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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0457-W/03

Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0457-W/03vom 21.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Missbräuchlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gestaltung dann, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Daniela Moser und die weiteren Mitglieder OR Mag. Franz Novak, Mag. Barbara Baumgartner und Walter Bilek im Beisein des Schriftführers Andrea Moravec am 7. Dezember 2005 über die Berufung der Bw., vertreten durch Exinger GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23, vertreten durch OR Mag. Martin Karner, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) hat 1991 die Y Holding GmbH (D) gegründet und dieser Gesellschaft mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 1992 ihre Geschäftsanteile an der X GmbH (D) um DM 29,3 Mio. verkauft. Die Kaufpreisforderung von DM 29,3 Mio. hat die Bw. als Sacheinlage, in die 1992 gegründete Z Finance Ltd., Jersey, eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft, eingebracht. Im Jahr 1996 hat die Bw. die Geschäftsanteile an der X s.p.a., Italien um S 50 Mio. an die Y Holding s.r.a., Italien veräußert. Die aus diesem Verkauf resultierende Kaufpreisforderung hat die Bw. mit einem Teilbetrag von S 29 Mio. als weitere Sacheinlage in die Z Finance Ltd. eingebracht. Die Z Finance Ltd. hat der Y Holding GmbH (D) mit Darlehensvertrag vom 27. Februar 1992 ein Darlehen von DM 29,3 Mio. (rückzahlbar in 40 gleichen Halbjahresraten beginnend mit 30.6.1993) eingeräumt. In den Jahren 1995 und 1996 hat die Y Holding GmbH (D) von der Z Finance Ltd. weitere Darlehen von S 21 Mio. bzw. S 50 Mio. erhalten. Die für die weiteren Darlehen erforderlichen Mittel resultieren aus den Zinseinkünfte der Z Finance Ltd., aus den Darlehensrückzahlungen der Y Holding GmbH (D) und aus der von der Bw. 1996 getätigten weiteren Sacheinlage von S 29 Mio. In den Jahren 1994 bis 1999 hat die Z Finance Ltd. Bank- und Darlehenszinsen wie folgt vereinnahmt: | 1994 | 15.761.208,00 | 1995 | 13.032.828,00 | 1996 | 12.607.413,00 | 1997 | 13.937.523,00 | 1998 | 13.864.829,00 | 1999 | 12.169.047,00 | Gesamt: | 81.372.848,00 Die Bw. hat von 1994 bis 1999 Beteiligungserträge der Z Finance Ltd. wie folgt verbucht: | 1994 | 29.544.446,00 | 1995 | 500.000,00 | 1996 | 0,00 | 1997 | 18.000.000,00 | 1998 | 21.500.000,00 | 1999 | 12.000.000,00 | Gesamt: | 81.544.446,00 Den Beteiligungsertrag des Jahres 1994 hat die Bw. gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 vom erklärten Handelsbilanzgewinn in Abzug gebracht. Den Beteiligungsertrag des Jahres 1995 hat die Bw. aufgrund der 1995 eingeführten Regelung des § 10 Abs. 3 KStG versteuert. Die Beteiligungserträge der Jahre 1997, 1998 und 1999 hat die Bw. als steuerneutrale Einlagenrückgewähr deklariert. Am 20.12.2000 wurde die Z Finance Ltd. liquidiert. Die Darlehensforderungen der Z Finance Ltd. gegenüber der Y Holding GmbH (D) von S 240 Mio. sind ab diesem Zeitpunkt auf die Bw. übergegangen. Mit Wirkung 31.12.2000 hat die Bw. der Y Holding GmbH (D) einen Gesellschafterzuschuss von S 88 Mio. gewährt. Dieser war unter anderem wegen der notwendigen Abwertung des Beteiligungsansatzes der Y Holding GmbH (D) an der X GmbH (D) erforderlich und wurde mit den von der Z Finance Ltd. übernommenen Darlehensforderungen gegenüber der Y Holding GmbH (D) verrechnet. Im Zusammenhang mit der Liquidation der Z Finance Ltd. hat die Bw. einen Liquidationserlös von S 13.376.378,00 verbucht. Zudem hat die Bw. den für das Jahr 2000 erklärten Handelsbilanzgewinn um die steuerneutralen Einlagenrückzahlungen der Jahren 1997, 1998 und 1999 von zusammen S 51,5 Mio. erhöht. Von März 2001 bis Juni 2002 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung durchgeführt. Gegenstand der Betriebsprüfung waren unter anderem die Z Finance Ltd. und die über diese Gesellschaft abgewickelten Transaktionen. Im einzelnen wurde dazu festgestellt: Die Z Finance Ltd. sei laut einer eingeholten Wirtschaftsauskunft ein Steueroasengebilde. Dies ergebe sich im übrigen auch aus den vorgelegten Jahresabschlüssen der Z Finance Ltd., aus denen ersichtlich sei, dass diese Gesellschaft über keine Geschäfts- und Büroräume verfügt und kein Personal beschäftigt habe. Weiters ergebe sich aus den Bilanzen, dass die einzige Geschäftstätigkeit der Z Finance Ltd. die Darlehensvergabe an die Y Holding GmbH (D) gewesen sei. Aufgrund der Zwischenschaltung seien die bei der Y Holding GmbH (D) angefallenen Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht worden, wohingegen die Bw. bis einschließlich 1999 keine Zinserträge versteuert habe. Als Rechtfertigung für die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd. habe die Bw. verschiedene außersteuerlichen Gründe vorgebracht. Für die Entscheidung einer eigenen Finanzierungsgesellschaft in Jersey seien folgende Gründe ausschlaggebend gewesen: eine gesellschaftsrechtliche Trennung vom übrigen Konzern; eine nicht nur inhaltliche, sondern auch regionale Risikostreuung durch einen Standort außerhalb von Österreich; die internationale Geltung und Flexibilität des Finanzplatzes, wobei der Standort Jersey vereinfachte Vorschriften für Unternehmensgründung und -führung sowie die Abwicklung von Bankgeschäften biete; in Österreich wäre für die angestrebte Finanzierung eine Bankkonzession erforderlich gewesen, wohingegen in Jersey diesbezüglich eine sehr lockere bzw. gar keine Reglementierung vorliege. Weiters sei damit argumentiert worden, dass die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd. ein positives Bilanzbild der Bw., hohe Beteiligungsansätze anstatt Darlehensforderungen, zur Folge gehabt habe. Eine reine bilanzpolitische Maßnahme sei im übrigen auch der Verkauf der Anteile an der X GmbH (D) an die Y Holding GmbH (D) gewesen, da bei der Bw. eine Erhöhung des Eigenkapitals dargestellt werden sollte, um aufgrund der Börsennotierung eine bessere Bewertung der Analysten zu erreichen. Ferner sei vorgebracht worden, dass man den Aktionären anlässlich des Börseganges jährliche Gewinnausschüttungen versprochen habe und das Ergebnis je nach Bedarf durch eine Gewinnausschüttung der Z Finance Ltd. gesteuert worden sei. Schlussendlich sei noch darauf verwiesen worden, dass die Z Finance Ltd. trotz Einführung des § 10 Abs. 3 KStG fortgeführt wurde und die Bw. die empfangenen Dividenden steuerpflichtig gemacht habe. Diesen Argumenten sei laut Betriebsprüfung entgegenzuhalten, dass die Z Finance Ltd. Darlehen nur an die Y Holding GmbH (D) und nicht an Dritte vergeben habe. Für den Fall einer Darlehensvergabe an eine Schwestergesellschaft sei eine Bankkonzession nicht erforderlich. Die Argumente der gesellschaftsrechtlichen Trennung, der Risikostreuung und der internationalen Geltung und Flexibilität des Finanzplatzes Jersey seien nicht verständlich, da lediglich die ursprüngliche Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Beteiligung an der X GmbH (D) in "Finanzmittel" umgeschichtet worden sei. Eine Steuerersparnis in Österreich sei gegeben, da langfristig bestehende Kaufpreisforderungen bzw. Darlehensforderungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften zu verzinsen seien. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine tatsächliche Eigenkapitalausstattung durch diese Konstruktion nicht stattgefunden habe. Bezüglich der angeführten Dividendenbesteuerung gemäß § 10 Abs. 3 KStG werde darauf hingewiesen, dass lediglich 1995 eine Dividende von S 500.000,00 versteuert worden sei. Die weiteren in den Bilanzen ausgewiesenen Beteiligungserträge der Jahre 1997 (S 18 Mio.), 1998 (S 21,5 Mio.) und 1999 (S 12 Mio.) seien als Einlagenrückgewähr gemäß § 4 Abs. 12 EStG steuerfrei belassen und erst im Zuge der Liquidation außerbilanzmäßig zugerechnet worden. Auch in den anderen angeführten Gründen könne die Betriebsprüfung keine "wirtschaftlich beachtlichen Gründe" erkennen, zumal ein positives Bilanzbild und die Thesaurierung von Gewinnen auch ohne Zwischenschaltung einer Sitzgesellschaft erreicht werden könne. Gegen die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe spreche im übrigen auch der Umstand, dass die Z Finance Ltd. im Jahr 2000 liquidiert worden sei und die Zinserträge aus den noch aushaftenden Darlehen nunmehr sehr wohl bei der Bw. erfasst seien. Dem Einwand der Bw., wonach die Aufwendungen der Z Finance Ltd. beim geprüften Unternehmen zu erfassen seien, könne nicht gefolgt werden, da die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft steuerlich nicht anerkannt werde. Nach der Rechtsprechung liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO vor, wenn Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeschaltet werden, für deren Errichtung wirtschaftliche oder sonstige beachtlichen Gründe fehlen und die keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (vgl. u. a. BFH 29.1.1975, I R 135/70). Für die Errichtung der Z Finance Ltd. seien weder ins Gewicht fallende außersteuerliche Gründe ersichtlich, noch sei eine substanzielle wirtschaftliche Tätigkeit erkennbar (z. B. VwGH 10.5.1988, 87/14/0084. Die Umgehung der Versteuerung von Zinserträgen durch Zwischenschaltung der als Sitzgesellschaft zu qualifizierenden Z Finance Ltd. stelle daher einen Missbrauch von Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gemäß § 22 BAO dar. Daher seien die Darlehens- und Bankzinserträge der Z Finance Ltd. in den Jahren 1994 bis 1999 der Bw. zuzurechnen. Im Jahr 2000 seien die im Liquidationserlös der Z Finance Ltd. enthaltenen Ertragszinsen von S 7.151.925,00 zu erfassen. Der Differenzbetrag auf den von der Bw. im Jahr 2000 erklärten Liquidationsgewinn betragen S 6.224.453,00 und sei außerbilanzmäßig in Abzug zu bringen. Die S 51.500.000,00 die die Bw. im Jahr 2000 aus dem Titel Einlagenrückgewähr hinzugerechneten habe seien nicht in Ansatz zu bringen. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1994 bis 1999 entsprechende Körperschafteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000. Die Bw. hat gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1999 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung wurde wie folgt begründet: Die Bw. habe im Jahr 1992 die Z Finance Ltd. mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Jersey als 100%ige Tochtergesellschaft gegründet. Diese Tochtergesellschaft sei mit Eigenkapital ausgestattet worden. Die Organe der Z Finance Ltd. hätten einer dem Konzern der Bw. angehörenden deutschen Gesellschaft ein Darlehen eingeräumt. Nach Aufstockung des Eigenkapitals im Jahr 1996 seien weitere Darlehen eingeräumt worden. Zum Teil seien Gelder auch veranlagt worden. Die Z Finance Ltd. sei als Finanzierungsgesellschaft gegründet worden, deren primäre Aufgabe die Konzernfinanzierung gewesen sei. Sie habe aber auch Gelegenheit gehabt ihre verfügbaren Liquiden Mittel außerhalb des Konzerns zu veranlagen. Da den Organen der Z Finance Ltd. die Finanzierung von Konzerngesellschaften wirtschaftliche sinnvoll erschienen sei, sei es in der Folge nicht zur Finanzierung anderer - außerhalb des Konzerns stehender - Gesellschaften gekommen. Die belangte Behörde habe einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nach § 22 BAO angenommen und die von der Z Finance Ltd. in den Jahren 1994 bis 1999 bezogenen Zinseinkünfte der Bw. zugerechnet. Dies sei laut Berufung verfehlt, weil die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 22 BAO gesetzwidrig sei. Die Behörde berufe sich zur Begründung der Berufungsentscheidung auf die Vorschrift des § 22 BAO, die sich in dem Abschnitt über die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" in der Bundesabgabenordnung finde. Die weiteren Ausführungen der Behörde machten deutlich, dass sie davon ausgehen, dass § 22 BAO im Sinne der Außentheorie zu verstehen wäre. Nach diesem Verständnis wäre § 22 ein unbestimmter Steuerrechtssatz. Ihn habe man zu jedem einzelnen Steuertatbestand hinzuzufügen. § 22 BAO gelte dieser Auffassung zufolge als selbständiger Besteuerungstatbestand, der immer dann verwirklicht sei, wenn ein zivilrechtlicher Weg beschritten oder eine wirtschaftliche Form gewählt werde, dieser Weg oder die Gestaltungsform aber dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht gemäß sei. Zusätzlich müsse aber dieser ungewöhnliche, ungebräuchliche und unangemessene Weg in der Absicht beschritten werden, Abgaben zu umgehen also die Entstehung des Abgabenanspruches zu verhindern oder hinauszuschieben. § 22 BAO stehe diesem Verständnis zufolge unter drei Tatbestandsvoraussetzungen: Eine Gestaltung müsse ungewöhnlich sein, sie müsse unangemessen sein und ein außersteuerlicher Grund müsse fehlen. Die drei Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Fehle es an einer dieser drei Voraussetzungen, könne auch nach dieser Außentheorie keine Steuerpflicht in Betracht kommen, die auf § 22 BAO gestützt werden könne (zur gedanklichen Konstruktion der Außentheorie, im Ergebnis aber ablehnend M. Lang, ÖStZ 1994, 174). Außerdem scheide - auch nach der genannten Außentheorie - eine Steuerpflicht nach § 22 BAO auch dann aus, wenn zwar die drei genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, der Steuerpflichtige aber einen Weg beschreite, der vom Gesetzgeber selbst aufgezeigt werde. Somit stehe die Anwendung des § 22 BAO nach der Außentheorie - auch noch unter einer negativen tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich dass der Steuerpflichtige keinen Weg beschreite der vom Gesetzgeber selbst aufgezeigt werde. Die Vorläuferregelungen des § 22 BAO seien reichsdeutschen Ursprungs. Die Regelungen stammten somit aus einer Rechtsordnung, in der rechtsstaatliche Postulate keinen so großen Stellenwert gehabt hätten, wie dies heute in der österreichischen Rechtsordnung der Fall sei. Dies erkläre auch, dass das Verständnis, das der Außentheorie zugrunde liege, primär in früherer Zeit von der Finanzverwaltung geteilt worden sei (vgl. noch Ellinger, ÖStZ 1975, 202ff). Heute werde die Außentheorie, die die Anwendung der Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO von einer Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängig mache, ganz überwiegend abgelehnt. Das wissenschaftliche Fachschrifttum sei sich völlig einig, dass § 22 BAO nicht als selbständiger Besteuerungstatbestand verstanden werden dürfe (Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze, 1997, 115ff; derselbe ÖStZ 1981, 263; derselbe WBl 1987, 5ff; Stoll, Leasing - Steuerliche Beurteilungsgrundsätze, 2. Aufl, 1977, 26ff; Tanzer, Die gewinnmindernde Abzugsfähigkeit von Geldstrafen im Abgabenrecht, 1983, 84ff; Ruppe, in Doralt ua, Hrsg; Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft, Bauer - FS, 1986, 305, 311; E. Lechner, Die Gewinnpoolung, 1986, 189f; Werndl SWK 1987 A I 139; M. Lang, ÖStZ 1994, 173 ff; W. Doralt/Ruppe. Grundriss des Österreichischen Steuerrechts, Band II, 3. Aufl., 1996, 2001). Die Rechtsprechung des VwGH habe sich zwar bisher nicht ausdrücklich festgelegt, aus der jüngeren Judikatur sei allerdings ebenfalls eine Absage an die Außentheorie erkennbar (vgl. die ausführlichen Nachweise bei M. Lang, ÖStZ 1994, 177). Der VfGH habe bereits mit Erkenntnis VfSlg 8807/1980 der Außentheorie eine Absage erteilt. In jüngerer Zeit habe sich sogar die Finanzverwaltung durchgerungen, die Außentheorie abzulehnen: Ritz, führender Mitarbeiter in der Verfahrensabteilung des BMF und maßgebender Kommentator der BAO, habe sich der von der herrschenden Lehre seit langem vertretenen Innentheorie ausdrücklich angeschlossen und dementsprechend die Außentheorie abgelehnt (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl. 1999, § 22 BAO Rz 6). Auch H. Loukota habe jüngst bestätigt, dass das Finanzministerium nicht mehr auf dem Boden der Außentheorie stehe: "...wird von Experten in der zuständigen Fachabteilung des BMF der so genannten Innentheorie gefolgt..." H. Loukota in Gassner /M Lang/Lechner, Hrsg, Der Entwurf eines österreichischen Außensteuergesetzes, 2001, 21, 2 Absatz). Die heute herrschende Auffassung verstehe § 22 BAO im Sinne der "Innentheorie". Demnach sei das in § 22 BAO angesprochene Umgehungsproblem nicht eine Besonderheit des Steuerrechts, sondern ein allgemeines Rechtsproblem, das sich auf allen Gebieten der Rechtsordnung in grundsätzlich gleicher Weise stelle (grundlegend Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze, 1972, 115ff; derselbe ÖStZ 1981, 263ff; derselbe, WBl 1987, 5ff). Gesetzesumgehung sei nichts anderes als ein Problem des Wirkungsbereiches des Gesetzes. Denn bei jedem Umgehungsversuch gehe es um die Frage, ob eine Gesetzesbestimmung auf den Umgehungsversuch noch anzuwenden sei und daher der Umgehungsversuch misslinge oder ob die Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden sei und der Umgehungsversuch doch gelinge. Darüber gebe die Interpretation der jeweiligen Gesetzesbestimmung Auskunft, die darüber entscheide, ob ein bestimmter Sachverhalt von einer Gesetzesbestimmung noch erfasst werde oder nicht. § 22 BAO habe demnach die Bedeutung festzuhalten, dass die zivilrechtlichen Formen und Gestaltungen grundsätzlich irrelevant und daher für Umgehungsversuche ungeeignet seien, weil und soweit Steuerrecht nicht an das Zivilrecht anknüpfe, sondern wirtschaftliche Tatbestände bilde. § 22 BAO führe daher lediglich den in § 21 BAO anklingenden Grundsatz der wirtschaftlichen Anknüpfung des Steuerrechts aus und betone damit die Notwendigkeit einer Interpretation, die den wirtschaftlichen Sinn und Zweck von Steuervorschriften beachte. Die Steuerpflicht könne demnach nie auf § 22 BAO, sondern nur auf den jeweiligen Steuertatbestand gestützt werden. Als bloßer Interpretationshinweis habe § 22 BAO keine selbständige normative Bedeutung. Diese Innentheorie sei heute völlig herrschend (Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze 1972, 115ff; derselbe, ÖStZ 1981, 263; derselbe, WBl 1987, 5ff; Stoll, Leasing Steuerliche Beurteilungsgrundsätze, 2 Aufl., 1997, 26ff; Tanzer, Die gewinnmindernde Abzugsfähigkeit von Geldstrafen im Abgabenrecht, 1983, 84ff; Ruppe, in Doralt ua, Hrsg, Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft, Bauer-FS, 1986, 305, 311; E. Lechner, Die Gewinnpoolung, 1986, 189f; Werndl, SWK 1987 A I 139; M. Lang, ÖStZ 1994, 173ff; W. Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band II, 3 Aufl., 1996, 201; Ritz, BAO §22 Rz 6). Zuletzt habe Holzinger, Mitglied des VfGH, darauf hingewiesen, dass § 22 BAO keine selbständige Grundlage für Maßnahmen der Abgabenerhebung darstelle, sondern normative Bedeutung nur im Zusammenhang mit dem jeweils spezifischen Steuertatbestand habe (Holzinger, SWI 1999, 102). Auffallend sei, dass in letzter Zeit auch die deutsche Parallelvorschrift zu § 22 BAO - nämlich § 42 AO - vom deutschen Bundesfinanzhof nicht mehr als eigener Besteuerungstatbestand, sondern lediglich als Interpretationshinweis verstanden werde. Fischer, Vorsitzender der Richter des deutschen BFH, habe diese Entwicklung jüngst wie folgt charakterisiert (Fischer, SWI 1999, 104): "Der BFH vollziehe in jüngster Zeit - von der Lehre weitgehend unbemerkt - eine innentheoretische Annäherung an die Bewältigung der Steuerumgehung. § 42 AO werde zunehmend als Interpretationshinweis und Ermächtigung zur nicht formalen Auslegung von Wirtschaftsbegriffen verstanden." Somit gehe sogar die Entwicklung in Deutschland eindeutig dazu, in der Missbrauchsvorschrift keinen eigenen Besteuerungstatbestand, sondern einen bloßen Interpretationshinweis ohne selbständige normative Bedeutung zu sehen. Entscheidend sei aber vor allem, dass der VwGH selbst dazu übergegangen sei, § 22 BAO ohne selbständige normative Bedeutung zu sehen und diese Vorschrift daher im Sinne der Innentheorie zu verstehen. Der VwGH habe nämlich bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO jedenfalls dann ausscheide, "wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die Steuerersparnis das Ziel der Gestaltung sein (vgl. z. B. VwGH 24.1.1984, 83/14/0130); 13.9.1988, 87/14/0128; 23.5.1990, 89/13/0272-0275; 20.6.1995, 92/13/0268). Will der Steuerpflichtige "eine abgabenrechtliche Begünstigung auf dem Weg erreichen, den das Gesetz ausdrücklich vorsehe", liege daher kein Missbrauch vor (VwGH 13.9.1988, 87/14/0128; 20.6.1995, 92/13/0268). Damit sei aber klar, dass auch der VwGH die Bekämpfung der Steuerumgehung ausschließlich als Interpretationsproblem sehe; es gehe darum zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige jenen Weg beschreite, "den das Gesetz selbst vorzeichne" oder "den das Gesetz ausdrücklich vorsehe". Verwirkliche der Steuerpflichtige damit einen Sachverhalt, der nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu einer Abgabenpflicht führen solle, könne auch § 22 BAO nichts an der Steuerfreiheit ändern. Die Konsequenz aus dieser Rechtsprechung sei, dass § 22 BAO die selbständige Bedeutung genommen sei (so ausdrücklich M. Lang, ÖStZ 1994, 173ff). Sei aber § 22 BAO ein reiner Interpretationsbehelf, könne diese Vorschrift auch nicht Grundlage für eine Steuerpflicht sein. Aus all diesen Gründen sei die von der Behörde vorgenommene Deutung des § 22 BAO abzulehnen. Der von der herrschenden Lehre, der jüngeren Rechtsprechung des VwGH, der Rechtsprechung des VfGH und von immer größeren Kreisen der Finanzverwaltung vertretenen Innentheorie sei daher der Vorzug zu geben. Nach dieser Innentheorie sei § 22 BAO kein selbständiger Besteuerungstatbestand. Auf diese Vorschrift könne daher niemals eine Steuerpflicht gestützt werden. Die Behörde habe hingegen der Rechtsvorschrift des § 22 BAO fälschlicherweise einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt. Würde man § 22 BAO im Sinne der Außentheorie verstehen, sei der Bescheid auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Folge man der Auffassung der belangten Behörde dahingehend, dass § 22 BAO ein selbständiger Besteuerungstatbestand wäre und teile man in diesem Sinne die Prämissen der Außentheorie, sei den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 22 BAO Augenmerk zu schenken. Nach der Außentheorie komme eine Besteuerung nach § 22 BAO nämlich dann - und nur dann - in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit, der Unangemessenheit, und der ausschließlichen Steuerersparnisabsicht gegeben seien. Diese drei Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Fehle es an einer der drei Voraussetzungen, könne auch nach der Außentheorie § 22 BAO nicht zur Steuerpflicht führen. Somit würden jedenfalls drei Voraussetzungen bestehen, die erfüllt sein müssen. Darüber hinaus werde auch noch eine weitere negative Voraussetzung verlangt: "Von einer ungewöhnlichen oder unangemessenen rechtlichen Gestaltung könne aber nicht gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, auch wen die Steuerersparnis das Ziel der Gestaltung sei" (VwGH 24.1.1984, 83/14/0130; 13.9.1988, 87/14/0128; 23.5.1990, 89/13/0272-0275). Immer dann, wenn die Gesetzesvorschrift selbst die entsprechende Gestaltung bereits vorzeichne, könne selbst dann kein Missbrauch - verstanden im Sinne der Außentheorie - vorliegen, wenn die Gestaltung ungewöhnlich und unangemessen sei und ausschließlich der Steuerersparnis dienen solle. Ein unter Zugrundelegung der Prämissen der Außentheorie ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren müsse daher den Nachweis erbringen, dass diese Voraussetzungen gegeben seien. Zu den angeführten Tatbestandsmerkmalen wurde in der Berufung ausgeführt: Ungewöhnlichkeit Die Behörde habe nicht einmal behauptet, dass die Gestaltung ungewöhnlich gewesen wäre. Ermittlungen dahingehend, dass Ungewöhnlichkeit vorgelegen wäre, seien überhaupt keine unternommen worden. Der Nachweis der Ungewöhnlichkeit hätte auch nicht gelingen können: Schließlich sei es in mittleren Konzernen üblich, dass im In- oder im Ausland Konzernfinanzierungsgesellschaften gegründet werden, deren Aufgabe in der überwiegenden oder ausschließlichen Finanzierung anderer Konzerngesellschaften bestehe. Daher sei es überhaupt nicht ungewöhnlich, dass die Bw. im Ausland eine Konzernfinanzierungsgesellschaft gegründet habe, die wiederum Konzernfinanzierung betrieben habe. Unangemessenheit Ein weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Missbrauches sei nach der Außentheorie auch noch die Unangemessenheit. Auch hier habe die Behörde nicht einmal den Versuch unternommen, den Nachweis des Vorliegens der Unangemessenheit zu erbringen. Dieser Nachweis wäre der Behörde in diesem Zusammenhang auch nicht gelungen: Aufgrund der Veräußerung der Beteiligung habe die Bw. im Jahr 1992 über Liquidität in Form einer Forderung verfügt. Um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen sei es Aufgabe des Vorstandes der Bw. gewesen, die liquiden Mittel entsprechend zu veranlagen. Der Vorstand habe dabei zwischen verschiedenen Veranlagungsalternativen abzuwägen und nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die für das Unternehmen beste Entscheidung zu treffen gehabt. Als für das Unternehmen beste Veranlagungsentscheidung habe sich erwiesen, mit den Eigenmitteln eine ausländische Finanzierungsgesellschaft zu gründen, die über den Einsatz der Mittel, die Gewährung von Darlehen an Konzerngesellschaften und die damit zusammenhängenden Veranlassungen entscheide. Da es sich somit um eine Finanzierungsentscheidung der Bw. gehandelt habe, wäre keine Verwaltungsbehörde befugt gewesen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte kaufmännische Entscheidung der Bw. umzuwürdigen. Der VwGH habe nämlich sehr früh klar gestellt, dass der Steuerpflichtige in der Wahl der Mittel, mit der er seinen Betrieb führen will, nicht beschränkt sei (vgl. VwGH 30.3.1953, 565/51 Slg 738F; 20.3.1974, 1157/72 Slg 4660F; 20.4.1982, 81/14/0195; 23.10.1984, 83/14/0257). Der Steuerpflichtige solle - der Rechtsprechung des VwGH zufolge - bei der Auswahl seine Finanzierungsmöglichkeiten durch die Steuerbehörden nicht bevormundet werden (VwGH 20.4.1982, 81/14/0195; 23.10.1984, 83/14/0267). Aufgrund dieser vom VwGH postulierten Finanzierungsfreiheit sei daher die Entscheidung der Bw., eine ausländische Finanzierungsgesellschaft zu gründen und diese mit Eigenmitteln auszustatten, auch von den Verwaltungsbehörden zu akzeptieren. Nicht zuletzt aus dem eben erwähnten Grund könnten Finanzierungsgesellschaften daher nie unangemessen sein und würden diese daher schon aus diesem Grund keinen Missbrauch im Sinne der Außentheorie darstellen. Die Betriebswirtschaftlehre lasse nämlich keine auch nur einigermaßen exakte Aussage darüber zu, welche Finanzierungsmaßnahme in einer bestimmten Situation gerade angemessen wäre (Gassner / Lang, GesRZ 1987, 190). Es lasse sich daher nicht feststellen, wann die eine oder andere Finanzierungsform der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsleiters entspreche. Finanzierungsentscheidungen seien nämlich komplexe Vorgänge und daher das Ergebnis von Haftungsüberlegungen, Überlegungen der Flexibilität, der Kreditwürdigkeit, der Kapitalmarktfähigkeit etc. (Gassner/Edelmann/Pfeiffer/ Proché, Innovative Unternehmensfinanzierung, 1987). Daher habe auch der VfGH - zur Gesellschaftsteuer - entschieden, dass die Angemessenheit von Finanzierungsentscheidungen nicht überprüft werden könne (VfGH 27,6,1969, G 17/68) und sich dabei auf ein betriebswirtschaftliches Gutachten von K. Lechner gestützt (ÖStZ 1969, 158; derselbe ÖStZ 1970, 39). Außersteuerliche Gründe Die Behörde sei auf die von der Bw. vorgebrachten außersteuerlichen Gründe überhaupt nicht ernsthaft eingegangen. Die Ausgliederung der Finanzierungsaktivitäten in eine eigene Gesellschaft habe insbesondere der Haftungsverminderung gedient. Die Verminderung der zivilrechtlichen Haftung sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls als beachtlicher - jeglichen Missbrauch ausschließender - außersteuerlicher Grund anerkannt (VwGH 23.5.1990, 89/13/0272 - 0275). Die belangte Behörde habe sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die Mittel bloß umgeschichtet wurden. Dabei verkenne die belangte Behörde völlig, dass Finanzierungsaktivitäten - wenn sie unter hohem Einsatz und unter Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen getätigt werden - durchaus dazu führen können, dass mehr als das eingesetzte Kapital verloren gehe. Durch die Ausgliederung der Finanzierungsaktivitäten in eine eigene Kapitalgesellschaft habe die Bw. dieses Risiko von vornherein ausgeschlossen. Dadurch hätten im worst - case - Fall lediglich die eingesetzten Geldmittel verloren gehen können. Mit dem Argument, dass die Gesellschaftsgründung im Ausland einfacher und flexibler sei als in Österreich habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Dieses Argument könne wohl auch nicht widerlegt werden. Der Auseinandersetzung mit dem weiteren von der Bw. schon während der Betriebsprüfung vorgebrachten Argument, wonach die bestehenden bankrechtlichen Vorschriften in Österreich eine Finanzierungstätigkeit durch eine österreichische Tochtergesellschaft, die keine Bankkonzession besessen hätte, unmöglich machen, entziehe sich die Behörde. Sie erwähne lediglich, dass die Darlehensvergabe an eine Schwestergesellschaft nach Ansicht der Betriebsprüfung eine Bankkonzession nicht erforderlich mache. Diese Ausführungen der Betriebsprüfung würden aber am Thema vorbeigehen: Zum einen neige die Praxis der Bankaufsicht dazu, den Begriff der ausschließlich Banken vorbehaltenen Geschäfte weit zu interpretieren. Da die Z Finance Ltd. wiederholt Darlehen vergeben habe, habe die akute Gefahr bestanden, dass es sich um Bankgeschäfte handeln könnte. Darüber hinaus sei ursprünglich auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Z Finance Ltd. mit den erzielten Gewinnen noch weitere Finanzierungsaktivitäten entfalte. Aus all diesen Gründen sei für die Bw. entscheidend gewesen, bankrechtlichen Problemen in Österreich aus dem Weg zu gehen und daher die Finanzierungsaktivitäten nicht in Österreich, sondern im Ausland durchzuführen. Die Gründung der Finanzierungsgesellschaft sei auch deshalb im Ausland vorgenommen worden, weil auf Jersey anerkannte Finanzierungsexperten existieren, deren spezifisches Know-How für die Gestaltung von Darlehensverträgen, die Planung etwaiger Finanzierungsaktivitäten außerhalb des Konzerns etc. wesentlich erschienen sei. Auch wenn letztlich die Mittel aufgrund der Entwicklung des Finanzbedarfs der Konzerngesellschaft zur Konzernfinanzierung verwendet worden seien, sei von vornherein nicht auszuschließen gewesen, dass die ausländische Tochtergesellschaft auch Finanzierungsaktivitäten außerhalb des Konzerns betreiben werde. Aber auch für die Finanzierungstätigkeit innerhalb des Konzerns sei für die Gestaltung von Darlehensverträgen, die Überwachung der Zahlungsflüsse etc. ein spezielles Know-How erforderlich, das bei der Bw. nicht verfügbar gewesen sei. Durch die Gründung der Z Finance Ltd. habe die Bw. die Voraussetzungen für eine Internationalisierung geschaffen. Hätte die Bw. weitere ausländische Gesellschaften erworben oder wäre eine ausländische Kooperation zustande gekommen, wäre es sehr vorteilhaft gewesen, dass die Bw. schon über eine ausländische Finanzierungsgesellschaft verfügt. Die Frage, in welchem Umfang die Finanzierungsgesellschaft der Bw. über Büroräume und Mitarbeiter verfügt, sei erstens grundsätzlich irrelevant; das Schreiben der Auskunftei kenne die Bw. nicht, weshalb sie zu diesem auch nicht Stellung nehmen könne. Zweitens erscheine die Einholung der Auskunft insoweit absurd, als im Zeitpunkt der Betriebsprüfung bzw. der Auskunftserteilung die Z Finance Ltd. bereits liquidiert und nicht mehr existent gewesen sei, weshalb diese natürlich zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Büroräume und Mitarbeiter verfügt habe. Durch die Gründung einer eigenen Finanzierungsgesellschaft sollte ein wesentlicher ausschüttungspolitischer Spielraum geschaffen werden. Die Dividenden bei der Z Finance Ltd. seien nämlich im Jahresabschluss der Bw. im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) zu erfassen; die Dividenden der Z Finance Ltd. seien daher vor allem zur Steuerung des EGT verwendet worden. Im Börsenprospekt der Bw. seien den Aktionären laufende Gewinnausschüttungen vorausgesagt worden. Damit die Bw. dieses Versprechen an die Aktionäre einhalten konnte, sei das EGT je nach Bedarf durch die Gewinnausschüttungen der Z Finance Ltd. gesteuert worden. So sei die Möglichkeit geschaffen worden, bei guter Ertragslage die Gewinne der Z Finance Ltd. zu thesaurieren und bei ungünstiger Ertragslage das Ergebnis der Bw. durch eine Gewinnausschüttung der Z Finance Ltd. insoweit zu verbessern, dass eine Dividendenzahlung an die Aktionäre aus dem laufenden Ergebnis (ohne Auflösung von Rücklagen) möglich sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei der Schaffung von bilanzpolitischen Spielräumen um einen außersteuerlichen Grund, der jeden Missbrauch ausschließe (VwGH 7.8.1992, 89/14/0160). Aus bilanzpolitischer Sicht - vor allem im Hinblick auf die Börsennotierung - sei es notwendig, dass sämtliche Beteiligungsgesellschaften mit entsprechendem Eigenkapital ausgestattet werden. In der Bilanz der Bw. sollten hohe Beteiligungsansätze anstatt Darlehensforderungen gezeigt werden. Daher seien die liquiden Mittel der Z Finance Ltd. zugeführt worden. In der Bilanz der Bw. seien auf der Aktivseite nur die hohen Beteiligungsansätze an den Tochtergesellschaften auszuweisen gewesen; die seitens der Z Finance Ltd. gewährten Darlehen seien dem Jahresabschluss der Bw. nicht zu entnehmen gewesen. Seitens der Betriebsprüfung werde auch nicht darauf eingegangen, dass die Darlehensgewährung der Z Finance Ltd. an die Y Holding GmbH (D) zu einer Steuerersparnis in Deutschland nicht aber in Österreich geführt habe. Grundsätzlich wären alle Tochtergesellschaften mit entsprechendem Eigenkapital auszustatten gewesen. Einzig aufgrund der Möglichkeit eine Steuerersparnis in Deutschland zu erreichen, sei keine entsprechende Eigenkapitalausstattung in Deutschland erfolgt, sondern habe eine Fremdfinanzierung der Y Holding GmbH (D) stattgefunden. Eine direkte Darlehensgewährung der Bw. an die Y Holding GmbH (D) hätte zu keinem Steuereffekt in Deutschland geführt. Aufgrund der bestehenden Unterkapitalisierungsregeln in Deutschland seien nämlich Zinsen nur insoweit steuerlich abzugsfähig als bei Holdinggesellschaften eine Debt-Equity-Ratio von 9:1 eingehalten werde, wenn die Darlehensgewährung nicht direkt vom Gesellschafter erfolgt sei. Durch die Ausstattung der Z Finance Ltd. mit Eigenkapital in Verbindung mit einer Fremdfinanzierung der Y Holding GmbH (D) sei daher ausschließlich eine Steuerersparnis im Ausland erzielt worden. Eine Steuerersparnis in Österreich sei damit nicht verbunden gewesen, weil bei der Alternative der entsprechenden Eigenkapitalausstattung der Y Holding GmbH (D) anstelle von Zinserträgen in der Z Finance Ltd. Dividenden in der Bw. angefallen wären. Die bei der Bw. angefallenen Dividenden wären bei dieser gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 gleichfalls steuerfrei gewesen. Beschreiten des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weges Selbst dann, wenn die von der Bw. gewählte Gestaltung wirklich ungewöhnlich und unangemessen wäre und sich kein einziger außersteuerlicher Grund dafür hätte finden lassen, scheide die Anwendung des § 22 BAO jedenfalls deshalb aus, weil die Bw, nur jenen Weg beschritten habe, den das Gesetz vorgezeichnet habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH scheide nämlich die Annahme des Missbrauchs schon alleine dann aus, "wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die Steuerersparnis das Ziel der Gestaltung sein (vgl. VwGH 24.1.1984,83/14/0130; 30.9.1988, 87/14/0128; 23.5.1990, 89/13/0272-0275; 290.6.1995, 92/13/0268). Wolle der Steuerpflichtige "eine abgabenrechtliche Begünstigung auf dem Wege erreichen, den das Gesetz ausdrücklich vorsehe", liege daher kein Missbrauch vor (VwGH 13.9.1988, 87/14/0128; 20.6.1995, 92/13/0268). Die in den Veranlagungszeiträumen bis 1994 anwendbaren Regelungen hätten die Steuerfreiheit für die Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen nur dann nicht vorgesehen, wenn der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft zu mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit derartigem Unternehmensgegenstand gelegen sei, es sei denn die Gesellschaft unterhalte einen Bankbetrieb. Da die Z Finance Ltd. keine Forderungswertpapiere gehalten habe und wohl sogar ein Bankbetrieb vorgelegen sei, sei die Einschränkung der Steuerfreiheit für Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht anwendbar gewesen (das heißt es sei kein Missbrauch im Sinne der Rechtsvorschriften vorgelegen). Mit Einführung des § 10 Abs. 3 KStG ab dem Jahr 1995 seien die durch die Z Finance Ltd. ausgeschütteten Dividenden nicht mehr steuerfrei. Dass die Erzielung von Steuereffekten in Österreich in keiner Weise ausschlaggebend für die Gründung der Z Finance Ltd. gewesen sei, zeige sich dadurch, dass trotz der Einführung des § 10 Abs. 3 KStG die Tätigkeit der Z Finance Ltd. unverändert fortgeführt worden sei obwohl die von dieser Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr unter die Beteiligungsertragsbefreiung gefallen seien. Grund dafür, dass die Z Finance Ltd. im Jahr 2000 liquidiert worden sei, sei zum einen die erforderlich gewordene Sanierung der Gruppe der Bw. und zum anderen eine Gesetzesänderung in Deutschland, wonach die Debt-Equity-Ratios auf 3:1 reduziert worden seien. Aufgrund der weitaus überwiegenden Veranlagung in Deutschland habe sich aus diesem Grund die Fortführung als nicht mehr zielführend erwiesen. Weiters wurde beanstandet, dass die Behörde auch bei ihrer eigenen rechtlichen Beurteilung, die von der Bw. abgelehnt werde, keineswegs konsistent sei: Wenn sie nämlich die Zinsen der Bw. zurechne und bei dieser als steuerpflichtig behandle, müsse sie konsequenterweise auch die Aufwendungen der Z Finance Ltd., die mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen, als abzugsfähig berücksichtigen. Der VwGH führe in seiner Rechtsprechung aus (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185), dass eine allfällige Gesellschaftsgründung nicht beiseite geschoben werden könne. Fraglich könne lediglich sein, ob die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft selbst, sondern den tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen seien. Der VwGH beziehe sich ausdrücklich auf die erzielten Ergebnisse, nicht auf die erzielten Erträge. Da die Gründung der Z Finance Ltd. ebenso wie die angefallenen Aufwendungen eine unabdingbare Tatsache darstelle, seien die im Zusammenhang mit den erzielten Einkünfte angefallenen Aufwendungen ebenfalls der Bw. zuzurechnen. Dies verweigere aber die Behörde, was wohl selbst dann rechtswidrig sei, wenn man die sonstige Rechtsauffassung der Behörde zugrunde legen würde. Die Betriebsprüfung hat mit Schriftsatz vom 20.12.2002 zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass die Bw. den Sachverhalt stark verkürzt geschildert, und für die rechtliche Beurteilung wesentliche Umstände weggelassen habe. Zur Wahl des Ortes für den Sitz der Z Finance Ltd. sei zu bemerken, dass es sich bei Jersey um eine bekannte Steueroaseninsel handle. Die Gründung der Z Finance Ltd. sei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entstehen einer Kaufpreisforderung der Bw. gegenüber der zum Zwecke der Zwischenschaltung neu gegründeten Y Holding GmbH (D) erfolgt. Der Y Holding GmbH (D) habe die Bw. die Beteiligung an der X GmbH (D) um DM 29,3 Mio. verkauft. Die Z Finance Ltd. sei mit Eigenkapital ausgestattet worden. Neben dem eingezahlten Kapital von ca. S 100.000,00 habe die Eigenkapitalausstattung der Z Finance Ltd. in der Kaufpreisforderung der Bw. von DM 29,3 Mio. gegenüber der Y Holding GmbH (D) bestanden. Diese sei als Sacheinlage in die Z Finance Ltd. eingebracht worden. Aufgrund der Eigenkapitalausstattung - bestehend in der Forderung gegenüber der Y Holding GmbH (D) - habe die Z Finance Ltd. der Y Holding GmbH (D), die auch die eigentliche Schuldnerin der Sacheinlage gewesen sei, ein Darlehen in Höhe von DM 29,3 Mio. gewährt. Für die Y Holding GmbH (D) sei dies lediglich ein Gläubigerwechsel gewesen. Für die Bw. habe sich dadurch jedoch die Möglichkeit ergeben statt der in Österreich steuerpflichtigen Zinsen nach § 10 Abs. 2 KStG steuerfreie Dividenden zu erhalten. Die weitere Sacheinlage von S 29 Mio., die im Jahr 1996 geleistet worden sei, resultiere ebenfalls aus einer Kaufpreisforderung: Im Jahr 1996 sei die X s.p.a. (I) von der Bw. um S 50 Mio. an die Y Holding s.r.a. (I) verkauft worden. Die Kaufpreisforderung gegenüber der Y Holding s.r.a. (I) habe die Bw. teilweise an die Y Holding GmbH (D) abgetreten. Ein Teil der Kaufpreisforderung sei als weitere Sacheinlage in die Z Finance Ltd. eingebracht worden. Diese Sacheinlage sei von der Z Finance Ltd. wiederum zur Darlehensgewährung an die Y Holding GmbH (D) in Höhe von S 29 Mio. verwendet worden. Nach Liquidation der Z Finance Ltd. seien die gesamten Kaufpreisforderungen wieder an die Bw. zurück übertragen worden. Die Darstellung der Bw., dass die Z Finance Ltd. als Finanzierungsgesellschaft gegründet worden sei und es in der Folge nicht zur Finanzierung anderer -außerhalb des Konzerns stehender - Gesellschaften gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Wie aus den vorgelegten Bilanzen der Z Finance Ltd., die von 1992 bis 2000 bestanden habe, hervorgehe, sei die Tätigkeit der Z Finance Ltd. auf die Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH (D) beschränkt gewesen, wobei die den beiden Kaufpreisdarlehen folgenden Darlehen, der Y Holding GmbH (D) zur Abdeckung der Tilgungsraten und angefallenen Zinsen der Kaufpreisdarlehen gedient hätten. Aus den Jahresabschlüssen der Z Finance Ltd. und den daraus ersichtlichen spezifischen Aufwendungen (management expenses in minimaler Höhe) ergebe sich einwandfrei, dass die Z Finance Ltd. im gesamten Zeitraum ihres Bestehens eine Oasengesellschaft gewesen sei. Im übrigen werde auf die Sachverhaltsdarstellung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen. Zum Vorbringen wonach die von der Behörde vorgenommene Auslegung des § 22 BAO gesetzwidrig sei wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass es sich für die Betriebsprüfung erübrige auf die ausführlichen rechtstheoretischen Ausführungen und Auslegung in der Berufung einzugehen. Die Ungewöhnlichkeit der Gestaltung ergebe sich schon aus dem Sachverhalt. Es sei richtig, dass es Konzernfinanzierungsgesellschaften bei mittleren und größeren Konzernen im In- und Ausland gebe. Nur würden diese tatsächlich der Konzernfinanzierung dienen und sich nicht darauf beschränken eine im Konzern entstandene Konzernforderung über den Umweg einer neu gegründeten Oasengesellschaft als Darlehen an dieselbe Konzerngesellschaft zur Verfügung zustellen. Auch die Unangemessenheit ergebe sich eindeutig aus dem Sachverhalt. In der Berufung werde ständig auf "liquide Mittel", "Eigenmittel" und deren Einsatz und den damit zusammenhängenden Veranlassungen berichtet. Das klinge im allgemeinen sehr plausibel. Bei näherer Betrachtung ergebe sich jedoch auch hier, dass es sich immer nur um einen konkreten Vorgang handle, nämlich die Behandlung von Konzernforderungen und die sich daraus ergebenden Darlehensverwaltungen. Wofür die Gründung einer eigenen Gesellschaft, sowie die gesamte Konstruktion wohl als unangemessen bezeichnet werden könne. Von einer Bevormundung durch die Steuerbehörde bei der Auswahl der Finanzierungsmöglichkeiten könne im konkreten wohl nicht die Rede sein, handle es sich hier doch lediglich um konzerninterne Vorgänge und nicht um die Zuführung von eigentlichen Fremdmitteln. Auch hier müsse wieder betont werden, dass die in der Berufung angeführte Eigenmittelausstattung der Oasengesellschaft aus Sacheinlagen in Form der Kaufpreisforderungen gegen die Gesellschaft, der nun ein Darlehen zur Finanzierung dieser Kaufpreisverbindlichkeit zur Verfügung gestellt worden sei, bestehe. In diesem Sinne könne diese "Finanzierungsentscheidung" nur als unangemessen bzw. als willkürliche Konstruktion zur Schaffung von steuerfreien Erträgen angesehen werden. Die betriebswirtschaftlichen und sonstigen Überlegungen der Bw. würden Finanzierungsentscheidungen betreffen. Doch hier seien keine Entscheidungen und Überlegungen über Haftung, Flexibilität, Kreditwürdigkeit, Kapitalmarktfähigkeit anzustellen, handle es sich doch um durch Zwischenschaltung im Konzern kreierte Kaufpreisforderungen, die die Bw. durch Sacheinlagen zu Eigenmitteln der Z Finance Ltd. gemacht habe. Die Ausführungen der Bw. zu den außersteuerlichen Gründen seien der Betriebsprüfung völlig unverständlich. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stelle sich die Frage zu welcher Haftungsverminderung und wem gegenüber es durch diese Konstruktion kommen solle. Insbesondere welche eingesetzten Geldmittel im worst-case-Fall verloren gehen sollten, zumal die Z Finance Ltd. im Jahr 2000 liquidiert und die ursprüngliche Kaufpreisforderung (Darlehen) wieder von der Bw. übernommen worden sei. Dass die Gesellschaftsgründung generell im Ausland einfacher und flexibler als in Österreich sei, könne in dieser vereinfachten Form nicht als Grund angesehen werden. Es sei während der Betriebsprüfung und auch in der Berufung nicht dargetan worden, durch welche Umstände und Unterschiede gerade in Jersey die Vorteile liegen. Es könne nicht die Aufgabe der Betriebsprüfung sein durch spezielles Studium der Rechtslage in Jersey die Vorteile einer Gründung im Ausland im Sinne des Steuerpflichtigen herauszuarbeiten. Ebenso gingen die Argumente in der Berufung, die Betriebsprüfung habe sich mit der Praxis der Bankenaufsicht und deren mögliche Interpretation des Bankenbegriffes auseinanderzusetzen, da die ausländische Tochtergesellschaft wiederholt Darlehen vergeben habe (zu bemerken sei, dass diese Darlehen immer an die Y Holding GmbH (D) und nie an Dritte vergeben worden seien), zu weit. Die Betriebsprüfung könne sich nicht mit Sachverhalten beschäftigen die rein fiktiv seien. Jedenfalls sei dazu festzustellen, dass der Betriebsprüfung kein Fall bekannt sei, bei dem konzerninterne Darlehenshingaben zu Problemen mit der Bankenaufsicht geführt hätten. Dass ursprünglich geplant gewesen sei noch weitere Finanzierungsaktivitäten zu entfalten sei eine reine Fiktion, für die keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien. Wieso für den konkreten Sachverhalt, bei der Bw. nicht vorhandene, Finanzierungsexperten mit spezifischen Know-How für die Gestaltung von Darlehensverträgen und die Überwachung von Zahlungsflüssen notwendig gewesen seien, sei in Anbetracht der tatsächlich stark eingeschränkten Aktivitäten der Z Finance Ltd. nicht einsichtig. Das ursprünglich nicht auszuschließen gewesen sei, dass andere Finanzierungstätigkeiten betrieben werden sollten, sei nicht erkennbar. Auch in der Berufung seien dafür keine konkreten Beispiele, Planungen etc. vorgelegt worden. Außerdem seien schon bisher Darlehensvergaben innerhalb des Konzerns (auch ohne außen stehender Finanzierungsexperten) üblich gewesen. Auch der angeführte Grund der Internationalisierung sei reine Spekulation, die durch keinerlei Anzeichen von neuen, weiteren diesbezüglichen Aktivitäten bestätigt werde. Eine Prüfung ob die Auskunftserteilung über die Z Finance Ltd. im Zeitpunkt der Anfrage absurd sei oder nicht müsse gar nicht zur Diskussion gestellt werden. Es sei bereits aus den vorgelegten Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnungen ersichtlich, dass es sich bei der Z Finance Ltd. um eine nicht tätige und daher eine Steueroasengesellschaft handle. Die Schaffung eines wesentlichen ausschüttungsbedingten Spielraums durch Gründung einer derartigen Finanzierungsgesellschaft könne doch - wie sich im konkreten Fall zeige - auf diese Art nicht erreicht werden. Das von der Bw. zitierte VwGH Erkenntnis vom 7.8.1992, 89/14/0161 habe die Betriebsprüfung in der Rechtsdatenbank nicht finden können. Welche tatsächlichen liquiden Mittel (die Sacheinlage einer letztlich langfristigen Forderung - 21 Jahre - sei nicht unter die liquiden Mittel einzuordnen) der Z Finance Ltd. aus bilanzpolitischer Sicht zugeführt wurden sei fraglich, entsprechende Bankguthaben seien nicht vorhanden, weshalb die Z Finance Ltd. im Zuge der Sanierung der Gruppe liquidiert werden musste. Im Geschäftsbericht der Bw. für das Jahr 2000, werde unter anderem bezüglich der Liquidierung der Z Finance Ltd. ausgeführt, dass durch die geänderten Rahmenbedingungen sowohl in Österreich (§ 10 Abs. 3 KStG) wie auch in Deutschland (Änderung der debt : equity Regelung) diese Konstruktion künftig wirtschaftliche keinen Sinn habe. Auch in der Berufung seien als geänderte Rahmenbedingungen die steuerlichen Änderungen in Deutschland genannt. Schon daraus ergebe sich, dass sämtliche in der Berufung angeführten außersteuerlichen Gründe für diese Konstruktion wie Haftungsminderung, einfache Gründung, Bankkonzession, Know-How, Internationalisierung, ausschüttungspolitischer Spielraum, bilanzoptische Sicht, nur fiktiv angedacht seien und in Wahrheit die ausschließlichen

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Normen und Schlagworte

MissbrauchFormenGestaltungsmöglichkeitensteuerliche Gründeaußersteuerliche GründeKette von RechtshandlungenFinance Ltd.Jersey

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0457-W/03
Stammnummer
20121
Gültig
21.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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