Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0455-W/09
Keine Differenzwerbungskosten für Tagesgelder bei Bundesheerbediensteten, wenn dieser sich am Tätigkeitsort unter den gleichen Bedingungen wie an seiner Arbeitsstätte verpflegen kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-W/09vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AP, in W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2007 wird der Bw. in
einem Ersuchen um
Ergänzung vom 25. April 2008 gebeten, Belege, Rechnungen und eine
Aufstellung betreffend die beantragten Werbungskosten in Kopie, sowie den
Nachweis der beruflichen Notwendigkeit der Dienstreisen beizubringen. Der
Nachweis der Dienstreisen des Bw. erfolgt in Übermittlung einer Kopie des
Dienstauftrages im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 RGV 1955 und wird dieser
seitens des Finanzamtes als ausreichend befunden. Als Reisekosten des Jahres
2007 werden vom Bw. in Summe € 4.274,10 beantragt. Im
Einkommensteuerbescheid vom 2.
Juni 2008 erfolgt eine Kürzung der Werbungskosten im Ausmaß von
€ 4.120,10, € 154 werden als solche berücksichtigt, als
Begründung wird angeführt:
"Eine Reise im Sinne des
§ 16 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass
mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer
von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen) vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden
Einsatz in der Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten
tätig war, nur in den ersten 5 Tagen der Fall".
Der Bw. erhebet mit 16. Juni 2008 das Rechtsmittel der
Berufung: "Die
Kürzung wurde begründet, dass bei einer Dienstreise im Nahrebereich
(bis 120 km) mit durchgehendem oder wiederkehrendem Einsatz in einer
Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig war, nur
die ersten 5 Tage der Dienstreise angerechnet werden. Die Berufung
begründet sich, da die von mir angeführten Dienstreisen nicht in den
Nahebereich, sondern
außerhalb des
Nahebereiches
führten. Eine
tägliche Heimkehr zum Familienwohnsitz war nicht zumutbar. Die Auszahlung
der Tagesgelder, für eine Tätigkeit am selben Ort (Enns), hätte
somit sechs Monate lang in der Höhe von täglich € 26,40
steuerfrei zu ergehen. Geltend zu machen wäre ausschließlich die
Differenz vom, bereits durch den Arbeitgeber vergüteten Betrag gem. §
55 RGV zum Betrag gem. § 26 EStG."
In einem weiteren
Ersuchen um Ergänzung vom
19. August 2008 betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
wird der Bw. mit Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 315 f),
bezüglich der in der Arbeitnehmerveranlagungserklärung als
Nächtigungskoten angeführten € 2.745 darauf hingewiesen, dass die
Sätze des § 26 EStG nur geltend gemacht werden können, wenn
tatsächlich Nächtigungskosten angefallen sind. Es seien daher jene
Rechnungen über die tatsächlich entstandenen Kosten der
Nächtigungen in Enns, Schieleiten, Treffling und Seetaleralpe vom Bw.
vorzulegen. Als Frist zur Beantwortung wird der
26. September 2008 bekannt gegeben.
In der mit 6. November 2008 gem. 276 BAO erlassenen
Berufungsvorentscheidung wird
der Bescheid vom 2. Juni 2008 zuungunsten des Bw. abgeändert:
"Die Werbungskosten, die vom
Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen
103,90 €. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von 132
€ nicht übersteigt, werden 132 € berücksichtigt.
Gemäß
§ 16 EStG
1988 sind Reisekosten eines Berufsoffiziers, zum teil auch für
militärische Übungen, als Reise anzusehen, wenn sie nicht im
Nahebereich des Dienstortes (Kaserne) stattfinden und wenn nicht in Folge ihrer
Dauer an einem bestimmten Ort (zumindest eine Woche) dieser Ort selbst wiederum
zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird. War eine
Nächtigung im Zusammenhang mit der Reise erforderlich, sind steuerlich
keine Nächtigungskoten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen
durch die Nächtigung keine Kosten erwachsen, weil ihm sein Dienstgeber ein
entsprechendes Quartier zur Verfügung stellt. (siehe VwGH 17. 5. 1989,
88/13/0066, VwGH 20. 6. 1990,
87/13/0160).
Daher können
als Werbungskosten nur die Differenzbeträge zwischen Taggeld lt § 55
RGV und Taggeld lt. § 26 EStG 1988 und nur für höchstens im
Halbjahr fünf Tage im Einsatzort berücksichtigt werden.
Nächtigungskosten waren mangels Nachweiserbringung nicht zu
berücksichtigen.
Taggeld
€ 26,40 für Enns 10 Tage = € 266 - 60,94 % € 162,10 lt.
§ 55 RGV = € 103,90."
Der Bw. stellt mit 2. Dezember 2008 den
Vorlageantrag in welchem
ausgeführt wird, dass im "Steuerbuch 2008" sich der Hinweis befinde, dass
wenn eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zumutbar sei (idR. ab 120 Km), Tagesgelder für eine Tätigkeit am
selben Ort sechs Monate lang steuerfrei
bis zur Höhe von 26,40 € täglich ausgezahlt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 EStG 1988 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
In diesem zweiten Satz des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988
wird somit die Möglichkeit einer Pauschalierung der Reisekosten der
Höhe nach festgelegt. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige die
Kosten für berufsbedingte Reisen selbst - und nicht irgend ein Dritter -
trägt, hat er bezüglich der Aufwendungen für Nächtigung die
Wahl, diese Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form der Pauschalierung
oder des Einzelnachweises geltend zu machen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 2. 1993, 91/13/0252; 17. Mai 1989, 88/13/0091,
mit weiteren Hinweisen).
Die in der angeführten Gesetzesstelle des § 16
Abs. 1 Z. 9 zweiter Satz EStG 1988 vorgesehene pauschale Berücksichtigung
von Reisekosten kann jedoch dann nicht zum Zug
kommen, wenn für den Arbeitnehmer Aufwendungen der fraglichen Art
(Nächtigungskosten) überhaupt nicht
anfielen (vgl. neben dem bereits angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1989, 88/13/0091, auch jenes vom 28.
März 1990, 89/13/0183, und die dort weiters angeführte
Rechtsprechung). Dabei erwachsen dem Arbeitnehmer nicht nur dann keine
Aufwendungen für die Nächtigung, wenn ihm vom Arbeitgeber eine
Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (wie dies hinsichtlich
der angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes der Fall gewesen
ist); auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nächtigungskosten dem
Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit diesen Aufwand anstelle des
Arbeitnehmers trägt, ist der Arbeitnehmer mit einem Nächtigungsaufwand
nicht belastet. Bei einem solchen vollen Ersatz der Nächtigungskosten durch
den Arbeitgeber kann somit gleichfalls eine pauschale Berücksichtigung von
Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 zweiter Satz EStG 1988 nicht zum
Zuge kommen. In einem Vorhalteverfahren wurde der Bw. bezüglich des
getätigten
Nächtigungsaufwandes
befragt und hat dieser einen Nachweis der diesbezüglichen Kostentragung
nicht beibringen können. In einem weiteren Vorhalteverfahren wurde dem Bw.
die Möglichkeit der Nachweisführung gegeben. Auch ist diese im
Vorlageantrag nicht erfolgt. Für den in Folge von
Truppenübungen, Kursen bzw. Aufenthalten in anderen Kasernen beantragten
Verpflegungsmehraufwand ist zu sagen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Verpflegung am auswärtigen
Tätigkeitsort zu den gleichen Bedingungen wie an der ständigen
Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann, die
Tagesgelder (über das vom
Finanzamt gewährte Ausmaß) als Werbungskosten nicht anerkannt werden
können (vgl. VwGH vom 15. 11. 1994, 90/14/0216).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-W/09
- Stammnummer
- 39730
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF