesen, laut Kontoauszug wurden sie direkt an die WMF überwiesen. Die finanziellen Transaktionen und die dazugehörigen Geldbewegungen wurden damit unterschiedlich dargestellt. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Dividenden an die Bf von den ausschüttenden Gesellschaften nicht an die Bf, sondern direkt an die Konzernfinanzierungsgesellschaft in Irland überwiesen wurden, von der die Bf in der Folge für den Kaufpreis das Darlehen in Anspruch nahm. Dies ergibt einen Geldkreisel, bei dem tatsächliche Barvermögen von den österreichischen Gesellschaften durch Überweisung nach Irland in fiktives Buchgeld in Irland umgewandelt und als solches durch Rückfluss in Form von Verbindlichkeiten bei der Bf zur Belastung mit Zinsaufwand führte. Nachdem sämtliche Rechtsvorgänge innerhalb des Konzerns stattfanden, zwischen Tochter- und Muttergesellschaften, unterzog die Betriebsprüfung die Rechtsgeschäfte einem Fremdvergleich. Im Zuge dieses Fremdvergleiches wurde als erstes der vereinbarte Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligungen überprüft, insbesondere wie dieser ermittelt und entrichtet worden war. Hinsichtlich Höhe des Kaufpreises stellte sich heraus, dass dieser nicht auf Bewertungen der erworbenen Anteile beruhte, sondern von der Anteilsinhaberin in den Drittstaaten rechnerisch ermittelt worden war. Die Erwerberin, die Bf, hatte keinen Einfluss auf die Ermittlung und Gestaltung des Kaufpreises und hatte diesbezüglich auch keine Bewertungsgutachten eingeholt. Vielmehr wurde dieses gesamte Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach von der Konzerngroßmutter, der Anteilsinhaberin in den Drittstaaten, bestimmt. Der Geschäftsführer der Bf, der Erwerberin der Anteile, wurde in die Kaufverhandlungen nicht eingebunden, er wurde von der Konzerngroßmutter über die Ergebnisse und die auszuführenden Schritte informiert. Der Bf war eine aktive Mitwirkung und Gestaltung bei den Kaufverhandlungen und der Gestaltung des Kaufvertrages nicht möglich. Die zu erwerbenden Beteiligungen wurden durch die Bf keiner eigenen Bewertung unterzogen. Es ist ungewöhnlich, dass die Erwerberin einer Beteiligung keine Überprüfung dahingehend anstellt, welchen Wert die zu erwerbenden Beteiligungen haben. Ein sorgfältiger Geschäftsführer würde schon aus Selbstschutzgründen und zum Zweck einer Information gegenüber jenen Gremien, denen gegenüber er verantwortlich ist, laufende und genaue Aufzeichnungen über Gespräche und dichter werdende Kaufverhandlungen führen. Wenn er dies nicht für nötig hielt, liegen die Gründe ganz offenkundig in einem vom Konzern vorgegebenen eingeschränkten Handlungsspielraum, der solche Notizen aus Gründen der Konzernpolitik als unnötig erscheinen lässt. Diese Vorgangsweise hält einem Fremdvergleich nicht stand. Die Überprüfung der Kaufpreise durch die Betriebsprüfung ergab vier unterschiedliche Werte: Den Wert laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.2.2004 in der Höhe von 61.364.474 Euro. Nach Überprüfung durch die Betriebsprüfung wurde der Kaufpreis von der Bf aufgeschlüsselt. Die Aufstellung ergab einen Wert von 59.936.615 Euro. Die Betriebsprüfung hinterfragte die Abweichung des Wertes vom Kaufpreis laut Vertrag. In der Folge wurde von der Bf der Kaufpreis neu dargestellt. Dies Darstellung ergab einen Wert von 61.332.831 Euro. Um nachzuweisen, dass es sich bei dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis um einen zutreffenden Preis für die erworbenen Beteiligungen handelte, ließ die Bf im Oktober 2009 eine Kontrollbewertung durchführen. Diese ergab einen Wert von 66.552.000 Euro. Aufgrund der unterschiedlichen Werte und deren Erstellung lässt sich nicht feststellen, wie die Bf gemeinsam mit ihrem Vertragspartner zu dem Kaufpreis laut Vertrag gelangte. Diese Kaufpreisgestaltung erscheint (unter fremden Dritten) unüblich bzw ungewöhnlich. Ungewöhnlich ist weiters, dass die Bf, die am selben Tage von der WMB GmbH um einen Kaufpreis von 35.000 Euro erworben worden war, einen Kaufvertrag über den Erwerb von Geschäftsanteilen zu einem Kaufpreis von 61.364.474 Euro abschließen konnte. Unter fremden Dritten würde eine Gesellschaft von einer wertmäßigen Größenordnung von 35.000 Euro nicht in der Lage sein, die Übernahme von Konzernanteilen in der Größenordnung des im Kaufvertrag angeführten Kaufpreises zu leisten bzw als ernst zu nehmender Kaufinteressent aufzutreten. In einer Mail vom 25. Mai 2004 an den Finanzleiter der Bf wurde diesem mitgeteilt, dass der noch als Verbindlichkeit gegenüber dem Veräußerer der Beteiligung ausgewiesene Restkaufpreis in ein Darlehen bei der irischen Konzernfinanzierungsgesellschaft umgewandelt werden sollte. Bereits in dieser Mail weist der Schreiber darauf hin, dass im Jahr 2004 Zinsen in Österreich steuerlich nicht abzugsfähig seien, ab 2005 die Zinsen jedoch abzugsfähig seien (Mail vom 25.5.2004 von MS, dem Treasurer der WMG in den Drittstaaten). Aus diesem Schreiben ist somit ersichtlich, dass die Konzernführung in Amerika die geänderte steuerliche Situation in Österreich im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Zinsen aus dem fremdfinanzierten Erwerb von Beteiligungen im Blick hatte. Wenn die Bf daher in ihrer Beschwerde vorbringt, dass bei Vertragsabschluss mit dem damaligen Wissen keine Reduktion der Körperschaftsteuer geplant gewesen sei, so vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Es ist wohl zutreffend, dass auf Grund der Ergebnisse der Bf in den Jahren 2004 und 2005 keine Körperschaftsteuer angefallen ist. Jedoch hat die Bf ab 1.10.2005, dem Wirtschaftsjahr 2006, einen Antrag auf Gruppenbesteuerung gestellt und konnte so im Wege der Gruppenbesteuerung die Verluste aus dem Zinsenabzug im WJ 2005 im Wege des Verlustabzuges verwerten und so die Körperschaftsteuerpflicht reduzieren. Die Gruppenbesteuerung wurde ebenso wie der Zinsenabzug mit dem StReformG 2005 eingeführt. Diese Gesetzesvorlage wurde am 10.2.2004, also noch vor den Vertragsabschlüssen, in Begutachtung geschickt. Zur Begleichung eines Teiles des Kaufpreises wurde ein Darlehen bei einer irischen Finanzierungsgesellschaft aufgenommen, welche ebenfalls zum Konzern gehört. Die irische Finanzierungsgesellschaft legte ein Darlehensangebot an die Bf. In diesem Angebot waren die Bedingungen des Darlehens nicht bestimmt. Die Bf nahm dieses Angebot an, indem wie in dem Angebot vorgegeben eine Vorauszahlung auf die Zinsen in der Höhe von 1.000 Euro von der Bf bezahlt wurde (Darlehensangebot vom 23.6.2004, Kontoauszug vom 25.6.2004, Bank Austria). Die Bedingungen des Darlehens wurden im Kreditrahmenvertrag vom 26.8.2004 festgelegt, somit erst nach Annahme des Darlehensangebotes. Es ist ungewöhnlich, dass ein Unternehmen eine Darlehensvereinbarung eingeht, ohne die konkreten Darlehensbedingungen mit dem Darlehensgeber festgelegt zu haben. Zur Abwicklung der Darlehensvereinbarung wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum keine Zinsen bezahlt worden waren. In der Darlehensvereinbarung war aber vereinbart worden, dass die Zinsen quartalsmäßig bezahlt werden sollten. Darüber hinaus fand sich in der Darlehensvereinbarung die Bestimmung, dass der gesamte aushaftende Betrag sofort fällig gestellt werden konnte, falls sich die finanzielle Situation der Darlehensnehmerin verschlechtern sollte. Tatsächlich erfolgte erst im Jahr 2009 die erste Rückzahlung. Als Begründung für den späten Rückzahlungsbeginn führte die Bf an, dass auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der Bf keine Rückzahlung gefordert worden sei, um kein Liquiditätsproblem zu erzeugen. Die Darlehensgeberin hat damit von ihrem vereinbarten Recht, im Falle der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin den gesamten Betrag fällig zu stellen, keinen Gebrauch gemacht, sondern statt dessen für fünf Jahre auf eine Rückzahlung verzichtet. Sowohl der Verzicht auf die Fälligstellung als auch die Gewährung des rückzahlungsfreien Zeitraumes von 5 Jahren sind ungewöhnlich. Zur Darlehensgeberin ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Konzernfinanzierungsgesellschaft in Irland handelt. Diese Gesellschaft entfaltet selbst keine Tätigkeit und hat auch kein Personal. Sie verfügt über keine Vermögenswerte oder Gebäude. Die gewährten Darlehen werden dabei mit Mitteln finanziert, die die Darlehensgeberin von anderen Konzerngesellschaften als Darlehen erhält. Damit werden große Geldbeträge über diese ansonsten funktionslose Gesellschaft umgeleitet, welche für die erhaltenen Zinserträge einer geringeren Besteuerung unterliegt als die Bf mit den zur Gruppe gehörigen Gesellschaften im Inland. Auf Grund der angeführten ungewöhnlichen Vereinbarungen und ungewöhnlichen Abwicklung der getroffenen Vereinbarungen stellt sich die Frage, was die Bf zu dieser Gestaltung bewogen haben könnte und welches Ergebnis diese Gestaltung für die Bf letztendlich bewirkt. Als Ergebnis dieser Kette von Rechtshandlungen lässt sich feststellen, dass die Bf als Gruppenträgerin die durch den Abzug der verrechneten Zinszahlungen verursachten Verluste im Wege des Verlustvortrages steuerlich wirksam geltend machen und damit die Körperschaftsteuerlast gesenkt werden konnte. Ob für die Bf auch außersteuerliche Gründe für die Summe der Rechtshandlungen gegeben gewesen waren, ist in einem weiteren Schritt zu überprüfen. Zu den Einwendungen der Bf im Einzelnen: 1. Im Zuge der Übernahme in den Drittstaaten seien weltweit die Landesstrukturen verändert worden. Die wirtschaftliche Begründung sei dem Schreiben von CP zu entnehmen. In diesem wurde angeführt, dass die österreichischen Zielgesellschaften in verschiedenen Konzernbereichen gehalten worden seien, und man daher vereinbart habe, die österreichischen Gesellschaften unter einer einzigen österreichischen Holdinggesellschaft zu bündeln: Dazu ist anzuführen, dass im Zuge der Umstrukturierung die österreichischen Zielgesellschaften unter einer einzigen Gesellschaft in den Drittstaaten, der TWM, gebündelt worden waren und zur Bündelung die Errichtung einer weiteren österreichischen Holding nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Dessen ungeachtet steht es dem Konzern dennoch frei, seine Konzernstruktur zu verändern und die österreichischen Gesellschaften in einer einzigen österreichischen Holdinggesellschaft zu bündeln. Dieses Ziel wurde jedoch nicht verwirklicht, da zwei österreichische Holdinggesellschaften gegründet worden waren und vor die drittstaatliche Konzernmutter/großmutter geschaltet wurden. Diese Begründung ist daher vor dem Hintergrund der beiden österreichischen Gesellschaften nicht zutreffend. Als Begründung, warum neben der Bf noch eine weitere Holdinggesellschaft gegründet worden war, wurden von der Bf gesellschaftsrechtliche Gründe im drittstaatlichen Gesellschafts- und Steuerrecht angeführt. Sie sei zur Weiterleitung der Großmutterzuschüsse erforderlich gewesen. Dieses Vorbringen vermag zu begründen, warum neben der Bf noch eine weitere Holdinggesellschaft gegründet wurde. Die beabsichtigte Bündelung der Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften in einer (oder zwei) österreichischen Holdinggesellschaften vermag einen außersteuerlichen wirtschaftlichen Grund für den Erwerb der Bf und die Umstrukturierung des Konzerns darstellen. Warum die erforderlichen Umstrukturierungen in Form eines fremdfinanzierten Kaufes erfolgten, ist damit jedoch nicht aufgeklärt und außersteuerlich begründet. Wie die Übertragung der Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften an die TWM in den Drittstaaten zeigt, wurden diese Anteile dort mittels Sacheinlagevertrag übertragen. Es war somit auch eine andere Rechtsgestaltung als ein fremdfinanzierter Kauf möglich, lediglich in Österreich wollte man nicht auf einen Kauferwerb mit Fremdkapital verzichten. 2. Zum Zeitablauf der Rechtshandlungen: Zur Zeitfolge der Vertragsurkunden wurde von der Bf angemerkt, dass im Zuge einer derart großen Vertragsaktion nicht immer auf den theoretischen Zeitablauf geachtet werden könne und die Zuhilfenahme des UmgrStG vom Zeitablauf praktisch nicht durchführbar gewesen sei: Dieses Vorbringen vermag nicht zu begründen, warum die vorhandene Vertragsgestaltung gewählt worden ist, da auch die gewählte Form der Rechtshandlungen vom praktischen Zeitablauf nicht durchführbar gewesen ist, wie die Bf ja selbst im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eingesteht. Dieses Vorbringen vermag zu erklären, wie es zur Zeitabfolge der Vertragsabschlüsse gekommen sein mag. Es bleibt jedoch weiter ungeklärt, warum ein Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Wirkungsbereich gelegen sind, vorzeitig Zahlungen anweist. Was den Hinweis auf das UmgrStG anbelangt, vermag das Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits oben ausgeführt, wurden bei den Verträgen zwischen den Gesellschaften in den Drittstaaten zur Übertragung der Anteile an den operativen österreichischen Gesellschaften im selben Zeitraum Sacheinlageverträge gewählt, was bei den Umstrukturierungen in Österreich zeitlich nicht möglich gewesen sein soll. 3. Ausschüttung oder Kaufpreisbegleichung: Es sei vereinbart worden, dass der Verkäufer in den Drittstaaten die Barreserven in den Zielgesellschaften durch Rückführung reduzieren werde, um den Gesamtkaufpreis und die Finanzierungskosten für den Käufer zu reduzieren: Dieser Darstellung entspricht die Tatsache, dass die Barvermögen ausgeschüttet werden sollten. Dies wird durch den Ausschüttungsbeschluss vom 25.2.2004 (GZ ***9) bestätigt. Tatsächlich erfolgte die Geldbewegung aber an die irische Finanzierungsgesellschaft. Ein Zahlungsfluss an die Bf oder die Verkäuferin in den Drittstaaten konnte nicht belegt werden. Im Zusammenhang mit der Begleichung des Kaufpreises gab die Bf an, dass durch diese Entrichtung des Kaufpreises in der Höhe von 35.367.000 die vereinbarte Rückführung von Barmitteln vermieden worden sei. Das Vorbringen der Bf ist damit widersprüchlich. Die Übertragung der Beträge in der Höhe von 35.367.000 Euro wird damit einerseits als Ausschüttung bezeichnet und in späterer Folge als Begleichung einer Kaufpreisschuld. In dem Bankbeleg wird die Überweisung dieses Betrages als "Dividends" an die Bf bezeichnet. Die Überweisung des Betrages erfolgt von der ausschüttenden Gesellschaft direkt an die irische Finanzierungsgesellschaft. Bei dieser Finanzierungsgesellschaft nimmt die Bf in späterer Folge ein Darlehen für die Begleichung der Kaufpreisschuld auf. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass es sich bei der Überweisung dieses Betrages um Ausschüttungen der Tochtergesellschaften der Bf handelte, welche die Bf zur Begleichung des Kaufpreises der zu erwerbenden Beteiligungen an die TWM zahlen sollte. Die Frage nach der Notwendigkeit von Fremdkapital wird durch diese Darstellung nicht beantwortet. 4. Zur Fremdüblichkeit des Kaufpreises: Dieser sei vom in den Drittstaaten festgelegten, fremdüblichen Gesamtkaufpreis anteilig für Österreich abgeleitet worden: Die Tatsache, dass der Kaufpreis von einem Gesamtkaufpreis unter fremden Dritten abgeleitet worden sei, bedeutet nicht automatisch, dass auch die Ableitung und der abgeleitete anteilige Kaufpreis noch einem Fremdvergleich standhält. Wie die Darstellung der Aufteilung im Schreiben von CP (Punkt I. 2) zeigt, erfolgte die Aufteilung des Kaufpreises einerseits nach dem Durchschnitt der Ergebnisse und andererseits basierend auf den durchschnittlichen Umsätzen. Die Aufteilung erfolgte daher nicht nach einem einheitlichen Maßstab. Die Fremdüblichkeit, die für den Kaufpreis zwischen dem drittstaatlichen Konzern und der neuen Investorengruppe, also unter fremden Dritten gegeben gewesen war, ist dadurch auf österreichischer Ebene nicht mehr gewährleistet. Dass die Zuordnung der Kaufpreisanteile von den drittstaatlichen Steuerbehörden geprüft und genehmigt worden sei, besagt lediglich, dass die gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben in den Drittstaaten erfüllt wurden. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Aufteilung einen fremdüblichen Kaufpreis in Österreich ergibt. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Fremdüblichkeit des Kaufpreises wirft sich in weiterer Folge neuerlich die Frage auf, ob denn überhaupt ein Fremdfinanzierungsbedarf gegeben war. 5. Irische Konzernfinanzierungsgesellschaft: Alle Konzerngesellschaften seien Teilnehmer eines Cash-Pools in Irland gewesen. Die neu gegründete irische Finanzierungsgesellschaft sei daher nicht aus österreichischen Gründen gegründet worden, sondern weil der Käufer eine weltweit zentrale Finanzierungsgesellschaft einrichten wollte. Weiters habe diese Finanzierungsgesellschaft den Vorteil gebracht, dass dort ausgewiesene Verbindlichkeiten in der gleichen Währung finanziert gewesen seien. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt die Ansicht vertreten, dass ein Zwischenschalten einer Gesellschaft in einer Steueroase zur Gewährung von Darlehen innerhalb eines Konzerns, ohne dass von dieser Gesellschaft insoweit eine wirtschaftliche Funktion erfüllt wird, unangemessen ist (dies auch insbesondere zur Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen über eine ausländische Gesellschaft). Dabei erfüllt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon die Gesellschaftsgründung an sich den Tatbestand des Missbrauches, sondern erst die hinzutretende wirtschaftlich unangemessene Umleitung von Geldern (vgl VwGH vom 26.4.2012, 2009/15/0220 mit weiteren Verweisen). Der angeführte Vorteil der gleichen Währungseinheit ist daher unzutreffend, als zwischen der irischen Finanzierungsgesellschaft und der Konzernmutter in den Drittstaaten das Währungsrisiko unverändert bestehen bleibt. Dieser genannte außersteuerliche Grund für die Umleitung von Geldern an die irische Konzernfinanzierungsgesellschaft geht somit ins Leere. 6. Zur Unbestimmtheit des Darlehensangebotes im Zeitpunkt der Annahme brachte die Bf vor, dass in der schriftlichen Darlehensvereinbarung alle geforderten Vertragsbestandteile enthalten gewesen seien. Dass im Kreditrahmenvertrag vom 26.8.2004 die Bedingungen des Darlehens festgelegt worden seien, steht nicht in Streit. Die Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit besteht darin, dass das Darlehen bereits am 23.6.2004 angenommen worden ist, als die Bedingungen noch nicht festgelegt waren. Dieses Vorbringen ist damit nicht geeignet, die Unangemessenheit dieser Vorgangsweise zu entkräften. 7. Zur Abwicklung des Darlehens hat die Bf vorgebracht, dass auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der österreichischen operativen Gesellschaften keine Rückzahlung gefordert worden sei, um kein Liquiditätsproblem zu erzeugen (Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 28.9.2009, Punkt 5.). Es habe keinen festen Tilgungsplan gegeben, die Rückzahlungen sollten aus den erwirtschafteten Dividenden bezahlt werden (Besprechungsprotokoll vom 30.9.2009, Seite 4, Punkt 3.). In den Jahren 2005 bis 2008 habe die Restrukturierung der Gesellschaften und das operative Geschäft im Vordergrund gestanden, deshalb sei in diesem Zeitraum keine Rückzahlung erfolgt. Damit ist die rückzahlungsfreie Zeit von 2004 bis 2009 (die erste Zahlung erfolgte tatsächlich erst 2009) ausschließlich in der Situation der Darlehensnehmerin begründet, auf die von der Darlehensgeberin unter Hintanstellung ihrer eigenen Interessen vollständig Rücksicht genommen wurde. Diese Rücksichtnahme stand im Gegensatz zu der Vereinbarung, im Falle der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin den gesamten Betrag fällig stellen zu können. Eine derartige Rücksichtnahme eines Darlehensgebers ist im allgemeinen Wirtschaftsleben jedenfalls unüblich und hält einem Fremdvergleich nicht stand. Die Bf hat mit ihrem Vorbringen die Ungewöhnlichkeit bzw Unangemessenheit der Darlehensabwicklung innerhalb des Konzerns damit bestätigt und nicht vermocht, die Außergewöhnlichkeit dieser Umstände zu entkräften. Das Vorbringen der Bf und die Einwendungen gegen die im Zuge der Feststellungen der Betriebsprüfung aufgezeigten ungewöhnlichen und unangemessenen Umstände waren nicht geeignet, die Bedenken gegen die ungewöhnliche Gestaltung durch die Hintereinanderschaltung der gesetzten Rechtshandlungen zu zerstreuen. Ein außersteuerlicher wirtschaftlicher Grund für den fremdfinanzierten Erwerb durch Kauf konnte nicht überzeugend dargestellt werden. Die künstliche Gestaltung begann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes mit der Anweisung zur Überweisung der Ausschüttungen der operativen Gesellschaften in Österreich an die Konzerngroßmutter in den Drittstaaten, welche tatsächlich aber an die irische Finanzierungsgesellschaft überwiesen wurden. Mit dieser Überweisung wurden Vermögenswerte und Finanzmittel den österreichischen Gesellschaften entzogen und in fiktives Buchgeld umgewandelt, welches ab diesem Zeitpunkt nur mehr außerhalb Österreichs vorhanden war. Die Gründung der Bf und ihrer Anteilsinhaberin erfolgte zwecks Erwerbes der Beteiligungen, wobei diesen Beteiligungen ein Vielfaches mehr an Wert zukam als die Bf als Vermögen hatte. Dadurch musste der Erwerb dieser Beteiligungen durch die Aufnahme von Fremdkapital finanziert werden, wobei dieses Fremdkapital von der irischen Finanzierungsgesellschaft in Form eines verzinsten Darlehens zur Verfügung gestellt wurde, sodass am Ende der Gestaltungskette für die Bf ein beträchtlicher Zinsaufwand entstand, der die Steuerlast ist Österreich beseitigte. Das Darlehen wurde niemals ausgezahlt, sondern stand ausschließlich in den Büchern, ebenso wie keine Kaufpreiszahlung erfolgte. Die Zinsen selbst unterlagen bei der Konzernfinanzierungsgesellschaft in Irland einer geringeren Besteuerung als allfällige Gewinne in Österreich. Hinsichtlich der Abwicklung der Verkaufsverhandlungen zeigte sich, dass der Verkauf der Beteiligungen an die Bf und die Modalitäten des Verkaufes von der Anteilsinhaberin in den Drittstaaten bestimmt wurden und der österreichische Geschäftsführer in diese Verhandlungen nicht eingebunden war. Vielmehr wurde dieser nur über die beschlossenen Transaktionen informiert. Der Bf verblieb dabei kein Handlungs- oder Entscheidungsspielraum betreffend Beteiligungserwerb, Kaufpreis, Finanzierung, Darlehen und Geldkreislauf. Die Bf brachte diesbezüglich vor, dass der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Befragung durch die Betriebsprüfung nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und daher keinen Zugang zu den Unterlagen mehr gehabt hätte. Aus diesem Grund hätte er keine konkreten Angaben zu den Verkaufsverhandlungen machen und Unterlagen vorlegen können. Die Bf wurde im Betriebsprüfungsverfahren mehrmals aufgefordert, eine Dokumentation der Geschäftsabwicklung und betreffend das Zustandekommen des Kaufpreises vorzulegen. Es wäre an ihr gelegen, dieser Aufforderung nachzukommen, wenn der frühere Geschäftsführer dazu nicht in der Lage war. Darüber hinaus hat der ehemalige Geschäftsführer nicht nur über keine Unterlagen verfügt, sondern konnte sich auch an diese Verkaufsvorgänge nicht hinreichend erinnern. Es ist unvorstellbar, dass sich ein Geschäftsführer bei einem millionenschweren Kaufgeschäft an nichts erinnern kann. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es einerseits keine diesbezüglichen Unterlagen bei der Bf gibt, weil die Transaktionen von der Konzernmutter in den Drittstaaten beschlossen und diktiert wurden und dass der Gf nur informiert aber nicht eingebunden wurde, und deswegen über keine genauen Erinnerungen an diese Geschäftsvorgänge verfügte. Aus der Sicht der Bf stellt sich der Erwerb der Beteiligungen mit einer gleichzeitigen Verschuldung im gegebenen Ausmaß als betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll dar. Die Bf konnte bei der Größenordnung des Darlehens und der eigenen Vermögenslage nicht davon ausgehen, dass die Erwirtschaftung des Zinsaufwandes durch die Erträge aus den Beteiligungen gesichert war. Darüber hinaus steht dem eingegangenen Risiko kein adäquater Gewinn gegenüber. In dieser Hinsicht stellt sich diese Entscheidung des fremdfinanzierten Erwerbes nicht als fundierte Investitionsentscheidung dar. Vielmehr hätte sich eine so kapitalschwache Gesellschaft wie die Bf durch einen fremdfinanzierten Erwerb dieser Größenordnung mit einer entsprechenden Rückzahlungsbelastung wirtschaftlich übernommen. Dieses Geschäft diente dem Gesamtkonzern. Nur aus dem Blickwinkel der Konzernspitze und der Steuerersparnis erhält die gesamte Transaktion Sinn und Berechtigung. Zusammenfassend stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass durch die Summe der vorliegenden Rechtshandlungen keine Änderung in der Kontrolle des Konzerns erfolgt ist, die Bargeldreserven aus Österreich abgezogen wurden und die Gewinne aus den österreichischen operativen Gesellschaften durch diese Konstruktion in Form von Zinsen aus Österreich abfließen und keiner Besteuerung mehr unterliegen, die Zinsen auf Seiten der Darlehensgeberin einer geringeren Steuerbelastung unterliegen als die Gewinne in Österreich und somit das Steuersubstrat in Österreich beseitigt wurde, bei der gegebenen Vermögenslage der Bf das Eingehen einer Verschuldung in dieser Höhe zu riskant gewesen ist und ein fremder Darlehensgeber dazu nicht bereit gewesen wäre Das Bundesfinanzgericht erachtet die Gestaltung in Form eines fremdfinanzierten Kaufes als ungewöhnlich und unangemessen und erst im Hinblick auf die Steuervermeidung verständlich. Die Investition war für die Bf wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil mit dieser Verschuldung eine Gewinnerwartung nicht mehr realistisch war. Andere wirtschaftliche Gründe für den fremdfinanzierten Erwerb konnten nicht überzeugend dargestellt werden. Es liegt damit Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vor. Ziel dieser Gestaltung war, den Abzug von Fremdfinanzierungszinsen als Betriebsausgabe zu ermöglichen und damit in Verbindung mit der Gruppenbesteuerung die Steuerlast an Körperschaftsteuer in Österreich erheblich zu senken oder zu vermeiden. Dieses Ergebnis war nicht das Ziel des StReformG 2005, mit dem der Zinsenabzug zugelassen wurde. Vielmehr strebte der Gesetzgeber eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Eigenkapitalquote der Unternehmen an. Die Körperschaftssteuer ist daher so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Es wird nicht an den Steuertatbestand angeknüpft, der durch die Gestaltung geschaffen wurde. Die Zinsen werden damit nicht zum Abzug zugelassen und die Ergebnisse der Gruppe so besteuert, als ob keine Fremdfinanzierungszinsen angefallen wären. Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2006 sowie gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 wird daher als unbegründet abgewiesen. Realakte für sich, wie etwa die Übertragung einer Beteiligung oder auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als solche, können den Missbrauchstatbestand nicht erfüllen. Weder die Beteiligung noch die Gründung der Gesellschaft können beiseite geschoben werden (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). Die Gründung der Holdinggesellschaften in Österreich und deren Beteiligungen erfahren durch die Würdigung der Gestaltung als Missbrauch im Sinne der Judikatur keine Änderung. Die Höhe des Beteiligungsansatzes bei der Bf wird im Streitzeitraum mangels Erfolgsauswirkung keiner Beurteilung unterzogen. Bescheid gemäß §92 BAO betreffend Ansatz der Beteiligung: Das Finanzamt traf seine Feststellung betreffend die Höhe des Beteiligungsansatzes in einem gesonderten Bescheid gestützt auf § 92 Abs 1 lit b BAO. Gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Dies geschieht jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069 mit weiteren Hinweisen). Über die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wird im Wege ihrer Gewinnauswirkung in Bescheiden über die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer oder in Feststellungsbescheiden iSd § 188 BAO oder iSd § 24a KStG 1988 abgesprochen. Damit ist aber im Hinblick auf die Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens eine bescheidmäßige Feststellung des Buchwertes eines einzelnen Wirtschaftsgutes unzulässig (VwGH 20.12.2016, 2015/15/0023). Nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Schicksal des vorliegenden Bescheides gemäß § 92 BAO betreffend den Ansatz der Beteiligungen bereits entschieden. Auf Grund des Subsidiaritätsprinzips ist die Feststellung des Buchwertes der Beteiligung in einem gesonderten Feststellungsbescheid unzulässig. Das Finanzamt ist gehalten, über die Höhe der Beteiligung im Verfahren betreffend Körperschaftsteuer abzusprechen und die Beteiligung entsprechend anzusetzen. Allfällige (zu Unrecht erfolgende) Abschreibungen der Beteiligungen müssen im Körperschaftsteuerverfahren jenes Jahres entschieden werden, in dem eine allfällige Abschreibung der Beteiligung vorgenommen wird. Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005: Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Bf hat in ihrer Erklärung Zinsen aus dem fremdfinanzierten Erwerb der Beteiligung als Betriebsausgaben abgezogen. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die Summe der Rechtshandlungen, die zu diesem Zinsaufwand geführt haben, festgestellt und auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit überprüft. Als Ergebnis dieser Überprüfung gelangte die Finanzbehörde zu der Ansicht, dass Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt und unter anderem ein Abzug der Zinsen nicht zulässig ist. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung „Angemessenheit“ in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100118/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100118.2012
Stammnummer
120609
Gültig
05.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF