Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2329
Italienischer Vertriebsleiter eines österreichischen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftK 566/1-IV/4/03vom 28.07.2003
Wortlaut laut Findok
Beschäftigt ein
österreichisches Produktionsunternehmen einen in Italien ansässigen
Mitarbeiter für den Weltvertrieb seiner Erzeugnisse als Vertriebsleiter und
hält sich der italienische Vertriebsleiter jährlich nur etwa 30 Tage
für "Vertriebsmeetings" uä. in Österreich auf, dann unterliegen
nur jene Bezugsteile dem österreichischen Lohnsteuerabzug, die auf die
Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet entfallen (Art. 15 Abs. 1
DBA-Italien).
Kommunalsteuerpflicht ist hingegen für den Gesamtbezug
gegeben, da mangels Auslandsbetriebstätten des österreichischen
Arbeitgebers die Dienstnehmerzuordnung zur Inlandsbetriebstätte des
Arbeitgebers erfolgen muss (Z 5.2.2 AÖF Nr. 298/1994). Ob die Wohnung des
Mitarbeiters in Italien als "Betriebstätte" des österreichischen
Produktionsunternehmens aufgefasst werden kann, stellt eine Sachverhaltsfrage
dar, die mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt geklärt
werden müsste. Im Allgemeinen wird die Wohnung allerdings nicht als
Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers gewertet werden
können (denn andernfalls bestünde für das österreichische
Produktionsunternehmen das Risiko, dass es wegen Bestandes einer italienischen
Betriebstätte in die italienische Steuerpflicht eintritt).
Die Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen erfasst auch die in das Ausland
entsandten Dienstnehmer. Dieses Merkmal der Auslandsentsendung besteht
allerdings nicht für Personen, die ständig im Ausland ansässig
sind (Ortskräfte; siehe EAS 1743). Daher unterliegt im eingangs
beschriebenen Fall nicht der gesamte Jahresbezug dem Dienstgeberbeitrag; wohl
aber kann eine Verpflichtung zur Leistung des Dienstgeberbeitrages für die
nur tageweise Beschäftigung in Österreich gegeben sein (EAS
1743).
28. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
VertriebsleiterTätigkeitsortBetriebstätteDienstgeberbeitragKommunalsteuerpflichtInlandsbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 566/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36730
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF