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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101853/2010

Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten bei Gründung einer Mantelgesellschaft durch die Hausbank einer Privatstiftung und Verkauf der Mantelgesellschaft an die Privatstiftung nach Ausstattung mit einem Großmutterzuschuss.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101853/2010vom 08.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Zahlung durch die mit der Bank verbundenen Gesellschaften an die Beschwerdeführerin, also der Großmutterzuschuss, erfolgte bereits im Hinblick darauf, dass die dafür aufgebrachten Mittel durch den Verkauf der Geschäftsanteile unmittelbar wieder von der Stiftung vereinnahmt werden und es stellt diese Vorfinanzierung auf Seite der Bank – und der mit dieser verbundenen Gesellschaften – lediglich eine Dienstleistung für die Stiftung, der eigentlichen Geldgeberin, dar, die im Hinblick auf ihre unmittelbar folgende Gesellschafterstellung ein Interesse an der Kapitalausstattung der Beschwerdeführerin hatte. Dem entsprechend liegt hier in wirtschaftlicher, nicht alleine auf die formale Herkunft des Zuschusses abstellender Betrachtung, ein Gesellschafterzuschuss der Stiftung an die Beschwerdeführerin vor. Zum Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten: Mit der Gründung einer Mantelgesellschaft mit einem Stammkapital von € 35.000,00 durch eine Enkelgesellschaft eines in wirtschaftlicher Beziehung zur Stiftung stehenden Finanzdienstleisters, einer Kapitalausstattung der Mantelgesellschaft in Höhe von € 13,465.000,00 mittels Großmutterzuschuss durch eine Tochtergesellschaft des Finanzdienstleisters und dem Verkauf der Geschäftsanteile an die Stiftung einen Tag nach der Leistung des Großmutterzuschusses wurde nicht unmittelbar jener Weg beschritten, den das Gesetz selbst für eine Ersatzinvestition wie diese von der Stiftung gewollt war, vorzeichnet. Es macht wirtschaftlich keinen Sinn, einer im Übrigen leeren, neu gegründeten Gesellschaft, bevor diese überhaupt eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, Mittel zuzuführen, um exakt diese Mittel anschließend faktisch durch den Verkauf der Anteile wider zu vereinnahmen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Mittel, wie im gegebenen Fall, dem „Konzept“ entsprechend wieder an die Zuschussgeberin zurückfließen. Die hier gegenständliche, oben dargestellte Vorgangsweise ist im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen. Für den von der Stiftung gewünschten Erfolg wäre es nicht erforderlich gewesen, einen Dritten sowie dessen Tochter- und Enkelgesellschaft zu bemühen, damit diese eine Mantelgesellschaft mit einem Stammkapital von € 35.000,00 gründen und diese mit einem Großmutterzuschuss von € 13,465.000,00 ausstatten, um die Anteile an dieser Gesellschaft einen Tag nach der Zuschussleistung um einen Kaufpreis in Höhe des Stammkapitals samt Großmutterzuschuss an die Stiftung zu verkaufen. Es wäre hier angemessen gewesen, hätte die Stiftung selbst die Beschwerdeführerin mit einer Stammeinlage von € 35.000,00 gegründet und diese Gesellschaft mit einem Gesellschafterzuschuss von € 13,465.000,00 ausgestattet. Damit wären auch die Kosten für den Notariatsakt und die Gerichtsgebühren für die Abtretung der Geschäftsanteile eingespart worden. Hier ist anzumerken, dass die Gründungskosten der Beschwerdeführerin angelastet wurden. Die Kosten für den Verkauf der Geschäftsanteile fallen hier noch zusätzlich an. Zur Erklärung der Beschwerdeführerin, dass von der Finanzverwaltung in einem Betriebsprüfungsfall des Jahres 2004 die Ansicht vertreten worden wäre, dass ein Agio im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei einer „Cash-Box“-Gesellschaft keine Ersatzinvestition darstelle und erst im Jahr 2015 vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.4.2012, 2009/15/0220) anders entschieden worden wäre, ist zu sagen, dass das Finanzamt in Anbetracht der dort gegebenen Umstände im ‚Aufgeld‘ in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine gebundene Beteiligung (Kapitalerhöhung), sondern eine Kapitalforderung sah und deshalb das Agio nicht als Anschaffungskosten wertete. Geht man von dieser unzutreffenden Sichtweise des Finanzamtes aus, wonach ein Agio im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer „Cash-Box“-Gesellschaft und dem entsprechend wohl auch ein Gesellschafterzuschuss neben dem Erwerb eines 10%-igen Anteiles an einer „Cash-Box“-Gesellschaft für die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven nicht geeignet wäre, da ein solches Agio bzw. ein solcher Gesellschafterzuschuss nicht Anschaffungskosten für die Beteiligung wären, sondern als Kapitalforderungen zu beurteilen wären, dann hätte die hier gegenständliche Vorgangsweise für die Stiftung nichts geändert. Im Sinne dieser unzutreffenden wirtschaftlichen Betrachtung des Finanzamtes wäre der Gesellschafterzuschuss auch im Zuge bzw. nach Abtretung der Anteile als Kapitalforderung anzusehen gewesen und würde es sich beim Kaufpreis, soweit dieser auf den „wirtschaftlich als Kapitalforderung zu beurteilenden Gesellschafterzuschuss“ entfällt, nicht um Anschaffungskosten handeln. Im Sinne der seinerzeitigen wirtschaftlichen Betrachtung des Finanzamtes würde die Leistung des auf den Ersatz des Gesellschafterzuschusses entfallenden Kaufpreises eine „Forderungseinlösung“ oder ähnliches darstellen. Ausschließlicher Zweck des „Konzeptes“ und dessen Umsetzung war die Absicht der Vermeidung von Gesellschaftsteuer. Der gewählte Weg wäre unverständlich, wenn man diesen abgabenersparenden Effekt wegdenkt. Bei der Gründung der Beschwerdeführerin und deren Kapitalausstattung durch zum Konzern der Bank gehörige Gesellschaften und der Abtretung der Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an die Stiftung handelt es sich nicht bloß um einen einzigen Rechtsschritt, sondern um eine Kette von Rechtshandlungen, die nur mit der Ersparnis von Gesellschaftsteuer zu begründen ist. Da von der Beschwerdeführerin für die hier gegenständliche ungewöhnliche und unangemessene Vorgangsweise keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorgebracht werden konnten, ist auch im Lichte der Missbrauchsbestimmungen des § 22 BAO von einer Leistung des gegenständlichen Zuschusses durch die Stiftung als Gesellschafterin auszugehen. Der Beurteilung der gegenständlichen Vorgangsweise als ungewöhnlich und unangemessen steht nicht entgegen, dass diese Vorgangsweise in der Literatur als „Optimierung im Rahmen der Gesellschaftsteuer“ angepriesen wird. Rechtliche Würdigung – Subsumtion des in wirtschaftlicher Betrachtung (§ 21 und § 22 BAO) festgestellten Sachverhaltes unter § 2 Z. 4 lit. a KVG Bei der hier gegenständlichen Kapitalausstattung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 13,465.000,00 handelt es sich um eine freiwillige Leistung in Form eines baren Zuschusses durch einen Gesellschafter an eine inländische Kapitalgesellschaft. Es wurde zwar formal ein Zuschuss von der Großmuttergesellschaft, also einer Nichtgesellschafterin, geleistet. Entsprechend der oben dargestellten wirtschaftlichen Betrachtung des Sachverhaltes ist diese Leistung der Stiftung als Gesellschafterin zuzurechnen, sodass hier ein Zuschuss durch einen Gesellschafter vorliegt. Die der Stiftung zugerechnete Leistung erfolgte sowohl aus Sicht der formal leistenden Großmuttergesellschaft wie auch aus Sicht der Stiftung ohne gesellschaftsvertraglichem oder gesetzlichem Zwang, sodass eine freiwillige Leistung vorliegt. Der bar geleistete, unwiderrufliche Zuschuss an die neu gegründete Beschwerdeführerin in Höhe von € 13,465.000,00 ist offensichtlich geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte der Stiftung an der Beschwerdeführerin zu erhöhen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft, nämlich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2016, Ra 2016/16/0105, festgestellt, dass unter Würdigung des zeitlichen und kausalen Zusammenhanges – aus der Sicht der (Stiftung) war die Vermeidung eines zwischensteuerpflichtigen Gewinns nach § 13 Abs. 3 KStG sowie einer Bindung liquider Mittel in voller Höhe des Stammkapitals einer Gesellschaft durch Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs. 4 KStG durch den Erwerb der Geschäftsanteile an der (Gesellschaft) beabsichtigt – war die ohnehin in Erwartung eines um das Nominale des Zuschusses erhöhten Kaufpreises für den Geschäftsanteil erfolgte Kapitalausstattung der (zukünftigen) Gesellschafterin, der (Stiftung), als Zuschussleistende zuzurechnen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes, dass anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen ist, wem die Zahlung von – der Gesellschaftsteuer unterliegenden – Zuschüssen tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. VwGH 11.9.2014, 2013/16/0025 mit weiteren Judikaturhinweisen). Wien, am 8. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101853/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101853.2010
Stammnummer
114012
Gültig
08.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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