Findok · EAS-Auskünfte
EAS 41
Ausländische Seminarvortragende
geltende FassungEAS-AuskunftÖ 221/10/1-IV/4/91vom 06.11.1991
Wortlaut laut Findok
Ausländische Vortragende, die bei inländischen
Veranstaltungen wie Seminaren, Kongressen, Tagungen u.ä. auf
freiberuflicher Basis mitwirken, unterliegen gemäß
§ 98 Z 2 EStG
der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG durch Vornahme eines 20%igen Steuerabzuges vom
inländischen Veranstalter abzugelten ist. Sind die betreffenden
Vortragenden in Staaten ansässig, mit denen Österreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so tritt regelmäßig
Steuerfreiheit ein, da freiberuflich Tätige nur dann im Inland besteuert
werden dürfen, wenn ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste
Einrichtung (z.B. ein ihnen zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer)
überlassen ist. Bezüglich der Durchführung dieser
Steuerfreistellung wird auf den Erlass AÖF Nr.31/1986 (i.d.F. AÖF Nr.
364/1988) hingewiesen.
In diesem Sinn sind Vortragende aus folgenden Staaten von
der inländischen Einkommensbesteuerung ausgenommen: Argentinien,
Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan,
Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Philippinen,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, UdSSR, CSFR,
Tunesien, Ungarn, VAR (Ägypten).
Davon abweichende Regelungen, mit der Folge einer
inländischen Steuerpflicht, sind im Verhältnis zu folgenden Staaten
gegeben: Deutschland (Art. 8 Abs. 2 letzter Satz), Indien (Art. XIV), Pakistan
(Art. XIII), Thailand (Art. 14), Türkei (Art. 14).
Gemäß Artikel X des DBA-USA tritt
inländische Steuerpflicht für ausschließlich in den USA
ansässige Vortragende nur dann ein, wenn die Honorare (die innerhalb des
gesamten Jahres aus Österreich bezogen werden) den Gegenwert von 3.000
US-Dollar übersteigen.
6. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vortragenderfreier BerufSteuerabzugfeste EinrichtungenFreistellungAbzugssteuerAbzugsbesteuerungfeste örtliche Einrichtungfeste Geschäftseinrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Ö 221/10/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18578
- Gültig
- 06.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF