Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0457-W/03
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0457-W/03vom 21.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Missbräuchlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gestaltung dann, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Daniela Moser und
die weiteren Mitglieder OR Mag. Franz Novak, Mag. Barbara Baumgartner
und Walter Bilek im Beisein des Schriftführers Andrea Moravec am 7.
Dezember 2005 über die Berufung der Bw., vertreten durch Exinger GmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23, vertreten durch OR Mag. Martin
Karner, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996,
1997, 1998 und 1999 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) hat 1991 die Y Holding GmbH (D) gegründet und dieser
Gesellschaft mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 1992 ihre Geschäftsanteile
an der X GmbH (D) um DM 29,3 Mio. verkauft. Die Kaufpreisforderung von
DM 29,3 Mio. hat die Bw. als Sacheinlage, in die 1992 gegründete Z
Finance Ltd., Jersey, eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft, eingebracht. Im
Jahr 1996 hat die Bw. die Geschäftsanteile an der X s.p.a., Italien um
S 50 Mio. an die Y Holding s.r.a., Italien veräußert. Die aus
diesem Verkauf resultierende Kaufpreisforderung hat die Bw. mit einem Teilbetrag
von S 29 Mio. als weitere Sacheinlage in die Z Finance Ltd.
eingebracht.
Die Z Finance Ltd. hat der Y
Holding GmbH (D) mit Darlehensvertrag vom 27. Februar 1992 ein Darlehen von
DM 29,3 Mio. (rückzahlbar in 40 gleichen Halbjahresraten beginnend mit
30.6.1993) eingeräumt. In den Jahren 1995 und 1996 hat die Y Holding GmbH
(D) von der Z Finance Ltd. weitere Darlehen von S 21 Mio. bzw. S 50
Mio. erhalten. Die für die weiteren Darlehen erforderlichen Mittel
resultieren aus den Zinseinkünfte der Z Finance Ltd., aus den
Darlehensrückzahlungen der Y Holding GmbH (D) und aus der von der Bw. 1996
getätigten weiteren Sacheinlage von S 29 Mio.
In den Jahren 1994 bis 1999 hat
die Z Finance Ltd. Bank- und Darlehenszinsen wie folgt vereinnahmt:
|
1994
|
15.761.208,00
|
1995
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13.032.828,00
|
1996
|
12.607.413,00
|
1997
|
13.937.523,00
|
1998
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13.864.829,00
|
1999
|
12.169.047,00
|
Gesamt:
|
81.372.848,00
Die Bw. hat von 1994 bis 1999
Beteiligungserträge der Z Finance Ltd. wie folgt verbucht:
|
1994
|
29.544.446,00
|
1995
|
500.000,00
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1996
|
0,00
|
1997
|
18.000.000,00
|
1998
|
21.500.000,00
|
1999
|
12.000.000,00
|
Gesamt:
|
81.544.446,00
Den
Beteiligungsertrag des Jahres 1994 hat die Bw. gemäß
§ 10 Abs. 2
KStG 1988 vom erklärten Handelsbilanzgewinn in Abzug gebracht. Den
Beteiligungsertrag des Jahres 1995 hat die Bw. aufgrund der 1995
eingeführten Regelung des § 10 Abs. 3 KStG versteuert. Die
Beteiligungserträge der Jahre 1997, 1998 und 1999 hat die Bw. als
steuerneutrale Einlagenrückgewähr deklariert.
Am 20.12.2000 wurde die Z
Finance Ltd. liquidiert. Die Darlehensforderungen der Z Finance Ltd.
gegenüber der Y Holding GmbH (D) von S 240 Mio. sind ab diesem
Zeitpunkt auf die Bw. übergegangen. Mit Wirkung 31.12.2000 hat die Bw. der
Y Holding GmbH (D) einen Gesellschafterzuschuss von S 88 Mio. gewährt.
Dieser war unter anderem wegen der notwendigen Abwertung des
Beteiligungsansatzes der Y Holding GmbH (D) an der X GmbH (D) erforderlich und
wurde mit den von der Z Finance Ltd. übernommenen Darlehensforderungen
gegenüber der Y Holding GmbH (D) verrechnet. Im Zusammenhang mit der
Liquidation der Z Finance Ltd. hat die Bw. einen Liquidationserlös von
S 13.376.378,00 verbucht. Zudem hat die Bw. den für das Jahr 2000
erklärten Handelsbilanzgewinn um die steuerneutralen
Einlagenrückzahlungen der Jahren 1997, 1998 und 1999 von zusammen
S 51,5 Mio. erhöht.
Von März 2001 bis Juni
2002 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung durchgeführt. Gegenstand
der Betriebsprüfung waren unter anderem die Z Finance Ltd. und die
über diese Gesellschaft abgewickelten Transaktionen. Im einzelnen wurde
dazu festgestellt:
Die Z Finance Ltd. sei laut
einer eingeholten Wirtschaftsauskunft ein Steueroasengebilde. Dies ergebe sich
im übrigen auch aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der Z Finance
Ltd., aus denen ersichtlich sei, dass diese Gesellschaft über keine
Geschäfts- und Büroräume verfügt und kein Personal
beschäftigt habe. Weiters ergebe sich aus den Bilanzen, dass die einzige
Geschäftstätigkeit der Z Finance Ltd. die Darlehensvergabe an die Y
Holding GmbH (D) gewesen sei. Aufgrund der Zwischenschaltung seien die bei der Y
Holding GmbH (D) angefallenen Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend
gemacht worden, wohingegen die Bw. bis einschließlich 1999 keine
Zinserträge versteuert habe.
Als Rechtfertigung für die
Zwischenschaltung der Z Finance Ltd. habe die Bw. verschiedene
außersteuerlichen Gründe vorgebracht. Für die Entscheidung einer
eigenen Finanzierungsgesellschaft in Jersey seien folgende Gründe
ausschlaggebend gewesen:
eine
gesellschaftsrechtliche Trennung vom übrigen Konzern;
eine
nicht nur inhaltliche, sondern auch regionale Risikostreuung durch einen
Standort außerhalb von Österreich;
die
internationale Geltung und Flexibilität des Finanzplatzes, wobei der
Standort Jersey vereinfachte Vorschriften für Unternehmensgründung und
-führung sowie die Abwicklung von Bankgeschäften biete;
in
Österreich wäre für die angestrebte Finanzierung eine
Bankkonzession erforderlich gewesen, wohingegen in Jersey diesbezüglich
eine sehr lockere bzw. gar keine Reglementierung
vorliege.
Weiters sei
damit argumentiert worden, dass die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd. ein
positives Bilanzbild der Bw., hohe Beteiligungsansätze anstatt
Darlehensforderungen, zur Folge gehabt habe. Eine reine bilanzpolitische
Maßnahme sei im übrigen auch der Verkauf der Anteile an der X GmbH
(D) an die Y Holding GmbH (D) gewesen, da bei der Bw. eine Erhöhung des
Eigenkapitals dargestellt werden sollte, um aufgrund der Börsennotierung
eine bessere Bewertung der Analysten zu erreichen.
Ferner sei vorgebracht worden,
dass man den Aktionären anlässlich des Börseganges jährliche
Gewinnausschüttungen versprochen habe und das Ergebnis je nach Bedarf durch
eine Gewinnausschüttung der Z Finance Ltd. gesteuert worden sei.
Schlussendlich sei noch darauf verwiesen worden, dass die Z Finance Ltd. trotz
Einführung des § 10 Abs. 3 KStG fortgeführt wurde und die Bw. die
empfangenen Dividenden steuerpflichtig gemacht habe.
Diesen Argumenten sei laut
Betriebsprüfung entgegenzuhalten, dass die Z Finance Ltd. Darlehen nur an
die Y Holding GmbH (D) und nicht an Dritte vergeben habe. Für den Fall
einer Darlehensvergabe an eine Schwestergesellschaft sei eine Bankkonzession
nicht erforderlich. Die Argumente der gesellschaftsrechtlichen Trennung, der
Risikostreuung und der internationalen Geltung und Flexibilität des
Finanzplatzes Jersey seien nicht verständlich, da lediglich die
ursprüngliche Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der
Beteiligung an der X GmbH (D) in "Finanzmittel" umgeschichtet worden
sei.
Eine Steuerersparnis in
Österreich sei gegeben, da langfristig bestehende Kaufpreisforderungen bzw.
Darlehensforderungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften zu verzinsen
seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine tatsächliche
Eigenkapitalausstattung durch diese Konstruktion nicht stattgefunden
habe.
Bezüglich der
angeführten Dividendenbesteuerung gemäß
§ 10 Abs. 3 KStG
werde darauf hingewiesen, dass lediglich 1995 eine Dividende von
S 500.000,00 versteuert worden sei. Die weiteren in den Bilanzen
ausgewiesenen Beteiligungserträge der Jahre 1997 (S 18 Mio.), 1998
(S 21,5 Mio.) und 1999 (S 12 Mio.) seien als
Einlagenrückgewähr gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG steuerfrei
belassen und erst im Zuge der Liquidation außerbilanzmäßig
zugerechnet worden.
Auch in den anderen
angeführten Gründen könne die Betriebsprüfung keine
"wirtschaftlich beachtlichen Gründe" erkennen, zumal ein positives
Bilanzbild und die Thesaurierung von Gewinnen auch ohne Zwischenschaltung einer
Sitzgesellschaft erreicht werden könne. Gegen die vorgebrachten
wirtschaftlichen Gründe spreche im übrigen auch der Umstand, dass die
Z Finance Ltd. im Jahr 2000 liquidiert worden sei und die Zinserträge
aus den noch aushaftenden Darlehen nunmehr sehr wohl bei der Bw. erfasst
seien.
Dem Einwand der Bw., wonach die
Aufwendungen der Z Finance Ltd. beim geprüften Unternehmen zu erfassen
seien, könne nicht gefolgt werden, da die Zwischenschaltung dieser
Gesellschaft steuerlich nicht anerkannt werde.
Nach der Rechtsprechung liege
ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO vor, wenn
Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeschaltet werden,
für deren Errichtung wirtschaftliche oder sonstige beachtlichen Gründe
fehlen und die keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (vgl. u. a. BFH
29.1.1975, I R 135/70).
Für die Errichtung der Z
Finance Ltd. seien weder ins Gewicht fallende außersteuerliche Gründe
ersichtlich, noch sei eine substanzielle wirtschaftliche Tätigkeit
erkennbar (z. B. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084.
Die Umgehung der Versteuerung
von Zinserträgen durch Zwischenschaltung der als Sitzgesellschaft zu
qualifizierenden Z Finance Ltd. stelle daher einen Missbrauch von Formen- und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gemäß
§ 22 BAO dar. Daher seien die Darlehens- und Bankzinserträge der Z
Finance Ltd. in den Jahren 1994 bis 1999 der Bw. zuzurechnen. Im Jahr 2000 seien
die im Liquidationserlös der Z Finance Ltd. enthaltenen Ertragszinsen von
S 7.151.925,00 zu erfassen. Der Differenzbetrag auf den von der Bw. im Jahr
2000 erklärten Liquidationsgewinn betragen S 6.224.453,00 und sei
außerbilanzmäßig in Abzug zu bringen. Die S 51.500.000,00
die die Bw. im Jahr 2000 aus dem Titel Einlagenrückgewähr
hinzugerechneten habe seien nicht in Ansatz zu bringen.
Das Finanzamt folgte der
Auffassung der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerverfahren 1994 bis 1999 entsprechende
Körperschafteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000.
Die Bw. hat gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1999 binnen offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung wurde wie folgt
begründet:
Die Bw. habe im Jahr 1992 die Z
Finance Ltd. mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Jersey als 100%ige
Tochtergesellschaft gegründet. Diese Tochtergesellschaft sei mit
Eigenkapital ausgestattet worden. Die Organe der Z Finance Ltd. hätten
einer dem Konzern der Bw. angehörenden deutschen Gesellschaft ein Darlehen
eingeräumt. Nach Aufstockung des Eigenkapitals im Jahr 1996 seien weitere
Darlehen eingeräumt worden. Zum Teil seien Gelder auch veranlagt worden.
Die Z Finance Ltd. sei als Finanzierungsgesellschaft gegründet worden,
deren primäre Aufgabe die Konzernfinanzierung gewesen sei. Sie habe aber
auch Gelegenheit gehabt ihre verfügbaren Liquiden Mittel außerhalb
des Konzerns zu veranlagen. Da den Organen der Z Finance Ltd. die Finanzierung
von Konzerngesellschaften wirtschaftliche sinnvoll erschienen sei, sei es in der
Folge nicht zur Finanzierung anderer - außerhalb des Konzerns
stehender - Gesellschaften gekommen.
Die belangte Behörde habe
einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts nach § 22 BAO angenommen und die von der Z Finance
Ltd. in den Jahren 1994 bis 1999 bezogenen Zinseinkünfte der Bw.
zugerechnet. Dies sei laut Berufung verfehlt, weil die von der belangten
Behörde vorgenommene Auslegung des § 22 BAO gesetzwidrig
sei.
Die Behörde berufe sich
zur Begründung der Berufungsentscheidung auf die Vorschrift des
§ 22 BAO, die sich in dem Abschnitt über die "wirtschaftliche
Betrachtungsweise" in der Bundesabgabenordnung finde. Die weiteren
Ausführungen der Behörde machten deutlich, dass sie davon ausgehen,
dass § 22 BAO im Sinne der Außentheorie zu verstehen wäre. Nach
diesem Verständnis wäre § 22 ein unbestimmter Steuerrechtssatz.
Ihn habe man zu jedem einzelnen Steuertatbestand hinzuzufügen. § 22
BAO gelte dieser Auffassung zufolge als selbständiger
Besteuerungstatbestand, der immer dann verwirklicht sei, wenn ein
zivilrechtlicher Weg beschritten oder eine wirtschaftliche Form gewählt
werde, dieser Weg oder die Gestaltungsform aber dem angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg nicht gemäß sei. Zusätzlich müsse
aber dieser ungewöhnliche, ungebräuchliche und unangemessene Weg in
der Absicht beschritten werden, Abgaben zu umgehen also die Entstehung des
Abgabenanspruches zu verhindern oder hinauszuschieben. § 22 BAO stehe
diesem Verständnis zufolge unter drei Tatbestandsvoraussetzungen: Eine
Gestaltung müsse ungewöhnlich sein, sie müsse unangemessen sein
und ein außersteuerlicher Grund müsse fehlen. Die drei
Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Fehle es an einer dieser
drei Voraussetzungen, könne auch nach dieser Außentheorie keine
Steuerpflicht in Betracht kommen, die auf § 22 BAO gestützt werden
könne (zur gedanklichen Konstruktion der Außentheorie, im Ergebnis
aber ablehnend M. Lang, ÖStZ 1994, 174). Außerdem scheide -
auch nach der genannten Außentheorie - eine Steuerpflicht nach
§ 22 BAO auch dann aus, wenn zwar die drei genannten Voraussetzungen
kumulativ erfüllt seien, der Steuerpflichtige aber einen Weg beschreite,
der vom Gesetzgeber selbst aufgezeigt werde. Somit stehe die Anwendung des
§ 22 BAO nach der Außentheorie - auch noch unter einer
negativen tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich dass der Steuerpflichtige
keinen Weg beschreite der vom Gesetzgeber selbst aufgezeigt werde.
Die Vorläuferregelungen
des § 22 BAO seien reichsdeutschen Ursprungs. Die Regelungen stammten somit
aus einer Rechtsordnung, in der rechtsstaatliche Postulate keinen so
großen Stellenwert gehabt hätten, wie dies heute in der
österreichischen Rechtsordnung der Fall sei. Dies erkläre auch, dass
das Verständnis, das der Außentheorie zugrunde liege, primär in
früherer Zeit von der Finanzverwaltung geteilt worden sei (vgl. noch
Ellinger, ÖStZ 1975, 202ff). Heute werde die Außentheorie, die die
Anwendung der Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO von einer Reihe
von unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängig mache, ganz überwiegend
abgelehnt. Das wissenschaftliche Fachschrifttum sei sich völlig einig, dass
§ 22 BAO nicht als selbständiger Besteuerungstatbestand verstanden
werden dürfe (Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze,
1997, 115ff; derselbe ÖStZ 1981, 263; derselbe WBl 1987, 5ff; Stoll,
Leasing - Steuerliche Beurteilungsgrundsätze, 2. Aufl, 1977, 26ff;
Tanzer, Die gewinnmindernde Abzugsfähigkeit von Geldstrafen im
Abgabenrecht, 1983, 84ff; Ruppe, in Doralt ua, Hrsg; Die Besteuerung der
Kapitalgesellschaft, Bauer - FS, 1986, 305, 311; E. Lechner, Die
Gewinnpoolung, 1986, 189f; Werndl SWK 1987 A I 139; M. Lang, ÖStZ 1994, 173
ff; W. Doralt/Ruppe. Grundriss des Österreichischen Steuerrechts, Band II,
3. Aufl., 1996, 2001). Die Rechtsprechung des VwGH habe sich zwar bisher
nicht ausdrücklich festgelegt, aus der jüngeren Judikatur sei
allerdings ebenfalls eine Absage an die Außentheorie erkennbar (vgl. die
ausführlichen Nachweise bei M. Lang, ÖStZ 1994, 177). Der VfGH habe
bereits mit Erkenntnis VfSlg 8807/1980 der Außentheorie eine Absage
erteilt. In jüngerer Zeit habe sich sogar die Finanzverwaltung
durchgerungen, die Außentheorie abzulehnen: Ritz, führender
Mitarbeiter in der Verfahrensabteilung des BMF und maßgebender Kommentator
der BAO, habe sich der von der herrschenden Lehre seit langem vertretenen
Innentheorie ausdrücklich angeschlossen und dementsprechend die
Außentheorie abgelehnt (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl. 1999, § 22 BAO
Rz 6). Auch H. Loukota habe jüngst bestätigt, dass das
Finanzministerium nicht mehr auf dem Boden der Außentheorie stehe:
"...wird von Experten in der zuständigen Fachabteilung des BMF der so
genannten Innentheorie gefolgt..." H. Loukota in Gassner /M Lang/Lechner, Hrsg,
Der Entwurf eines österreichischen Außensteuergesetzes, 2001, 21, 2
Absatz).
Die heute herrschende
Auffassung verstehe § 22 BAO im Sinne der "Innentheorie". Demnach sei das
in § 22 BAO angesprochene Umgehungsproblem nicht eine Besonderheit des
Steuerrechts, sondern ein allgemeines Rechtsproblem, das sich auf allen Gebieten
der Rechtsordnung in grundsätzlich gleicher Weise stelle (grundlegend
Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze, 1972, 115ff; derselbe
ÖStZ 1981, 263ff; derselbe, WBl 1987, 5ff). Gesetzesumgehung sei nichts
anderes als ein Problem des Wirkungsbereiches des Gesetzes. Denn bei jedem
Umgehungsversuch gehe es um die Frage, ob eine Gesetzesbestimmung auf den
Umgehungsversuch noch anzuwenden sei und daher der Umgehungsversuch misslinge
oder ob die Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden sei und der Umgehungsversuch
doch gelinge. Darüber gebe die Interpretation der jeweiligen
Gesetzesbestimmung Auskunft, die darüber entscheide, ob ein bestimmter
Sachverhalt von einer Gesetzesbestimmung noch erfasst werde oder nicht. §
22 BAO habe demnach die Bedeutung festzuhalten, dass die zivilrechtlichen Formen
und Gestaltungen grundsätzlich irrelevant und daher für
Umgehungsversuche ungeeignet seien, weil und soweit Steuerrecht nicht an das
Zivilrecht anknüpfe, sondern wirtschaftliche Tatbestände bilde. §
22 BAO führe daher lediglich den in § 21 BAO anklingenden
Grundsatz der wirtschaftlichen Anknüpfung des Steuerrechts aus und betone
damit die Notwendigkeit einer Interpretation, die den wirtschaftlichen Sinn und
Zweck von Steuervorschriften beachte. Die Steuerpflicht könne demnach nie
auf § 22 BAO, sondern nur auf den jeweiligen Steuertatbestand gestützt
werden. Als bloßer Interpretationshinweis habe § 22 BAO keine
selbständige normative Bedeutung. Diese Innentheorie sei heute völlig
herrschend (Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze 1972, 115ff;
derselbe, ÖStZ 1981, 263; derselbe, WBl 1987, 5ff; Stoll, Leasing
Steuerliche Beurteilungsgrundsätze, 2 Aufl., 1997, 26ff; Tanzer, Die
gewinnmindernde Abzugsfähigkeit von Geldstrafen im Abgabenrecht, 1983,
84ff; Ruppe, in Doralt ua, Hrsg, Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft,
Bauer-FS, 1986, 305, 311; E. Lechner, Die Gewinnpoolung, 1986, 189f; Werndl, SWK
1987 A I 139; M. Lang, ÖStZ 1994, 173ff; W. Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Band II, 3 Aufl., 1996, 201; Ritz, BAO
§22 Rz 6). Zuletzt habe Holzinger, Mitglied des VfGH, darauf hingewiesen,
dass § 22 BAO keine selbständige Grundlage für Maßnahmen
der Abgabenerhebung darstelle, sondern normative Bedeutung nur im Zusammenhang
mit dem jeweils spezifischen Steuertatbestand habe (Holzinger, SWI 1999,
102).
Auffallend sei, dass in letzter
Zeit auch die deutsche Parallelvorschrift zu § 22 BAO - nämlich
§ 42 AO - vom deutschen Bundesfinanzhof nicht mehr als eigener
Besteuerungstatbestand, sondern lediglich als Interpretationshinweis verstanden
werde. Fischer, Vorsitzender der Richter des deutschen BFH, habe diese
Entwicklung jüngst wie folgt charakterisiert (Fischer, SWI 1999, 104): "Der
BFH vollziehe in jüngster Zeit - von der Lehre weitgehend unbemerkt
- eine innentheoretische Annäherung an die Bewältigung der
Steuerumgehung. § 42 AO werde zunehmend als Interpretationshinweis und
Ermächtigung zur nicht formalen Auslegung von Wirtschaftsbegriffen
verstanden." Somit gehe sogar die Entwicklung in Deutschland eindeutig dazu, in
der Missbrauchsvorschrift keinen eigenen Besteuerungstatbestand, sondern einen
bloßen Interpretationshinweis ohne selbständige normative Bedeutung
zu sehen.
Entscheidend sei aber vor
allem, dass der VwGH selbst dazu übergegangen sei, § 22 BAO ohne
selbständige normative Bedeutung zu sehen und diese Vorschrift daher im
Sinne der Innentheorie zu verstehen. Der VwGH habe nämlich bereits
wiederholt ausgesprochen, dass ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO
jedenfalls dann ausscheide, "wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg
beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die Steuerersparnis das
Ziel der Gestaltung sein (vgl. z. B. VwGH 24.1.1984, 83/14/0130); 13.9.1988,
87/14/0128; 23.5.1990, 89/13/0272-0275; 20.6.1995, 92/13/0268). Will der
Steuerpflichtige "eine abgabenrechtliche Begünstigung auf dem Weg
erreichen, den das Gesetz ausdrücklich vorsehe", liege daher kein
Missbrauch vor (VwGH 13.9.1988, 87/14/0128; 20.6.1995, 92/13/0268). Damit sei
aber klar, dass auch der VwGH die Bekämpfung der Steuerumgehung
ausschließlich als Interpretationsproblem sehe; es gehe darum zu
ermitteln, ob der Steuerpflichtige jenen Weg beschreite, "den das Gesetz selbst
vorzeichne" oder "den das Gesetz ausdrücklich vorsehe". Verwirkliche der
Steuerpflichtige damit einen Sachverhalt, der nach den gesetzlichen Vorschriften
nicht zu einer Abgabenpflicht führen solle, könne auch § 22
BAO nichts an der Steuerfreiheit ändern. Die Konsequenz aus dieser
Rechtsprechung sei, dass § 22 BAO die selbständige Bedeutung genommen
sei (so ausdrücklich M. Lang, ÖStZ 1994, 173ff). Sei aber § 22
BAO ein reiner Interpretationsbehelf, könne diese Vorschrift auch nicht
Grundlage für eine Steuerpflicht sein.
Aus all diesen Gründen sei
die von der Behörde vorgenommene Deutung des § 22 BAO abzulehnen. Der
von der herrschenden Lehre, der jüngeren Rechtsprechung des VwGH, der
Rechtsprechung des VfGH und von immer größeren Kreisen der
Finanzverwaltung vertretenen Innentheorie sei daher der Vorzug zu geben. Nach
dieser Innentheorie sei § 22 BAO kein selbständiger
Besteuerungstatbestand. Auf diese Vorschrift könne daher niemals eine
Steuerpflicht gestützt werden. Die Behörde habe hingegen der
Rechtsvorschrift des § 22 BAO fälschlicherweise einen
gesetzwidrigen Inhalt unterstellt.
Würde man § 22 BAO im
Sinne der Außentheorie verstehen, sei der Bescheid auch aus anderen
Gründen rechtswidrig. Folge man der Auffassung der belangten Behörde
dahingehend, dass § 22 BAO ein selbständiger Besteuerungstatbestand
wäre und teile man in diesem Sinne die Prämissen der
Außentheorie, sei den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 22
BAO Augenmerk zu schenken. Nach der Außentheorie komme eine Besteuerung
nach § 22 BAO nämlich dann - und nur dann - in Betracht,
wenn die Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit, der Unangemessenheit, und
der ausschließlichen Steuerersparnisabsicht gegeben seien. Diese drei
Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Fehle es an einer der drei
Voraussetzungen, könne auch nach der Außentheorie § 22 BAO nicht
zur Steuerpflicht führen. Somit würden jedenfalls drei Voraussetzungen
bestehen, die erfüllt sein müssen. Darüber hinaus werde auch noch
eine weitere negative Voraussetzung verlangt: "Von einer ungewöhnlichen
oder unangemessenen rechtlichen Gestaltung könne aber nicht gesprochen
werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das
Gesetz selbst vorzeichne, auch wen die Steuerersparnis das Ziel der Gestaltung
sei" (VwGH 24.1.1984, 83/14/0130; 13.9.1988, 87/14/0128; 23.5.1990,
89/13/0272-0275). Immer dann, wenn die Gesetzesvorschrift selbst die
entsprechende Gestaltung bereits vorzeichne, könne selbst dann kein
Missbrauch - verstanden im Sinne der Außentheorie - vorliegen, wenn
die Gestaltung ungewöhnlich und unangemessen sei und ausschließlich
der Steuerersparnis dienen solle. Ein unter Zugrundelegung der Prämissen
der Außentheorie ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
müsse daher den Nachweis erbringen, dass diese Voraussetzungen gegeben
seien. Zu den angeführten Tatbestandsmerkmalen wurde in der Berufung
ausgeführt:
Ungewöhnlichkeit
Die Behörde habe nicht
einmal behauptet, dass die Gestaltung ungewöhnlich gewesen wäre.
Ermittlungen dahingehend, dass Ungewöhnlichkeit vorgelegen wäre, seien
überhaupt keine unternommen worden. Der Nachweis der Ungewöhnlichkeit
hätte auch nicht gelingen können: Schließlich sei es in
mittleren Konzernen üblich, dass im In- oder im Ausland
Konzernfinanzierungsgesellschaften gegründet werden, deren Aufgabe in der
überwiegenden oder ausschließlichen Finanzierung anderer
Konzerngesellschaften bestehe. Daher sei es überhaupt nicht
ungewöhnlich, dass die Bw. im Ausland eine Konzernfinanzierungsgesellschaft
gegründet habe, die wiederum Konzernfinanzierung betrieben
habe.
Unangemessenheit
Ein weitere Voraussetzung
für das Vorliegen eines Missbrauches sei nach der Außentheorie auch
noch die Unangemessenheit. Auch hier habe die Behörde nicht einmal den
Versuch unternommen, den Nachweis des Vorliegens der Unangemessenheit zu
erbringen. Dieser Nachweis wäre der Behörde in diesem Zusammenhang
auch nicht gelungen:
Aufgrund der
Veräußerung der Beteiligung habe die Bw. im Jahr 1992 über
Liquidität in Form einer Forderung verfügt. Um seiner Sorgfaltspflicht
nachzukommen sei es Aufgabe des Vorstandes der Bw. gewesen, die liquiden Mittel
entsprechend zu veranlagen. Der Vorstand habe dabei zwischen verschiedenen
Veranlagungsalternativen abzuwägen und nach kaufmännischen und
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die für das Unternehmen beste
Entscheidung zu treffen gehabt. Als für das Unternehmen beste
Veranlagungsentscheidung habe sich erwiesen, mit den Eigenmitteln eine
ausländische Finanzierungsgesellschaft zu gründen, die über den
Einsatz der Mittel, die Gewährung von Darlehen an Konzerngesellschaften und
die damit zusammenhängenden Veranlassungen entscheide. Da es sich somit um
eine Finanzierungsentscheidung der Bw. gehandelt habe, wäre keine
Verwaltungsbehörde befugt gewesen, die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen erfolgte kaufmännische Entscheidung der Bw.
umzuwürdigen. Der VwGH habe nämlich sehr früh klar gestellt, dass
der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit der er seinen Betrieb
führen will, nicht beschränkt sei (vgl. VwGH 30.3.1953, 565/51 Slg
738F; 20.3.1974, 1157/72 Slg 4660F; 20.4.1982, 81/14/0195; 23.10.1984,
83/14/0257). Der Steuerpflichtige solle - der Rechtsprechung des VwGH
zufolge - bei der Auswahl seine Finanzierungsmöglichkeiten durch die
Steuerbehörden nicht bevormundet werden (VwGH 20.4.1982, 81/14/0195;
23.10.1984, 83/14/0267). Aufgrund dieser vom VwGH postulierten
Finanzierungsfreiheit sei daher die Entscheidung der Bw., eine ausländische
Finanzierungsgesellschaft zu gründen und diese mit Eigenmitteln
auszustatten, auch von den Verwaltungsbehörden zu akzeptieren. Nicht
zuletzt aus dem eben erwähnten Grund könnten
Finanzierungsgesellschaften daher nie unangemessen sein und würden diese
daher schon aus diesem Grund keinen Missbrauch im Sinne der Außentheorie
darstellen. Die Betriebswirtschaftlehre lasse nämlich keine auch nur
einigermaßen exakte Aussage darüber zu, welche
Finanzierungsmaßnahme in einer bestimmten Situation gerade angemessen
wäre (Gassner / Lang, GesRZ 1987, 190). Es lasse sich daher nicht
feststellen, wann die eine oder andere Finanzierungsform der Sorgfaltspflicht
des ordentlichen Geschäftsleiters entspreche. Finanzierungsentscheidungen
seien nämlich komplexe Vorgänge und daher das Ergebnis von
Haftungsüberlegungen, Überlegungen der Flexibilität, der
Kreditwürdigkeit, der Kapitalmarktfähigkeit etc.
(Gassner/Edelmann/Pfeiffer/ Proché, Innovative Unternehmensfinanzierung,
1987). Daher habe auch der VfGH - zur Gesellschaftsteuer -
entschieden, dass die Angemessenheit von Finanzierungsentscheidungen nicht
überprüft werden könne (VfGH 27,6,1969, G 17/68) und sich dabei
auf ein betriebswirtschaftliches Gutachten von K. Lechner gestützt
(ÖStZ 1969, 158; derselbe ÖStZ 1970, 39).
Außersteuerliche
Gründe
Die Behörde sei auf die
von der Bw. vorgebrachten außersteuerlichen Gründe überhaupt
nicht ernsthaft eingegangen. Die Ausgliederung der Finanzierungsaktivitäten
in eine eigene Gesellschaft habe insbesondere der Haftungsverminderung gedient.
Die Verminderung der zivilrechtlichen Haftung sei nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH jedenfalls als beachtlicher - jeglichen Missbrauch
ausschließender - außersteuerlicher Grund anerkannt (VwGH
23.5.1990, 89/13/0272 - 0275). Die belangte Behörde habe sich mit
diesem Argument nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die Behauptung
aufgestellt, dass die Mittel bloß umgeschichtet wurden. Dabei verkenne die
belangte Behörde völlig, dass Finanzierungsaktivitäten -
wenn sie unter hohem Einsatz und unter Übernahme zusätzlicher
Verpflichtungen getätigt werden - durchaus dazu führen
können, dass mehr als das eingesetzte Kapital verloren gehe. Durch die
Ausgliederung der Finanzierungsaktivitäten in eine eigene
Kapitalgesellschaft habe die Bw. dieses Risiko von vornherein ausgeschlossen.
Dadurch hätten im worst - case - Fall lediglich die
eingesetzten Geldmittel verloren gehen können.
Mit dem Argument, dass die
Gesellschaftsgründung im Ausland einfacher und flexibler sei als in
Österreich habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Dieses
Argument könne wohl auch nicht widerlegt werden. Der Auseinandersetzung mit
dem weiteren von der Bw. schon während der Betriebsprüfung
vorgebrachten Argument, wonach die bestehenden bankrechtlichen Vorschriften in
Österreich eine Finanzierungstätigkeit durch eine österreichische
Tochtergesellschaft, die keine Bankkonzession besessen hätte,
unmöglich machen, entziehe sich die Behörde. Sie erwähne
lediglich, dass die Darlehensvergabe an eine Schwestergesellschaft nach Ansicht
der Betriebsprüfung eine Bankkonzession nicht erforderlich mache. Diese
Ausführungen der Betriebsprüfung würden aber am Thema
vorbeigehen: Zum einen neige die Praxis der Bankaufsicht dazu, den Begriff der
ausschließlich Banken vorbehaltenen Geschäfte weit zu interpretieren.
Da die Z Finance Ltd. wiederholt Darlehen vergeben habe, habe die akute Gefahr
bestanden, dass es sich um Bankgeschäfte handeln könnte. Darüber
hinaus sei ursprünglich auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Z
Finance Ltd. mit den erzielten Gewinnen noch weitere
Finanzierungsaktivitäten entfalte. Aus all diesen Gründen sei für
die Bw. entscheidend gewesen, bankrechtlichen Problemen in Österreich aus
dem Weg zu gehen und daher die Finanzierungsaktivitäten nicht in
Österreich, sondern im Ausland durchzuführen.
Die Gründung der
Finanzierungsgesellschaft sei auch deshalb im Ausland vorgenommen worden, weil
auf Jersey anerkannte Finanzierungsexperten existieren, deren spezifisches
Know-How für die Gestaltung von Darlehensverträgen, die Planung
etwaiger Finanzierungsaktivitäten außerhalb des Konzerns etc.
wesentlich erschienen sei. Auch wenn letztlich die Mittel aufgrund der
Entwicklung des Finanzbedarfs der Konzerngesellschaft zur Konzernfinanzierung
verwendet worden seien, sei von vornherein nicht auszuschließen gewesen,
dass die ausländische Tochtergesellschaft auch
Finanzierungsaktivitäten außerhalb des Konzerns betreiben werde. Aber
auch für die Finanzierungstätigkeit innerhalb des Konzerns sei
für die Gestaltung von Darlehensverträgen, die Überwachung der
Zahlungsflüsse etc. ein spezielles Know-How erforderlich, das bei der Bw.
nicht verfügbar gewesen sei.
Durch die Gründung der Z
Finance Ltd. habe die Bw. die Voraussetzungen für eine
Internationalisierung geschaffen. Hätte die Bw. weitere ausländische
Gesellschaften erworben oder wäre eine ausländische Kooperation
zustande gekommen, wäre es sehr vorteilhaft gewesen, dass die Bw. schon
über eine ausländische Finanzierungsgesellschaft
verfügt.
Die Frage, in welchem Umfang
die Finanzierungsgesellschaft der Bw. über Büroräume und
Mitarbeiter verfügt, sei erstens grundsätzlich irrelevant; das
Schreiben der Auskunftei kenne die Bw. nicht, weshalb sie zu diesem auch nicht
Stellung nehmen könne. Zweitens erscheine die Einholung der Auskunft
insoweit absurd, als im Zeitpunkt der Betriebsprüfung bzw. der
Auskunftserteilung die Z Finance Ltd. bereits liquidiert und nicht mehr existent
gewesen sei, weshalb diese natürlich zu diesem Zeitpunkt über
keinerlei Büroräume und Mitarbeiter verfügt habe.
Durch die Gründung einer
eigenen Finanzierungsgesellschaft sollte ein wesentlicher
ausschüttungspolitischer Spielraum geschaffen werden. Die Dividenden bei
der Z Finance Ltd. seien nämlich im Jahresabschluss der Bw. im Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) zu erfassen; die Dividenden
der Z Finance Ltd. seien daher vor allem zur Steuerung des EGT verwendet worden.
Im Börsenprospekt der Bw. seien den Aktionären laufende
Gewinnausschüttungen vorausgesagt worden. Damit die Bw. dieses Versprechen
an die Aktionäre einhalten konnte, sei das EGT je nach Bedarf durch die
Gewinnausschüttungen der Z Finance Ltd. gesteuert worden. So sei die
Möglichkeit geschaffen worden, bei guter Ertragslage die Gewinne der Z
Finance Ltd. zu thesaurieren und bei ungünstiger Ertragslage das Ergebnis
der Bw. durch eine Gewinnausschüttung der Z Finance Ltd. insoweit zu
verbessern, dass eine Dividendenzahlung an die Aktionäre aus dem laufenden
Ergebnis (ohne Auflösung von Rücklagen) möglich sei. Nach der
Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei der Schaffung von bilanzpolitischen
Spielräumen um einen außersteuerlichen Grund, der jeden Missbrauch
ausschließe (VwGH 7.8.1992, 89/14/0160).
Aus bilanzpolitischer Sicht
- vor allem im Hinblick auf die Börsennotierung - sei es
notwendig, dass sämtliche Beteiligungsgesellschaften mit entsprechendem
Eigenkapital ausgestattet werden. In der Bilanz der Bw. sollten hohe
Beteiligungsansätze anstatt Darlehensforderungen gezeigt werden. Daher
seien die liquiden Mittel der Z Finance Ltd. zugeführt worden. In der
Bilanz der Bw. seien auf der Aktivseite nur die hohen Beteiligungsansätze
an den Tochtergesellschaften auszuweisen gewesen; die seitens der Z Finance Ltd.
gewährten Darlehen seien dem Jahresabschluss der Bw. nicht zu entnehmen
gewesen.
Seitens der
Betriebsprüfung werde auch nicht darauf eingegangen, dass die
Darlehensgewährung der Z Finance Ltd. an die Y Holding GmbH (D) zu einer
Steuerersparnis in Deutschland nicht aber in Österreich geführt habe.
Grundsätzlich wären alle Tochtergesellschaften mit entsprechendem
Eigenkapital auszustatten gewesen. Einzig aufgrund der Möglichkeit eine
Steuerersparnis in Deutschland zu erreichen, sei keine entsprechende
Eigenkapitalausstattung in Deutschland erfolgt, sondern habe eine
Fremdfinanzierung der Y Holding GmbH (D) stattgefunden. Eine direkte
Darlehensgewährung der Bw. an die Y Holding GmbH (D) hätte zu keinem
Steuereffekt in Deutschland geführt. Aufgrund der bestehenden
Unterkapitalisierungsregeln in Deutschland seien nämlich Zinsen nur
insoweit steuerlich abzugsfähig als bei Holdinggesellschaften eine
Debt-Equity-Ratio von 9:1 eingehalten werde, wenn die Darlehensgewährung
nicht direkt vom Gesellschafter erfolgt sei. Durch die Ausstattung der Z Finance
Ltd. mit Eigenkapital in Verbindung mit einer Fremdfinanzierung der Y Holding
GmbH (D) sei daher ausschließlich eine Steuerersparnis im Ausland erzielt
worden. Eine Steuerersparnis in Österreich sei damit nicht verbunden
gewesen, weil bei der Alternative der entsprechenden Eigenkapitalausstattung der
Y Holding GmbH (D) anstelle von Zinserträgen in der Z Finance Ltd.
Dividenden in der Bw. angefallen wären. Die bei der Bw. angefallenen
Dividenden wären bei dieser gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG 1988
gleichfalls steuerfrei gewesen.
Beschreiten des vom Gesetzgeber
vorgezeichneten Weges
Selbst dann, wenn die von der
Bw. gewählte Gestaltung wirklich ungewöhnlich und unangemessen
wäre und sich kein einziger außersteuerlicher Grund dafür
hätte finden lassen, scheide die Anwendung des § 22 BAO jedenfalls
deshalb aus, weil die Bw, nur jenen Weg beschritten habe, den das Gesetz
vorgezeichnet habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH scheide nämlich die
Annahme des Missbrauchs schon alleine dann aus, "wenn der Steuerpflichtige
unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die
Steuerersparnis das Ziel der Gestaltung sein (vgl. VwGH 24.1.1984,83/14/0130;
30.9.1988, 87/14/0128; 23.5.1990, 89/13/0272-0275; 290.6.1995, 92/13/0268).
Wolle der Steuerpflichtige "eine abgabenrechtliche Begünstigung auf dem
Wege erreichen, den das Gesetz ausdrücklich vorsehe", liege daher kein
Missbrauch vor (VwGH 13.9.1988, 87/14/0128; 20.6.1995, 92/13/0268). Die in den
Veranlagungszeiträumen bis 1994 anwendbaren Regelungen hätten die
Steuerfreiheit für die Dividenden aus internationalen
Schachtelbeteiligungen nur dann nicht vorgesehen, wenn der
Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft zu mehr als 25% im
Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren) und
Beteiligungen an anderen Unternehmen mit derartigem Unternehmensgegenstand
gelegen sei, es sei denn die Gesellschaft unterhalte einen Bankbetrieb. Da die Z
Finance Ltd. keine Forderungswertpapiere gehalten habe und wohl sogar ein
Bankbetrieb vorgelegen sei, sei die Einschränkung der Steuerfreiheit
für Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen nach der
seinerzeitigen Rechtslage nicht anwendbar gewesen (das heißt es sei kein
Missbrauch im Sinne der Rechtsvorschriften vorgelegen).
Mit Einführung des §
10 Abs. 3 KStG ab dem Jahr 1995 seien die durch die Z Finance Ltd.
ausgeschütteten Dividenden nicht mehr steuerfrei. Dass die Erzielung von
Steuereffekten in Österreich in keiner Weise ausschlaggebend für die
Gründung der Z Finance Ltd. gewesen sei, zeige sich dadurch, dass trotz der
Einführung des § 10 Abs. 3 KStG die Tätigkeit der Z Finance Ltd.
unverändert fortgeführt worden sei obwohl die von dieser Gesellschaft
ausgeschütteten Dividenden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die
Beteiligungsertragsbefreiung gefallen seien.
Grund dafür, dass die Z
Finance Ltd. im Jahr 2000 liquidiert worden sei, sei zum einen die erforderlich
gewordene Sanierung der Gruppe der Bw. und zum anderen eine
Gesetzesänderung in Deutschland, wonach die Debt-Equity-Ratios auf 3:1
reduziert worden seien. Aufgrund der weitaus überwiegenden Veranlagung in
Deutschland habe sich aus diesem Grund die Fortführung als nicht mehr
zielführend erwiesen.
Weiters wurde beanstandet, dass
die Behörde auch bei ihrer eigenen rechtlichen Beurteilung, die von der Bw.
abgelehnt werde, keineswegs konsistent sei: Wenn sie nämlich die Zinsen der
Bw. zurechne und bei dieser als steuerpflichtig behandle, müsse sie
konsequenterweise auch die Aufwendungen der Z Finance Ltd., die mit der
Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen, als abzugsfähig
berücksichtigen. Der VwGH führe in seiner Rechtsprechung aus (VwGH
10.12.1997, 93/13/0185), dass eine allfällige Gesellschaftsgründung
nicht beiseite geschoben werden könne. Fraglich könne lediglich sein,
ob die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft selbst,
sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit
zuzurechnen seien. Der VwGH beziehe sich ausdrücklich auf die erzielten
Ergebnisse, nicht auf die erzielten Erträge. Da die Gründung der Z
Finance Ltd. ebenso wie die angefallenen Aufwendungen eine unabdingbare Tatsache
darstelle, seien die im Zusammenhang mit den erzielten Einkünfte
angefallenen Aufwendungen ebenfalls der Bw. zuzurechnen. Dies verweigere aber
die Behörde, was wohl selbst dann rechtswidrig sei, wenn man die sonstige
Rechtsauffassung der Behörde zugrunde legen würde.
Die Betriebsprüfung hat
mit Schriftsatz vom 20.12.2002 zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass
die Bw. den Sachverhalt stark verkürzt geschildert, und für die
rechtliche Beurteilung wesentliche Umstände weggelassen habe. Zur Wahl des
Ortes für den Sitz der Z Finance Ltd. sei zu bemerken, dass es sich
bei Jersey um eine bekannte Steueroaseninsel handle.
Die Gründung der Z Finance
Ltd. sei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entstehen einer
Kaufpreisforderung der Bw. gegenüber der zum Zwecke der Zwischenschaltung
neu gegründeten Y Holding GmbH (D) erfolgt. Der Y Holding GmbH (D) habe die
Bw. die Beteiligung an der X GmbH (D) um DM 29,3 Mio. verkauft. Die Z Finance
Ltd. sei mit Eigenkapital ausgestattet worden. Neben dem eingezahlten Kapital
von ca. S 100.000,00 habe die Eigenkapitalausstattung der Z Finance Ltd. in
der Kaufpreisforderung der Bw. von DM 29,3 Mio. gegenüber der Y
Holding GmbH (D) bestanden. Diese sei als Sacheinlage in die Z Finance Ltd.
eingebracht worden. Aufgrund der Eigenkapitalausstattung - bestehend in der
Forderung gegenüber der Y Holding GmbH (D) - habe die Z Finance
Ltd. der Y Holding GmbH (D), die auch die eigentliche Schuldnerin der
Sacheinlage gewesen sei, ein Darlehen in Höhe von DM 29,3 Mio.
gewährt. Für die Y Holding GmbH (D) sei dies lediglich ein
Gläubigerwechsel gewesen. Für die Bw. habe sich dadurch jedoch die
Möglichkeit ergeben statt der in Österreich steuerpflichtigen Zinsen
nach § 10 Abs. 2 KStG steuerfreie Dividenden zu erhalten.
Die weitere Sacheinlage von S
29 Mio., die im Jahr 1996 geleistet worden sei, resultiere ebenfalls aus einer
Kaufpreisforderung: Im Jahr 1996 sei die X s.p.a. (I) von der Bw. um S 50
Mio. an die Y Holding s.r.a. (I) verkauft worden. Die Kaufpreisforderung
gegenüber der Y Holding s.r.a. (I) habe die Bw. teilweise an die Y Holding
GmbH (D) abgetreten. Ein Teil der Kaufpreisforderung sei als weitere Sacheinlage
in die Z Finance Ltd. eingebracht worden. Diese Sacheinlage sei von der Z
Finance Ltd. wiederum zur Darlehensgewährung an die Y Holding GmbH (D) in
Höhe von S 29 Mio. verwendet worden.
Nach Liquidation der Z Finance
Ltd. seien die gesamten Kaufpreisforderungen wieder an die Bw. zurück
übertragen worden.
Die Darstellung der Bw., dass
die Z Finance Ltd. als Finanzierungsgesellschaft gegründet worden sei und
es in der Folge nicht zur Finanzierung anderer -außerhalb des
Konzerns stehender - Gesellschaften gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Wie
aus den vorgelegten Bilanzen der Z Finance Ltd., die von 1992 bis 2000 bestanden
habe, hervorgehe, sei die Tätigkeit der Z Finance Ltd. auf die Vergabe von
Darlehen an die Y Holding GmbH (D) beschränkt gewesen, wobei die den beiden
Kaufpreisdarlehen folgenden Darlehen, der Y Holding GmbH (D) zur Abdeckung der
Tilgungsraten und angefallenen Zinsen der Kaufpreisdarlehen gedient
hätten.
Aus den Jahresabschlüssen
der Z Finance Ltd. und den daraus ersichtlichen spezifischen Aufwendungen
(management expenses in minimaler Höhe) ergebe sich einwandfrei, dass die Z
Finance Ltd. im gesamten Zeitraum ihres Bestehens eine Oasengesellschaft gewesen
sei. Im übrigen werde auf die Sachverhaltsdarstellung in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung verwiesen.
Zum Vorbringen wonach die von
der Behörde vorgenommene Auslegung des § 22 BAO gesetzwidrig sei wurde
in der Stellungnahme ausgeführt, dass es sich für die
Betriebsprüfung erübrige auf die ausführlichen
rechtstheoretischen Ausführungen und Auslegung in der Berufung
einzugehen.
Die Ungewöhnlichkeit der
Gestaltung ergebe sich schon aus dem Sachverhalt. Es sei richtig, dass es
Konzernfinanzierungsgesellschaften bei mittleren und größeren
Konzernen im In- und Ausland gebe. Nur würden diese tatsächlich der
Konzernfinanzierung dienen und sich nicht darauf beschränken eine im
Konzern entstandene Konzernforderung über den Umweg einer neu
gegründeten Oasengesellschaft als Darlehen an dieselbe Konzerngesellschaft
zur Verfügung zustellen.
Auch die Unangemessenheit
ergebe sich eindeutig aus dem Sachverhalt. In der Berufung werde ständig
auf "liquide Mittel", "Eigenmittel" und deren Einsatz und den damit
zusammenhängenden Veranlassungen berichtet. Das klinge im allgemeinen sehr
plausibel. Bei näherer Betrachtung ergebe sich jedoch auch hier, dass es
sich immer nur um einen konkreten Vorgang handle, nämlich die Behandlung
von Konzernforderungen und die sich daraus ergebenden Darlehensverwaltungen.
Wofür die Gründung einer eigenen Gesellschaft, sowie die gesamte
Konstruktion wohl als unangemessen bezeichnet werden könne.
Von einer Bevormundung durch
die Steuerbehörde bei der Auswahl der Finanzierungsmöglichkeiten
könne im konkreten wohl nicht die Rede sein, handle es sich hier doch
lediglich um konzerninterne Vorgänge und nicht um die Zuführung von
eigentlichen Fremdmitteln. Auch hier müsse wieder betont werden, dass die
in der Berufung angeführte Eigenmittelausstattung der Oasengesellschaft aus
Sacheinlagen in Form der Kaufpreisforderungen gegen die Gesellschaft, der nun
ein Darlehen zur Finanzierung dieser Kaufpreisverbindlichkeit zur Verfügung
gestellt worden sei, bestehe. In diesem Sinne könne diese
"Finanzierungsentscheidung" nur als unangemessen bzw. als willkürliche
Konstruktion zur Schaffung von steuerfreien Erträgen angesehen
werden.
Die betriebswirtschaftlichen
und sonstigen Überlegungen der Bw. würden Finanzierungsentscheidungen
betreffen. Doch hier seien keine Entscheidungen und Überlegungen über
Haftung, Flexibilität, Kreditwürdigkeit, Kapitalmarktfähigkeit
anzustellen, handle es sich doch um durch Zwischenschaltung im Konzern kreierte
Kaufpreisforderungen, die die Bw. durch Sacheinlagen zu Eigenmitteln der Z
Finance Ltd. gemacht habe.
Die Ausführungen der Bw.
zu den außersteuerlichen Gründen seien der Betriebsprüfung
völlig unverständlich. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt
stelle sich die Frage zu welcher Haftungsverminderung und wem gegenüber es
durch diese Konstruktion kommen solle. Insbesondere welche eingesetzten
Geldmittel im worst-case-Fall verloren gehen sollten, zumal die Z Finance Ltd.
im Jahr 2000 liquidiert und die ursprüngliche Kaufpreisforderung (Darlehen)
wieder von der Bw. übernommen worden sei.
Dass die
Gesellschaftsgründung generell im Ausland einfacher und flexibler als in
Österreich sei, könne in dieser vereinfachten Form nicht als Grund
angesehen werden. Es sei während der Betriebsprüfung und auch in der
Berufung nicht dargetan worden, durch welche Umstände und Unterschiede
gerade in Jersey die Vorteile liegen. Es könne nicht die Aufgabe der
Betriebsprüfung sein durch spezielles Studium der Rechtslage in Jersey die
Vorteile einer Gründung im Ausland im Sinne des Steuerpflichtigen
herauszuarbeiten. Ebenso gingen die Argumente in der Berufung, die
Betriebsprüfung habe sich mit der Praxis der Bankenaufsicht und deren
mögliche Interpretation des Bankenbegriffes auseinanderzusetzen, da die
ausländische Tochtergesellschaft wiederholt Darlehen vergeben habe (zu
bemerken sei, dass diese Darlehen immer an die Y Holding GmbH (D) und nie an
Dritte vergeben worden seien), zu weit. Die Betriebsprüfung könne sich
nicht mit Sachverhalten beschäftigen die rein fiktiv seien. Jedenfalls sei
dazu festzustellen, dass der Betriebsprüfung kein Fall bekannt sei, bei dem
konzerninterne Darlehenshingaben zu Problemen mit der Bankenaufsicht
geführt hätten. Dass ursprünglich geplant gewesen sei noch
weitere Finanzierungsaktivitäten zu entfalten sei eine reine Fiktion,
für die keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien.
Wieso für den konkreten
Sachverhalt, bei der Bw. nicht vorhandene, Finanzierungsexperten mit
spezifischen Know-How für die Gestaltung von Darlehensverträgen und
die Überwachung von Zahlungsflüssen notwendig gewesen seien, sei in
Anbetracht der tatsächlich stark eingeschränkten Aktivitäten der
Z Finance Ltd. nicht einsichtig. Das ursprünglich nicht
auszuschließen gewesen sei, dass andere Finanzierungstätigkeiten
betrieben werden sollten, sei nicht erkennbar. Auch in der Berufung seien
dafür keine konkreten Beispiele, Planungen etc. vorgelegt worden.
Außerdem seien schon bisher Darlehensvergaben innerhalb des Konzerns (auch
ohne außen stehender Finanzierungsexperten) üblich
gewesen.
Auch der angeführte Grund
der Internationalisierung sei reine Spekulation, die durch keinerlei Anzeichen
von neuen, weiteren diesbezüglichen Aktivitäten bestätigt
werde.
Eine Prüfung ob die
Auskunftserteilung über die Z Finance Ltd. im Zeitpunkt der Anfrage absurd
sei oder nicht müsse gar nicht zur Diskussion gestellt werden. Es sei
bereits aus den vorgelegten Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnungen
ersichtlich, dass es sich bei der Z Finance Ltd. um eine nicht tätige und
daher eine Steueroasengesellschaft handle.
Die Schaffung eines
wesentlichen ausschüttungsbedingten Spielraums durch Gründung einer
derartigen Finanzierungsgesellschaft könne doch - wie sich im
konkreten Fall zeige - auf diese Art nicht erreicht werden. Das von der
Bw. zitierte VwGH Erkenntnis vom 7.8.1992, 89/14/0161 habe die
Betriebsprüfung in der Rechtsdatenbank nicht finden
können.
Welche tatsächlichen
liquiden Mittel (die Sacheinlage einer letztlich langfristigen Forderung -
21 Jahre - sei nicht unter die liquiden Mittel einzuordnen) der Z Finance
Ltd. aus bilanzpolitischer Sicht zugeführt wurden sei fraglich,
entsprechende Bankguthaben seien nicht vorhanden, weshalb die Z Finance Ltd. im
Zuge der Sanierung der Gruppe liquidiert werden musste.
Im Geschäftsbericht der
Bw. für das Jahr 2000, werde unter anderem bezüglich der Liquidierung
der Z Finance Ltd. ausgeführt, dass durch die geänderten
Rahmenbedingungen sowohl in Österreich (§ 10 Abs. 3 KStG) wie auch in
Deutschland (Änderung der debt : equity Regelung) diese Konstruktion
künftig wirtschaftliche keinen Sinn habe. Auch in der Berufung seien als
geänderte Rahmenbedingungen die steuerlichen Änderungen in Deutschland
genannt. Schon daraus ergebe sich, dass sämtliche in der Berufung
angeführten außersteuerlichen Gründe für diese Konstruktion
wie Haftungsminderung, einfache Gründung, Bankkonzession, Know-How,
Internationalisierung, ausschüttungspolitischer Spielraum, bilanzoptische
Sicht, nur fiktiv angedacht seien und in Wahrheit die ausschließlichen
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Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MissbrauchFormenGestaltungsmöglichkeitensteuerliche Gründeaußersteuerliche GründeKette von RechtshandlungenFinance Ltd.Jersey
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0457-W/03
- Stammnummer
- 20121
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF