Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1328
Betriebstättenleitende Geschäftsführer deutscher GmbHs
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/16-IV/4/98vom 30.09.1998
Wortlaut laut Findok
In Z 12 des Ergebnisprotokolls über
die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994
wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH
übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines
GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben
anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe,
dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des
Geschäftsführers in Empfang genommen werden. Obgleich der BFH
mittlerweile von seiner Auffassung abgegangen ist, wurde die auf der ehemaligen
Rechtsprechung beruhende Auslegung des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens weiterhin aufrechterhalten.
Sieht man in dieser DBA-Auslegung aber das entscheidende
Kriterium darin gelegen, dass der Ort, an dem die Weisungen zugehen, den
Arbeitsort des Geschäftsführers ausmacht, dann muss folglich der
Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen
Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung
dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser
Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung
als gelegen angesehen werden. Unter EAS 817 wurde daher die Ansicht vertreten,
dass die genannte Verständigungsvereinbarung mit Deutschland nur Fälle
betrifft, in denen der Geschäftsführer die Aufgaben der
GmbH-Firmenzentrale wahrnimmt, nicht hingegen Fälle betrifft, in denen sich
der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers dermaßen stark
auf die Betriebstätte der GmbH konzentriert, dass er dem Personalstand
dieser Betriebstätte zuzurechnen ist.
Wird daher der Geschäftsführer einer
österreichischen GmbH nach einer verschmelzenden Umwandlung auf die
deutsche GmbH zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der deutschen
GmbH bestellt, beschränkt sich aber sein Aufgabengebiet so wie vor der
Umwandlung auf den inländischen Betriebsteil, verbleibt das
Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen in
Österreich. Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass diese
Auffassung betreffend die betriebstättenleitenden Geschäftsführer
bisher noch nicht mit Deutschland abgesprochen worden ist. Eine Klärung
dieser Frage - auch mit Blickrichtung auf das künftige revidierte Abkommen
- wird auf die Tagesordnung des nächsten österreichisch-deutschen
Treffens gesetzt werden.
30.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/16-IV/4/98
- Stammnummer
- 30025
- Gültig
- 30.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF