RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0457-W/03

Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0457-W/03vom 21.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gründe für die Schaffung dieser Konstruktion in der Steuerersparnis in Österreich und in Deutschland gelegen seien. Ob eine Steuerersparnis in Deutschland eingetreten sei, sei für die österreichische Finanzverwaltung nicht primär interessant. Sehr wohl aber, dass in Österreich steuerpflichtige Zinserträge durch die gegenständliche Konstruktion in nach § 10 Abs. 2 KStG steuerfreie Dividenden umgewandelt wurden. Der Einwand in der Berufung, dass bei einer entsprechenden Eigenkapitalausstattung keine Darlehensgewährung notwendig gewesen wäre, sei ein rein hypothetischer, da die geprüfte Gesellschaft im Jahr 1992 nicht über die entsprechenden Geldmittel verfügt habe. Abgesehen davon sei für die steuerliche Beurteilung völlig irrelevant, was alles machbar gewesen wäre. Tatsache sei, dass Beteiligungsverkäufe, bei denen die Veräußerungsgewinne gemäß § 10 KStG steuerfrei gewesen seien, durchgeführt wurden und der Kaufpreis nicht bezahlt worden sei. Tatsache sei auch, dass Darlehen vergeben wurden und Darlehenszinsen, selbst wenn sie von ausländische Tochtergesellschaften bezahlt werden, steuerpflichtig seien und nicht unter die Steuerbefreiung des § 10 Abs. 2 KStG fallen würden. Im übrigen trage die Bw. auch das wirtschaftliche Risiko dieser Darlehensforderungen wie der im Jahr 2000 aufwandswirksame Gesellschafterzuschuss in Höhe von S 70 Mio. verdeutliche. Die Behauptung in der Berufung, dass trotz Einführung des § 10 Abs. 3 KStG in Österreich die Z Finance Ltd. unverändert fortgeführt wurde, müsse unter dem Blickwinkel der mangelnden tatsächlichen Zahlungsflüsse seitens des Darlehensnehmers (1995 bis 1997 0,00) gesehen werden, wodurch die Z Finance Ltd. gar nicht in der Lage gewesen sei Dividenden auszuschütten. Die in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungsflüsse an die Z Finanz Ltd. seien für die Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG an die Bw. verwendet worden, wodurch die Regelung des § 10 abs. 3 KStG nicht zur Anwendung gekommen sei. Zum Beschreiten des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weges wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass aus den in der Berufung zitierten VwGH Erkenntnissen nicht erkennbar sei, wieso daraus gerade im vorliegenden Sachverhalt und bei dieser Konstruktion etwas gewonnen werden könne. Das Erkenntnis vom 24.1.1984, 13/14/0130 betreffe die Kapitalherabsetzung einer GmbH, das Erkenntnis vom 13.9.1988, 87/14/0128 eine Verschmelzung gemäß Art. I StruktVG, das Erkenntnis vom 23.5.1990, 89/13/0272 - 0275 den Fall einer Liebhabereibeurteilung und das Erkenntnis vom 20.6.1995, 92/13/0268 die Änderung der Gewinnermittlungsart. Als Konsequenz der Anwendung des Missbrauchstatbestandes gemäß § 22 BAO seien die Zinsen der Bw. zuzurechnen und die Aufwendungen der Z Finance Ltd., die nach Ansicht der Betriebsprüfung nur die üblichen Kosten (management free, company tax etc.) für eine Oasengesellschaft darstellen, und somit im Zusammenhang mit Zinserträgen in Österreich nicht angefallen wären, nicht zu berücksichtigen. Aus dem VwGH Erkenntnis vom 10.12.1997, 93/13/0185 könne nach Ansicht der Betriebsprüfung nichts anderes abgeleitet werden. Die Bw. hat am 24.2.2003 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung eingebracht und bedauert, dass sich die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme nicht darauf beschränkt habe, den Sachverhalt sachlich wiederzugeben und die rechtliche Beurteilung sachlich vorzunehmen, sondern sich polemischer und tendenziöser Redewendungen bedient habe. Die Bw. erachte es nicht als hilfreich, wenn Jersey als bekannte Steueroaseninsel bezeichnet werde. Ebenso wenig diene es der Sache, die Z Finance Ltd. als Oasengesellschaft zu bezeichnen. Tatsache sei einzig und allein, dass die Bw. im Ausland eine Tochtergesellschaft gegründet habe, die in der Folge bestimmte Einkünfte bezogen habe. Aufgabe der Betriebsprüfung sei es, diesen Sachverhalt aus rechtlicher Sicht zu beurteilen und nicht in tendenziöser Weise zu beschreiben. Aus der durch die Betriebsprüfung wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung sei bereits erkennbar, dass die Betriebsprüfung beabsichtige, die Abweisung der Berufung vorzuschlagen. Die Bw. empfehle daher, im weiteren Verfahren auf derartige Polemik zu verzichten. Die Betriebsprüfung scheine auch nicht hinlänglich zwischen den Planungen und dem realisierten Vorhaben zu unterscheiden. Es entspreche einer allgemeinen Lebensweisheit, dass sich die Planungen oft nicht zur Gänze realisieren ließen. Wenn daher geplant gewesen sei, dass die in Jersey gegründete Konzernfinanzierungsgesellschaft die verfügbaren liquiden Mittel auch außerhalb des Konzerns veranlagt, spreche es nicht gegen diesen Planungen, wenn die Veranlagung letztlich dann doch innerhalb des Konzerns erfolge, weil es den Organen der Z Finance Ltd. so als wirtschaftlich sinnvoll erschienen sei. Wirtschaftlich habe sich die Konzernfinanzierung nicht auf die Y Holding GmbH (D) beschränkt. Auch die italienische und ungarische Tochtergesellschaft habe Konzernfinanzierungen erhalten. Aus Gründen in Italien und Ungarn sei die Vergabe nicht direkt, sondern über die Y Holding GmbH (D) erfolgt. Weiters sei die Tätigkeit der Z Finance Ltd. nicht auf die Vergabe von Darlehen beschränkt gewesen, vielmehr seien auch Zinseinkünfte aus Bankeinlagen erzielt worden. Nicht nachvollziehbar sei für die Bw., warum es die Betriebsprüfung für erwähnenswert erachte, dass die Sacheinlage aus einer Kaufpreisforderung bestanden habe. Auch eine derartige Forderung stelle einen wirtschaftlichen Wert dar, der einlagefähig und verwertbar sei. Der Eindruck bleibe haften, dass die Betriebsprüfung letztlich die gesamte Gestaltung ohne jede Notwendigkeit in recht geheimnisvoller Form darstelle. Wüsste man es nicht besser, könne man den Eindruck gewinnen, die Betriebsprüfung wolle den Eindruck erwecken, hier wäre etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen. Das gelte auch für den Hinweis, dass nach Liquidation der Z Finance Ltd. das Liquidationsvermögen wieder an die Bw. rückübertragen worden sei. Die Betriebsprüfung sei der Meinung, dass sie auf die Ausführungen der Bw., wonach die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 22 BAO gesetzwidrig sei nicht einzugehen brauche. Sie begründe dies aber nicht. Nach Ansicht der Bw. hätte sich die Betriebsprüfung jedenfalls mit ihren Ausführungen auseinandersetzen müssen. Aus diesen ergebe sich einwandfrei, dass die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen der so genannten Innentheorie folge, wonach § 22 BAO keine selbständige normative Bedeutung habe (so ausdrücklich H. Loukota, in Gassner/M. Lang/Lechner Hrsg, Der Entwurf eines österreichischen Außensteuergesetzes, 2001, 21, 2. Abs.). Die Betriebsprüfung stehe daher mit ihrer Auffassung völlig im Gegensatz zur Auffassung des Finanzministeriums. Hier wäre wohl zu erwarten gewesen, dass die Betriebsprüfung begründe, warum sie eine völlig andere Auffassung als das Bundesministerium für Finanzen vertrete. Zu den Ausführungen der Bw. betreffend die Tatbestandselementen des § 22 BAO nach der Außentheorie nehme die Betriebsprüfung nicht Stellung. Sie bestreite daher offenbar auch nicht, dass zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 BAO die Ungewöhnlichkeit, die Unangemessenheit und die ausschließlich Steuerersparnisabsicht gehöre und all diese drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten. Weiters bestreite die Betriebsprüfung daher offenbar auch nicht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH von einer ungewöhnlichen oder unangemessenen rechtlichen Gestaltung nicht gesprochen werden könne, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die Steuerersparnisabsicht das Ziel der Gestaltung sein (VwGH 24.1.1984, 83/14/0130; 13.9.1988, 87/14/0128; 23.5.1990, 89/13/0272-0275). Nicht nachvollziehbar sei, warum die Betriebsprüfung dennoch Missbrauch annehme. Hier lasse die Betriebsprüfung jede Begründung vermissen. Die Betriebsprüfung behaupte weiterhin die Ungewöhnlichkeit der Gestaltung und ziehe sich auf die Behauptung zurück, dass sich die Ungewöhnlichkeit "schon aus dem Sachverhalt" ergäbe. Sie unterscheide nicht zwischen der "Konzernfinanzierung" und einem "Finanzierungspool". Sie wähle weiters tendenziöse Formulierungen, wonach sich die Z Finance Ltd. darauf beschränkt habe "eine im Konzern entstandene Konzernforderung über den Umweg einer neu gegründeten Oasengesellschaft als Darlehen an dieselbe Konzerngesellschaft zur Verfügung zu stellen". Diese Ausführung der Betriebsprüfung sei nicht nachvollziehbar. Die Betriebsprüfung könne nicht bestreiten, dass die von der Bw. auf Jersey gegründete Tochtergesellschaft eine Finanzierungsfunktion gehabt habe. Die Einlage der Forderung sei Teil des Weges, dieses Ziel zu erreichen. Es könne keinen Unterschied ausmachen, ob eine Finanzierungsgesellschaft etwa mit Bargeld oder auf andere Weise ausgestattet werde. Die Ausführungen der Betriebsprüfung seien auch im Hinblick auf die von ihr behauptete Unangemessenheit nicht nachvollziehbar. Die Betriebsprüfung gehe offenbar davon aus, dass eine Sacheinlage - in Form einer Forderung - unangemessen sei, ohne dies näher zu begründen. Weiters kritisiere die Betriebsprüfung, dass die Konzernfinanzierungsgesellschaft der Bw. nicht "eigentliche Fremdmittel" zur Verfügung gestellt habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum eine Finanzierungsgesellschaft nicht mit Eigenmitteln ausgestattet werden könne, die sie dann entweder konzernintern oder konzernextern entsprechend anlege. Zum Wesen einer Konzernfinanzierungsgesellschaft gehöre wohl nicht, dass diese Gesellschaft selbst Fremdmittel aufnehme. Sehr wohl habe die Konzernfinanzierungsgesellschaft Fragen der Reinvestition von aufgelaufenen Zinsen, Fragen der Fristigkeit und der Zinssätze sowie sonstige Bedingungen zu entscheiden. Unklar sei auch, warum die Betriebsprüfung leugne, dass die Bw. als Ergebnis von Haftungsüberlegungen, Überlegungen der Flexibilität etc. die entsprechende ausländische Finanzierungsgesellschaft gegründet habe. Auch die Entscheidung, wiederum innerhalb des Konzerns ein Darlehen zu vergeben, sei eine Entscheidung, bei der eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen Überlegungen, auf welche die Bw. hingewiesen habe, mitgespielt hätten. Für die Betriebsprüfung seien die von der Bw. vorgebrachten außersteuerlichen Gründe völlig unverständlich. Dies sei bedauerlich, da es doch leicht nachvollziehbar sei, dass die ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaft der Bw. auch die ihr übertragene Forderung entweder innerhalb oder außerhalb des Konzerns veräußern hätte können, dadurch Geldmittel beschaffen hätte können und auf diese Weise auch weitere Finanzierungsgeschäfte tätigen hätte können. Bei all diesen Geschäften wäre nie ausgeschlossen gewesen, dass es zu hohen Verlusten komme. Aus diesen Gründen hätten jedenfalls aus Sicht der Bw. Haftungsüberlegungen dafür gesprochen, derartige Finanzierungsaktivitäten in einem eigenen Rechtsträger abzuwickeln. Dass dieses Risiko dann doch nicht schlagend geworden sei, weil sich die ausländische Finanzierungsgesellschaft entschlossen habe, innerhalb des Konzerns Darlehen zu vergeben und diese Darlehen unproblematisch gewesen seien, sei erfreulich. Keineswegs habe aber aus dem Blickwinkel des Gesellschafters - also aus dem Blickwinkel der Bw. - kein Risiko bestanden, dass die Geschäftsführungsorgane der ausländischen Finanzierungsgesellschaft, die selbstverständlich Autonomie gehabt hätten, auch riskante Veranlagungsformen hätten wählen können. Darüber hinaus sei auch durch die Vermeidung einer direkten Finanzierung der Tochtergesellschaften eine Haftungsreduktion beabsichtigt gewesen, weil Fragen des Eigenkapitalersatzes im Falle der Insolvenz einer Tochtergesellschaft zu einem großen Teil vermieden hätten werden können. Unklar sei der Bw., warum die Betriebsprüfung leugne, dass die Einfachheit und Flexibilität der Regelung für die Gesellschaftsgründung in Jersey mit ein bestimmendes Motiv für die Wahl des Ortes Jersey gewesen seien. Es sei evident, dass Gesellschaften in Jersey mit einem niedrigeren Gesellschaftskapital gegründet werden können, dass eine Gründungsprüfung im Falle einer Sachgründung - wie sie hier vorgelegen sei - entfalle und das auch eine spätere Kapitalherabsetzung und Liquidation ohne der österreichischen Rechtsordnung vergleichbare Formvorschriften erfolgen könne. Bedauerlich sei auch, dass der Betriebsprüfung nicht bekannt sei, dass auch Darlehenshingaben zu bankaufsichtsrechtlichen Problemen führen können. In der Praxis sei es nämlich bekannt, dass auch die Hingaben von Darlehen im Konzern Bankgeschäfte darstellen und dass daher allfällige bankrechtliche Probleme nur dann vermieden werden können, wenn diese Geschäfte im Ausland durch eine ausländische Gesellschaft erfolgen und daher nicht unter die österreichischen bankrechtlichen Vorschriften fallen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die ausländische Tochtergesellschaft der Bw. ursprünglich noch in intensiverem Ausmaß Finanzierungsaktivitäten entfalten hätte sollen, wäre die Gründung einer derartigen Gesellschaft in Österreich aus den genannten bankrechtlichen Problemen jedenfalls unmöglich gewesen. Nicht mit den Denkgesetzen vereinbar sei die Auffassung der Betriebsprüfung, dass es in Anbetracht der tatsächlich stark eingeschränkten Aktivitäten der Z Finance Ltd. nicht einsichtig wäre, warum Finanzierungsexperten mit spezifischen Know-How beschäftigt worden seien. Die Betriebsprüfung mache wiederum den gedanklichen Fehler, dass sie aus der Zahl der abgewickelten Geschäfte schließe, dass von vornherein geplant gewesen sei, die Geschäfte so, in diesem Umfang und nicht anders abzuwickeln. Das Gegenteil sei der Fall. Die Bw. habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass ursprünglich an andere Finanzierungsgeschäfte gedacht worden sei. Es sei auch nicht absehbar gewesen, dass der Finanzierungsbedarf der Konzerngesellschaften kontinuierlich abgenommen habe. Allerdings habe es den Organen der ausländischen Finanzierungsgesellschaft oblegen, darüber zu entscheiden, ob sie die Mittel konzernintern einsetzen oder aber außerhalb des Konzerns veranlagen wollen. Entgegen den Ausführungen der Betriebsprüfung sei eine starke Internationalisierung des Konzerns geplant gewesen, die dann leider nur auf Deutschland, Italien, Ungarn, die Tschechische Republik und Polen beschränkt geblieben sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Betriebsprüfung aus den vorgelegten Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen schließen wolle, dass es sich bei der ausländischen Tochter der Bw. "um eine nicht tätige und daher Oasengesellschaft handle". Wiederum verwende die Betriebsprüfung den inhaltlich nichtssagenden, sondern rein tendenziösen Begriff der Oasengesellschaft. Die Betriebsprüfung beschreibe nicht, wie ihrer Auffassung nach die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung einer "tätigen" Gesellschaft die keine "Oasengesellschaft" darstelle, auszusehen habe. Was die Darstellung des ausschüttungspolitischen Spielraumes betreffe, gelinge es der Betriebsprüfung wiederum nicht, zwischen den Plänen und der nachfolgenden Realisierung zu unterscheiden. Die Gründung der Finanzierungsgesellschaft habe einfach bedeutet, dass die Option geschaffen worden sei, eine Ausschüttungspolitik zu betreiben (Erhöhung des für Ausschüttungen verfügbaren Jahresergebnisses der Bw. wenn erforderlich). Dass dies dann nicht in der geplanten Form habe realisiert werden können, habe unter anderem auch daran gelegen, dass die Konzernergebnisse insgesamt nicht so gut gewesen seien. Jedenfalls sei 1994 eine Sonderdividende zur Aufbesserung des Jahresgewinnes der Bw. erfolgt. Die Ausführungen der Betriebsprüfung zur Frage der Bilanzpolitik seien verschwommen. Offenbar könne auch die Betriebsprüfung nicht bestreiten, dass der Umstand, dass statt einer Darlehensforderung in der Bilanz der Bw. ein Beteiligungsansatz habe gezeigt werden können, ein optischer Vorteil sei. Die Betriebsprüfung irre, wenn sie behaupte, dass die Z Finance Ltd. nicht über Bankguthaben verfügt habe. Im Jahr 1995 seien dies S 0,97 Mio., in den Folgejahren S 0,1 Mio., 0,07 Mio. und 0,08 Mio. gewesen. Auch eine langfristige Forderung sei diesbezüglich relevant, da auch eine langfristig gewährte Forderung einen Wert vermittle und daher veräußerbar gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei, warum sich aus dem in der Berufung vorgenommenen Verweis auf steuerliche Änderungen in Deutschland ergeben solle, dass sämtliche in der Berufung angeführten außersteuerlichen Gründe nur fiktiv angedacht seien. Vielmehr sei eben ein ganzes Bündel von Motiven für die Gestaltung ausschlaggebend gewesen. Dazu habe unter anderem, aber nicht ausschließlich auch die Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland gehört. Den in der Berufung geäußerten Einwand, dass bei einer entsprechenden Eigenkapitalausstattung der Y Holding GmbH (D) keine Darlehensgewährung notwendig gewesen wäre und es sodann ebenfalls zu keinen steuerpflichtigen Zinserträgen gekommen wäre, betrachte die Betriebsprüfung als "rein hypothetisch", da die Bw. im Jahr 1992 nicht über die entsprechenden Geldmittel verfügt habe. Diese Ausführungen der Betriebsprüfung seien nicht konsistent, da natürlich auch eine Forderung versilbert und unmittelbar zu Geldmitteln gemacht werden hätte können. Wenn die Betriebsprüfung schließlich schreibe, dass die Bw. auch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensforderung tragen würde und dass dies der im Jahr 2000 aufwandswirksame Gesellschafterzuschuss in Höhe von S 70 Mio. verdeutlicht habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Bw. einen Gesellschafterzuschuss gewährt habe, nicht darauf schließen lasse, dass sie das wirtschaftliche Risiko der Darlehensforderung zu tragen gehabt habe. Die Bw. habe die Möglichkeit gehabt, keinen Gesellschafterzuschuss zu gewähren und allenfalls den Konkurs der entsprechenden Gesellschaft in Kauf zu nehmen. Aus freien Stücken habe sich die Bw. dann zum Gesellschafterzuschuss entschlossen. Die Ausführungen der Betriebsprüfung seien auch insoweit unrichtig, als die Regelungen des § 10 Abs. 3 KStG zu einem späteren Zeitpunkt zeitversetzt sehr wohl zum Tragen gekommen seien. Dem Vorbringen der Bw., dass diese nur einen Weg beschritten habe, den das Gesetz ausdrücklich vorgezeichnet habe (vgl. § 7 Abs. 4 letzter Satz KStG in der damals geltenden Fassung; Ausnahme für den Bankbetrieb etc.) halte die Betriebsprüfung inhaltlich überhaupt nichts entgegen. Sie schreibe nur, dass für sie nicht erkennbar sei, "wieso daraus gerade im vorliegenden Sachverhalt und bei dieser Konstruktion etwas gewonnen werden könne". Diese Formulierung der Betriebsprüfung brauche nicht weiter kommentiert zu werden. Mit dem Vorbringen, wonach die Aufwendungen der Z Finance Ltd. zu berücksichtigen seien, setze sich die Betriebsprüfung inhaltlich nicht auseinander. Sie behaupte bloß, dass die von der Bw. genannten Aufwendungen im Zusammenhang mit Zinserträgen in Österreich nicht angefallen wären und stelle somit hypothetische Überlegungen an die Stelle des tatsächlichen Sachverhaltes. Es sei nicht zu leugnen, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen seien. Im Rahmen der am 7. Dezember 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. eingeräumt, dass der gegenständliche Sachverhalt und das Berufungsvorbringen im wesentlichen mit dem Sachverhalt und dem Berufungsvorbringen übereinstimmt, dass dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22.9.2005, 2001/14/0188 zugrunde liegt. Im Gegensatz zu dem angeführten Erkenntnis seien im gegenständlichen Fall aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung und Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey nicht berücksichtigt worden. Vom steuerlichen Vertreter der Bw. wurde zudem angeführt, dass auch bei der direkten Vergabe von Krediten Aufwendungen angefallen wären. Der Senat hat erwogen: Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann die Abgabenpflicht durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß § 22 Abs. 2 BAO sind die Abgaben, wenn ein Missbrauch (Abs. 1) vorliegt, so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. 1) Missbrauch gemäß § 22 Abs. 1 BAO, Deutung der Bestimmung in Zusammenhang mit den in der Lehre und auch von der Bw. verwendeten Begriffen "Außentheorie" und "Innentheorie"?: In Zusammenhang mit § 22 BAO erfolgte ausschließlich in der Fachliteratur eine fortwährende Diskussion unter Verwendung der Begriffe "Innentheorie" und "Außentheorie", der sich der Verwaltungsgerichtshof nie angeschlossen hat. Die Innentheorie steht nach Auffassung des Senates in einem krassen Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH, da nach dieser Theorie § 22 BAO keine eigenständige normative Bedeutung zukomme, sondern Fragen der Gesetzesumgehung ausschließlich durch Interpretation der umgangenen Steuervorschrift zu lösen seien. § 22 BAO käme nur die Bedeutung eines Interpretationshinweises zu (so im wesentlichen Gassner, ÖStZ 1981, 262ff; Lang, ÖStZ 1994; 174ff). Zu betonen ist, dass es in der mittlerweile umfangreichen Rechtsprechung des VwGH zu § 22 BAO nie um die Frage der Anwendung einer Interpretationshilfe oder ähnlichem ging, sondern immer nur darum, ob eine einen Abgabenanspruch (mit)begründende Norm anwendbar sei (vgl. beispielhaft die VwGH - Erkenntnisse 26.3.1992, 90/16/0236, 90/16/0238; 15.6.1993, 91/14/0253; 20.4.1995, 94/13/0228; 13.10.1999, 96/13/0113; 26.7.2000, 97/14/0070; 2.8.2000, 98/13/0152). Die in der Lehre ausgebreitete Gegenposition zur Innentheorie wird als Außentheorie bezeichnet und räumt § 22 BAO sehr wohl einen eigenständigen normativen Gehalt zu. Gemäß der Außentheorie kommt es hinsichtlich der Ungewöhnlichkeit der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung darauf an, ob eine zivilrechtliche Konstruktion allgemein bekannt ist bzw. ob schon andere Steuerpflichtige eine vergleichbare zivilrechtliche Konstruktion gewählt haben. Dieser Deutung der "Ungewöhnlichkeit" hat sich der VwGH nie angeschlossen. Auch in den Erkenntnissen älteren Datums hat der VwGH die Ungewöhnlichkeit immer nur in Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung im konkreten Fall untersucht. So sind etwa Mantelkäufe (vgl. VwGH 2.8.2000, Zl. 98/13/0156) zwar im Wirtschaftsleben sehr verbreitet und gewöhnlich, im konkreten Fall war der Mantelkauf aber doch ungewöhnlich, weil wirtschaftlich nicht verständlich. Beispielsweise sei auch das Erkenntnis vom 22.10.1991, 91/14/0147 angeführt, in welchem sich der VwGH dahingehend äußert, dass Missbrauch nur dann anzunehmen sei, wenn die rechtliche Gestaltung auf den Einzelfall bezogen ungewöhnlich und unangemessen sei, also nicht sinnvoll erschiene, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenken würde. Festzuhalten ist daher, dass die von der Bw. erfolgte Bezugnahme auf die beiden Theorien abzulehnen ist und der einzig zulässige Weg der Beurteilung, ob Missbrauch vorliegt oder nicht, darin besteht, von der Rechtsprechung des VwGH (die zuvor beispielhaft angeführt wurde und sich durch Erkenntnisse aus jüngster Zeit weiter gefestigt hat) per se - ohne Zuordnung zu den beiden Theorien - auszugehen. Demnach ist eine missbräuchliche Gestaltung eine solche, die in Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. VwGH 27.9.1995, 93/13/0095; 10.12.1997, 93/13/0185). 2) Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung: Wie schon unter Punkt 1. in Zusammenhang mit der Kritik an der Außentheorie ausgeführt, ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit nach der Rechtsprechung des VwGH im Einzelfall in Hinblick auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer gewählten zivilrechtlichen Konstruktion zu untersuchen. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Bw. hat 1991 die Y Holding GmbH (D) gegründet und im Jänner 1992 ihre Anteile an der X GmbH (D) um DM 29,3 Mio. an die Y Holding GmbH (D) verkauft. Die aus dem Verkauf resultierende Forderungen von DM 29,3 Mio. hat die Bw. als Sacheinlage in die 1992 gegründete Z Finance Ltd., Jersey eingebracht. Die Z Finance Ltd.. Jersey hat im Februar 1992 ein Darlehen von DM 29,3 Mio. an die Y Holding GmbH (D) vergeben. In weiterer Folge hat die Y Holding GmbH (D) noch weitere Darlehen von der Z Finance Ltd., Jersey erhalten. Die weiteren Darlehen wurden aus den Zinszahlungen und den Darlehensrückzahlungen der Y Holding GmbH (D) und aus einer weiteren Kaufpreisforderung der Bw., die 1996 als Sacheinlage in die Z Finance Ltd., Jersey eingebracht wurde, dotiert. Über die Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH (D) hinausgehende Aktivitäten der Z Finance Ltd., Jersey sind durch die vorliegenden Unterlagen nicht objektiviert. Im Jahr 2000 wurde die Z Finance Ltd., Jersey liquidiert. Als ungewöhnlich und unangemessen kann die Gründung der Z Finance Ltd., Jersey deshalb angesehen werden, weil im Zusammenhang mit dieser Konstruktion beträchtliche zusätzliche (insbesondere administrative) Kosten angefallen sind, obwohl die einzig erkennbare Aktivität der Z Finance Ltd., Jersey in der oben dargestellten Zwischenschaltung bei der Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH (D) bzw. der Kreditierung von Kaufpreisforderungen bestanden hat. Es ist daher zu prüfen, ob nur steuerliche oder aber auch außersteuerliche Motive für die als ungewöhnlich und unangemessen zu beurteilende Konstruktion ausschlaggebend waren. 3) Vorliegen von steuerlichen Motiven für die ungewöhnliche und unangemessene Konstruktion: Zu untersuchen ist hier, ob die vorliegende Gestaltung steuerlich motiviert ist. Dies ist, wie in der Folge erläutert wird, zweifellos zu bejahen: Eine unterstellte in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbare langfristige Kreditierung der 1992 und 1996 entstandenen Kaufpreisforderungen durch die Bw. bzw. die direkte Vergabe von Darlehen durch die Bw. hätte zu einer Besteuerung der daraus resultierenden Zinserträge in Österreich geführt. Der maßgebliche Steuersatz wäre bis 1993 30% und ab dem Veranlagungsjahr 1994 34% gewesen. Demgegenüber wurden die Zinserträgen, bei der Z Finance Ltd., Jersey keiner Besteuerung unterzogen. Der Z Finance Ltd., Jersey wurde lediglich eine pauschale Körperschaftsteuer vorgeschrieben (Jersey exempt company tax), die gemäß den vorliegenden Jahresabschlüssen der Z Finance Ltd., Jersey im Zeitraum 1994 bis 1999 zwischen S 7.990,00 und S 12.610,00 betragen hat. In Zusammenhang mit der Nichtbesteuerung der Zinseinkünfte bei der Z Finance Ltd., Jersey steht auch die von der Bw. beabsichtigte Inanspruchnahme des internationalen Schachtelprivilegs gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988. Aufgrund dessen sollten in Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion in Österreich letztlich keine Steuern bezahlt werden. Dadurch sollte die Steuerbelastung für in Österreich erzielte Zinserträge auf S 0,00 vermindert werden. Nach Auffassung des Senates gewinnt dass zuvor im Vergleich mit der langfristigen Kreditierung der 1992 und 1996 entstandenen Kaufpreisforderungen bzw. der direkten Vergabe von Darlehen durch die Bw. selbst und der Vergabe von Darlehen durch Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey erläuterte Steuermotiv eine schwerwiegendere Bedeutung, wenn die angestrebte Steuerersparnis besonders hoch ist. Dies ist hier der Fall, da sich die Besteuerungsgrundlagen der Bw. in den Jahren 1994 bis 1999 wie folgt erhöhen: | 1994 | 15.761.208,00 | 1995 | 13.032.828,00 | 1996 | 12.607.413,00 | 1997 | 13.937.523,00 | 1998 | 13.864.829,00 | 1999 | 12.169.047,00 | Gesamt: | 81.372.848,00 Zum Vorbringen der Bw., dass es durch die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey zu einer Steuerersparnis in Deutschland nicht aber in Österreich gekommen sei, weil Zinsen aufgrund der Unterkapitalisierungsregeln in Deutschland nur insoweit steuerlich abzugsfähig sind als eine Debt-Equity-Ratio von 9:1 eingehalten werde, wird angemerkt, dass auch Darlehen von dem Anteilseigner nahe stehenden Personen durch die deutschen Unterkapitalisierungsregeln (§ 8a dKStG) umfasst werden. Bei einer tatsächlich bestehenden Unterkapitalisierung der Y Holding GmbH (D) wäre es demnach auch bei Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey zu Zinskürzungen in Deutschland gekommen. Dem Berufungsvorbringen, wonach die Alternative zur verfahrensgegenständlichen Umwegkonstruktion eine entsprechende Eigenkapitalausstattung der Y Holding GmbH gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Y Holding GmbH bis 1995 über ein gezeichnetes Eigenkapital von DM 4,0 Mio. und ab 1996 über ein gezeichnetes Eigenkapital von DM 7 Mio. verfügt hat, wohingegen sich die Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen (inklusive der verfahrensgegenständlich relevanten Verbindlichkeiten) zwischen DM 30,8 Mio. (1994) und DM 47,9 Mio. (1999) bewegt haben. Aufgrund des Verhältnisses Gesellschafter-Fremdkapital zu Eigenkapital wäre demnach auch die direkte Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH (D) bzw. die langfristige Kreditierung von Kaufpreisforderungen möglich gewesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein konkretes Ansinnen der deutschen Abgabenbehörde bezüglich der Y Holding GmbH (D) verdecktes Eigenkapital ins Spiel zu bringen von der Bw. weder behauptet noch nachgewiesen wurden. Dass die Erzielung von Steuereffekten in Österreich in keiner Weise ausschlaggebend für die Gründung der Z Finance Ltd., Jersey gewesen sei, wird von der Bw. mitunter auch damit begründet, dass die Z Finance Ltd., Jersey fortgeführt worden sei, obwohl die von dieser Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden mit Einführung des § 10 Abs. 3 KStG ab dem Jahr 1995 nicht mehr steuerfrei gewesen seien. Diese Begründung ist schon allein deswegen nicht stichhaltig, weil der sofortige Ausstieg aus der verfahrensgegenständlichen Umwegkonstruktion ein eindeutiges Indiz für das Vorliegen einer rein steuerliche begründete Gestaltung dargestellt hätte. Im übrigen wird angemerkt, dass die Z Finance Ltd., Jersey 1995 eine Dividende von lediglich S 0,5 Mio. und 1996 keine Dividende ausgeschüttet hat, wohingegen die Ausschüttungen der Jahre 1997, 1998 und 1999 bei der Bw. als steuerneutrale Einlagenrückgewähr behandelt wurden. Solcherart wurde die Besteuerung der Zinserträge, die ohne Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey bei der Bw. angefallen wären, hinausgeschoben. Dies stellt einerseits einen nicht unerheblich steuerlichen Vorteil dar und kann andererseits als weiteres Motiv für die Beibehaltung der verfahrensgegenständlichen Umwegkonstruktion angesehen werden. 4) Kein Vorliegen von außersteuerlichen Gründen: Von der Bw. wurden verschiedene außersteuerliche Gründen für die vorliegende Umwegkonstruktion ins Treffen geführt. Diese sind nach Ansicht des entscheidenden Senates wie im folgenden dargelegt wird aber tatsächlich nicht vorgelegen: a) Haftungsverminderung: Die verfahrensgegenständliche Umwegkonstruktion hat laut Bw. insbesondere der Haftungsverminderung gedient. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Tätigkeit der Z Finance Ltd., Jersey ausschließlich darauf beschränkt hat Darlehen an die Y Holding GmbH (D) zu vergeben. Diese Darlehen wären aber im Falle einer Insolvenz der Y Holding GmbH (D) mit oder ohne Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey verloren gewesen. Auch das weitere Vorbringen, wonach bei Finanzierungsaktivitäten durch die Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen mehr als das eingesetzte Kapital verloren gehen kann überzeugt nicht, da aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, dass die Z Finance Ltd., Jersey zu irgend einem Zeitpunkt derartige zusätzliche Verpflichtungen eingegangen ist, was von der Bw. im übrigen auch nicht behauptet wird. b) Einfache und flexible Gesellschaftsgründung im Ausland: Diesbezüglich bringt die Bw. vor, dass die Einfachheit und Flexibilität der Regelungen für die Gesellschaftsgründung in Jersey mit ein bestimmendes Motiv für die verfahrensgegenständliche Umwegkonstruktion gewesen ist. Dem ist entgegen zu halten, dass vergleichsweise nicht auf eine Gesellschaftsgründung in Österreich, sondern darauf abzustellen ist, welche Kosten und Mühen eine gewöhnliche und angemessene Gestaltung verursacht hätte. Eine solche hätte in der direkten Vergabe von Krediten durch die Bw. bzw. in der langfristigen Kreditierung von Kaufpreisforderungen durch die Bw. bestanden. Dafür hätte es der Z Finance Ltd., Jersey nicht bedurft. Im Vergleich dazu hat die Gesellschaftsgründung in Jersey jedenfalls höhere Kosten und Mühen verursacht. c) Bankrechtliche Vorschriften Dazu wurde in der Berufung vorgebracht, dass die bestehenden bankrechtlichen Vorschriften in Österreich eine Finanzierungstätigkeit durch eine österreichische Tochtergesellschaft, die keine Bankkonzession besessen hätte, unmöglich machen. Von der Betriebsprüfung wurde zu diesem Vorbringen dahingehend Stellung genommen, dass die Z Finance Ltd., Jersey Darlehen immer nur an die Y Holding GmbH (D) und nie an Dritte vergeben habe und ihr kein Fall bekannt sei, bei dem konzerninterne Darlehenshingaben zu Problemen mit der Bankenaufsicht geführt hätten. Auf dieses Vorbringen hat die Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung dahingehend repliziert, dass in der Praxis bekannt sei, dass auch die Hingabe von Darlehen im Konzern Bankgeschäfte darstellen und dass daher allfällige bankrechtliche Probleme nur dann zu vermeiden seien, wenn diese Geschäfte im Ausland durch eine ausländische Gesellschaft erfolgen würden und daher nicht unter die österreichischen bankrechtlichen Vorschriften fielen. Die gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund welcher für die Finanzierung von Konzernaktivitäten durch Gesellschafterdarlehen in Österreich eine Bankkonzession erforderlich sein soll, hat die Bw. weder in der Berufung noch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung bekanntgegeben. Auch für das Vorbringen, dass es in der Praxis bei der Hingabe von Darlehen im Konzern zu bankrechtlichen Problemen kommen kann ist die Bw. jeden wie auch immer gearteten Nachweis schuldig geblieben. Mangels objektivierbarer, einem rechtlichen Nachvollzug zugänglicher Unterlagen, geht der Senat daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das Argument, bankrechtliche Überlegungen seien für die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey ausschlaggebend gewesen, von der Bw. nur vorgeschoben wurde um die Beurteilung der gegenständlichen Umwegkonstruktion als Missbrauch zu verhindern. d) Anerkannte Finanzierungsexperten, spezifisches Know-How für die Gestaltung von Darlehensverträge Die Z Finance Ltd., Jersey sei laut Bw. auch deshalb gegründet worden, weil auf Jersey anerkannte Finanzierungsexperten existieren, deren spezifisches Know-How für die Gestaltung von Darlehensverträgen, die Planung etwaiger Finanzierungsaktivitäten außerhalb des Konzerns etc. wesentlich erschienen sei. Dazu wird angemerkt, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der verfahrensgegenständlichen Umwegkonstruktion durch dieses Argument nicht begründet wird, weil sich die Bw. der Beratungsleistungen von auf Jersey etablierten Finanzierungsexperten auch unmittelbar (etwa im Wege eines Werkvertrages) hätte bedienen können. Abgesehen davon wird vom Senat in Zweifel gezogen, dass es der Beiziehung von Finanzierungsexperten überhaupt bedurft hat, zumal sich die Finanzierungsaktivitäten der Z Finance Ltd., Jersey de facto auf die Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH (D) beschränkt haben und im Hinblick auf den Zeitablauf von Gesellschaftsgründung, Ausstattung mit Stammkapital und Darlehensvergabe die Annahme zulässig ist, dass darüber hinausgehend Finanzierungsaktivitäten zu keinem Zeitpunkt geplant waren. e) Internationalisierung Diesbezüglich wurde in der Berufung vorgebracht, dass durch die Gründung der Z Finance Ltd., Jersey die Voraussetzungen für eine Internationalisierung geschaffen worden seien. Die Betriebsprüfung hat zu diesem Vorbringen dahingehend Stellung genommen, dass der angeführte Grund der Internationalisierung reine Spekulation sei, die durch keinerlei Anzeichen von neuen, weiteren diesbezüglich Aktivitäten bestätigt werde. Auf dieses Vorbringen hat die Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung dahingehend repliziert, dass eine starke Internationalisierung des Konzerns geplant gewesen sei, die dann leider nur auf Deutschland, Italien, Ungarn, die Tschechische Republik und Polen beschränkt geblieben sei. Worin die Internationalisierung bestanden hat, welche die in Rede stehende Gestaltung gefordert hat, wurde von der Bw. weder in der Berufung noch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung dargelegt. Ebenso nicht dargelegt wurden die "außersteuerlichen" Vorteile die sich durch die von der Bw. behauptete Internationalisierung ergeben haben. Der Senat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieses Argument nur vorgeschoben wurde um die Beurteilung der gegenständlichen Umwegkonstruktion als Missbrauch zu verhindern. f) Ausschüttungspolitischer Spielraum Unter diesem Titel bringt die Bw. vor, dass durch die Gründung der Z Finance Ltd., Jersey ein wesentlicher ausschüttungspolitischer Spielraum geschaffen worden sei. Die Dividenden der Z Finance Ltd., Jersey seien nämlich im Jahresabschluss der Bw. im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) zu erfassen. Die Dividenden der Z Finance Ltd. seien daher vor allem zur Steuerung des EGT verwendet worden. Im Börsenprospekt der Bw. anlässlich des Börseganges seien den Aktionären laufende Gewinnausschüttungen vorausgesagt worden. Damit die Bw. dieses "Versprechen" an die Aktionäre einhalten konnte sei das EGT durch die Gewinnausschüttungen der Z Finance Ltd., Jersey gesteuert worden. So sei die Möglichkeit geschaffen worden die Gewinne der Z Finance Ltd., Jersey bei günstiger Ertragslage zu thesaurieren und das Ergebnis der Bw. bei ungünstiger Ertragslage insoweit zu verbessern, dass die Dividenden an die Aktionäre aus dem laufenden Ergebnis (ohne Auflösung von Rücklagen) möglich sei. Zu diesem Vorbringen wird angemerkt, dass für die Thesaurierung der gegenständlichen Zinserträge die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey grundsätzlich nicht erforderlich war. Die gegenständlichen Zinserträge hätten bei günstiger Ertragslage einer freien Rücklage zugeführt werden können. Die freie Rücklage hätte bei ungünstiger Ertragslage aufgelöst und als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden können. Das mit der gegenständlichen Gestaltung ausschüttungspolitische Spielräume geschaffen worden wären, ist demnach nicht erkennbar. Außersteuerliche Interessen dafür, die gegenständlichen Zinserträge im Jahresabschluss der Bw. nicht auszuweisen hat die Bw. weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Senat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieses Argument nur vorgeschoben wurde um die Beurteilung der gegenständlichen Umwegkonstruktion als Missbrauch zu verhindern. g) Bilanzpolitik Diesbezüglich wird von der Bw. vorgebracht, dass es - vor allem im Hinblick auf die Börsennotierung - notwendig gewesen sei, dass sämtliche Beteiligungsgesellschaften mit entsprechenden Eigenkapital ausgestattet werden. In der Bilanz der Bw. sollten hohe Beteiligungsansätze anstatt Darlehensforderungen gezeigt werden. Daher seien liquide Mittel der Z Finance Ltd., Jersey zugeführt worden. In den Bilanzen der Bw. seien auf der Aktivseite nur die hohen Beteiligungsansätze an den Tochtergesellschaften auszuweisen gewesen. Die seitens der Z Finance Ltd., Jersey gewährten Darlehen seien dem Jahresabschluss der Bw. nicht zu entnehmen gewesen. Dazu wird angemerkt, dass die Geschäftsberichte einer AG die herrschendes oder abhängiges Glied eines Konzerns ist, über die Grundlage, die Art und die Auswirkungen der Konzernierung Auskunft gegen müssen. Dieser Verpflichtung ist die Bw. in ihren Geschäftsberichten soweit erkennbar nachgekommen. So wird etwa im Geschäftsbericht der Bw. für das Jahr 2000 folgendes ausgeführt wird: Zur Erinnerung 1991 wurde die Y Holding GmbH (D) gegründet. Sie erwarb um ca. ATS 206 Mio. von der Bw. die Geschäftsanteile an der damaligen G+P GmbH (D), heute X GmbH (D). Aus dieser Transaktion wurde in der Bw. ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von ca. ATS 156,0 Mio. erzielt, wobei dieser Betrag in eine freie Rücklage eingestellt wurde. Die Kaufpreisforderung der Bw. in Höhe von S 206,0 Mio. wurde als Sacheinlage in die Z Finance Ltd., Jersey eingebracht. Der Kaufpreis dieser Geschäftsanteile wurde von der Z Finance Ltd., Jersey finanziert. Die Zinszahlungen - bei der Y Holding GmbH (D) Betriebsausgaben - und Tilgungen erfolgten an die Z Finance Ltd., Jersey (siehe Abb. I)   [Grafik] Durch die geänderten Rahmenbedingungen sowohl in Österreich wie auch in Deutschland macht diese Konstruktion künftig wirtschaftlich keinen Sinn. Im Hinblick auf die Ausführungen im Geschäftsbericht ("Zur Erinnerung") ist demnach davon auszugehen, dass den Aktionäre die tatsächlichen Kapitalausstattung der Tochtergesellschaften von vornherein bekannt war. Damit waren aber allfällige Verschleierungsmaßnahmen wie die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey de facto überflüssig. Der Senat kommt daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass auch dieses Argument nur vorgeschoben wurde um die Beurteilung der gegenständlichen Umwegkonstruktion als Missbrauch zu verhindern. 5) Beschreiten eines vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weges: Die Annahme von Missbrauch scheide laut Bw. schon allein deswegen aus, weil diese unmittelbar jenen Weg beschritten habe, den das Gesetz ausdrücklich vorsehe. Die in den Veranlagungszeiträumen bis 1994 anwendbaren Regelungen hätten die Steuerfreiheit für die Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen nur dann nicht vorgesehen, wenn der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft zu mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit derartigem Unternehmensgegenstand gelegen sei, es sei den die Gesellschaft unterhalte einen Bankbetrieb. Da die Z Finance Ltd., Jersey keine Forderungswertpapiere gehalten habe und wohl sogar ein Bankbetrieb vorgelegen sei, sei die Einschränkung der Steuerfreiheit für Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen nach der seinerzeitigen Rechtslage nicht anwendbar gewesen (das heißt es sei kein Missbrauch im Sinne der Rechtsvorschriften vorgelegen). Dazu wird angemerkt, dass der Zweck des internationalen Schachtelprivilegs die Hintanhaltung von Doppelbesteuerungen, welche sich durch eine Besteuerung der Unternehmensgewinne im Ausland und der Besteuerung von Dividendenausschüttungen im Inland ergeben könnten, ist. Dadurch soll die Diskriminierung des Haltens von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen verhindert werden. Eine gänzliche Nichtbesteuerung ausgeschütteter Unternehmensgewinne war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Zentrale Grundvoraussetzung für die Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs ist demnach die Ertragsbesteuerung der Unternehmensgewinne jener ausländischen Gesellschaften, an welcher die inländische Kapitalgesellschaft beteiligt ist, da es andernfalls zu einer Diskriminierung des Haltens von Beteiligungen an inländischen Unternehmen kommen würde (vgl. VwGH 9.12.2004, 202/14/0074; VwGH 19.1.2005, 2000/13/0176). Die verfahrensgegenständlichen Zinserträge wurden bei der Z Finance Ltd. Jersey keiner Ertragsbesteuerung unterzogen. Die im § 7 Abs. 4 KStG 1988 vorgesehenen Steuerbefreiung kam im gegenständlichen Fall nicht zum tragen und kann schon allein deshalb die Annahme von Missbrauch nicht verhindern. 6) Kette von Rechtshandlungen: In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.12.1997, 93/13/0185; VwGH 2.8.2000, 98/13/0152 u. a.) spielt im Zusammenhang mit § 22 BAO eine besondere Rolle, ob eine Kette von Rechtshandlung zur Steuerersparnis geführt hat - ein einzelner Rechtsakt sei grundsätzlich nicht missbrauchsverdächtig. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor: 1991 wurde von der Bw. die Y Holding GmbH (D) gegründet. Im Jänner 1992 wurde die Beteiligung der Bw. an der X GmbH (D) um DM 29,3 Mio. verkauft. Der Verkaufserlös wurde zeitnahe zur Veräußerung als Sacheinlage in die 1992 neu gegründete Z Finance Ltd., Jersey eingebracht. Die Z Finance Ltd., Jersey hat im Februar 1992 ein Darlehen von DM 29,3 Mio. an die Y Holding GmbH (D) vergeben. 1996 wurde eine weitere Kaufpreisforderung der Bw. vom S 29 Mio. als Sacheinlage in die Z Finance Ltd., Jersey eingebracht, welche zur weiteren Aufstockung der Kredite an die Y Holding GmbH (D) verwendet wurde. Die Y Holding GmbH hat Zinszahlungen und Tilgungen an die Z Finance Ltd., Jersey geleistet, welche teilweise an die Bw. ausgeschüttet und teilweise für weitere Darlehensvergaben an die Y Holding GmbH (D) verwendet wurden. Die Ausschüttungen der Z Finance Ltd., Jersey wurden von der Bw. als steuerfreie Schachteldividenden behandelt. Im Jahr 1995 wurde eine Dividende von S 0,5 Mio. der Besteuerung in Österreich unterzogen, wohingegen die Ausschüttungen der Jahre 1997, 1998 und 1999 bei der Bw. als steuerneutrale Einlagenrückgewähr behandelt wurden. 7) Erhebung der Steuern, wie wenn die von der Z Finance Ltd., Jersey erzielten Erträge von der Bw. selbst erzielt worden wären (=angemessene rechtliche Gestaltung bei Vorliegen von Missbrauch): Die gegenständliche Gestaltung ist ungewöhnlich und unangemessen, weil im Zusammenhang mit der Gründung der Z Finance Ltd., Jersey beträchtliche zusätzliche Kosten angefallen sind, obwohl die einzig erkennbare Aktivität dieser Gesellschaft in der Zwischenschaltung bei der Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH (D) bzw. der langfristigen Kreditierung von Kaufpreisforderungen der Bw. bestanden hat (Punkt 2). Die gegenständliche Gestaltung ist steuerlich motiviert, weil die aus einer direkten Darlehensvergabe bzw. aus der direkten Kreditierung von Kaufpreisforderungen resultierenden Zinsen in Österreich der Besteuerung unterliegen würden, wohingegen sie in Jersey nicht der Besteuerung unterzogen wurden (Punkt 3). Außersteuerliche Gründe für die gegenständliche Gestaltung werden von der Bw. zwar behauptet, liegen nach Ansicht des entscheidenden Senates aber nicht vor (Punkt 4). Ein vom Gesetzgeber vorgezeichneter Weg wurde durch die gegenständliche Gestaltung nicht beschritten (Punkt 5). Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Kette von Rechtshandlungen die zur Steuerersparnis geführt hat liegt vor (Punkt 6). Die gegenständliche Gestaltung ist daher als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 Abs. 1. BAO anzusehen. Im Hinblick darauf sind die Abgaben so zu erheben, wie sie im Falle einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene Gestaltung wird vom entscheidenden Senat die Kreditierung der Kaufpreisforderungen bzw. die direkte Vergabe von Darlehen durch die Bw. angesehen. Dies hat zur Folge, dass die bei der Z Finance Ltd., Jersey verbuchten Zinserträge, direkt bei der Bw. zu erfassen sind, wodurch sich deren Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1994 bis 1999 entsprechend erhöhen. Zum Vorbringen der Bw. wonach die Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Gründung und Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey entstanden sind, zu berücksichtigen wären wird angemerkt, dass es sich dabei gemäß den vorliegenden Jahresabschlüssen der Z Finance Ltd., Jersey im wesentlichen um Aufwendungen handelt, die ohne Gründung und Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey überhaupt nicht entstanden wären (Gründungskosten etc.). Richtig ist, dass bei der Kreditierung von Kaufpreisforderungen bzw. bei der direkten Vergabe von Darlehen durch die Bw. Kosten angefallen wären, zumal diese die Zinseingänge, Anuitätenzahlungen, die Werthaltigkeit der Darlehen und ähnliches zu überprüfen hätte. Allerdings ist zwingend davon auszugehen, dass Bw. die wirtschaftliche Gebarung der Z Finance Ltd., Jersey und die Werthaltigkeit dieser Beteiligung laufend überprüft hat. Weiters ist davon auszugehen, dass der Bw. im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen Aufwendungen erwachsen sind, die im Falle einer angemessenen Gestaltung nicht angefallen wäre. Diese tatsächlich angefallenen Aufwendungen wären mit den fiktiven Aufwendungen im Falle einer angemessenen Gestaltung gegenüberzurechnen. Nach Ansicht des entscheidenden Senates wurden die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Z Finance Ltd., Jersey daher zu Recht nicht berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 21. Dezember 2005  

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

MissbrauchFormenGestaltungsmöglichkeitensteuerliche Gründeaußersteuerliche GründeKette von RechtshandlungenFinance Ltd.Jersey

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0457-W/03
Stammnummer
20121
Gültig
21.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF