Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0048-F/07
Bei einer Alleinstehenden mit auswärtigem Tätigkeitsort werden keine Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt, da solche wegen der kostenlosen Benützung der Einliegerwohnung im Elternhaus gar nicht anfallen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-F/07vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der 1, vertreten durch TreuhandPartner,
Hillebrand & Farmer, 6020 Innsbruck, Rennweg 25, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 20. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer
2004 entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2006 teilweise
stattgegeben, weshalb hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der
Abgaben auf diese verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die alleinstehende Berufungswerberin (Bw.) ist deutsche
Staatsbürgerin und befindet sich seit 1. Juli 2002 in ärztlicher
Ausbildung, Facharztturnus, an der Universitätsklinik Innsbruck. Für
das Streitjahr 2004 hat sie in ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten Aufwendungen
für ihre Wohnung am Tätigkeitsort in Innsbruck und Familienheimfahrten
in Höhe von insgesamt 9.164,28 € geltend gemacht.
Diese Werbungskosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt,
wogegen die Bw. im Wesentlichen wie folgt Berufung erhoben hat:
Die Bw. habe nach dem Ärzteausbildungsgesetz eine
Ausbildung zur Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin
in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren zu absolvieren, weshalb sie am 1.
Juli 2002 eine Stelle als Assistenzärztin in Innsbruck an der
Universitätsklinik angenommen habe. Der vorerst auf ein Jahr befristete
Dienstvertrag sei in der Folge bis zum Ende des Facharztturnus mit Ende des
Jahres 2008 befristet worden. Nach Turnusabsolvierung strebe die Bw. eine Stelle
als Anästhesistin an der in der Nähe ihres Wohnsitzes in 2 in
Deutschland gelegenen Universitätsklinik München an. Die für den
Dauer des Turnus angemietete kleine Wohnung entspreche den Wohnbedürfnissen
der Bw. nicht in einem Ausmaß, das eine dauerhafte Verlegung des
Familienwohnsitzes rechtfertige. An ihrem Familienwohnsitz in 2 in Deutschland
bewohne sie eine separate Wohnung im ersten Stock des Elternhauses. Da nach dem
beschriebenen Sachverhalt eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung gegeben sei, seien auch die monatlichen Heimfahrten zur
Kontrolle der Wohnung und zur Pflege der beruflichen Kontakte als Werbungskosten
anzuerkennen.
Über Vorhalt des Finanzamtes wurden von der Bw. in
weiterer Folge der Dienstvertrag vom 2. Juli 2002, der Nachtrag zum
Dienstvertrag vom 11. Juli 2003, der Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11. Juli
2005, der Mietvertrag Innsbruck, 3, der Plan der Wohneinheit am Familienwohnsitz
in Deutschland, die Anerkennung der Bayrischen Landesärztekammer über
die abgelegte Facharztprüfung sowie Belege zur Position Arbeitskleidung
gelegt. Zusätzlich wurde von der Bw. erläutert, dass ihr
Beschäftigungsausmaß ab 1. Jänner 2006 auf 50 % reduziert worden
sei, was vor allem im Hinblick auf die Prüfungsvorbereitungen für die
Facharztprüfung erfolgt sei, die die Bw. für ihre zukünftige
Tätigkeit in Deutschland in München absolvierte, weshalb sie sich
vermehrt am Familienwohnsitz aufgehalten habe. Weiters wird der
Berufungsergänzungspunkt Arbeitskleidung dargetan.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom
6. Juni 2006 wird entscheidungsrelevant ausgeführt:
"Die steuerliche
Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und von
Familienheimfahrten setzt bei Steuerpflichtigen, die in keiner ehelichen oder
unehelichen Lebensgemeinschaft leben, unter anderem voraus, dass die Vermeidung
der Kosten der doppelten Haushaltsfiihrung durch Reduzierung auf eine Wohnung am
Arbeitsort nicht möglich bzw. unzumutbar ist: Unmöglich bzw.
unzumutbar ist die Reduzierung auf eine Wohnung am Arbeitsort dann, wenn dem
Steuerpflichtigen am Arbeitsort nur eine derart einfache Unterkunft
(Schlafstelle) zur Verfügung steht, die nicht als Wohnung im Sinne der
einschlägigen Rechtsprechung anzusehen ist und der Steuerpflichtige keine
geeignete Wohnung am Arbeitsort erlangen kann. Die Unterkunft der
Berufungswerberin in Innsbruck, 4,
verfügt über eine Wohnnutzfläche von 52,60 m², Balkon und
Keller und stellt somit eine Wohnung und keine bloße Schlafstelle dar.
Eine steuerlich relevante Unzumutbarkeit der Aufgabe des bestehenden Wohnsitzes
in 2,
5, liegt daher nicht vor. Bekleidung,
die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit
getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führe. Dies gilt auch dann,
wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen
wird (VwGH 21.12.1999, 99/14/0262) oder wenn die Verwendung derartiger
Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem
angeordnet wird (VwGH 28.4.1999, 94/13/0196). Die Ausgaben für
Bergkleidung, Sonnenbrille etc. wurden nicht anerkannt. Lediglich die Kosten
für die Fleecejacke "NOTARZT" wurden als Werbungskosten anerkannt und im
gewählten Aufteilungsschlüssel angesetzt."
Hierauf wurde Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II.
Instanz gestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Anmietung einer Wohnung durch einen ledigen
Steuerpflichtigen indiziere bloß die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
und ein Gegenbeweis sei zulässig. Neben der nur vorübergehenden
doppelten Haushaltsführung würden bei der Bw. noch zusätzliche
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Verlegung ihres Familienwohnsitzes
sprechen. Die Universitätsklinik in Innsbruck habe im Hinblick auf die
später angestrebte Berufsausübung an einer Universitätsklinik in
unmittelbarer Nähe ihres Familienwohnsitzes in Deutschland die geringste
Entfernung hievon. Die Zumutbarkeit eines Abbruches der familiären und
freundschaftlichen Beziehungen sei zudem bei einem ausländischen
Staatsbürger anders als bei einem inländischen zu beurteilen. Die
Wohnung in Innsbruck sei von der Bw. im Hinblick auf Größe und
Ausstattung nicht wegen der Verlegung des Familienwohnsitzes ausgewählt
worden, sondern stehe dies im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
und Belastung, wobei eine Wohnung von 52,60 m² für eine alleinstehende
Person im Alter von 9 Jahren üblich und angemessen sei. Über Vorhalt
des belegmäßigen Nachweises der Aufwendungen betreff die Wohnung in 2
teilte die Bw. schließlich über ihre Vertretung mit, dass sie die
separate Einliegerwohnung im ersten Stock ihres Elternhauses seit Beginn des
Medizinstudiums bewohne. Während dieser Zeit habe die Bw. Aufwendungen
für Einrichtungsgegenstände, Kleingeräte, Kücheninventar
etc. verausgabt, die entsprechenden Belege dazu allerdings nicht aufbewahrt. Die
Aufwendungen für Betriebskosten und sonstige laufende Abgaben etc.
würden von den Eltern der Bw. mitgetragen, die das Erdgeschoss des
Elternhauses der Bw. bewohnten. Allerdings könne das Vorhandensein eines
eigenen Hausstandes nicht davon abhängen, ob der betreffende Wohnraum
entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werde. Entscheidend sei letztendlich,
dass die Bw. ihre Haushaltsführung im Übrigen selbständig und aus
eigenen Mitteln bestreite (Finanzgericht Düsseldorf vom 29.6.2005, 13 K
2622/03). Die finanzielle Beteiligung an der Unterhaltung eines eigenen
Hausstandes sei ein Indiz, doch könne nach einer jüngeren Auffassung
in der deutschen Literatur zur Gänze auf dieses Erfordernis verzichtet
werden "wenn nur sichergestellt sei, dass die
Haushaltsführung komplett aus eigenen Mitteln bestritten werden
könnte" (Henseler, Doppelte Haushaltsführung bei ledigen
Arbeitnehmer, DStR 2006, 1443). Diese Voraussetzung treffe im Fall der Bw. zu.
In einem weiteren Schriftsatz wird dargetan, die Anerkennung der beantragten
Kosten für Miete, Betriebskosten und monatliche Familienheimfahrten im
Zusammenhang mit der vorübergehenden doppelten Haushaltsführung
könne unter Bezugnahme des VwGH Erkenntnisses vom 29.11.2006, Zl.
2002/13/0162, nicht mit dem Hinweis verweigert werden, dass die laufenden
Aufwendungen für die Wohnung in Deutschland von den Eltern der Bw.
mitgetragen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob die der Bw. durch die doppelte
Haushaltsführung erwachsenen Mehraufwendungen, nämlich die
Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft am Tätigkeitsort
und die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten Werbungskosten
darstellen. Die doppelte Haushaltsführung ist erstmals für das Jahr
2004 strittig.
Geltend gemacht werden die Kosten der doppelten
Haushaltsführung seit Mitte 2002. Da die die Beschaffung eines Wohnsitzes
am Beschäftigungsort sowie die Auflösung des bisherigen Wohnsitzes
üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen, sind die durch die
vorübergehende Führung zweier Haushalte verursachten Mehraufwendungen
als Werbungskosten abzugsfähig. Als Richtschnur kann bei unverheirateten
Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen werden, wobei
diesbezüglich jedoch nicht schematisch vorgegangen werden darf, sondern
vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist. Längerer
Zeiträume sind beispielsweise dann angemessen, wenn für die
Tätigkeit am Beschäftigungsort von vornherein eine zeitliche
Begrenzung vorgesehen ist oder sich die Wohnungssuche besonders schwierig
gestaltet. Für eine Übergangszeit von eineinhalb Jahren, gerechnet ab
Beginn der Aufnahme der Facharztausbildung in Innsbruck, sind der Bw. durch das
Finanzamt die durch die beiden Wohnsitze verursachten Mehraufwendungen auch
antragsgemäß im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2002 und
2003 gewährt worden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familiengehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg
cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten
der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen
werden.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen dadurch doppelte
Haushaltskosten, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort
an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können
die dadurch bedingten Mehraufwendungen Werbungskosten darstellen. Voraussetzung
ist aber, dass dem Steuerpflichtigen eine Verlegung seines Wohnsitzes an seinen
(neuen) Dienstort nicht zugemutet werden kann. Behält der Steuerpflichtige
seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so gehören die
durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten zu den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (siehe dazu z.B. VwGH
03.03.1992, 88/14/0081; VwGH 18.12.1997, 96/15/0259 und VwGH 29.01.1998,
96/15/0171).
Der Wohnort der Bw. in 2 in Deutschland ist von ihrem
Beschäftigungsort in Innsbruck ca. 280 km entfernt, eine tägliche
Rückkehr an diesen Wohnort ist nicht nur unzumutbar, sondern aus der Sicht
des unabhängigen Finanzsenates geradezu unmöglich. Somit ist die
Gründung eines Wohnsitzes in Innsbruck als beruflich veranlasst zu
betrachten.
Eine steuerliche Anerkennung der durch die Führung
zweier Haushalte bedingten Mehraufwendungen setzt aber überdies voraus,
dass gewichtige Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in
Deutschland vorliegen. Diesbezüglich hat die Bw. dargelegt, ihr sei die
Aufgabe des Wohnsitzes in 2 nicht zumutbar, weil sie nach Absolvierung der
Facharztausbildung in Österreich wieder zurück nach Deutschland gehen
möchte, um in der Nähe ihres Wohnsitzes ihren Beruf ausüben zu
können. Dazu bemerkt der unabhängige Finanzsenat vorerst, dass, wenn
man von der Dauer der Berufsausbildung von zumindest 6 Jahren ausgeht (im
gegenständlichen Falle, laut Dienstvertrag plus Nachträgen von Mitte
2002 bis Ende 2008), allein schon diese Dauer nicht mehr als vorübergehend
zu beurteilen ist. Wird eine zumindest 6 Jahre dauernde Berufsausbildung an
einem auswärtigen Ort absolviert und dadurch bedingt eine doppelte
Haushaltsführung begründet, liegt bereits eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung vor, für die sich die Unzumutbarkeit der
Verlegung des Wohnsitzes aus anderen Gründen als insbesondere der
Temporität ergeben müsste. Es kann dabei weder aus dem Erhalt der
persönlichen Kontakte noch aus der Suche nach einem Arbeitsplatz in der
Nähe des Wohnsitzes eine Unvermeidbarkeit der Wohnsitzverlegung abgeleitet
werden. Gerade das von der Bw. so bestimmt ins Treffen geführte Argument
des Anstrebens einer Stelle als Fachärztin für Anästhesiologie im
ca. 120 km von ihrem Wohnort in 2 (6) enfernten München an der dortigen
Universitätsklinik vermag den unabhängigen Finanzsenat auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes nicht zu überzeugen. Die Bw. hat nämlich
keine fixe Zusage einer Anstellung an der Münchner Universitätsklinik
oder sonstwo in der Nähe ihres Wohnsitzes in 2 vorgelegt, wobei sie eine
solche auch nicht behauptet. An diesem Umstand kann auch die erfolgreich
abgeleistete Weiterbildung zur Fachärztin für Anästhesiologie,
bestätigt von der Bayerischen Landesärztekammer mit
Anerkennungsschreiben vom 7, allein für sich nichts ändern, sondern
nur die Chancen für eine Anstellung nach Wunsch erhöhen, zweifellos
aber nicht sichern. Die Bw. ist laut vorgelegtem Schreiben der Bundesagentur
für Arbeit, Agentur für Arbeit 8, vom 1. Juni 2006 seit 26. Mai 2006
bis auf weiteres arbeitssuchend gemeldet. Die Bw. befindet sich demzufolge in
einer Situation wie jeder andere Arbeit suchende Arbeitnehmer auch. Abgesehen
davon, dass eben aus den angeführten Gründen der bloße Wunsch
nach dem Ende der Ausbildung in der Nähe des Familienwohnsitzes eine
Berufstätigkeit auszuüben für die Anerkennung der Aufwendungen
einer doppelten Haushaltsführung nicht ausreicht, so behauptet die Bw. auch
nicht, dass sie im Bedarfsfall nicht jederzeit, selbst bei zwischenzeitlicher
Aufgabe des Wohnsitzes, erneut in ihre Einliegerwohnung im ersten Stock des
elterlichen Hauses, laut vorgelegtem Plan 49,79 m² plus Terasse,
wieder einziehen hätte können. Bemerkt man hiezu, dass die laufenden
Aufwendungen für die Wohnung der Bw. ja sogar von den Eltern mitgetragen
wurden und trotz der langjährigen auswärtigen Ausbildung der Bw. die
Wohneinheit ihr ständig zur Verfügung gestellt wurde, eine
zwischenzeitliche Vermietung wurde nicht behauptet und liegt auf Grund des
gegebenen Sachverhaltes nicht vor, so ist dieser Umstand als erwiesen
anzunehmen.
Die Besonderheit der Anerkennung von Mehraufwendungen durch
eine doppelte Haushaltsführung als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage
für die Einkommensteuer besteht darin, dass unter der Bedingung beruflicher
Veranlassung solche Auslagen zum Abzug zugelassen werden, für die ein Abzug
wegen ihrer Eigenschaft als Aufwendungen der Lebensführung sonst von
vornherein nicht in Betracht käme, sodass im Falle einer Bejahung der
beruflichen Veranlassung doppelter Haushaltsführung die aus einer solchen
Haushaltsführung erwachsenen Auslagen wegen ihres Charakters als
Aufwendungen der Lebensführung zum Abzug solange nicht ausgeschlossen
werden können, als mit solchen Aufwendungen nicht die Grenze des
gewöhnlichen Haushaltsbedarfes überschritten und der Sache nach
Repräsentationsaufwand im Sinne des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 geltend
gemacht würde (VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162).
Das auch von der Bw. zitierte VwGH Erkenntnis vom 29.
November 2006, 2002/13/0162, enthält im Zusammenhang mit einer
Lebensgemeinschaft bei auswärtiger Berufsausübung eines Partners und
der durch die Enfernung von deren Beschäftigungsort vom Wohnsitz der
Lebensgemeinschaft bedingten doppelten Haushaltsführung wesentliche
Ausführungen:
"Die interne Aufteilung
der aus der Führung einer Lebensgemeinschaft erwachsenden Lasten auf die
Partner der Lebensgemeinschaft ist kein Argument, mit welchem sich jener reale
Aufwand tauglich bestreiten lässt, der einem Partner der Lebensgemeinschaft
dadurch erwächst, dass er am Ort seiner Beschäftigung für eine
zusätzliche Wohnmöglichkeit sorgen muss. Dass dem in dieser Situation
befindlichen Steuerpflichtigen Mehraufwendungen in bezug auf die
Haushaltsführung im Vergleich zu einer Situation erwachsen, in welcher er
seinen Arbeitsplatz am gemeinsamen Wohnort der Partner (oder in dessen
Einzugsbereich) hätte, kann nicht zweifelhaft sein. Welche der
vielfältigen wirtschaftlichen Lasten einer Lebensgemeinschaft es sind, die
regelmäßig oder nicht regelmäßig von jenem Partner der
Lebensgemeinschaft finanziert werden, den zufolge Entfernung seines
Beschäftigungsortes vom Ort des Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft die
Erforderlichkeit doppelter Haushaltsführung trifft, ist für das
Ausmaß der durch einen beruflich bedingten zweiten Haushalt
hervorgerufenen Mehraufwendungen dabei ohne Bedeutung."
Der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt ist
entgegen der Auffassung der Bw. mit dem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls
vergleichbar bzw. auf diesen ableitbar. Das VwGH-Erkenntnis bezieht sich
spezifisch auf eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung einer
Lebensgemeinschaft und benützt die Bw. im Gegensatz hiezu als
Alleinstehende und daher nicht in einer Lebensgemeinschaft mit einem Partner
Lebende im Haus ihrer Eltern in 2 eine ihr zur Verfügung gestellte
Einliegerwohnung, hat also nicht die vielfältigen wirtschaftlichen Lasten
einer Lebensgemeinschaft mitzutragen, die regelmäßig oder nicht
regelmäßig von jenem Partner der Lebensgemeinschaft finanziert
werden, den zufolge Entfernung seines Beschäftigungsortes vom Ort des
Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft die Erforderlichkeit doppelter
Haushaltsführung trifft.
Laut den Angaben der Bw. werden die Aufwendungen für
Betriebskosten und sonstige laufende Abgaben etc. für die Einliegerwohnung
in der Größe von ca. 50 m² in 2 von den Eltern der Bw.
mitgetragen, die das Erdgeschoss des Hauses bewohnen. Die Eltern stellen somit
ihrer Tochter, der Bw., diese Einliegerwohnung unentgeltlich zur Verfügung
bzw. überlassen ihr diese zur Benützung. Die finanziellen Belastungen
einer doppelten Haushaltsführung liegen daher nicht vor.
Damit ist das Schicksal der Berufung aber auch schon allein
auf Grund von nicht vorhandenen beachtenswerten Aufwendungen für den
Wohnsitz in 2 entschieden. Die Bw. hat tatsächlich nur die Aufwendungen
für eine Wohnung, nämlich die Wohnung am Tätigkeitsort in
Innsbruck zu tragen, welche Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 20
EStG fallen. Die von der Bw. diesbezüglich ins Treffen geführte
Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtshofes ist für die Entscheidung
des unabhängigen Finanzsenates nicht relevant.
Weiters wird vom unabhängigen Finanzsenat
ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. am Ort ihrer
Tätigkeit, nämlich in Innsbruck eine Wohnung, 52,60 m² plus
Keller und Balkon, genommen, bei welcher nicht erkennbar ist, dass sie ihren
Wohnbedürfnissen weniger entspräche als die eigenständige
Wohnung, laut vorgelegtem Plan 49,79 m² plus Terrasse, im Hause ihrer
Eltern in 2. Solcherart liegt es nahe, dass die Verlegung des
(Familien)wohnsitzes nach dem Ort der Tätigkeit bereits erfolgt ist, und
auch aus diesem Grund die Kosten der Haushaltsführung am Ort der
Tätigkeit und die Fahrten zum elterliche Haus nicht zu Werbungskosten
führen könne. Sollte aber der (Familien)wohnsitz noch in 2 gelegen
sein, ist entscheidend, dass keine Umstände auszumachen sind, auf Grund
derer es unzumutbar gewesen wäre, die Wohnung im elterlichen Haus
aufzugeben. Abgesehen davon wird auch nicht behauptet und ergibt sich aus dem
Akteninhalt auch keinerlei Hinweis, dass im Bedarfsfall nicht jederzeit die
Möglichkeit bestanden hätte, die Einliegerwohnung im elterlichen Haus
wieder zu nehmen, hat doch auch die Bw. diese Wohnung im Laufe der Jahre nach
ihren eigenen Angaben immer wieder aufgesucht.
Auch kann das weitere Vorbringen der Bw., sie habe das
Beschäftigungsausmaß mit 1. Jänner 2006 vor allem im Hinblick
auf die Prüfungsvorbereitungen für die Facharztprüfung in
Deutschland auf 50 % abgeändert, die sie für ihre zukünftige
Tätigkeit in Deutschland in München absolvierte, weshalb sie sich
vermehrt am Familienwohnsitz aufgehalten habe, der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Abgesehen davon, dass sich dieses Vorbringen nicht auf das Streitjahr
bezieht und daher ohnehin irrelevant ist, ergibt sich aus den vorgelegten
Unterlagen, dass hat die Bw. bereits mit Datum 7 die Anerkennung als
Fachärztin für Anästhesiologie von der Bayerischen
Landesärtzekammer erhalten hat. Eine kurzfristige Ausbildung, die Bw. war
im selben Zeitraum jedenfalls zu 50 % an ihrem Arbeitsort in Innsbruck
teilbeschäftigt, in der Nähe des Wohnsitzes kann nicht zur
Notwendigkeit der jahrelangen Beibehaltung eines solchen führen. Zudem wird
auf das o.a. betreff der Möglichkeit des jederzeitigen Rückeinzuges in
die Wohnung im elterlichen Haus verwiesen.
Die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegen daher nicht
vor.
Auch kann das große Pendlerpauschale nicht
gewährt werden, da die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz in Innsbruck weniger als 2 km beträgt und die Fahrtkosten
daher durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.
Betreff der Anerkennung von Berufskleidung wird auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Feldkirch,
am 22. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-F/07
- Stammnummer
- 31578
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF