RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 41

Ausländische Seminarvortragende

geltende FassungEAS-AuskunftÖ 221/10/1-IV/4/91vom 06.11.1991

Wortlaut laut Findok

  Ausländische Vortragende, die bei inländischen Veranstaltungen wie Seminaren, Kongressen, Tagungen u.ä. auf freiberuflicher Basis mitwirken, unterliegen gemäß § 98 Z 2 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG durch Vornahme eines 20%igen Steuerabzuges vom inländischen Veranstalter abzugelten ist. Sind die betreffenden Vortragenden in Staaten ansässig, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so tritt regelmäßig Steuerfreiheit ein, da freiberuflich Tätige nur dann im Inland besteuert werden dürfen, wenn ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung (z.B. ein ihnen zur Verfügung gestelltes Arbeitszimmer) überlassen ist. Bezüglich der Durchführung dieser Steuerfreistellung wird auf den Erlass AÖF Nr.31/1986 (i.d.F. AÖF Nr. 364/1988) hingewiesen. In diesem Sinn sind Vortragende aus folgenden Staaten von der inländischen Einkommensbesteuerung ausgenommen: Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, UdSSR, CSFR, Tunesien, Ungarn, VAR (Ägypten). Davon abweichende Regelungen, mit der Folge einer inländischen Steuerpflicht, sind im Verhältnis zu folgenden Staaten gegeben: Deutschland (Art. 8 Abs. 2 letzter Satz), Indien (Art. XIV), Pakistan (Art. XIII), Thailand (Art. 14), Türkei (Art. 14). Gemäß Artikel X des DBA-USA tritt inländische Steuerpflicht für ausschließlich in den USA ansässige Vortragende nur dann ein, wenn die Honorare (die innerhalb des gesamten Jahres aus Österreich bezogen werden) den Gegenwert von 3.000 US-Dollar übersteigen. 6. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Vortragenderfreier BerufSteuerabzugfeste EinrichtungenFreistellungAbzugssteuerAbzugsbesteuerungfeste örtliche Einrichtungfeste Geschäftseinrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Ö 221/10/1-IV/4/91
Stammnummer
18578
Gültig
06.11.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF