Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2218
Österreichische Seminar-OEG mit deutschem Gesellschafter und deutschen Vortragsveranstaltungen
geltende FassungEAS-AuskunftH 1157/1-IV/4/03vom 03.02.2003
Wortlaut laut Findok
Gewinne, die eine österreichische
Personengesellschaft, der ein österreichischer und ein deutscher
Gesellschafter angehören, in ihrer inländischen Betriebstätte
erzielt, unterliegen in Österreich der Besteuerung
(Betriebstättenregel der Doppelbesteuerungsabkommen). Der bloße
Umstand, dass dieser Betriebstätte zuzurechnende Einkünfte aus in
Deutschland erbrachten Dienstleistungen stammen, lässt kein deutsches
Besteuerungsrecht aufleben. Denn in Deutschland ansässige Gesellschafter
einer österreichischen Personengesellschaft, die ausschließlich in
Österreich Betriebstätten unterhält, sind in Deutschland von der
Besteuerung freizustellen.
Solange das Sachverhaltsbild eine Einkünftezurechnung
an die österreichische Betriebstätte und damit eine Einbeziehung in
die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung in Österreich
erfordert, erwächst auch dann kein deutscher Besteuerungsanspruch, wenn die
Dienstleistungen von dem deutschen Partner in Deutschland erbracht
werden.
Allerdings ist zu beachten, dass die
Betriebstättenregel nur subsidiär gegenüber den anderen
Steuerzuteilungsregeln zur Anwendung kommt (Art. 7 Abs. 7 OECD-MA). Bestehen die
Dienstleistungen in der Abhaltung von Vorträgen, dann ist im
DBA-Deutschland-1954 das Besteuerungsrecht an den Vortragshonoraren dem
Tätigkeitsstaat (Deutschland) zugewiesen worden; dieses deutsche
Besteuerungsrecht kann nicht unter Berufung auf die Betriebstättenregel des
Abkommens dem Tätigkeitsstaat wieder entzogen werden.
Es wird daher der deutschen Steuerverwaltung nicht
entgegengetreten werden können, wenn sie im Anwendungsbereich des DBA-1954
auf der deutschen Steuerpflicht der Vortragshonorare des deutschen Partners
besteht.
Die österreichischen Einkommensteuerbescheide des
deutschen Gesellschafters, die die deutschen Vortragseinkünfte in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen haben, stehen damit mit einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung im Widerspruch und können demzufolge auf
der Grundlage von § 299 BAO innerhalb der Verjährungsfrist (§ 302
Abs. 2 lit. c BAO) entsprechend korrigiert werden.
03. Februar
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 1157/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36158
- Gültig
- 03.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF