3a.11. Tätigkeitsort 3a.11.1. Allgemeines Rz 640n: Die Regelung des § 3a Abs. 11 UStG 1994 gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun (dazu gehört auch die Tätigkeit von Fotomodellen) bestehen. Bei diesen Leistungen bestimmt grundsätzlich die Tätigkeit selbst den Leistungsort…
…des § 3a Abs. 6 UStG 1994 hinsichtlich der § 3a Abs. 8 bis 16 UStG 1994 greife, bei welchen das Prinzip des Tätigkeitsortes einschlägig sei. Es liege ein Fall des § 3a Abs. 11a UStG 1994 vor, da die Leistungen im Zusammenhang mit Messen in Österreich (Salzburg…
Auf Grund einer mit der Schweiz herbeigeführten Einigung ist das DBA-Schweiz so auszulegen, dass die Besteuerungsrechte an Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften stets nach den Bestimmungen des Artikels 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zu erfolgen hat; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Abschluss des…
…Berücksichtigung von Kosten der Familienheimfahrten ist daher, dass dem Bf. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort unzumutbar ist. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist von einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei einem häufigen Wechsel des Arbeitsortes auszugehen (vgl. VwGH 28.05.1997…
…auch bei Vorliegen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 nach einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt an einem Tätigkeitsort ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. c) Für den hier streitgegenständlich zu beurteilenden Einzelfall folgt daraus: Dass § 26 EStG in Bezug auf die…
…Für das Streitjahr 2004 hat sie in ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten Aufwendungen für ihre Wohnung am Tätigkeitsort in Innsbruck und Familienheimfahrten in Höhe von insgesamt 9.164,28 € geltend gemacht. Diese Werbungskosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Steuerberater, geb. 20. September 1975, wohnhaft in A., A. XX, vom 12. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 10. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Der Berufung wird als unbegründet…
…dass dem Berufungswerber nach der Anfangsphase von ca. einer Woche die am weiteren Tätigkeitsort günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt gewesen sind. Der Forderung des Berufungswerbers auf Anerkennung des Verpflegungskostenmehraufwandes in der Anfangsphase für 15 Tage ist im Hinblick auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH nicht nachzukommen…
…daraus keine Betriebsausgaben mehr darstellten. Die Bf. habe ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin im Mai 2010 begonnen und ein Haus in der Nähe ihres Tätigkeitsortes gemietet. Da die Kosten für doppelte Haushaltsführung maximal für die Dauer von sechs Monaten zuerkannt werden könnten, stünden im Jahr 2011…
…des großen Pendlerpauschales (€ 2.568) und weitere Aufwendungen in Höhe von € 2.418,30 als Werbungskosten. Die sonstigen Werbungskosten gliedern sich auf in: Fahrtkosten für Fahrten zw. Wohnung und Tätigkeitsort A lt. Rz 776 VereinsR 2001 € 499,20, Verpflegungs- und Unterhaltskosten lt…
…dass das Entgelt, dass für eine am jeweiligen Arbeitsort neu aufgenommene Tätigkeit bezogen wird, den (gegebenenfalls höheren) Lebenserhaltungskosten an diesem Tätigkeitsort angepasst ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision…
…zu sagen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Verpflegung am auswärtigen Tätigkeitsort zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann, die Tagesgelder (über das vom Finanzamt gewährte Ausmaß) als Werbungskosten nicht anerkannt werden können (vgl. VwGH vom…
…12.01.2015 bis 25.06.2015 sowie bei AG2 im Zeitraum 23.11.2015 bis 31.12.2016 beschäftigt. Die genauen Tätigkeitsorte können ebenso wenig wie die jeweilige Entfernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort und die Häufigkeit dieser Fahrten und daher auch nicht die Zumutbarkeit…
…Wien (Diäten Wien - Hütteldorf), welche die Bw. für einen 10-tägigen Montessori-Diplomlehrgang geltend machte, seien auszuscheiden gewesen. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei Lehr- und Vortragstätigkeit präge die…
Wird ein in Schweden ansässiger schwedischer Staatsbürger von einem österreichischen Unternehmen (ohne schwedischer Betriebstätte) als Dienstnehmer angestellt und übt der Schwede seine dienstliche Tätigkeit überwiegend auf schwedischem Staatsgebiet aus, wobei auf österreichischem Staatsgebiet lediglich Kurzaufenthalte für Firmenbesprechungen uä. stattfinden, so steht das Besteuerungsrecht an den…
In Z 12 des Ergebnisprotokolls über die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem…
In Artikel 9 Abs. 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist vorgesehen, dass in Österreich in Grenznähe (30 km) wohnhafte Personen, die in Deutschland in Grenznähe (30 km) ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren, als Grenzgänger einzustufen und in Österreich…
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17.01.2011, betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2009 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene…
Beschäftigt ein österreichisches Produktionsunternehmen einen in Italien ansässigen Mitarbeiter für den Weltvertrieb seiner Erzeugnisse als Vertriebsleiter und hält sich der italienische Vertriebsleiter jährlich nur etwa 30 Tage für "Vertriebsmeetings" uä. in Österreich auf, dann unterliegen nur jene Bezugsteile dem österreichischen Lohnsteuerabzug, die auf die Tätigkeit…
Besteht in Deutschland und in Österreich je eine GmbH & Co KG und nimmt der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der beiden GmbHs seine Aufgaben für beide GmbHs überwiegend von Deutschland aus wahr, dann unterliegt dennoch der von der österreichischen GmbH gezahlte Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österreichischen Besteuerung…