Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100118/2012
Missbrauch bei fremdfinanziertem Beteiligungserwerb innerhalb eines Konzerns über eine Konzernfinanzierungsgesellschaft in einer Steueroase
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100118/2012vom 05.06.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder Richterin Richterin, Beisitzer1, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, und Beisitzer2, Wirtschaftskammer Niederösterreich, in der Beschwerdesache WMH, AdresseBf, vertreten durch NameAdresseStB, über die Beschwerde vom 13. April 2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 4/5/10 vom 11. März 2011 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2005, Körperschaftsteuer Gruppe 2006, gegen den Feststellungsbescheid betreffend Gruppenträger 2006 und gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO vom 8. März 2011 in der Sitzung am 25. April 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005,
Körperschaftsteuer 2005,
Körperschaftsteuer Gruppe 2006 sowie
Feststellungsbescheid betreffend Gruppenträger 2006
wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid nach § 92 BAO betreffend Beteiligungsansatz wird Folge gegeben. Der Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen die im Spruch angeführten Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob für den Erwerb der Beteiligungen innerhalb des Konzerns seitens der Bf und Fremdfinanzierung desselben außersteuerliche Gründe gegeben waren oder ob die Gestaltung nur wegen des steuersparenden Effektes gewählt wurde und somit Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO anzunehmen ist.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten verkaufte ein internationaler Konzern in den Drittstaaten mit Kaufvertrag vom 24. November 2003 seine Musiksparte an die Investorengruppe B, wobei diese Musiksparte ab diesem Zeitpunkt unter der WMG, Drittstaaten, firmierte.
Bei der WMG, Drittstaaten, der Bf und ihrer Gesellschafterin sowie deren Gesellschafterin handelt es sich um Konzerngesellschaften des in den Drittstaaten ansässigen Konzerns TWInc mit einer international weit verzweigten Konzernstruktur.
Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleinige Gesellschafterin der Bf ist die WMB GmbH, die ebenfalls ihren Sitz in Wien hat. Für beide Gesellschaften, die Bf und ihre Alleingesellschafterin, war im Streitzeitraum Herr L zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
Gesellschafterin der WMB GmbH ist die TWM mit Sitz in den Drittstaaten. Die TWM war am 25. Februar 2004 auch alleinige Gesellschafterin der in Österreich ansässigen Gesellschaften WMA und WC. Diese österreichischen Gesellschaften erzielten Umsätze und Gewinne in beträchtlicher Höhe.
Am 25. Februar 2004 verkaufte die TWM ihre Beteiligungen an den operativen Gesellschaften in Österreich, der WMA und der WC, an die Bf. Laut Kaufvertrag betrug der Kaufpreis für beide Beteiligungen 61.364.474 Euro. Die Bf zahlte einen Betrag von 35.367.000 Euro an die TW. Für den Restbetrag wurde von der Bf ein Darlehen bei der WMF in Irland, einer Finanzierungsgesellschaft des Konzerns, aufgenommen.
Die Bf beantragte die Feststellung einer Unternehmensgruppe ab 1. Oktober 2005, wobei die Bf selbst Gruppenträgerin und die WMA sowie die WC neben drei weiteren österreichischen Gesellschaften Gruppenmitglieder waren. Diesem Antrag wurde von der Finanzbehörde stattgegeben.
Im Jahr 2008 fand eine abgabenbehördliche Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen statt. Im Zuge dieser Prüfung wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
Bereits am 24. Februar 2004, vor Erstellung des Kaufvertrages, war von der Bf ein Betrag von 35.367.000 Euro an die Verkäuferin TWM überwiesen worden. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises konnte von der Bf nicht nachgewiesen werden. Die Verkäuferin verzichtete ihrerseits im Mai 2004 auf einen Betrag von 6.500.000,- Euro. Der restliche Kaufpreis blieb als unverzinsliche Forderung bestehen. Diese wurde über Anordnung der Konzernmutter ohne Einbindung des Geschäftsführers der Bf in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. Die Betriebsprüfung ging daher davon aus, dass hinsichtlich des Restkaufpreises ein tatsächlicher Geldtransfer nicht stattgefunden habe.
Über Nachfrage der Betriebsprüfung, wie der Kaufpreis ermittelt worden sei, gab die Bf eine Aufgliederung des Kaufpreises in Dividenden und Fair Market Value für beide Gesellschaften bekannt. Die Summe dieser Aufgliederung ergab einen Gesamtwert von 59.936.615,- Euro. Dieser Wert stimmte nicht mit dem Wert laut Kaufvertrag überein. In einer weiteren Aufstellung wurden auch die Beteiligungen der WMA in Ungarn und in Tschechien einbezogen und ein Kaufpreis von 61.332.831,53 Euro errechnet. Die Beteiligung der WMA in der Slowakei wurde in die Berechnung nicht einbezogen. Sämtliche Beteiligungen hätten nach Ansicht der Betriebsprüfung bereits im Fair Market Value enthalten sein müssen. Zur Aufklärung der unterschiedlichen Werte teilte die Bf mit, dass für die Beteiligungen in Österreich keine eigene Bewertung durchgeführt worden sei. Der Kaufpreis der Investoren B in den Drittstaaten in der Höhe von 2,6 Mrd USD sei auf die österreichischen Gesellschaften heruntergebrochen worden. Dies habe den Kaufpreis ergeben. Schlussendlich wurde noch eine Kontrollbewertung der dafür zuständigen Konzernabteilung in London aus dem Jahr 2009 vorgelegt. Diese Bewertung wies einen Gesamtwert von 66.552.000,- Euro aus. Dieser Wert lag um 5.188.000,- Euro über dem vereinbarten Kaufpreis.
Als Beteiligungen wurden in der Bilanz der Bf für die WMA ein Wert von 4.919.599,- Euro und für die WC ein Wert von 21.077.875,- Euro, insgesamt 25.997.474,-, in Ansatz gebracht. Wie diese Beteiligungsansätze ermittelt worden waren, war für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Der auf die "Dividenden" entfallende Kaufpreis war nicht aktiviert worden. Die Dividendenanteile waren als Aufwand aus verbundenen Unternehmen verbucht und außerbilanzmäßig dem Gewinn wieder hinzugerechnet worden. Sie waren damit steuerneutral bzw wie eine Gewinnausschüttung behandelt worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung stellte diese Überweisung nicht einen Teil des Kaufpreises, sondern eine verdeckte Ausschüttung dar.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung war damit eine fremdübliche Kaufpreisermittlung nicht gegeben. Der Kaufpreis habe sich aus der Vorgabe der Konzernmutter ergeben. Es habe keine Unterlagen gegeben, die Grundlage für die Entscheidung des österreichischen Geschäftsführers gewesen seien. Es habe auch keine Unterlagen über die Kaufverhandlungen in Österreich gegeben. Der ehemalige Geschäftsführer behauptete, sich an keine Details erinnern zu können.
Die restliche Kaufpreisforderung stellte zunächst eine zinsenlose Forderung der Verkäuferin dar. In weiterer Folge erfolgte ein Angebot der WMF an die Bf zur Aufnahme eines Darlehens über die restliche Kaufpreissumme. Das Darlehensangebot enthielt keine Angaben über Zweck, Höhe, Rückzahlung, Sicherheiten oder sonstiger Details.
Die Bf nahm dieses unbestimmte Angebot im Juni 2004 an, die abschließende Darlehensvereinbarung und Festlegung der Darlehensbedingungen erfolgte erst danach im August 2004.
Die Nachforschungen der Betriebsprüfung zu diesem Darlehen ergaben:
Mit diesem Darlehen war die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen verbunden.
Es wurde ein Zinssatz, der drei Prozent über dem Dreimonatslibor betrug, vereinbart. Für dieses Darlehen wurden von der Bf beginnend ab dem Veranlagungsjahr 2005 Zinsen verrechnet, welche als Betriebsausgaben in Abzug gebracht wurden, wodurch die Bf Verluste erwirtschaftete.
Bis zum Jahr 2009 erfolgte keine Rückzahlung von Kapital und keine Zahlung von Zinsen für dieses Darlehen.
Bei diesem Darlehen handelte es sich um einen Kreditrahmenvertrag bis zu einem Betrag von 30.000.000,- USD (umgerechnet zum damaligen Kurs 24.576.063,- Euro). Der Zweck des Darlehens wurde in der Vereinbarung nicht angeführt. Die Zinsen sollten quartalsweise bezahlt werden, es konnte aber auch abweichendes von den Vertragsparteien vereinbart werden. Ein Tilgungsplan war nicht erstellt worden. Der Vereinbarung war nur zu entnehmen, dass neben freiwilligen Rückzahlungen im Falle eines Eigentümerwechsels auf Seiten der Darlehensnehmerin, im Falle der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin oder wenn die Darlehensnehmerin ihre Verpflichtungen nicht erfüllte, der gesamte aushaftende Betrag sofort fällig gestellt werden konnte. Darüber hinaus war vereinbart, dass der gesamte aushaftende Betrag samt Zinsen innerhalb eines Zeitraumes von 25 Tagen vor dem 30. September jeden Jahres fällig gestellt werden konnte.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung war die Gestaltung dieses Darlehens nicht fremdüblich, weil es in dieser Form unter fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre:
Annahme des Angebots vor Festlegung der Bedingungen des Darlehens
keine Tilgung innerhalb der ersten fünf Jahre ohne entsprechende Vereinbarung
keine Stellung von Sicherheiten seitens der Darlehensnehmerin
kein Tilgungsplan erstellt
die Darlehensgeberin jedes Jahr zu einem bestimmten Stichtag den gesamten Betrag fällig stellen konnte
die Zinsen nur verrechnet, aber nicht bezahlt wurden
Fehlen eines betriebswirtschaftlichen Grundes für die Aufnahme des Darlehens. Mit dem Darlehen wurde eine zinsenlose Verbindlichkeit der Bf in eine verzinsliche Darlehensverbindlichkeit umgewandelt.
Der vereinbarte Zinssatz von 3 Prozent über dem geltenden 3-Monats-Libor (4,37 bis 5,18 Prozent) entsprach einem Zinssatz für täglich fällige Verbindlichkeiten und lag über dem für österreichische Kreditinstitute üblichen Zinssatz von höchstens 3,8 Prozent.
Die Darlehensgeberin, die WMF, wurde im Februar 2004 gegründet. Sie verfügte über kein Personal und keine Vermögenswerte wie Grund und Boden oder Gebäude. Die gewährten Darlehen wurden mit von Konzerngesellschaften erhaltenen Darlehen finanziert.
Die von der Darlehensgeberin vereinnahmten Zinsen unterliegen in Irland einer begünstigten Besteuerung von 10 bzw ab 2006 von 12,5 Prozent.
Durch die Veräußerung innerhalb des Konzerns sei de facto ein "Verkauf an sich selbst" durchgeführt worden, da der ultimate shareholder unverändert geblieben sei. Aus Sicht der österreichischen Unternehmen liege kein betriebswirtschaftlich sinnvoller Ablauf vor. Die WMA und die WC verfügten vor dem Verkauf über hohe Bestände an Aktiva in Form von Festgeldveranlagungen oder Bankguthaben. Durch den Verkauf seien den österreichischen Gesellschaften mit einem Schlag Barmittel in der Höhe von 35.367.000,- Euro entzogen und in die Drittstaaten transferiert worden, obwohl bereits absehbar gewesen sei, dass die künftige Entwicklung einen Einbruch im Musikgeschäft bringen würde.
Durch die Finanzierungsgestaltung mit dem Darlehen sei ein derart hoher Zinsaufwand in Österreich produziert worden, sodass in Österreich kein Steuersubstrat mehr verblieben sei. In der Kontrolle des Konzerns sei dadurch keine Änderung eingetreten. Die Gewinne der österreichischen Steuereinheit flössen nun in Form von Zinsen anstatt in Form von Dividenden zu. Die Zinsen würden auf Seiten der Darlehensgeberin keiner oder nur einer geringeren Besteuerung unterliegen.
Der von der Bf vorgebrachte Zweck der Verkaufsvorgänge, nämlich das Bündeln der verschiedenen Aktivitäten, die Möglichkeiten der internen Ausrichtung, die Stellung des Musikgeschäftes über das Verlagsgeschäft, die Ausgliederung des Musik- und Musikverlagsgeschäftes, hätte auch durch andere geeignete Maßnahmen zB Umgründungsmaßnahmen erreicht werden können. Durch die Zwischenschaltung von zwei Holdinggesellschaften könne eine Stärkung des österreichischen Standortes nicht erreicht werden. Es sei augenscheinlich, dass die Restrukturierungen der österreichischen Gesellschaften wegen finanzieller Bedrängnis der Konzernmutter in den Drittstaaten erfolgt seien.
Die Betriebsprüfung kam daher zu dem Schluss, dass der Zweck dieser Gestaltung alleine in der Steuerersparnis liege, weil ohne den Effekt der Steuerersparnis die getroffenen Maßnahmen und Rechtshandlungen keinen Sinn ergäben. Es läge daher nach Ansicht der Betriebsprüfung Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vor, da
keine Änderung in der Kontrolle des Konzerns erfolgt sei,
die Gewinne den Aktionären nun in Form von (als Betriebsausgaben abzugsfähigen) Zinsen statt (ergebnisneutralen) Dividenden zufließen würden und
die Zinsen auf Seiten der Darlehensgeberin keiner oder einer geringeren Besteuerung unterlägen.
Es fehle an betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen.
Die Betriebsprüfung könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Unternehmen erst im Zuge des Prüfungsverfahrens fast krampfhaft nach betriebswirtschaftlich sinnvollen Gründen für die Verkaufsvorgänge gesucht habe, diese aber im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung überhaupt nicht analysiert worden seien.
Auf Grund der Beurteilung der Verkaufsvorgänge als Missbrauch seien die Beteiligungsansätze und das Darlehen nicht anzuerkennen, die Zinsen zuzurechnen und die Überweisung des Kaufpreises als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, für die Kapitalertragsteuer vorzuschreiben sei. Da die Kapitalertragsteuer die TW, Drittstaaten, abführen werde, sei ein KESt-Satz von 25 Prozent anzuwenden. Dies ergebe eine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer von 8.841.750 Euro.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ einen Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO, mit dem festgestellt wurde, dass die ab 2004 in die Bilanz aufgenommenen Beteiligungen nicht anerkannt würden und der Bilanzansatz daher 0,00 Euro betrage. Das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 wurde wieder aufgenommen und ein neuer Bescheid erlassen. Der Bescheid betreffend Feststellung Gruppenträger 2006 und Körperschaftsteuer 2006 erging unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung. In der Begründung der Bescheide wurde auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde (vormals Berufung) erhoben. Die Bf brachte darin vor:
Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der Aktivierung der Beteiligungen sowie gegen den Wiederaufnahmebescheid für Körperschaftsteuer, die Körperschaftsteuerbescheide sowie gegen die Feststellung des Gruppenträgers 2006.
Ende des Jahres 2003 sei eine Einigung über den Verkauf der Musiksparte des Konzerns an eine private Investorengruppe erzielt worden. Bei diesem Verkauf habe es sich um eine weltweite Transaktion gehandelt, welche in den Drittstaaten ausverhandelt worden sei. Das Closing dieser Transaktion habe mittels Vertrag am 1. März 2004 stattgefunden. Im Zuge dieser Übernahme seien auch weltweit die Landesstrukturen verändert worden. Die wirtschaftliche Begründung sei dem Schreiben vom 19.10.2010 von CP zu entnehmen. Bei der rechtlichen Gestaltung in Österreich sei die Zielsetzung gewesen, dass die Aufwendungen, welche durch die Finanzierung des Kaufvertrages anfallen würden, in jedem der Länder finanziert würden. Diese wirtschaftliche Zielsetzung habe eine optimale Struktur erfordert, die als zweiten Gedanken natürlich die steueroptimale Gestaltung erfüllen musste.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt werde. Könnten daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine wenn auch ungewöhnliche Gestaltung angeführt werden, so sei ein Missbrauch auszuschließen. Zur Zeitfolge der Vertragsurkunden sei anzumerken, dass im Zuge einer derart großen Verkaufstransaktion in den einzelnen Ländern unterschiedlichste Verträge zivilrechtlich zu unterschreiben seien und dabei nicht immer auf den theoretischen Zeitablauf geachtet werden könne. Im Schreiben von CP sei dargelegt, dass es keineswegs eine ungewöhnliche Vorgangsweise sei, eine derartige Konstruktion in Österreich aufzubauen. Warum die weltweite Finanzierung durch eine irische Konzernfinanzierungsgesellschaft ungewöhnlich sein solle, könne die Bf nicht nachvollziehen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Feststellungsbescheid betreffend Beteiligungsansatz sowie den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer ersatzlos aufzuheben, die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 sowie den Gruppenbescheid gemäß den eingereichten Erklärungen zu erlassen, sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu veranlassen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 19.10.2010. In diesem Schreiben wurde ausgeführt:
Die Darstellung der Betriebsprüfung basiere ausschließlich auf der Analyse der Umstrukturierungsschritte auf Seiten der Bf ab dem 25. Februar 2004. Dabei werde die gesamte vorgelagerte Kauftransaktion in den Drittstaaten außer Acht gelassen und die sich dabei ergebende Notwendigkeit der Umstrukturierungen in Österreich nicht berücksichtigt. Daher gehe die Betriebsprüfung von einer aus österreichischer Sicht beherrschten "stand-alone"-Betrachtung aus, was auf Grund der Konzerneingebundenheit der Gesellschaften in Österreich nicht möglich sei. Es sei schon während des Prüfungsverfahrens klar dargelegt worden, dass bei einem derartigen weltweiten Kauf monatelange Verhandlungen notwendig seien, um den gesamten Bedarf an Umstrukturierungen zu besprechen. Die detaillierte Darstellung der wirtschaftlichen Begründung seitens des Verkäufers sei dem Punkt I.1. des beiliegenden Schreibens von CP zu entnehmen. Die Herstellung der notwendigen Konzernstruktur unter Zuhilfenahme des UmgrStG als Alternative hätte in den Auswirkungen nichts geändert und wäre praktisch vom Zeitablauf und von den Bilanzstichtagen her nicht durchführbar gewesen.
Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 61.364.474 Euro sei gerade wegen der Fremdüblichkeit des in den Drittstaaten festgelegten Gesamtkaufpreises aus diesem anteilig für Österreich abgeleitet worden. Sämtliche Details seien der Betriebsprüfung bereits dargelegt worden und seien in der Stellungnahme von CP zutreffend zusammengefasst.
Es sei mit der Betriebsprüfung vereinbart worden, eine retrograde Kontrollberechnung nach den konzernüblichen Bewertungen in London vornehmen zu lassen. Keinesfalls hätte diese Kontrollrechnung den Zweck gehabt, ein Gutachten nach österreichischen Bewertungsgrundsätzen zu sein. Diese nachträgliche Kontrollrechnung habe die Höhe des Kaufpreises bestätigt. In diesem Zusammenhang werde darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche neuen Erfahrungswerte 2004 bis 2010 und die wirtschaftliche Entwicklung aus Sicht des Jahres 2010 für die Bewertung des Kaufpreises aus dem Jahr 2003 nicht relevant sein dürfen. Der Kaufpreis sei somit fremdüblich und habe dem damaligen Unternehmenswert entsprochen (siehe Schreiben vom 23.2.2010). Da die Umstrukturierung anlässlich eines Verkaufsvorganges zwischen Fremden erfolgt sei, sei diese Ableitung möglich.
In der Bewertungsberechnung der Betriebsprüfung seien Annahmen getroffen worden, die nicht nachvollziehbar seien. Dies seien:
Annahme einer 15-jährigen Unternehmensdauer bei der WMA
Annahme einer 20-jährigen Unternehmensdauer bei der WC
Entsteuerung 1,08 Prozent
Die Begründung für die Höhe des Marktrisikos und die Immobilitätsprämie fehlten
Die Nichtberücksichtigung des Cash-Bestandes sei unverständlich. Hätte der Verkäufer vor dem Verkauf noch die Ausschüttung durchgeführt, wären die Gesellschaften nur um 25.997.474,00 verkauft worden.
Nähme man die tatsächlichen Gewinne der Jahre 2002 bis 2004 und setze diese in Relation zu den erwarteten Überschüssen, dann sehe man, dass dieser Fair Market Value in 15 Jahren zu erwirtschaften gewesen wäre. Auch diesbezüglich werde auf die Stellungnahme von PwC Price Waterhouse Coopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbHverwiesen.
Zur Entrichtung des Kaufpreises sei anzumerken, dass bereits in den 1990-er Jahren alle Konzerngesellschaften Teilnehmer eines Cash-Pools in Irland gewesen seien. Beiliegend werde ein Bestätigungsschreiben aus 1998 vorgelegt. Die neu gegründete irische Finanzierungsgesellschaft sei daher nicht aus österreichischen Gründen gegründet worden, sondern weil der Käufer weltweit eine zentrale Finanzierungsgesellschaft einrichten wollte. Um das Eigenkapital der Bf im Zuge der Kauftransaktion zu stärken, sei ein Großmutterzuschuss in der Höhe von 6.500.000 Euro geleistet worden. Die österreichische Geschäftsführung hätte die Finanzierung des Restbetrages des Kaufpreises entweder über die irische Konzernschwestergesellschaft oder über konzernfremde Kreditinstitute durchführen können. Aus dem Schreiben vom 23.2.2010 gehe hervor, dass die Finanzierung vorrangig über die Konzernfinanzierungsgesellschaft erfolgen sollte. Die Bf hätte daher bereits ab Ende 2003, jedenfalls aber am 25.2.2004 eine konzerninterne Finanzierungszusage gehabt. Die Abwicklung sei zwischen den kaufmännischen Abteilungen erfolgt, die Geschäftsführung sei aber vom Leiter des Rechnungswesens immer informiert gewesen.
Bezüglich Darlehen führte die Bf aus, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freistehe, ob er seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital ausstatte, und daher nur unter besonderen Umständen ein Darlehen als verdecktes Eigenkapital angesehen werden könne. An diese Beurteilung der besonderen Umstände seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die Tatsache, dass ein Darlehen nicht zu gleich günstigen Bedingungen am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wäre, stelle keine solchen besonderen Umstände dar. Bei der Beurteilung sei auch auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen, auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen dürfe diese nicht gestützt werden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der irischen Konzernfinanzierungsgesellschaft um keinen Gesellschafter der Bf handle.
Der Wille zur Fremdkapitalausstattung sei bereits im Zuge der Kaufpreisvereinbarung gegeben und eine Dreiteilung der Kaufpreisabstattung beabsichtigt gewesen, welche in der Mail vom 25.5.2004 zusammengefasst worden sei:
Herausführung der kumulierten Gewinne und Verwendung der liquiden Mittel zur Teilzahlung mit rund 35,4 Mio Euro. Konsequenterweise sei auch der Beteiligungsansatz um diesen Betrag herabgesetzt worden, da er nach Zahlung den Unternehmenswert reduziert habe.
Zusätzliche Eigenkapitalausstattung durch den Großmutterzuschuss von 6,5 Mio Euro.
Darlehensaufnahme bei der WMF, Irland, zwecks günstiger Finanzierung und Vermeidung eines Währungsrisikos, da beim Verkäufer der Restkaufpreis in USD und beim Käufer in Euro bilanziert gewesen sei. Durch die Finanzierung mittels einer irischen Gesellschaft sei die Restschuld in der gleichen Währung finanziert gewesen. Damit sei eine wirtschaftliche Veranlassung für die Geldhingabe gegeben gewesen. Es bestünden auch sonst Leistungsbeziehungen zwischen der irischen Finanzierungsgesellschaft und den österreichischen Gesellschaften (zB Cash-Pool-Verwaltung). Aus diesem Grund sei es augenscheinlich, dass die wirtschaftliche Veranlassung in der Leistungsbeziehung und nicht in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung gelegen sei.
Durch den Großmutterzuschuss sei die Bf mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet gewesen. Hinsichtlich Besicherung des Darlehens stelle nach der Judikatur des BFH die Konzernbeziehung bereits eine eigene Sicherheit dar. In der schriftlichen Darlehensvereinbarung seien alle geforderten Vertragsbestandteile (Schriftlichkeit, Verzinsung, Darlehenshöhe, Währung und Rückzahlung) enthalten. Ein Tilgungsplan sei nicht unabdingbare Voraussetzung. Dass ein revolvierend ausnützbarer Kreditrahmen eine hinreichende Determinierung eines Kreditvertrages darstelle, bestätige die UFS-Entscheidung vom 10.3.2005, RV/1035-W/02. Eine jederzeitige Fälligstellung unter bestimmten Voraussetzungen sei in jedem Darlehensvertrag enthalten. Warum die erste Rückzahlung erst im Jahr 2009 erfolgt sei, sei bereits begründet worden. Dass die Bf Liquiditätsprobleme hätte, werde zurückgewiesen, die Rückführung des Darlehens werde erfolgen. Der angewendete Zinssatz sei fremdüblich. Der Sollzinssatz der Hausbank habe im Zeitraum 2004 bis 2006 4,5 bis 6 Prozent betragen, der vergleichbare Zinssatz für revolvierend ausnützbare Kreditrahmen sei höher gelegen. Der verrechnete Zinssatz sei daher jedenfalls unter dieser Bandbreite gelegen.
Nach Ansicht der Bf zeige das Gesamtbild der Verhältnisse, dass ein Darlehensvertrag gewollt und dieser fremdüblich gewesen sei. Einer Missbrauchsabsicht werde ausdrücklich widersprochen.
Dies auch im Hinblick darauf, dass die Körperschaftsteuer nicht umgangen worden sei. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei keine Reduktion der Körperschaftsteuer eingetreten, eine solche sei mit dem damaligen Wissen auch nicht geplant gewesen. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 seien die Zinsen ab 2005 zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen. Dies sei aber für die Bf wirkungslos gewesen, da keine steuerpflichtigen Ergebnisse vorgelegen wären. Im Falle der Finanzierung durch eine österreichische Bank wären die Zinsen ebenfalls abzugsfähig gewesen.
Da es also bei Vertragsabschluss keinen steuersparenden Effekt gegeben habe und ein solcher nicht vorauszusehen gewesen sei, gehe die Behauptung, dass der steuersparende Effekt für die Vertragsgestaltung ausschlaggebend gewesen sei, ins Leere. Das Gegenteil sei der Fall. Die Zinsen seien in Österreich nicht steuerwirksam gewesen, während sie in Irland beim Darlehensgeber sicher steuerpflichtig gewesen seien. Erst ab 2006 sei anlässlich des Wechsels der steuerlichen Vertretung ein Gruppenvertrag abgeschlossen worden. Dies zeige, dass die Umstrukturierung nicht von vorneherein auf eine Steuervermeidung ausgelegt gewesen sei, da eine solche gar nicht planbar sei.
In dem in der Beschwerde mehrfach angesprochenen Schreiben vom 19.10.2010 von CP wurde (ergänzend zum bisher angeführten Beschwerdevorbringen) ausgeführt:
Unter Punkt I.1. Allgemeines:
Am 24. November 2003 habe TWInc die Einigung über den Verkauf der Musik- und Verlagsgruppe an eine private Investorengruppe um ca. 2,6 Mrd USD bekannt gegeben. Das Closing habe am 1. März 2004 stattgefunden. Dabei habe man sich auf eine Kooperation bei der Aufstellung einer geeigneten Akquisitionsstruktur zur Vereinfachung der Verkaufstransaktion in den einzelnen Ländern geeinigt. Weiters sei vereinbart worden, dass der Verkäufer die Barreserven in den Zielgesellschaften durch Rückführung reduzieren werde, um den Gesamtkaufpreis und die Finanzierungskosten für den Käufer zu reduzieren.
Im Zeitpunkt des Verkaufes seien die österreichischen Zielgesellschaften in verschiedenen Bereichen des Konzerns gehalten worden. Daher sei vereinbart worden, die österreichischen Gesellschaften vor dem Closing unter einer einzigen österreichischen Holdinggesellschaft zu bündeln, um die Verkaufstransaktion zu vereinfachen. Dadurch sollte
eine einheitliche Kontrolle unter gleichzeitiger Beibehaltung der getrennten Geschäftsführung der operativen Gesellschaften,
eine vereinfachte Entscheidungsfindung in den operativen Gesellschaften,
eine Trennung von Gesellschafterebene und operativem Geschäft,
ein vereinfachter Cash-Flow-Austausch zwischen den österreichischen operativen Gesellschaften,
vereinfachte zukünftige Konzernrestrukturierungen in Österreich und
eine Steigerung des Ansehens auf dem Markt durch die Aufstellung einer österreichischen Konzernuntergruppe
erreicht werden.
Im Vorfeld des Verkaufes sei daher durchgeführt worden:
Die Einbringung der Beteiligungen der WEA an den österreichischen operativen Gesellschaften in die TWMDrittstaaten gegen Gewährung von Anteilen
Verkauf der erworbenen Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften durch die TWM an die Bf um 61.364.474 Euro, wobei der Übergang der Anteile am 25. Februar 2004 erfolgt sei. Dadurch seien die österreichischen Gesellschaften WMA und WC unter einer österreichischen Holdinggesellschaft gebündelt worden.
Ein Teil des Kaufpreises in der Höhe von 35,4 Mio Euro sei am 26. Februar 2004 entrichtet worden, der restliche Kaufpreis sei später fällig geworden. Durch diese Form der Kaufpreisentrichtung seien zusätzliche Maßnahmen zur Rückführung von Barmitteln aus den Zielgesellschaften, welche zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart worden seien, vermieden worden.
Diese Restrukturierungen seien eine Bedingung für das Closing gewesen.
Zur Kaupreisfindung, Punkt I.2.:
Der Gesamtkaufpreis sei zuerst (unter Zugrundelegung eines Offerts eines anderen Interessenten nur für das Musikgeschäft) weltweit auf das Verlagsgeschäft und das Musikgeschäft aufgeteilt worden. Dieser Wert sei sodann auf die Gruppen Großbritannien und Drittstaaten und auf die restlichen Länder aufgeteilt worden. Die Aufteilung sei auf Grundlage des Durchschnitts der Ergebnisse dieser Gruppen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, dem EBITDA, der Jahre 2002 bis 2004 erfolgt. Die Aufteilung des restlichen Kaufpreises auf die restlichen Länder sei basierend auf den durchschnittlichen Umsätzen der Jahre 2002 bis 2004 erfolgt.
Infolgedessen sei der Verkehrswert der österreichischen Einheiten für die WMA mit 2,27 Mio Euro und für die WC mit 21,08 Mio Euro bestimmt worden. Der gemeinsame Verkehrswert habe daher ungefähr 23,35 Mio Euro betragen. Zu diesem Verkehrswert seien sodann noch die Barreserven der beiden Gesellschaften iHv 36,6 Mio Euro und der Verkehrswert der Beteiligungen an den tschechischen und ungarischen Gesellschaften iHv 1,35 Mio Euro gesamt hinzugerechnet worden. Dies habe zu einem Gesamtwert von 61,3 Mio Euro geführt.
Der Kaufpreis sei somit vom Gesamtpreis, der zwischen voneinander unbhängigen Parteien vereinbart worden sei, abgeleitet worden. Die Zuordnung der Kaufpreisanteile sei sowohl auf der Verkäuferseite als auch auf der Käuferseite von den drittstaatlichen Steuerbehörden geprüft und genehmigt worden.
Zum Missbrauch:
Im Falle einer Umgründung (Einbringung) - wie von der Betriebsprüfung vorgeschlagen - nach Art III UmGrStG zur Restrukturierung der österreichischen Gesellschaften wäre anstatt der Zahlung eines Kaufpreises eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs 12 EStG 1988 an den drittstaatlichen Gesellschafter durchzuführen gewesen. Diese Einlagenrückzahlung würde nach dem österreichischen Steuerrecht keine Kapitalertragsteuer auslösen. Es sei daher offensichtlich, dass der Verkaufsvorgang nicht auf eine Reduktion der Kapitalertragsteuer abgezielt habe. Die Kapitalrückzahlung hätte jedoch eine Umbuchung der Rücklagen in den Bilanzgewinn und in der Folge eine Dividendenausschüttung erforderlich gemacht. Dies wäre in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht praktikabel gewesen. Daher sei die Verkaufsalternative gewählt worden, um die Restrukturierung noch vor dem Closing abschließen zu können.
Somit verbleibe der Zinsenabzug als einziger steuerlicher Vorteil. Der Gesetzesentwurf zum Steuerreformgesetz sei von der österreichischen Regierung am 23. März 2004 veröffentlicht worden, der Verkauf der Anteile sei aber bereits am 25. Februar 2004 vollzogen worden. Die Anteilsveräußerungen hätten also gar nicht mit der Absicht durchgeführt werden können, einen Zinsenabzug geltend zu machen, da zu diesem Zeitpunkt ein Zinsenabzug im Körperschaftsteuergesetz gar nicht vorgesehen gewesen sei.
Der Kaufpreis sei von einem zwischen voneinander unabhängigen Parteien vereinbarten Kaufpreis unter Anwendung anerkannter Zuteilungsmethoden abgeleitet worden. Der Kaufpreis für die Anteile liege daher innerhalb einer fremdüblichen Spanne.
Laut Betriebsprüfung seien die Barreserven nicht zum Verkehrswert hinzuzurechnen. Laut Bewertungsexperten von CP sei es aber üblich, die Bar- und sonstigen Liquiditätsreserven hinzuzurechnen. Würde der Kaufpreis nur basierend auf dem abgezinsten Nettoeinkommen bestimmt werden, würde der Kaufpreis unter den verfügbaren Barreserven der österreichischen Einheiten liegen. Das widerspreche den Prinzipien der Logik, dass die Betriebsprüfung einerseits eine Dividende, die mit den Bargeldreserven finanziert worden sei, annehme und der Kapitalertagsteuer unterziehe, und andererseits die Existenz dieser Bargeldreserven für Bewertungszwecke verneine.
Die Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 dazu aus, dass hinsichtlich Körperschaftsteuer und Beteiligungsansatz keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht worden seien. Es sei lediglich auf das Schreiben vom 19.10.2010 verwiesen worden, welches von der Betriebsprüfung schon im laufenden Verfahren berücksichtigt worden sei. Es werde daher die Abweisung der Berufung beantragt.
Nach einem Vorhalt an die Bf, in dem diese aufgefordert wurde, die gesamte Konzernstruktur vor, im Zeitpunkt und nach der Bezahlung des Betrages von 35.367.000 Euro inkl Vorlage der entsprechenden Gründungsverträge, der Vorlage der gesamten Zahlungsbelege und Nachweise der Zahlungsflüsse und Offenlegung der Zahlungsflüsse in den österreichischen Gesellschaften beizubringen, antwortete die Bf mit Schreiben vom 30.9.2011:
Die Veränderung der Konzernstruktur könne dem Beiblatt samt Organigrammen vor und nach Restrukturierung entnommen werden. Weiters würden vorgelegt:
Ein Umlaufbeschluss der Bf vom 25.2.2004 - Einzahlung der Stammeinlage durch CP, der Alleingesellschafterin, und Bestellung von L zum Geschäftsführer
Ein Umlaufbeschluss der WMB GmbH vom 25.2.2004 - Einzahlung der Stammeinlage durch den Alleingesellschafter S und Bestellung von L zum Geschäftsführer sowie die Abtretung der Anteile an die TWM
Kauf- und Abtretungsvertrag betreffend die Anteile an der Bf - Notariatsakt vom 25.2.2004, GZ ***3
Kauf- und Abtretungsvertrag betreffend die Anteile an der WMB GmbH - Notariatsakt vom 25.2.2004, GZ ***4
Sacheinlagevertrag betreffend die Einbringung der Anteile der WEA an der WMA in die TWM - Notariatsakt vom 25.2.2004, GZ ***5
Sacheinlagevertrag betreffend die Einbringung der Anteile der NC an der WC in die TWM - Notariatsakt vom 25.2.2004, GZ ***6
Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen TWM und der Bf betreffend Anteile an der WMA und WC - Notariatsakt vom 25.2.2004, GZ ***7
Ordentliche Generalversammlung WMA betreffend Ausschüttung von 25.288.000 Euro an die Bf, Ausschüttungstag 26.2.2004 - Notariatsakt vom 25.2.2004, GZ ***8.
Ordentliche Generalversammlung WC betreffend Ausschüttung von 10.079.000 Euro an die Bf, Ausschüttungstag 26.2.2004 - Notariatsakt vom 25.2.2004, GZ ***9
Da die Bf und die WMB GmbH durch dritte Personen gegründet worden seien, könnten die Gründungsverträge nicht vorgelegt werden, die Abtretungsverträge lägen bei - siehe oben.
Es werde darauf hingewiesen, dass die am 26.2.2004 beschlossenen Ausschüttungen iHv insgesamt 35.367.000 Euro mit Wirkung vom 26.2.2004 an die gemeinsame Muttergesellschaft, die Bf, mit der WMF abgewickelt worden sei. Die Details zur Verrechnung sowie die Nettingbelege seien in der Anlage zusammengefasst bei den Buchungssätzen zu entnehmen. Der 24.2.2004 sei jener Tag, an dem die Zahlungen vorbereitet worden seien. Die tatsächliche Durchführung sei am 26.2.2004 erfolgt, was auf Grund des festgesetzten Ausschüttungstages nicht anders möglich gewesen sei.
Die Verbuchung der Zahlungsflüsse bei der Bf, der WMA und der WMB GmbH (wohl gemeint WC) ergebe sich aus der Aufstellung der Buchungssätze und der dazugehörigen Journalausdrucke. Bei der WMB GmbH gäbe es keine Buchungen, da diese in die Vorgänge nicht involviert gewesen sei.
Nachstehende Unterlagen wurden vorgelegt:
Nettingbeleg der Deutschen Bank betreffend das Konto der WMF, Beilage 3.8
Kontoauszug und Zahlungsauftrag der Bank Austria AG betreffend das Konto der WC über eine Überweisung von 10.079.000 Euro an die WMF, Beilage 3.8
Buchungsbeleg der WC über eine Dividendenzahlung in der Höhe von 10.079.000 Euro am 24.2.2004
Aufstellung der durchgeführten Buchungen bei der Bf
Nettingbeleg der Deutschen Bank betreffend das Konto der WMF, Beilage 3.0
Buchungsbelege der Bf betreffend diese Vorgänge, Beilagen 3.1
An die Bf erging mit Schreiben vom 27.10.2011 ein neuerlicher Vorhalt. Darin wurde die Bf aufgefordert, die Ermittlung des seinerzeitigen Marktwertes zur Feststellung der Beteiligungsquoten offen zu legen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen sowie den Nennwert und den Kurs der im Zuge der Sacheinlage erworbenen Aktien der TWM zum 25.2.2004 durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren.
Die Bf wies in ihrer Beantwortung des Vorhaltes darauf hin, dass hinsichtlich der Sacheinlageverträge und Marktwerte bereits alle Unterlagen zur Kaufpreisermittlung übergeben worden seien. Auch die Aufteilung der Aktien im Verhältnis der Verkehrswerte sei bereits dargestellt worden. Diesbezüglich werde nochmals die Mail vom 25.2.2004 vorgelegt und auf das Schreiben von CP vom 19.10.2010 verwiesen. Da die Aktien nicht an einer Börse gehandelt worden seien, gebe es auch keine Kurswertermittlung.
Zur Beteiligungsabschreibung bei der Bf wurde ausgeführt, dass die Bf Ausschüttungen dieser beiden Gesellschaften erhalten habe. Diese seien bei der Bf als Beteiligungserträge verbucht worden. Die beiden Tochtergesellschaften hätten nach den Ausschüttungen keine Barreserven mehr gehabt, deshalb seien die Beteiligungsansätze um diese Beträge reduziert worden. In der Körperschaftssteuerklärung 2004 sei dieser Aufwand zur Gänze hinzugerechnet worden. Der Abschreibungsbetrag decke sich daher nicht "zufällig" mit dem Betrag der Gewinnausschüttung, sondern der Beteiligungswert sei durch den Wegfall der Barreserven auf diesen reduzierten Wert abzuschreiben gewesen. Den Ausführungen war die angesprochene Mail vom 25.2.2004 angefügt.
Die Betriebsprüfung führte in einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Vorhaltsbeantwortungen wie folgt aus:
Obwohl durch die Vorhaltsbeantwortungen die Konzernstruktur dargestellt und die Verträge vorgelegt sowie die Zahlungs- und Kaufvorgänge erläutert und die Zahlungsflüsse teilweise offen gelegt worden seien, seien keine neuen Sachverhaltselemente hinzugekommen. Vielmehr hätten diese Unterlagen bestätigt, dass
die WMB GmbH in diese Vorgänge nicht involviert gewesen sei und daher eine Verbuchung dieser Zahlungsflüsse in dieser Gesellschaft fehle,
dass die Willensbekundung (Auftragserteilung an die Bank) zur Überweisung der Zahlung am 24.2.2004 erfolgt sei, als die beiden österreichischen Holdinggesellschaften noch nicht errichtet gewesen seien (tatsächlich erst am 25.2.2004 errichtet) und der Kaufvertrag noch nicht unterzeichnet gewesen sei (tatsächlich erst am 25.2.2004 erfolgt),
der tatsächliche Abfluss des Betrages am 26.2.2004 erfolgt sei und daher die verdeckte Ausschüttung von der Bf an die TWM erfolgt sei.
In der mündlichen Verhandlung wurde nach dem Vortrag der Berichterstatterin zum bisherigen Verfahrenslauf vom steuerlichen Vertreter ausgeführt:
Zu berücksichtigen sei, dass es sich beim betreffenden Konzern um einen international tätigen Konzern handle, der sowohl auf dem Musik- als auch auf dem Verlagssektor erfolgreich tätig sei. Die österreichischen Gesellschaften lebten nur davon, dass sie innerhalb des Konzerns tätig würden, ein sogenanntes Stand-alone Prinzip sei nicht möglich. Anlässlich des Verkaufes der gesamten Gruppe in den Drittstaaten seien auch die Rechtssituationen in Europa zu bereinigen gewesen, wobei die Rechtssituation in jedem Staat anders aussehe. Am einfachsten wäre es gewesen, wenn das drittstaatliche Unternehmen in jedem Land eine Betriebsstätte gehabt hätte. Da dies aber auf Grund der unterschiedlichen Rechtssituationen nicht möglich gewesen sei, habe für jedes Land die sinnvollste Lösung gewählt werden müssen. Jedes Land sei verantwortlich gewesen, den Verkauf zu realisieren, nach dem Dept-drop-down Prinzip. Für die in Österreich gewählte Vorgangsweise seien keinerlei steuerliche Gründe relevant gewesen, im Übrigen sei das Steuerreformgesetz 2005 auch erst später in Kraft getreten. Es werde auf die erläuternden Bemerkungen des Gesetzes verwiesen (zu § 11 Z 4 KöStG). Hinsichtlich der Frage, welche Funktion die WMB GmbH habe, wurde erklärt, diese sei errichtet worden, um die Gesellschafterzuschüsse zu verteilen. Die gewählte Vorgangsweise habe sich ausschließlich auf Grund der wirtschaftlichen Notwendigkeit ergeben, und seien diese Maßnahmen international in allen Ländern durchgeführt worden. Da die Gesellschaften ohne den Konzern keinen Wert hätten, hätten diese ihren Kaufpreis auch in jedem Land selbst finanzieren müssen. Der gesamte Vorgang sei niemals unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis vorgenommen worden.
Die Prüferin verwies auf das e-Mail vom 25.5.2004, in dem ein Herr MS in den Drittstaaten den österreichischen Leiter des Rechnungswesens darauf hinweise, dass die Zinszahlungen 2004 nicht, aber ab 2005 abzugsfähig seien.
Betreffend die Wiederaufnahme wurde darauf hingewiesen, dass bereits im Jahresabschluss 2004 die Positionen ersichtlich gewesen seien, da man den Bargeldabfluss deutlich hätte ersehen können; die Beteiligungsansätze seien bei der Bf bilanziert worden.
Über Befragen der Betriebsprüferin gab der steuerliche Vertreter an,
die wirtschaftliche Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen habe darin bestanden, dass alle Konzerngesellschaften in allen Ländern dazu hätten beitragen müssen, den Kaufpreis des Investors aufzubringen.
Hinsichtlich des Nachweises von Zahlungsflüssen erklärt die Vorsitzende, dass lediglich die Zahlung der WC an die WMF in Irland über 10,079.000,-- € durch einen Kontoauszug dokumentiert sei.
Dazu wird seitens der Vertretung der Bf erklärt, dass es einen parallel dazu erfolgten Vorgang von der WMA an die WMF in Irland gäbe.
Über Befragen erklärt der steuerliche Vertreter, dass keine Zahlungsflüsse stattfinden würden, weil alles über den Cash-Pool in Irland abgewickelt werde, dh auch, dass die Bf über kein Barvermögen, sondern lediglich über Guthaben oder Verbindlichkeiten am Cash-Pool verfüge.
Von der Prüferin wurde eingeworfen, dass die operativen Gesellschaften ohnedies auch Lizenzzahlungen für die Marke W zu bezahlen hätten.
Der steuerliche Vertreter wandte ein, die Lizenzzahlungen beträfen ausschließlich Urheberrechtsabgeltungen und den Content (bestimmte Aufnahmen, bestimmtes Orchester etc, das sei auch urheberrechtlich geschützt). Für den Namen des Konzerns würden keine Lizenzzahlungen geleistet.
Weiters verwies die Prüferin darauf, dass die beiden österreichischen Gesellschaften (die WMA und die WC) bereits am 24.2.2004 die Zahlungsaufforderung an ihre Bank gegeben hätten, TWM in den Drittstaaten in Summe rund 35.000.000,-- € zu überweisen, obwohl der Vertrag erst am 25.2.2004 unterzeichnet worden sei.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass dies deshalb geschehen sei, weil gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung auch der Betrag bei der TWM (Drittstaaten) einlangen sollte.
Die steuerliche Vertretung beantragte der Beschwerde stattzugeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten verkaufte der internationale Konzern in den Drittstaaten seine Musiksparte an die Investorengruppe B.
Im Zuge der Übernahme durch die Investorengruppe wurde der erworbene Konzern in den Drittstaaten und in den betreffenden Ländern neu strukturiert.
Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde die Beschwerde führende Gesellschaft erworben und als Holdinggesellschaft in Österreich etabliert. Die Bf erwarb die Beteiligungen an den österreichischen operativen Gesellschaften und hielt diese in der Folge als Holdinggesellschaft.
Bei der Bf und ihrer Gesellschafterin sowie deren Gesellschafterin handelt es sich somit um Konzerngesellschaften des in den Drittstaaten ansässigen Konzerns TWInc der Investoren B mit einer international weit verzweigten Konzernstruktur.
Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleinige Gesellschafterin der Bf ist die WMB GmbH, die ebenfalls ihren Sitz in Wien hat. Für beide Gesellschaften, die Bf und ihre Alleingesellschafterin, war im Streitzeitraum Herr L zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
Gesellschafterin der WMB GmbH ist die TWM mit Sitz in den Drittstaaten. Die TWM war am 25. Februar 2004 auch alleinige Gesellschafterin der in Österreich ansässigen Gesellschaften, der WMA und der WC. Diese österreichischen Gesellschaften erzielten Umsätze und Gewinne in beträchtlicher Höhe.
Der Schaffung der im Streitzeitraum vorliegenden neuen Konzernstruktur unter den Investoren B lagen nachstehende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zugrunde bzw gingen diesen voraus (chronologische Darstellung der einzelnen Rechtshandlungen):
Im August 2002 wurde die WMB GmbH unter ihrer damaligen Bezeichnung gegründet. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war S. Die Gesellschaft hatte ein Stammkapital von 35.000 Euro (Firmenbuchauszug Nr *).
Im Juli 2003 wurde die Bf, die WMH, unter ihrer damaligen Bezeichnung gegründet. Alleingesellschafterin war die PC. Die Gesellschaft hatte ein Stammkapital von 35.000 Euro (Firmenbuchauszug Nr **).
Der Verkauf der Musiksparte des internationalen Konzerns in den Drittstaaten auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten erfolgte mit Kaufvertrag vom 24. November 2003 an die Investorengruppe B um 2,6 Mrd USD, wobei diese Musiksparte ab diesem Zeitpunkt unter der WMG, Drittstaaten, firmierte (Kaufvertrag vom 24.11.2003, Stichtag 1.3.2004).
Am 9.2.2004 wurde die WMF in Irland als Konzernfinanzierungsgesellschaft gegründet (Certificate of Incorporation vom 9.2.2004, Number ***).
Am 10.2.2004 wurde der Entwurf zum Steuerreformgesetz 2005 zur Begutachtung veröffentlicht. Das Gesetz wurde am 4.6.2004 kundgemacht. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes waren ab der Veranlagung 2005 anzuwenden (BGBl I Nr 57/2004).
Am 17. Februar 2004 gründeten die WEA und die NC die TWM (Vorhaltsbeantwortung vom 30.9.2011, Anlage zur Beschreibung der Veränderung der Konzernstruktur im Februar 2014).
Am 24.2.2004 wurde die Bf angewiesen, die Dividenden der WMA und der WC in der Höhe von 25.288.000 Euro und von 10.079.000 Euro an die TWM in den Drittstaaten per Valuta 26.2.2004 auszuzahlen (Beweis: Buchungsanweisung Netting-Beleg an die Deutsche Bank London vom 24.2.2004).
Aus dem Kontoauszug der WC ist ersichtlich, dass die WC den Dividendenbetrag von 10.079.000 Euro auf das Konto der irischen WMF bei der deutschen Bank in London überwiesen hat (Kontoauszug Bank Austria vom 26.2.2004, Kontonummer x).
Die WMA überwies den Dividendenbetrag von 25.288.000 Euro auf das Konto der WMF in Irland (Angaben der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung).
Ein Nachweis, dass diese beiden Ausschüttungsbeträge tatsächlich an die TWM überwiesen worden sind, erfolgte nicht.
Am 25.2.2004 erfolgte eine Summe von Rechtsgeschäften, welche in der Folge dargestellt werden:
Die CP als Alleingesellschafterin der Bf fasste den Beschluss, die aushaftende Stammeinlage einzuzahlen und Herrn L zum Geschäftsführer zu bestellen (Umlaufbeschluss vom 25.2.2004).
S als Alleingesellschafter der WMB GmbH fasste den Beschluss, die aushaftende Stammeinlage einzuzahlen und Herrn L zum Geschäftsführer zu bestellen. Gleichzeitig wurde die Zustimmung zum Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile an die TWM erteilt (Beweis: Umlaufbeschluss vom 25.2.2004).
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.2.2004 kaufte die WMB GmbH den Geschäftsanteil an der Bf zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro (Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.2.2004, Notariatsakt Nr *1*).
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.2.2004 kaufte die TWM Drittstaaten den Geschäftsanteil an der WMB GmbH um einen Kaufpreis von 35.000 Euro (Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.2.2004, Notariatsakt Nr *2*).
Mit Sacheinlagevertrag vom 25.2.2004 brachte die WEA ihren Geschäftsanteil an der WMA in die TWM Drittstaaten ein und erhielt dafür eine Beteiligung von 49 Prozent an der TWM Drittstaaten (Sacheinlagevertrag vom 25.2.2004, Notariatsakt Nr *3*).
Mit Sacheinlagevertrag vom 25.2.2004 brachte die NC ihren Geschäftsanteil an der WC in die TWM Drittstaaten ein und erhielt dafür eine Beteiligung von 51 Prozent an der TWM (Sacheinlagevertrag vom 25.2.2004, Notariatsakt Nr *4*.
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.2.2004 verkaufte die TWM Drittstaaten ihre soeben erworbenen Geschäftsanteile an der WMA und an der WC an die Bf. Als Kaufpreis wurde in diesem Vertrag der Betrag von 61.364.474 Euro ausgewiesen. In diesem Vertrag war unter Punkt 3.2 geregelt, dass die Bezahlung des Kaufpreises gegen gesonderte Verrechnung erfolgen sollte (Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25.2.2004, Notariatsakt Nr *5*).
Im Zuge einer ordentlichen Generalversammlung am 25.2.2004 fasste die WMA den Beschluss, einen Bilanzgewinn von 25.288.000 Euro an die Bf auszuschütten (Protokoll vom 25.2.2004, GZ ***1.
Im Zuge einer ordentlichen Generalversammlung am 25.2.2004 fasste die WC den Beschluss, einen Bilanzgewinn von 10.079.000 Euro an die Bf auszuschütten (Protokoll vom 25.2.2004, GZ ***2).
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 11 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100118/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100118.2012
- Stammnummer
- 120609
- Gültig
- 05.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF