Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0231-K/05
Verdeckte freigebige Zuwendung durch Missbrauch gemäß § 22 BAO?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-K/05vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Josef Trampitsch, Notar, 9761 Greifenburg,
Hauptstraße 58/I, vom 30. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 25. April 2005 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim Berufungswerber (in der Folge: Bw.)
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf das
Prüfungsorgan Feststellungen, die im Zusammenhang mit dem übrigen
Inhalt des Verwaltungsaktes nachstehenden Sachverhalt ergeben:
Mit Notariatsakt vom 21. Dezember 2000 hatte die
Mutter des Bw. diesem den in ihrem Eigentum befindlichen Gewerbebetrieb in
A-Dorf1 zum vorgenannten Stichtag übergeben. Als Gegenleistung vereinbarten
die Vertragsparteien einen Betrag von S 1.332.000,00, welcher vom Bw. bis
zum 31. Dezember 2000 auf das zum Betriebsvermögen des zweiten, damals
ebenfalls noch im Eigentum der Mutter stehenden, Gewerbebetriebes in B-Dorf2
gehörende Kontokorrentkonto zu überweisen war. Am 28. Dezember
2000 nahm der Bw. ein Darlehen bei der X-Bank in Höhe von
S 1.332.000,00 auf und überwies diesen Betrag noch am selben Tag auf
das eben genannte Kontokorrentkonto seiner Mutter. Die Mutter hat dann diesen
Betrag in der Folge nicht mehr behoben. Für den Übergabsvorgang vom
21. Dezember 2000 hatte das zuständige Finanzamt dem Bw., ausgehend
von der erklärten Gegenleistung, Grunderwerbsteuer (GreSt) in Höhe von
S 26.640,00 (2% von S 1.332.000,00) vorgeschrieben.
Ebenfalls am 21. Dezember 2000 hatte die Mutter ihrem
zweiten Sohn Max-Mustermann (im Folgenden: M.M..) den Gewerbebetrieb in B-Dorf2,
verbunden mit allen Aktiven und Passiven, umfassend auch den auf dem
betrieblichen Kontokorrentkonto verbuchten Betrag von S 1.332.000,00, zum
Stichtag 31. Dezember 2000 übergeben.
Im Frühjahr 2001 hat dann M.M.. aus dem von ihm
erworbenen Gewerbebetrieb B-Dorf2 mehrfach Privatentnahmen getätigt und die
entsprechenden Beträge (23. Jänner 2001 S 308.000,00;
12. März 2001 S 370.000,00; 18. April 2001
S 150.000,00; 31. Mai 2001 S 72.000,00) auf das von ihm zuvor
eröffnete Sparbuch 1 einbezahlt.
Am 29. Juni 2001 hat M.M.. seinem Bruder, dem Bw.,
dieses Sparbuch mit einem Einlagestand in Höhe von S 907.179,00
(inklusive Zinsen) geschenkt und darüber ein von beiden Beteiligten
unterfertigtes Protokoll erstellt. Das Sparbuch wurde am gleichen Tag
aufgelöst und der realisierte Erlös dem Darlehenskonto des Bw. bei der
X-Bank gutgeschrieben.
Ebenfalls am 29. Juni 2001 zahlte M.M.. einen
Barbetrag von S 123.328,00 auf das letztgenannte Darlehenskonto des Bw.
ein.
Genau diese Bareinzahlung wurde dann am 30. Juli 2001
storniert und der Betrag von S 123.328,00 von M.M.. auf das von ihm neu
eröffnete Sparbuch 2 einbezahlt. Weitere Privatentnahmen von C.H.F.
(20. September 2001 S 200.000,00; 1. Februar 2002
S 212.332,16) wurden zusätzlich auf das Sparbuch 2
eingelegt.
Schließlich schenkte M.M.. am 19. Februar 2002
laut Schenkungsprotokoll dem Bw. das Sparbuch 2 mit einem Endstand
inklusive Zinsen in Höhe von S 538.519,24 (€ 39.135,72),
womit der Bw. dann, nach Realisierung am 19. Februar 2002, am
20. Februar 2002 den noch aushaftenden Schuldsaldo auf dem Darlehenskonto
bei der X-Bank in Höhe von € 35.483,51 samt allen bis dahin
anerlaufenen Spesen und Zinsen in Summe mit einem Betrag von
€ 36.077,04 (S 496.430,89) abdeckte.
Das Prüfungsorgan erblickte in der gewählten
Vorgangsweise einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes, weil damit nur GreSt anstelle der höheren
Schenkungssteuer (ScheSt) zur Vorschreibung gelangt wäre.
Der Auffassung des Prüfers folgend setzte das
Finanzamt Klagenfurt (FA) dem Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid ScheSt in Höhe von € 7.612,00 (S 104.734,40) fest.
Dabei ging es vom unstrittigen Einheitswert der übergebenen Liegenschaft im
Betrag von S 1.332.000,00 als Bemessungsgrundlage aus. Begründend dazu
führte das FA weiter aus, dass bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer freigebigen Zuwendung der
Übergabsliegenschaft A-Dorf1 von der Mutter an den Bw. auszugehen
sei.
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte
der Bw. zunächst vor, seine Mutter hätte den Gegenleistungsbetrag von
S 1.332.000,00 deshalb im Betriebsvermögen belassen, um die von M.M..
im Zusammenhang mit der Übergabe des Gewerbebetriebes B-Dorf2
übernommenen, erheblichen, Verbindlichkeiten wenigstens zu einem geringen
Teil zu reduzieren. Im Sommer 2001 hätte der Bw. dann seine Wohnung
umgebaut und hiefür ein Darlehen in Höhe von S 300.000,00 bei der
Y-Sparkasse aufgenommen. Weiters habe er, ebenfalls im Sommer 2001, einen neuen
Pkw benötigt, welcher S 320.000,00 gekostet hätte. Auch
wären für dringend erforderliche Umbaumaßnahmen beim
Gewerbebetrieb A-Dorf1 im Sommer 2001 größere Geldmittel
vonnöten gewesen (Anm.: laut beigelegtem Kostenvoranschlag vom
1. August 2001 rund S 1,5 Mio.). Angesichts der angespannten
finanziellen Situation des Bw. habe sich daher M.M.. entschlossen, seinem Bruder
zu helfen und ihm unter Ausnützung der allseits propagierten
Steuerbefreiung für Sparbuchschenkungen dann das Sparbuch 1 mit einem
Einlagenstand in Höhe von S 907.179,00 geschenkt. Der Bw. habe das
Sparbuchrealisat zur Teilabdeckung des von ihm aufgenommenen Darlehens bei der
X-Bank verwendet, da er dort die höchsten Zinsen zu bezahlen gehabt
hätte. Im Winter 2001/2002 habe sich dann durch die bevorstehende Geburt
eines Kindes beim Bw. ein Bedarf zur nochmaligen Erweiterung seiner privaten
Räumlichkeiten ergeben, weshalb ihm vom Bruder M.M.. das Sparbuch 2
mit einem Stand von € 39.077,00 (Anm.: inklusive Zinsen
€ 39.135,72) geschenkt worden sei. Die vom FA zur Begründung des
berufungsgegenständlichen Bescheides herangezogene wirtschaftliche
Betrachtungsweise trete bei den Verkehrsteuern in den Hintergrund und dürfe
nicht dazu führen, angesichts des eindeutigen Vertragsinhaltes
Steuertatbestände in wirtschaftlichem Sinn umzudeuten. Der Bw. habe mit den
Sparbuchschenkungen, welche überdies erst längere Zeit nach der
Übergabe der Liegenschaften erfolgten, nicht rechnen können, weshalb
auch kein zeitlicher Zusammenhang bestünde. Darüber hinaus dürfe
nicht übersehen werden, dass der Bw. für das von ihm bei der X-Bank
aufgenommene Darlehen an Zinsen und Gebühren rund S 83.000,00 zu
bezahlen gehabt hätte. Zusammen mit der ihm vorgeschriebenen GreSt
hätte sich für den Bw. eine Gesamtbelastung in Höhe von rund
S 109.000,00 ergeben, welche sogar noch über der nunmehr festgesetzten
ScheSt von ca. S 105.000,00 liege, weshalb von einer aus
Steuerersparnisgründen gewählten Vorgangsweise wohl nicht die Rede
sein könne. Es werde daher beantragt, den ScheSt-Bescheid zur Gänze
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der eingangs dargelegte
Sachverhalt sowie die rein rechnerische Ermittlung der ScheSt
(Bemessungsgrundlage, Steuerklasse, Steuersätze, Steuerbefreiungen) nicht
in Streit gezogen wurden. Uneinig sind sich die Parteien des
gegenständlichen Verfahrens bloß darüber, ob eine entgeltliche
Übertragung des Gewerbebetriebes A-Dorf1 von der Mutter an den Bw. erfolgt
ist, oder ob eine freigebige Zuwendung vorliegt.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach
diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19
ErbStG in der Fassung BGBl. I 2000/42 bleiben steuerfrei außerdem
Schenkungen unter Lebenden (...) von Geldeinlagen bei inländischen
Kreditinstituten (...). Die Befreiung ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden,
für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2002 entsteht
(...).
Endlich ist noch in § 22 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) normiert, dass durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht
nicht umgangen oder gemindert wird. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die
Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen,
Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären (Abs. 2 leg. cit.).
Voraussetzung für das Vorliegen einer der Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes gleichgestellten freigebigen Zuwendung ist
zunächst in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im
Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz,
Rz 10 zu § 3, samt der dort zitierten Judikatur des VwGH). Eine
derartige Bereicherung des Bw. ist nun aber im gegenständlichen Fall
zweifelsohne eingetreten. So hat der Bw. von seiner Mutter eine Liegenschaft mit
einem (für steuerliche Zwecke anzusetzenden) Einheitswert von
S 1.332.000,00 in sein Eigentum übertragen erhalten. Die hiefür
laut Vertragsurkunde vereinbarte Gegenleistung, die geeignet gewesen wäre,
eine Bereicherung des Bw. allenfalls zu schmälern oder gar hintanzuhalten,
ist über den Umweg der Sparbuchschenkungen dem Bw. seitens des Bruders
wieder abgegolten worden. Im Ergebnis ist sohin der Bw. in seinem Vermögen
dadurch um den Wert der Übergabsliegenschaft bereichert worden, weil er
dafür keine Gegenleistung zu erbringen hatte und es bei ihm daher zu keiner
(auch nicht anteilsmäßigen) Vermögensschmälerung gekommen
ist. Führt man sich zudem noch vor Augen, dass die Einheitswerte von
Liegenschaften erfahrungsgemäß nur einen Bruchteil der Verkehrswerte
ausmachen, so erweist sich die Bereicherung als objektives Kriterium in noch
höherem Ausmaß als gegeben, was aber für die weitere
schenkungssteuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Relevanz ist.
Dass diese Bereicherung des Bw. auf Kosten seiner Mutter eingetreten ist, ist
angesichts des Umstandes, dass diese sich ihres Eigentumsrechtes an der
Übergabsliegenschaft begeben hatte, evident.
In subjektiver Hinsicht ist für eine freigebige
Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG (allein)
erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten
auf seine Kosten zu bereichern (Fellner, a.a.O., Rz 11 zu § 3;
mit zahlreichen Judikaturhinweisen, zuletzt etwa Erkenntnis vom
15. März 2001, 2000/16/0370, 0371). Dieser Wille muss kein unbedingter
sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der
Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem vorliegenden Sachverhalt erschlossen werden
(Fellner, a.a.O.; VwGH vom 28. September 2000, 2000/16/0327). Die Annahme
des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen unter nahen Angehörigen im
Besonderen zu vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen
gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (Fellner, a.a.O.).
Im Lichte dieser einhelligen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist
zunächst zu bemerken, dass selbst bei Anerkennung der exakt in Höhe
des Einheitswertes vereinbarten Gegenleistung, welche hier in der
festgeschriebenen Höhe erkennbar nur die Minimierung der GreSt-Belastung
bezwecken sollte, ein derartiges Rechtsgeschäft aufgrund des oben
aufgezeigten Auseinanderklaffens von Verkehrswert der Liegenschaft und
Gegenleistung einem Fremdvergleich wohl keinesfalls Stand hält.
Berücksichtigt man noch den Umstand, dass der als Gegenleistung vereinbarte
und vom Bw. an seine Mutter bezahlte Betrag mittelbar über die
Sparbuchschenkungen wieder an ihn zurückgeflossen ist, ihm sohin
tatsächlich keine - zumindest als Gegenleistung zu bezeichnende
- Aufwendungen für den Erwerb der Liegenschaft entstanden sind, kann
daraus zwingend geschlossen werden, dass die Mutter als Zuwendende eine
Bereicherung des Bw. wenigstens bejaht bzw. in Kauf genommen hat. Abgesehen
davon, dass die Motivation für die Bereicherung des
Zuwendungsempfängers für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht
weiter von Bedeutung ist (Fellner, a.a.O.; VwGH vom 27. April 2000,
99/16/0249), vermag auch das Argument des Bw., seine Mutter habe den
"Gegenleistungsbetrag" nur deshalb im Betriebsvermögen Gewerbebetrieb
B-Dorf2 belassen, um die vom Bruder M.M.. übernommenen Verbindlichkeiten
wenigstens zu einem geringen Teil zu reduzieren, nicht zu überzeugen. Eine
Begründung, warum der Bruder durch diese Reduktion der Verbindlichkeiten um
einen Betrag von S 1.332.000,00 einerseits und durch die spätere
(steuerbefreite) Schenkung der Sparbücher mit darüber hinausgehenden
Endsalden (in Summe S 1.445.698,24) andererseits in seinem Vermögen
entlastet sein hätte sollen, ist der Bw. schuldig geblieben. Einziger
denkmöglicher Grund wäre allenfalls nur eine Minderung der den Bruder
M.M.. treffenden GreSt-Belastung für die Übergabe des Gewerbebetriebes
B-Dorf2. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Mutter des Bw. dessen
Bereicherung zumindest in Kauf genommen hat und sohin auch ein
Bereicherungswille als subjektives Erfordernis gegeben war.
Wenn nun der Bw. einwendet, die wirtschaftliche
Betrachtungsweise trete bei den Verkehrsteuern in den Hintergrund, so kann dem
nicht gänzlich zugestimmt werden. Zwar knüpfen die meisten
Tatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes an die
zivilrechtlichen Erscheinungsformen der Rechtsgestaltung an (Fellner, a.a.O.,
Rz 33 zu § 1, mit umfangreichen Judikaturhinweisen). Während
aber die "Schenkung" an das bürgerliche Recht anknüpft, ist die
freigebige Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen (Fellner, a.a.O.,
Rz 34 zu § 1; VwGH vom 27. Juni 1991, 90/16/0019), da es
sich hiebei um einen an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfenden
Tatbestand handelt. Das FA ist daher, bei seiner Beurteilung des hier
abgabenrechtlich maßgeblichen Sachverhaltes zulässigerweise und
zutreffend in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von dessen innerem Gehalt
ausgehend, zu einer freigebigen Zuwendung gelangt, weshalb der entsprechende
Einwand des Bw. ins Leere gehen musste.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 1 zu
§ 22; VwGH vom 6. November 1991, 89/13/0093) steht es jedermann
frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu
gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der
bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen
Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen
eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht grundsätzlich
durch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO gezogen.
§ 22 BAO stellt selbst wieder nur einen Sonderfall der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß
§ 21 BAO dar, der
Missbrauchstatbestand des § 22 BAO konkretisiert also die
wirtschaftliche Betrachtungsweise (Fellner, a.a.O., Rz 35 zu § 1
ErbStG; VfGH vom 8. Mai 1980, V 14/80; Ritz, a.a.O., Rz 5 zu
§ 22).
Ein Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung, die im
Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung
findet; es ist dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll
erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das
Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (Ritz,
a.a.O., Rz 2; beispielhaft VwGH vom 9. Dezember 2004, 2002/14/0074,
und vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0214). Eine ungewöhnliche
Gestaltung ist allerdings kein Missbrauch iSd § 22 BAO, wenn für
sie außersteuerliche Gründe vorliegen (Ritz, a.a.O., Rz 4, mit
zahlreichen Beispielen hiefür). Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die
außersteuerlichen Gründe darzutun (Ritz, a.a.O.; VwGH zuletzt vom
19. Jänner 2005, 2000/13/0176).
Die vom Bw. aufgezeigten Gründe für die
gewählte Vorgangsweise fallen nun aber gerade nicht unter die von Ritz
(a.a.O., Rz 4) aufgezählten und vom VwGH als beachtlich angesehenen
außersteuerlichen Gründe. Abgesehen davon vermögen die Argumente
des Bw. insofern nicht zu überzeugen, als etwa durch die Vereinbarung der
Gegenleistung und das "Stehenlassen" dieses "Gegenleistungsbetrages" in
Höhe von S 1.332.000,00 im Betriebvermögen B-Dorf2, wie bereits
oben dargelegt, durch die späteren Sparbuchschenkungen im Effekt für
M.M.. keine vermögensmäßige Entlastung, außer allenfalls
eine GreSt-Ersparnis für dessen Erwerb, eingetreten ist. Auch der Einwand
des Bw., er habe das Realisat aus dem Sparbuch 1 zur (Teil-) Abdeckung des
Darlehens bei der X-Bank verwendet, da er dort die höchsten Zinsen zu
bezahlen gehabt hätte, musste ins Leere gehen, hält man sich vor
Augen, dass der Zinssatz für das Darlehen bei der X-Bank nach den
vorliegenden Unterlagen 6,25% p.a. betragen hatte, jener betreffend das Darlehen
bei der Y-Sparkasse jedoch 6,9%. Das Vorbringen des Bw., seine finanzielle
Situation wäre durch geplante und erforderliche Aufwendungen für
Pkw-Ankauf, Erweiterung des Betriebes und der privaten Räumlichkeiten
angespannt gewesen, so dass ihm sein Bruder durch die Sparbuchschenkungen
finanziell behilflich gewesen sei, ist ebenfalls nicht geeignet, der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen. Würde man nämlich die vereinbarte
Gegenleistung, für die der Bw. das Darlehen bei der X-Bank aufgenommen
hatte, gedanklich außer Acht lassen, wäre er in eben diesem
Ausmaß nicht auf die finanzielle Aushilfe durch seinen Bruder angewiesen
gewesen. Unabhängig davon, dass der Bw. das Darlehen aufgenommen und durch
die Sparbuchschenkungen wieder abgegolten erhalten hat, oder wenn dies gerade
nicht so geschehen wäre, wären hinsichtlich der übrigen
finanziellen Belastungen (Pkw-Kauf u.a., siehe oben) keine ins Gewicht fallende
vermögensrelevante Änderungen eingetreten. Dass zur Abdeckung des
Darlehens bei der X-Bank ein Betrag von insgesamt bloß S 1.403.609,89
(S 907.179,00 plus S 496.430,89) erforderlich war, dem Bw. durch die
Sparbuchschenkungen jedoch in Summe S 1.445.698,24 zugeflossen sind, ist
dabei nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht weiter von Relevanz. Zum
Einwand des Bw., von einer bloß aus Steuerersparnis gewählten
Vorgangsweise könne nicht gesprochen werden, da die ihm vorgeschriebene
GreSt und die für das aufgenommene Darlehen erforderlichen Nebenkosten
(Zinsen, Gebühren) schon die nunmehr festgesetzte ScheSt
betragsmäßig überschritten hätten, ist zunächst zu
bemerken, dass sich laut den vom Bw. der Berufung beigelegten Unterlagen die
Nebenkosten für das Darlehen auf bloß S 71.609,82 beliefen, in
Verbindung mit der GreSt in Höhe von S 26.640,00 sich sohin
Gesamtaufwendungen im Ausmaß von S 98.249,82 ergeben, denen eine
ScheSt-Vorschreibung im Betrag von S 104.743,40 gegenübersteht.
Obschon die Differenz zugunsten des Bw. nur geringfügig erscheint, darf
indes nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Bw. durch die
Sparbuchschenkungen sowohl die Darlehensvaluta als auch sämtliche damit
verbundenen Nebenkosten mehr als zur Gänze abgegolten worden sind. In
Anwendung der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hatte sich der
Bw. sohin tatsächlich den Differenzbetrag zwischen GreSt und ScheSt in
Höhe von mehr als S 78.000,00 erspart.
Dass sich dieser Schluss erst aus dem Zusammenhang aller
relevanten und über einen längeren Zeitraum andauernden Vorgänge
ergeben hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da bei Verfolgung
eines einheitlichen Zweckes mehrerer Rechtsvorgänge, insbesondere in
Verbindung mit befristet steuerbefreiten Sparbuchschenkungen gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG, im Einklang mit § 21 BAO
die Notwendigkeit besteht, die Beurteilung der Tatfrage auf den Gesamtzweck
abzustellen (Fellner, a.a.O., Rz 3a zu § 3, mit weiteren
Judikaturhinweisen).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände
erweist sich die von den Beteiligten eingeschlagene Vorgangsweise daher als so
ungewöhnlich und unangemessen, dass diese, mangels Vorliegen anderer
außersteuerlicher Gründe, ihre Erklärung nur in der Absicht der
Steuervermeidung finden lässt und somit von einem Missbrauch im Sinne des
§ 22 Abs. 1 BAO auszugehen ist. In dieser von den Beteiligten
gewählten, und zugegebenermaßen recht aufwendig gestalteten,
Konstruktion ist gerade jener steuersparende Umweg zu erblicken, dem
§ 22 BAO entgegenwirken soll.
In dieses Bild fügt sich noch, dass die
berufungsgegenständlichen Rechtsvorgänge gerade in einem Zeitraum
abgewickelt wurden, in dem nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG
(befristete) steuerfreie Sparbuchschenkungen möglich waren, welche
allerdings auch zur Umgehung von anderen, nicht steuerbefreiten Transaktionen
geeignet waren und missbräuchlich herangezogen werden konnten (i.d.S.
Fellner, am zuletzt angegebenen Ort).
Wenn nun das FA der Norm des § 22 Abs. 2 BAO
folgend die ScheSt hiefür wie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen
und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung als freigebige
Zuwendung der Liegenschaft von der Mutter an den Bw. festgesetzt hat, so
erfolgte dies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der dazu
vertretenen einhelligen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung.
Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MissbrauchMissbrauch von Formen und GestaltungsmöglichkeitenSteuerumgehungSteuervermeidungwirtschaftliche Betrachtungsweisefreigebige ZuwendungSparbuchschenkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-K/05
- Stammnummer
- 21975
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF