Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0457-W/03
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 22 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0457-W/03vom 21.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gründe für die Schaffung dieser Konstruktion in der Steuerersparnis in
Österreich und in Deutschland gelegen seien.
Ob eine Steuerersparnis in
Deutschland eingetreten sei, sei für die österreichische
Finanzverwaltung nicht primär interessant. Sehr wohl aber, dass in
Österreich steuerpflichtige Zinserträge durch die gegenständliche
Konstruktion in nach § 10 Abs. 2 KStG steuerfreie Dividenden umgewandelt
wurden.
Der Einwand in der Berufung,
dass bei einer entsprechenden Eigenkapitalausstattung keine
Darlehensgewährung notwendig gewesen wäre, sei ein rein
hypothetischer, da die geprüfte Gesellschaft im Jahr 1992 nicht über
die entsprechenden Geldmittel verfügt habe. Abgesehen davon sei für
die steuerliche Beurteilung völlig irrelevant, was alles machbar gewesen
wäre. Tatsache sei, dass Beteiligungsverkäufe, bei denen die
Veräußerungsgewinne gemäß
§ 10 KStG steuerfrei
gewesen seien, durchgeführt wurden und der Kaufpreis nicht bezahlt worden
sei. Tatsache sei auch, dass Darlehen vergeben wurden und Darlehenszinsen,
selbst wenn sie von ausländische Tochtergesellschaften bezahlt werden,
steuerpflichtig seien und nicht unter die Steuerbefreiung des § 10 Abs. 2
KStG fallen würden. Im übrigen trage die Bw. auch das wirtschaftliche
Risiko dieser Darlehensforderungen wie der im Jahr 2000 aufwandswirksame
Gesellschafterzuschuss in Höhe von S 70 Mio.
verdeutliche.
Die Behauptung in der Berufung,
dass trotz Einführung des § 10 Abs. 3 KStG in Österreich die Z
Finance Ltd. unverändert fortgeführt wurde, müsse unter dem
Blickwinkel der mangelnden tatsächlichen Zahlungsflüsse seitens des
Darlehensnehmers (1995 bis 1997 0,00) gesehen werden, wodurch die Z Finance Ltd.
gar nicht in der Lage gewesen sei Dividenden auszuschütten. Die in den
Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungsflüsse an die Z Finanz Ltd. seien
für die Einlagenrückzahlung gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG an
die Bw. verwendet worden, wodurch die Regelung des § 10 abs. 3 KStG nicht
zur Anwendung gekommen sei.
Zum Beschreiten des vom
Gesetzgeber vorgezeichneten Weges wurde in der Stellungnahme ausgeführt,
dass aus den in der Berufung zitierten VwGH Erkenntnissen nicht erkennbar sei,
wieso daraus gerade im vorliegenden Sachverhalt und bei dieser Konstruktion
etwas gewonnen werden könne. Das Erkenntnis vom 24.1.1984, 13/14/0130
betreffe die Kapitalherabsetzung einer GmbH, das Erkenntnis vom 13.9.1988,
87/14/0128 eine Verschmelzung gemäß Art. I StruktVG, das Erkenntnis
vom 23.5.1990, 89/13/0272 - 0275 den Fall einer Liebhabereibeurteilung und
das Erkenntnis vom 20.6.1995, 92/13/0268 die Änderung der
Gewinnermittlungsart.
Als Konsequenz der Anwendung
des Missbrauchstatbestandes gemäß
§ 22 BAO seien die Zinsen der
Bw. zuzurechnen und die Aufwendungen der Z Finance Ltd., die nach Ansicht der
Betriebsprüfung nur die üblichen Kosten (management free, company tax
etc.) für eine Oasengesellschaft darstellen, und somit im Zusammenhang mit
Zinserträgen in Österreich nicht angefallen wären, nicht zu
berücksichtigen. Aus dem VwGH Erkenntnis vom 10.12.1997, 93/13/0185
könne nach Ansicht der Betriebsprüfung nichts anderes abgeleitet
werden.
Die Bw. hat am 24.2.2003 eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung eingebracht
und bedauert, dass sich die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme nicht
darauf beschränkt habe, den Sachverhalt sachlich wiederzugeben und die
rechtliche Beurteilung sachlich vorzunehmen, sondern sich polemischer und
tendenziöser Redewendungen bedient habe. Die Bw. erachte es nicht als
hilfreich, wenn Jersey als bekannte Steueroaseninsel bezeichnet werde. Ebenso
wenig diene es der Sache, die Z Finance Ltd. als Oasengesellschaft zu
bezeichnen. Tatsache sei einzig und allein, dass die Bw. im Ausland eine
Tochtergesellschaft gegründet habe, die in der Folge bestimmte
Einkünfte bezogen habe. Aufgabe der Betriebsprüfung sei es, diesen
Sachverhalt aus rechtlicher Sicht zu beurteilen und nicht in tendenziöser
Weise zu beschreiben. Aus der durch die Betriebsprüfung wiedergegebenen
Sachverhaltsschilderung sei bereits erkennbar, dass die Betriebsprüfung
beabsichtige, die Abweisung der Berufung vorzuschlagen. Die Bw. empfehle daher,
im weiteren Verfahren auf derartige Polemik zu verzichten.
Die Betriebsprüfung
scheine auch nicht hinlänglich zwischen den Planungen und dem realisierten
Vorhaben zu unterscheiden. Es entspreche einer allgemeinen Lebensweisheit, dass
sich die Planungen oft nicht zur Gänze realisieren ließen. Wenn daher
geplant gewesen sei, dass die in Jersey gegründete
Konzernfinanzierungsgesellschaft die verfügbaren liquiden Mittel auch
außerhalb des Konzerns veranlagt, spreche es nicht gegen diesen Planungen,
wenn die Veranlagung letztlich dann doch innerhalb des Konzerns erfolge, weil es
den Organen der Z Finance Ltd. so als wirtschaftlich sinnvoll erschienen sei.
Wirtschaftlich habe sich die Konzernfinanzierung nicht auf die Y Holding GmbH
(D) beschränkt. Auch die italienische und ungarische Tochtergesellschaft
habe Konzernfinanzierungen erhalten. Aus Gründen in Italien und Ungarn sei
die Vergabe nicht direkt, sondern über die Y Holding GmbH (D) erfolgt.
Weiters sei die Tätigkeit der Z Finance Ltd. nicht auf die Vergabe von
Darlehen beschränkt gewesen, vielmehr seien auch Zinseinkünfte aus
Bankeinlagen erzielt worden.
Nicht nachvollziehbar sei
für die Bw., warum es die Betriebsprüfung für erwähnenswert
erachte, dass die Sacheinlage aus einer Kaufpreisforderung bestanden habe. Auch
eine derartige Forderung stelle einen wirtschaftlichen Wert dar, der
einlagefähig und verwertbar sei. Der Eindruck bleibe haften, dass die
Betriebsprüfung letztlich die gesamte Gestaltung ohne jede Notwendigkeit in
recht geheimnisvoller Form darstelle. Wüsste man es nicht besser,
könne man den Eindruck gewinnen, die Betriebsprüfung wolle den
Eindruck erwecken, hier wäre etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen. Das
gelte auch für den Hinweis, dass nach Liquidation der Z Finance Ltd. das
Liquidationsvermögen wieder an die Bw. rückübertragen worden
sei.
Die Betriebsprüfung sei
der Meinung, dass sie auf die Ausführungen der Bw., wonach die von der
belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 22 BAO gesetzwidrig sei
nicht einzugehen brauche. Sie begründe dies aber nicht. Nach Ansicht der
Bw. hätte sich die Betriebsprüfung jedenfalls mit ihren
Ausführungen auseinandersetzen müssen. Aus diesen ergebe sich
einwandfrei, dass die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums
für Finanzen der so genannten Innentheorie folge, wonach § 22 BAO
keine selbständige normative Bedeutung habe (so ausdrücklich H.
Loukota, in Gassner/M. Lang/Lechner Hrsg, Der Entwurf eines
österreichischen Außensteuergesetzes, 2001, 21, 2. Abs.). Die
Betriebsprüfung stehe daher mit ihrer Auffassung völlig im Gegensatz
zur Auffassung des Finanzministeriums. Hier wäre wohl zu erwarten gewesen,
dass die Betriebsprüfung begründe, warum sie eine völlig andere
Auffassung als das Bundesministerium für Finanzen vertrete.
Zu den Ausführungen der
Bw. betreffend die Tatbestandselementen des § 22 BAO nach der
Außentheorie nehme die Betriebsprüfung nicht Stellung. Sie bestreite
daher offenbar auch nicht, dass zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 22
BAO die Ungewöhnlichkeit, die Unangemessenheit und die ausschließlich
Steuerersparnisabsicht gehöre und all diese drei Voraussetzungen kumulativ
gegeben sein müssten. Weiters bestreite die Betriebsprüfung daher
offenbar auch nicht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH von einer
ungewöhnlichen oder unangemessenen rechtlichen Gestaltung nicht gesprochen
werden könne, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite,
den das Gesetz selbst vorzeichne, mag auch die Steuerersparnisabsicht das Ziel
der Gestaltung sein (VwGH 24.1.1984, 83/14/0130; 13.9.1988, 87/14/0128;
23.5.1990, 89/13/0272-0275). Nicht nachvollziehbar sei, warum die
Betriebsprüfung dennoch Missbrauch annehme. Hier lasse die
Betriebsprüfung jede Begründung vermissen.
Die Betriebsprüfung
behaupte weiterhin die Ungewöhnlichkeit der Gestaltung und ziehe sich auf
die Behauptung zurück, dass sich die Ungewöhnlichkeit "schon aus dem
Sachverhalt" ergäbe. Sie unterscheide nicht zwischen der
"Konzernfinanzierung" und einem "Finanzierungspool". Sie wähle weiters
tendenziöse Formulierungen, wonach sich die Z Finance Ltd. darauf
beschränkt habe "eine im Konzern entstandene Konzernforderung über den
Umweg einer neu gegründeten Oasengesellschaft als Darlehen an dieselbe
Konzerngesellschaft zur Verfügung zu stellen". Diese Ausführung der
Betriebsprüfung sei nicht nachvollziehbar. Die Betriebsprüfung
könne nicht bestreiten, dass die von der Bw. auf Jersey gegründete
Tochtergesellschaft eine Finanzierungsfunktion gehabt habe. Die Einlage der
Forderung sei Teil des Weges, dieses Ziel zu erreichen. Es könne keinen
Unterschied ausmachen, ob eine Finanzierungsgesellschaft etwa mit Bargeld oder
auf andere Weise ausgestattet werde.
Die Ausführungen der
Betriebsprüfung seien auch im Hinblick auf die von ihr behauptete
Unangemessenheit nicht nachvollziehbar. Die Betriebsprüfung gehe offenbar
davon aus, dass eine Sacheinlage - in Form einer Forderung -
unangemessen sei, ohne dies näher zu begründen.
Weiters kritisiere die
Betriebsprüfung, dass die Konzernfinanzierungsgesellschaft der Bw. nicht
"eigentliche Fremdmittel" zur Verfügung gestellt habe. Nicht
nachvollziehbar sei, warum eine Finanzierungsgesellschaft nicht mit Eigenmitteln
ausgestattet werden könne, die sie dann entweder konzernintern oder
konzernextern entsprechend anlege. Zum Wesen einer
Konzernfinanzierungsgesellschaft gehöre wohl nicht, dass diese Gesellschaft
selbst Fremdmittel aufnehme. Sehr wohl habe die Konzernfinanzierungsgesellschaft
Fragen der Reinvestition von aufgelaufenen Zinsen, Fragen der Fristigkeit und
der Zinssätze sowie sonstige Bedingungen zu entscheiden.
Unklar sei auch, warum die
Betriebsprüfung leugne, dass die Bw. als Ergebnis von
Haftungsüberlegungen, Überlegungen der Flexibilität etc. die
entsprechende ausländische Finanzierungsgesellschaft gegründet habe.
Auch die Entscheidung, wiederum innerhalb des Konzerns ein Darlehen zu vergeben,
sei eine Entscheidung, bei der eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen
Überlegungen, auf welche die Bw. hingewiesen habe, mitgespielt
hätten.
Für die
Betriebsprüfung seien die von der Bw. vorgebrachten außersteuerlichen
Gründe völlig unverständlich. Dies sei bedauerlich, da es doch
leicht nachvollziehbar sei, dass die ausländische
Konzernfinanzierungsgesellschaft der Bw. auch die ihr übertragene Forderung
entweder innerhalb oder außerhalb des Konzerns veräußern
hätte können, dadurch Geldmittel beschaffen hätte können und
auf diese Weise auch weitere Finanzierungsgeschäfte tätigen hätte
können. Bei all diesen Geschäften wäre nie ausgeschlossen
gewesen, dass es zu hohen Verlusten komme. Aus diesen Gründen hätten
jedenfalls aus Sicht der Bw. Haftungsüberlegungen dafür gesprochen,
derartige Finanzierungsaktivitäten in einem eigenen Rechtsträger
abzuwickeln. Dass dieses Risiko dann doch nicht schlagend geworden sei, weil
sich die ausländische Finanzierungsgesellschaft entschlossen habe,
innerhalb des Konzerns Darlehen zu vergeben und diese Darlehen unproblematisch
gewesen seien, sei erfreulich. Keineswegs habe aber aus dem Blickwinkel des
Gesellschafters - also aus dem Blickwinkel der Bw. - kein Risiko
bestanden, dass die Geschäftsführungsorgane der ausländischen
Finanzierungsgesellschaft, die selbstverständlich Autonomie gehabt
hätten, auch riskante Veranlagungsformen hätten wählen
können.
Darüber hinaus sei auch
durch die Vermeidung einer direkten Finanzierung der Tochtergesellschaften eine
Haftungsreduktion beabsichtigt gewesen, weil Fragen des Eigenkapitalersatzes im
Falle der Insolvenz einer Tochtergesellschaft zu einem großen Teil
vermieden hätten werden können.
Unklar sei der Bw., warum die
Betriebsprüfung leugne, dass die Einfachheit und Flexibilität der
Regelung für die Gesellschaftsgründung in Jersey mit ein bestimmendes
Motiv für die Wahl des Ortes Jersey gewesen seien. Es sei evident, dass
Gesellschaften in Jersey mit einem niedrigeren Gesellschaftskapital
gegründet werden können, dass eine Gründungsprüfung im Falle
einer Sachgründung - wie sie hier vorgelegen sei - entfalle und
das auch eine spätere Kapitalherabsetzung und Liquidation ohne der
österreichischen Rechtsordnung vergleichbare Formvorschriften erfolgen
könne.
Bedauerlich sei auch, dass der
Betriebsprüfung nicht bekannt sei, dass auch Darlehenshingaben zu
bankaufsichtsrechtlichen Problemen führen können. In der Praxis sei es
nämlich bekannt, dass auch die Hingaben von Darlehen im Konzern
Bankgeschäfte darstellen und dass daher allfällige bankrechtliche
Probleme nur dann vermieden werden können, wenn diese Geschäfte im
Ausland durch eine ausländische Gesellschaft erfolgen und daher nicht unter
die österreichischen bankrechtlichen Vorschriften fallen. Vor allem vor dem
Hintergrund, dass die ausländische Tochtergesellschaft der Bw.
ursprünglich noch in intensiverem Ausmaß
Finanzierungsaktivitäten entfalten hätte sollen, wäre die
Gründung einer derartigen Gesellschaft in Österreich aus den genannten
bankrechtlichen Problemen jedenfalls unmöglich gewesen.
Nicht mit den Denkgesetzen
vereinbar sei die Auffassung der Betriebsprüfung, dass es in Anbetracht der
tatsächlich stark eingeschränkten Aktivitäten der Z Finance Ltd.
nicht einsichtig wäre, warum Finanzierungsexperten mit spezifischen
Know-How beschäftigt worden seien. Die Betriebsprüfung mache wiederum
den gedanklichen Fehler, dass sie aus der Zahl der abgewickelten Geschäfte
schließe, dass von vornherein geplant gewesen sei, die Geschäfte so,
in diesem Umfang und nicht anders abzuwickeln. Das Gegenteil sei der Fall. Die
Bw. habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass ursprünglich an andere
Finanzierungsgeschäfte gedacht worden sei. Es sei auch nicht absehbar
gewesen, dass der Finanzierungsbedarf der Konzerngesellschaften kontinuierlich
abgenommen habe. Allerdings habe es den Organen der ausländischen
Finanzierungsgesellschaft oblegen, darüber zu entscheiden, ob sie die
Mittel konzernintern einsetzen oder aber außerhalb des Konzerns veranlagen
wollen.
Entgegen den Ausführungen
der Betriebsprüfung sei eine starke Internationalisierung des Konzerns
geplant gewesen, die dann leider nur auf Deutschland, Italien, Ungarn, die
Tschechische Republik und Polen beschränkt geblieben sei.
Nicht nachvollziehbar sei, dass
die Betriebsprüfung aus den vorgelegten Bilanzen und den Gewinn- und
Verlustrechnungen schließen wolle, dass es sich bei der ausländischen
Tochter der Bw. "um eine nicht tätige und daher Oasengesellschaft handle".
Wiederum verwende die Betriebsprüfung den inhaltlich nichtssagenden,
sondern rein tendenziösen Begriff der Oasengesellschaft. Die
Betriebsprüfung beschreibe nicht, wie ihrer Auffassung nach die Bilanz und
die Gewinn- und Verlustrechnung einer "tätigen" Gesellschaft die keine
"Oasengesellschaft" darstelle, auszusehen habe.
Was die Darstellung des
ausschüttungspolitischen Spielraumes betreffe, gelinge es der
Betriebsprüfung wiederum nicht, zwischen den Plänen und der
nachfolgenden Realisierung zu unterscheiden. Die Gründung der
Finanzierungsgesellschaft habe einfach bedeutet, dass die Option geschaffen
worden sei, eine Ausschüttungspolitik zu betreiben (Erhöhung des
für Ausschüttungen verfügbaren Jahresergebnisses der Bw. wenn
erforderlich). Dass dies dann nicht in der geplanten Form habe realisiert werden
können, habe unter anderem auch daran gelegen, dass die Konzernergebnisse
insgesamt nicht so gut gewesen seien. Jedenfalls sei 1994 eine Sonderdividende
zur Aufbesserung des Jahresgewinnes der Bw. erfolgt.
Die Ausführungen der
Betriebsprüfung zur Frage der Bilanzpolitik seien verschwommen. Offenbar
könne auch die Betriebsprüfung nicht bestreiten, dass der Umstand,
dass statt einer Darlehensforderung in der Bilanz der Bw. ein Beteiligungsansatz
habe gezeigt werden können, ein optischer Vorteil sei. Die
Betriebsprüfung irre, wenn sie behaupte, dass die Z Finance Ltd. nicht
über Bankguthaben verfügt habe. Im Jahr 1995 seien dies S 0,97
Mio., in den Folgejahren S 0,1 Mio., 0,07 Mio. und 0,08 Mio. gewesen. Auch
eine langfristige Forderung sei diesbezüglich relevant, da auch eine
langfristig gewährte Forderung einen Wert vermittle und daher
veräußerbar gewesen wäre.
Nicht nachvollziehbar sei,
warum sich aus dem in der Berufung vorgenommenen Verweis auf steuerliche
Änderungen in Deutschland ergeben solle, dass sämtliche in der
Berufung angeführten außersteuerlichen Gründe nur fiktiv
angedacht seien. Vielmehr sei eben ein ganzes Bündel von Motiven für
die Gestaltung ausschlaggebend gewesen. Dazu habe unter anderem, aber nicht
ausschließlich auch die Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen
in Deutschland gehört.
Den in der Berufung
geäußerten Einwand, dass bei einer entsprechenden
Eigenkapitalausstattung der Y Holding GmbH (D) keine Darlehensgewährung
notwendig gewesen wäre und es sodann ebenfalls zu keinen steuerpflichtigen
Zinserträgen gekommen wäre, betrachte die Betriebsprüfung als
"rein hypothetisch", da die Bw. im Jahr 1992 nicht über die entsprechenden
Geldmittel verfügt habe. Diese Ausführungen der Betriebsprüfung
seien nicht konsistent, da natürlich auch eine Forderung versilbert und
unmittelbar zu Geldmitteln gemacht werden hätte können.
Wenn die Betriebsprüfung
schließlich schreibe, dass die Bw. auch das wirtschaftliche Risiko der
Darlehensforderung tragen würde und dass dies der im Jahr 2000
aufwandswirksame Gesellschafterzuschuss in Höhe von S 70 Mio.
verdeutlicht habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Bw.
einen Gesellschafterzuschuss gewährt habe, nicht darauf schließen
lasse, dass sie das wirtschaftliche Risiko der Darlehensforderung zu tragen
gehabt habe. Die Bw. habe die Möglichkeit gehabt, keinen
Gesellschafterzuschuss zu gewähren und allenfalls den Konkurs der
entsprechenden Gesellschaft in Kauf zu nehmen. Aus freien Stücken habe sich
die Bw. dann zum Gesellschafterzuschuss entschlossen.
Die Ausführungen der
Betriebsprüfung seien auch insoweit unrichtig, als die Regelungen des
§ 10 Abs. 3 KStG zu einem späteren Zeitpunkt zeitversetzt sehr wohl
zum Tragen gekommen seien.
Dem Vorbringen der Bw., dass
diese nur einen Weg beschritten habe, den das Gesetz ausdrücklich
vorgezeichnet habe (vgl. § 7 Abs. 4 letzter Satz KStG in der damals
geltenden Fassung; Ausnahme für den Bankbetrieb etc.) halte die
Betriebsprüfung inhaltlich überhaupt nichts entgegen. Sie schreibe
nur, dass für sie nicht erkennbar sei, "wieso daraus gerade im vorliegenden
Sachverhalt und bei dieser Konstruktion etwas gewonnen werden könne". Diese
Formulierung der Betriebsprüfung brauche nicht weiter kommentiert zu
werden.
Mit dem Vorbringen, wonach die
Aufwendungen der Z Finance Ltd. zu berücksichtigen seien, setze sich die
Betriebsprüfung inhaltlich nicht auseinander. Sie behaupte bloß, dass
die von der Bw. genannten Aufwendungen im Zusammenhang mit Zinserträgen in
Österreich nicht angefallen wären und stelle somit hypothetische
Überlegungen an die Stelle des tatsächlichen Sachverhaltes. Es sei
nicht zu leugnen, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen
seien.
Im Rahmen der am 7. Dezember
2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw.
eingeräumt, dass der gegenständliche Sachverhalt und das
Berufungsvorbringen im wesentlichen mit dem Sachverhalt und dem
Berufungsvorbringen übereinstimmt, dass dem
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22.9.2005, 2001/14/0188 zugrunde liegt. Im
Gegensatz zu dem angeführten Erkenntnis seien im gegenständlichen Fall
aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung und
Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey nicht berücksichtigt
worden. Vom steuerlichen Vertreter der Bw. wurde zudem angeführt, dass auch
bei der direkten Vergabe von Krediten Aufwendungen angefallen
wären.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs.
1 BAO kann die Abgabenpflicht durch den Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nicht umgangen oder
gemindert werden.
Gemäß
§ 22 Abs.
2 BAO sind die Abgaben, wenn ein Missbrauch (Abs. 1) vorliegt, so zu
erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
1) Missbrauch
gemäß
§ 22 Abs. 1 BAO, Deutung der Bestimmung in Zusammenhang
mit den in der Lehre und auch von der Bw. verwendeten Begriffen
"Außentheorie" und "Innentheorie"?:
In Zusammenhang mit § 22
BAO erfolgte ausschließlich in der Fachliteratur eine fortwährende
Diskussion unter Verwendung der Begriffe "Innentheorie" und
"Außentheorie", der sich der Verwaltungsgerichtshof nie angeschlossen
hat.
Die Innentheorie steht nach
Auffassung des Senates in einem krassen Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH,
da nach dieser Theorie § 22 BAO keine eigenständige normative
Bedeutung zukomme, sondern Fragen der Gesetzesumgehung ausschließlich
durch Interpretation der umgangenen Steuervorschrift zu lösen seien.
§ 22 BAO käme nur die Bedeutung eines
Interpretationshinweises zu (so im wesentlichen Gassner, ÖStZ 1981, 262ff;
Lang, ÖStZ 1994; 174ff). Zu betonen ist, dass es in der mittlerweile
umfangreichen Rechtsprechung des VwGH zu § 22 BAO nie um die Frage der
Anwendung einer Interpretationshilfe oder ähnlichem ging, sondern immer nur
darum, ob eine einen Abgabenanspruch (mit)begründende Norm anwendbar sei
(vgl. beispielhaft die VwGH - Erkenntnisse 26.3.1992, 90/16/0236, 90/16/0238;
15.6.1993, 91/14/0253; 20.4.1995, 94/13/0228; 13.10.1999, 96/13/0113; 26.7.2000,
97/14/0070; 2.8.2000, 98/13/0152).
Die in der Lehre ausgebreitete
Gegenposition zur Innentheorie wird als Außentheorie bezeichnet und
räumt § 22 BAO sehr wohl einen eigenständigen normativen Gehalt
zu. Gemäß der Außentheorie kommt es hinsichtlich der
Ungewöhnlichkeit der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung darauf an,
ob eine zivilrechtliche Konstruktion allgemein bekannt ist bzw. ob schon andere
Steuerpflichtige eine vergleichbare zivilrechtliche Konstruktion gewählt
haben. Dieser Deutung der "Ungewöhnlichkeit" hat sich der VwGH nie
angeschlossen. Auch in den Erkenntnissen älteren Datums hat der VwGH die
Ungewöhnlichkeit immer nur in Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung
im konkreten Fall untersucht. So sind etwa Mantelkäufe (vgl. VwGH 2.8.2000,
Zl. 98/13/0156) zwar im Wirtschaftsleben sehr verbreitet und gewöhnlich, im
konkreten Fall war der Mantelkauf aber doch ungewöhnlich, weil
wirtschaftlich nicht verständlich. Beispielsweise sei auch das Erkenntnis
vom 22.10.1991, 91/14/0147 angeführt, in welchem sich der VwGH dahingehend
äußert, dass Missbrauch nur dann anzunehmen sei, wenn die rechtliche
Gestaltung auf den Einzelfall bezogen ungewöhnlich und unangemessen sei,
also nicht sinnvoll erschiene, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenken
würde.
Festzuhalten ist daher, dass
die von der Bw. erfolgte Bezugnahme auf die beiden Theorien abzulehnen ist und
der einzig zulässige Weg der Beurteilung, ob Missbrauch vorliegt oder
nicht, darin besteht, von der Rechtsprechung des VwGH (die zuvor beispielhaft
angeführt wurde und sich durch Erkenntnisse aus jüngster Zeit weiter
gefestigt hat) per se - ohne Zuordnung zu den beiden Theorien -
auszugehen.
Demnach ist eine
missbräuchliche Gestaltung eine solche, die in Hinblick auf den
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und
ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann
zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den
abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der
Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. VwGH 27.9.1995,
93/13/0095; 10.12.1997, 93/13/0185).
2) Ungewöhnlichkeit
und Unangemessenheit der gewählten zivilrechtlichen
Gestaltung:
Wie schon unter Punkt 1. in
Zusammenhang mit der Kritik an der Außentheorie ausgeführt, ist das
Kriterium der Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit nach der Rechtsprechung
des VwGH im Einzelfall in Hinblick auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer
gewählten zivilrechtlichen Konstruktion zu untersuchen. Dabei ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bw. hat 1991 die Y Holding
GmbH (D) gegründet und im Jänner 1992 ihre Anteile an der X GmbH (D)
um DM 29,3 Mio. an die Y Holding GmbH (D) verkauft. Die aus dem Verkauf
resultierende Forderungen von DM 29,3 Mio. hat die Bw. als Sacheinlage in
die 1992 gegründete Z Finance Ltd., Jersey eingebracht. Die Z Finance Ltd..
Jersey hat im Februar 1992 ein Darlehen von DM 29,3 Mio. an die Y Holding
GmbH (D) vergeben. In weiterer Folge hat die Y Holding GmbH (D) noch weitere
Darlehen von der Z Finance Ltd., Jersey erhalten. Die weiteren Darlehen wurden
aus den Zinszahlungen und den Darlehensrückzahlungen der Y Holding
GmbH (D) und aus einer weiteren Kaufpreisforderung der Bw., die 1996 als
Sacheinlage in die Z Finance Ltd., Jersey eingebracht wurde, dotiert.
Über die Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH (D) hinausgehende
Aktivitäten der Z Finance Ltd., Jersey sind durch die vorliegenden
Unterlagen nicht objektiviert. Im Jahr 2000 wurde die Z Finance Ltd.,
Jersey liquidiert.
Als ungewöhnlich und
unangemessen kann die Gründung der Z Finance Ltd., Jersey deshalb
angesehen werden, weil im Zusammenhang mit dieser Konstruktion
beträchtliche zusätzliche (insbesondere administrative) Kosten
angefallen sind, obwohl die einzig erkennbare Aktivität der Z Finance Ltd.,
Jersey in der oben dargestellten Zwischenschaltung bei der Vergabe von Darlehen
an die Y Holding GmbH (D) bzw. der Kreditierung von Kaufpreisforderungen
bestanden hat. Es ist daher zu prüfen, ob nur steuerliche oder aber auch
außersteuerliche Motive für die als ungewöhnlich und
unangemessen zu beurteilende Konstruktion ausschlaggebend waren.
3) Vorliegen
von steuerlichen Motiven für die ungewöhnliche und unangemessene
Konstruktion:
Zu untersuchen ist hier, ob die
vorliegende Gestaltung steuerlich motiviert ist. Dies ist, wie in der Folge
erläutert wird, zweifellos zu bejahen:
Eine unterstellte in
wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbare langfristige Kreditierung der 1992
und 1996 entstandenen Kaufpreisforderungen durch die Bw. bzw. die direkte
Vergabe von Darlehen durch die Bw. hätte zu einer Besteuerung der daraus
resultierenden Zinserträge in Österreich geführt. Der
maßgebliche Steuersatz wäre bis 1993 30% und ab dem Veranlagungsjahr
1994 34% gewesen. Demgegenüber wurden die Zinserträgen, bei der
Z Finance Ltd., Jersey keiner Besteuerung unterzogen. Der Z Finance
Ltd., Jersey wurde lediglich eine pauschale Körperschaftsteuer
vorgeschrieben (Jersey exempt company tax), die gemäß den
vorliegenden Jahresabschlüssen der Z Finance Ltd., Jersey im Zeitraum 1994
bis 1999 zwischen S 7.990,00 und S 12.610,00 betragen
hat.
In Zusammenhang mit der
Nichtbesteuerung der Zinseinkünfte bei der Z Finance Ltd., Jersey steht
auch die von der Bw. beabsichtigte Inanspruchnahme des internationalen
Schachtelprivilegs gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG 1988. Aufgrund dessen
sollten in Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion in Österreich
letztlich keine Steuern bezahlt werden. Dadurch sollte die Steuerbelastung
für in Österreich erzielte Zinserträge auf S 0,00 vermindert
werden.
Nach Auffassung des Senates
gewinnt dass zuvor im Vergleich mit der langfristigen Kreditierung der 1992 und
1996 entstandenen Kaufpreisforderungen bzw. der direkten Vergabe von Darlehen
durch die Bw. selbst und der Vergabe von Darlehen durch Zwischenschaltung der
Z Finance Ltd., Jersey erläuterte Steuermotiv eine schwerwiegendere
Bedeutung, wenn die angestrebte Steuerersparnis besonders hoch ist. Dies ist
hier der Fall, da sich die Besteuerungsgrundlagen der Bw. in den Jahren 1994 bis
1999 wie folgt erhöhen:
|
1994
|
15.761.208,00
|
1995
|
13.032.828,00
|
1996
|
12.607.413,00
|
1997
|
13.937.523,00
|
1998
|
13.864.829,00
|
1999
|
12.169.047,00
|
Gesamt:
|
81.372.848,00
Zum Vorbringen der Bw., dass
es durch die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey zu einer
Steuerersparnis in Deutschland nicht aber in Österreich gekommen sei, weil
Zinsen aufgrund der Unterkapitalisierungsregeln in Deutschland nur insoweit
steuerlich abzugsfähig sind als eine Debt-Equity-Ratio von 9:1 eingehalten
werde, wird angemerkt, dass auch Darlehen von dem Anteilseigner nahe stehenden
Personen durch die deutschen Unterkapitalisierungsregeln (§ 8a dKStG)
umfasst werden. Bei einer tatsächlich bestehenden Unterkapitalisierung der
Y Holding GmbH (D) wäre es demnach auch bei Zwischenschaltung der
Z Finance Ltd., Jersey zu Zinskürzungen in Deutschland gekommen. Dem
Berufungsvorbringen, wonach die Alternative zur verfahrensgegenständlichen
Umwegkonstruktion eine entsprechende Eigenkapitalausstattung der Y Holding GmbH
gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Y Holding GmbH bis 1995
über ein gezeichnetes Eigenkapital von DM 4,0 Mio. und ab 1996
über ein gezeichnetes Eigenkapital von DM 7 Mio. verfügt hat,
wohingegen sich die Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen
(inklusive der verfahrensgegenständlich relevanten Verbindlichkeiten)
zwischen DM 30,8 Mio. (1994) und DM 47,9 Mio. (1999) bewegt haben.
Aufgrund des Verhältnisses Gesellschafter-Fremdkapital zu Eigenkapital
wäre demnach auch die direkte Vergabe von Darlehen an die Y Holding GmbH
(D) bzw. die langfristige Kreditierung von Kaufpreisforderungen möglich
gewesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein konkretes Ansinnen der
deutschen Abgabenbehörde bezüglich der Y Holding GmbH (D) verdecktes
Eigenkapital ins Spiel zu bringen von der Bw. weder behauptet noch nachgewiesen
wurden.
Dass die Erzielung von
Steuereffekten in Österreich in keiner Weise ausschlaggebend für die
Gründung der Z Finance Ltd., Jersey gewesen sei, wird von der Bw. mitunter
auch damit begründet, dass die Z Finance Ltd., Jersey fortgeführt
worden sei, obwohl die von dieser Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden
mit Einführung des § 10 Abs. 3 KStG ab dem Jahr 1995 nicht mehr
steuerfrei gewesen seien. Diese Begründung ist schon allein deswegen nicht
stichhaltig, weil der sofortige Ausstieg aus der verfahrensgegenständlichen
Umwegkonstruktion ein eindeutiges Indiz für das Vorliegen einer rein
steuerliche begründete Gestaltung dargestellt hätte. Im übrigen
wird angemerkt, dass die Z Finance Ltd., Jersey 1995 eine Dividende von
lediglich S 0,5 Mio. und 1996 keine Dividende ausgeschüttet hat,
wohingegen die Ausschüttungen der Jahre 1997, 1998 und 1999 bei der Bw. als
steuerneutrale Einlagenrückgewähr behandelt wurden. Solcherart wurde
die Besteuerung der Zinserträge, die ohne Zwischenschaltung der Z Finance
Ltd., Jersey bei der Bw. angefallen wären, hinausgeschoben. Dies stellt
einerseits einen nicht unerheblich steuerlichen Vorteil dar und kann
andererseits als weiteres Motiv für die Beibehaltung der
verfahrensgegenständlichen Umwegkonstruktion angesehen werden.
4) Kein
Vorliegen von außersteuerlichen Gründen:
Von der Bw. wurden verschiedene
außersteuerliche Gründen für die vorliegende Umwegkonstruktion
ins Treffen geführt. Diese sind nach Ansicht des entscheidenden Senates wie
im folgenden dargelegt wird aber tatsächlich nicht vorgelegen:
a) Haftungsverminderung:
Die
verfahrensgegenständliche Umwegkonstruktion hat laut Bw. insbesondere der
Haftungsverminderung gedient. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die
Tätigkeit der Z Finance Ltd., Jersey ausschließlich darauf
beschränkt hat Darlehen an die Y Holding GmbH (D) zu vergeben. Diese
Darlehen wären aber im Falle einer Insolvenz der Y Holding GmbH (D) mit
oder ohne Zwischenschaltung der Z Finance Ltd., Jersey verloren gewesen. Auch
das weitere Vorbringen, wonach bei Finanzierungsaktivitäten durch die
Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen mehr als das eingesetzte
Kapital verloren gehen kann überzeugt nicht, da aus den vorliegenden
Unterlagen nicht hervorgeht, dass die Z Finance Ltd., Jersey zu irgend einem
Zeitpunkt derartige zusätzliche Verpflichtungen eingegangen ist, was von
der Bw. im übrigen auch nicht behauptet wird.
b) Einfache
und flexible Gesellschaftsgründung im Ausland:
Diesbezüglich bringt die
Bw. vor, dass die Einfachheit und Flexibilität der Regelungen für die
Gesellschaftsgründung in Jersey mit ein bestimmendes Motiv für die
verfahrensgegenständliche Umwegkonstruktion gewesen ist. Dem ist entgegen
zu halten, dass vergleichsweise nicht auf eine Gesellschaftsgründung in
Österreich, sondern darauf abzustellen ist, welche Kosten und Mühen
eine gewöhnliche und angemessene Gestaltung verursacht hätte. Eine
solche hätte in der direkten Vergabe von Krediten durch die Bw. bzw. in der
langfristigen Kreditierung von Kaufpreisforderungen durch die Bw. bestanden.
Dafür hätte es der Z Finance Ltd., Jersey nicht bedurft. Im
Vergleich dazu hat die Gesellschaftsgründung in Jersey jedenfalls
höhere Kosten und Mühen verursacht.
c) Bankrechtliche
Vorschriften
Dazu wurde in der Berufung
vorgebracht, dass die bestehenden bankrechtlichen Vorschriften in
Österreich eine Finanzierungstätigkeit durch eine österreichische
Tochtergesellschaft, die keine Bankkonzession besessen hätte,
unmöglich machen. Von der Betriebsprüfung wurde zu diesem Vorbringen
dahingehend Stellung genommen, dass die Z Finance Ltd., Jersey Darlehen immer
nur an die Y Holding GmbH (D) und nie an Dritte vergeben habe und ihr kein Fall
bekannt sei, bei dem konzerninterne Darlehenshingaben zu Problemen mit der
Bankenaufsicht geführt hätten. Auf dieses Vorbringen hat die Bw. in
der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
dahingehend repliziert, dass in der Praxis bekannt sei, dass auch die Hingabe
von Darlehen im Konzern Bankgeschäfte darstellen und dass daher
allfällige bankrechtliche Probleme nur dann zu vermeiden seien, wenn diese
Geschäfte im Ausland durch eine ausländische Gesellschaft erfolgen
würden und daher nicht unter die österreichischen bankrechtlichen
Vorschriften fielen. Die gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund welcher für
die Finanzierung von Konzernaktivitäten durch Gesellschafterdarlehen in
Österreich eine Bankkonzession erforderlich sein soll, hat die Bw. weder in
der Berufung noch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung bekanntgegeben. Auch für das Vorbringen, dass es in
der Praxis bei der Hingabe von Darlehen im Konzern zu bankrechtlichen Problemen
kommen kann ist die Bw. jeden wie auch immer gearteten Nachweis schuldig
geblieben. Mangels objektivierbarer, einem rechtlichen Nachvollzug
zugänglicher Unterlagen, geht der Senat daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass das Argument, bankrechtliche
Überlegungen seien für die Zwischenschaltung der Z Finance Ltd.,
Jersey ausschlaggebend gewesen, von der Bw. nur vorgeschoben wurde um die
Beurteilung der gegenständlichen Umwegkonstruktion als Missbrauch zu
verhindern.
d) Anerkannte
Finanzierungsexperten, spezifisches Know-How für die Gestaltung von
Darlehensverträge
Die Z Finance Ltd., Jersey sei
laut Bw. auch deshalb gegründet worden, weil auf Jersey anerkannte
Finanzierungsexperten existieren, deren spezifisches Know-How für die
Gestaltung von Darlehensverträgen, die Planung etwaiger
Finanzierungsaktivitäten außerhalb des Konzerns etc. wesentlich
erschienen sei. Dazu wird angemerkt, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der
verfahrensgegenständlichen Umwegkonstruktion durch dieses Argument nicht
begründet wird, weil sich die Bw. der Beratungsleistungen von auf Jersey
etablierten Finanzierungsexperten auch unmittelbar (etwa im Wege eines
Werkvertrages) hätte bedienen können. Abgesehen davon wird vom Senat
in Zweifel gezogen, dass es der Beiziehung von Finanzierungsexperten
überhaupt bedurft hat, zumal sich die Finanzierungsaktivitäten der
Z Finance Ltd., Jersey de facto auf die Vergabe von Darlehen an die Y
Holding GmbH (D) beschränkt haben und im Hinblick auf den Zeitablauf von
Gesellschaftsgründung, Ausstattung mit Stammkapital und Darlehensvergabe
die Annahme zulässig ist, dass darüber hinausgehend
Finanzierungsaktivitäten zu keinem Zeitpunkt geplant waren.
e) Internationalisierung
Diesbezüglich wurde in der
Berufung vorgebracht, dass durch die Gründung der Z Finance Ltd., Jersey
die Voraussetzungen für eine Internationalisierung geschaffen worden seien.
Die Betriebsprüfung hat zu diesem Vorbringen dahingehend Stellung genommen,
dass der angeführte Grund der Internationalisierung reine Spekulation sei,
die durch keinerlei Anzeichen von neuen, weiteren diesbezüglich
Aktivitäten bestätigt werde. Auf dieses Vorbringen hat die Bw. in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung dahingehend
repliziert, dass eine starke Internationalisierung des Konzerns geplant gewesen
sei, die dann leider nur auf Deutschland, Italien, Ungarn, die Tschechische
Republik und Polen beschränkt geblieben sei. Worin die
Internationalisierung bestanden hat, welche die in Rede stehende Gestaltung
gefordert hat, wurde von der Bw. weder in der Berufung noch in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung dargelegt.
Ebenso nicht dargelegt wurden die "außersteuerlichen" Vorteile die sich
durch die von der Bw. behauptete Internationalisierung ergeben haben. Der Senat
geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieses Argument nur
vorgeschoben wurde um die Beurteilung der gegenständlichen
Umwegkonstruktion als Missbrauch zu verhindern.
f) Ausschüttungspolitischer
Spielraum
Unter diesem Titel bringt die
Bw. vor, dass durch die Gründung der Z Finance Ltd., Jersey ein
wesentlicher ausschüttungspolitischer Spielraum geschaffen worden sei. Die
Dividenden der Z Finance Ltd., Jersey seien nämlich im Jahresabschluss
der Bw. im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) zu
erfassen. Die Dividenden der Z Finance Ltd. seien daher vor allem zur Steuerung
des EGT verwendet worden. Im Börsenprospekt der Bw. anlässlich des
Börseganges seien den Aktionären laufende Gewinnausschüttungen
vorausgesagt worden. Damit die Bw. dieses "Versprechen" an die Aktionäre
einhalten konnte sei das EGT durch die Gewinnausschüttungen der Z Finance
Ltd., Jersey gesteuert worden. So sei die Möglichkeit geschaffen worden die
Gewinne der Z Finance Ltd., Jersey bei günstiger Ertragslage zu
thesaurieren und das Ergebnis der Bw. bei ungünstiger Ertragslage insoweit
zu verbessern, dass die Dividenden an die Aktionäre aus dem laufenden
Ergebnis (ohne Auflösung von Rücklagen) möglich sei. Zu diesem
Vorbringen wird angemerkt, dass für die Thesaurierung der
gegenständlichen Zinserträge die Zwischenschaltung der Z Finance
Ltd., Jersey grundsätzlich nicht erforderlich war. Die
gegenständlichen Zinserträge hätten bei günstiger
Ertragslage einer freien Rücklage zugeführt werden können. Die
freie Rücklage hätte bei ungünstiger Ertragslage aufgelöst
und als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden können.
Das mit der gegenständlichen Gestaltung ausschüttungspolitische
Spielräume geschaffen worden wären, ist demnach nicht erkennbar.
Außersteuerliche Interessen dafür, die gegenständlichen
Zinserträge im Jahresabschluss der Bw. nicht auszuweisen hat die Bw. weder
dargelegt noch nachgewiesen. Der Senat geht daher in freier Beweiswürdigung
davon aus, dass dieses Argument nur vorgeschoben wurde um die Beurteilung der
gegenständlichen Umwegkonstruktion als Missbrauch zu
verhindern.
g) Bilanzpolitik
Diesbezüglich wird von der
Bw. vorgebracht, dass es - vor allem im Hinblick auf die
Börsennotierung - notwendig gewesen sei, dass sämtliche
Beteiligungsgesellschaften mit entsprechenden Eigenkapital ausgestattet werden.
In der Bilanz der Bw. sollten hohe Beteiligungsansätze anstatt
Darlehensforderungen gezeigt werden. Daher seien liquide Mittel der Z Finance
Ltd., Jersey zugeführt worden. In den Bilanzen der Bw. seien auf der
Aktivseite nur die hohen Beteiligungsansätze an den Tochtergesellschaften
auszuweisen gewesen. Die seitens der Z Finance Ltd., Jersey gewährten
Darlehen seien dem Jahresabschluss der Bw. nicht zu entnehmen gewesen. Dazu wird
angemerkt, dass die Geschäftsberichte einer AG die herrschendes oder
abhängiges Glied eines Konzerns ist, über die Grundlage, die Art und
die Auswirkungen der Konzernierung Auskunft gegen müssen. Dieser
Verpflichtung ist die Bw. in ihren Geschäftsberichten soweit erkennbar
nachgekommen. So wird etwa im Geschäftsbericht der Bw. für das Jahr
2000 folgendes ausgeführt wird:
Zur
Erinnerung
1991
wurde die Y Holding GmbH (D) gegründet. Sie erwarb um ca. ATS 206 Mio. von
der Bw. die Geschäftsanteile an der damaligen G+P GmbH (D), heute X GmbH
(D). Aus dieser Transaktion wurde in der Bw. ein außerordentlicher Ertrag
in Höhe von ca. ATS 156,0 Mio. erzielt, wobei dieser Betrag in eine freie
Rücklage eingestellt wurde. Die Kaufpreisforderung der Bw. in Höhe von
S 206,0 Mio. wurde als Sacheinlage in die
Z Finance Ltd.,
Jersey eingebracht. Der Kaufpreis dieser
Geschäftsanteile wurde von der Z Finance Ltd., Jersey finanziert. Die
Zinszahlungen - bei der Y Holding GmbH (D) Betriebsausgaben - und
Tilgungen erfolgten an die Z Finance Ltd., Jersey (siehe Abb.
I)
[Grafik]
Durch
die geänderten Rahmenbedingungen sowohl in Österreich wie auch in
Deutschland macht diese Konstruktion künftig wirtschaftlich keinen
Sinn.
Im Hinblick auf die
Ausführungen im Geschäftsbericht ("Zur Erinnerung") ist demnach davon
auszugehen, dass den Aktionäre die tatsächlichen Kapitalausstattung
der Tochtergesellschaften von vornherein bekannt war. Damit waren aber
allfällige Verschleierungsmaßnahmen wie die Zwischenschaltung der Z
Finance Ltd., Jersey de facto überflüssig. Der Senat kommt daher in
freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass auch dieses Argument nur
vorgeschoben wurde um die Beurteilung der gegenständlichen
Umwegkonstruktion als Missbrauch zu verhindern.
5) Beschreiten
eines vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weges:
Die Annahme von Missbrauch
scheide laut Bw. schon allein deswegen aus, weil diese unmittelbar jenen Weg
beschritten habe, den das Gesetz ausdrücklich vorsehe. Die in den
Veranlagungszeiträumen bis 1994 anwendbaren Regelungen hätten die
Steuerfreiheit für die Dividenden aus internationalen
Schachtelbeteiligungen nur dann nicht vorgesehen, wenn der
Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft zu mehr als 25% im
Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren) und
Beteiligungen an anderen Unternehmen mit derartigem Unternehmensgegenstand
gelegen sei, es sei den die Gesellschaft unterhalte einen Bankbetrieb. Da die Z
Finance Ltd., Jersey keine Forderungswertpapiere gehalten habe und wohl sogar
ein Bankbetrieb vorgelegen sei, sei die Einschränkung der Steuerfreiheit
für Dividenden aus internationalen Schachtelbeteiligungen nach der
seinerzeitigen Rechtslage nicht anwendbar gewesen (das heißt es sei kein
Missbrauch im Sinne der Rechtsvorschriften vorgelegen). Dazu wird angemerkt,
dass der Zweck des internationalen Schachtelprivilegs die Hintanhaltung von
Doppelbesteuerungen, welche sich durch eine Besteuerung der Unternehmensgewinne
im Ausland und der Besteuerung von Dividendenausschüttungen im Inland
ergeben könnten, ist. Dadurch soll die Diskriminierung des Haltens von
Beteiligungen an ausländischen Unternehmen verhindert werden. Eine
gänzliche Nichtbesteuerung ausgeschütteter Unternehmensgewinne war vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Zentrale Grundvoraussetzung für die
Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs ist demnach die
Ertragsbesteuerung der Unternehmensgewinne jener ausländischen
Gesellschaften, an welcher die inländische Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, da es andernfalls zu einer Diskriminierung des Haltens von Beteiligungen an
inländischen Unternehmen kommen würde (vgl. VwGH 9.12.2004,
202/14/0074; VwGH 19.1.2005, 2000/13/0176). Die verfahrensgegenständlichen
Zinserträge wurden bei der Z Finance Ltd. Jersey keiner Ertragsbesteuerung
unterzogen. Die im § 7 Abs. 4 KStG 1988 vorgesehenen
Steuerbefreiung kam im gegenständlichen Fall nicht zum tragen und kann
schon allein deshalb die Annahme von Missbrauch nicht verhindern.
6) Kette
von Rechtshandlungen:
In der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.12.1997, 93/13/0185; VwGH 2.8.2000,
98/13/0152 u. a.) spielt im Zusammenhang mit § 22 BAO eine besondere Rolle,
ob eine Kette von Rechtshandlung zur Steuerersparnis geführt hat -
ein einzelner Rechtsakt sei grundsätzlich nicht missbrauchsverdächtig.
Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Voraussetzung liegt im
gegenständlichen Fall vor:
1991
wurde von der Bw. die Y Holding GmbH (D) gegründet.
Im
Jänner 1992 wurde die Beteiligung der Bw. an der X GmbH (D) um DM 29,3
Mio. verkauft.
Der
Verkaufserlös wurde zeitnahe zur Veräußerung als Sacheinlage in
die 1992 neu gegründete Z Finance Ltd., Jersey eingebracht.
Die
Z Finance Ltd., Jersey hat im Februar 1992 ein Darlehen von DM 29,3 Mio. an
die Y Holding GmbH (D) vergeben.
1996
wurde eine weitere Kaufpreisforderung der Bw. vom S 29 Mio. als Sacheinlage
in die Z Finance Ltd., Jersey eingebracht, welche zur weiteren Aufstockung der
Kredite an die Y Holding GmbH (D) verwendet wurde.
Die
Y Holding GmbH hat Zinszahlungen und Tilgungen an die Z Finance Ltd., Jersey
geleistet, welche teilweise an die Bw. ausgeschüttet und teilweise für
weitere Darlehensvergaben an die Y Holding GmbH (D) verwendet wurden.
Die
Ausschüttungen der Z Finance Ltd., Jersey wurden von der Bw. als
steuerfreie Schachteldividenden behandelt. Im Jahr 1995 wurde eine Dividende von
S 0,5 Mio. der Besteuerung in Österreich unterzogen, wohingegen die
Ausschüttungen der Jahre 1997, 1998 und 1999 bei der Bw. als steuerneutrale
Einlagenrückgewähr behandelt
wurden.
7) Erhebung
der Steuern, wie wenn die von der Z Finance Ltd., Jersey erzielten Erträge
von der Bw. selbst erzielt worden wären (=angemessene rechtliche Gestaltung
bei Vorliegen von Missbrauch):
Die gegenständliche
Gestaltung ist ungewöhnlich und unangemessen, weil im Zusammenhang mit der
Gründung der Z Finance Ltd., Jersey beträchtliche zusätzliche
Kosten angefallen sind, obwohl die einzig erkennbare Aktivität dieser
Gesellschaft in der Zwischenschaltung bei der Vergabe von Darlehen an die Y
Holding GmbH (D) bzw. der langfristigen Kreditierung von Kaufpreisforderungen
der Bw. bestanden hat (Punkt 2). Die gegenständliche Gestaltung ist
steuerlich motiviert, weil die aus einer direkten Darlehensvergabe bzw. aus der
direkten Kreditierung von Kaufpreisforderungen resultierenden Zinsen in
Österreich der Besteuerung unterliegen würden, wohingegen sie in
Jersey nicht der Besteuerung unterzogen wurden (Punkt 3).
Außersteuerliche Gründe für die gegenständliche Gestaltung
werden von der Bw. zwar behauptet, liegen nach Ansicht des entscheidenden
Senates aber nicht vor (Punkt 4). Ein vom Gesetzgeber vorgezeichneter Weg
wurde durch die gegenständliche Gestaltung nicht beschritten (Punkt 5). Die
vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Kette von Rechtshandlungen die zur
Steuerersparnis geführt hat liegt vor (Punkt 6). Die
gegenständliche Gestaltung ist daher als Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des §
22 Abs. 1. BAO anzusehen. Im Hinblick darauf sind die Abgaben so zu erheben, wie
sie im Falle einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Als den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen
angemessene Gestaltung wird vom entscheidenden Senat die Kreditierung der
Kaufpreisforderungen bzw. die direkte Vergabe von Darlehen durch die Bw.
angesehen. Dies hat zur Folge, dass die bei der Z Finance Ltd., Jersey
verbuchten Zinserträge, direkt bei der Bw. zu erfassen sind, wodurch sich
deren Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1994 bis 1999 entsprechend
erhöhen.
Zum Vorbringen der Bw. wonach
die Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Gründung und Zwischenschaltung
der Z Finance Ltd., Jersey entstanden sind, zu berücksichtigen wären
wird angemerkt, dass es sich dabei gemäß den vorliegenden
Jahresabschlüssen der Z Finance Ltd., Jersey im wesentlichen um
Aufwendungen handelt, die ohne Gründung und Zwischenschaltung der Z Finance
Ltd., Jersey überhaupt nicht entstanden wären (Gründungskosten
etc.). Richtig ist, dass bei der Kreditierung von Kaufpreisforderungen bzw. bei
der direkten Vergabe von Darlehen durch die Bw. Kosten angefallen wären,
zumal diese die Zinseingänge, Anuitätenzahlungen, die Werthaltigkeit
der Darlehen und ähnliches zu überprüfen hätte. Allerdings
ist zwingend davon auszugehen, dass Bw. die wirtschaftliche Gebarung der Z
Finance Ltd., Jersey und die Werthaltigkeit dieser Beteiligung laufend
überprüft hat. Weiters ist davon auszugehen, dass der Bw. im
Zusammenhang mit diesen Überprüfungen Aufwendungen erwachsen sind, die
im Falle einer angemessenen Gestaltung nicht angefallen wäre. Diese
tatsächlich angefallenen Aufwendungen wären mit den fiktiven
Aufwendungen im Falle einer angemessenen Gestaltung gegenüberzurechnen.
Nach Ansicht des entscheidenden Senates wurden die Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Z Finance Ltd., Jersey daher zu Recht nicht
berücksichtigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Dezember 2005
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MissbrauchFormenGestaltungsmöglichkeitensteuerliche Gründeaußersteuerliche GründeKette von RechtshandlungenFinance Ltd.Jersey
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0457-W/03
- Stammnummer
- 20121
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF