Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2074-W/05
Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Familienwohnsitzes außerhalb des Tätigkeitsortes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2074-W/05vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Entfernung von 86 km zwischen Tätigkeitsort und Wohnort bedingt keine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr, da bei der hier anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise die individuellen Umstände der An- und Abreise des Bw. mit den in jedem Fall zumutbaren Umständen übereinstimmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Steuerberater, geb.
20. September 1975, wohnhaft in A., A. XX, vom 12. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 10. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt im Veranlagungszeitraum 2004 als Steuerberater (StB)
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit
Steuererklärung vom 02. März 2005 beantragt er unter anderem
Anerkenntnis von 5.467,24 EUR als Werbungskosten für beruflich bedingte
doppelte Haushaltsführung.
Mit Schreiben vom 05. April
2005 bittet das FA Waldviertel um Vorlage von Belegen zum Kostennachweis, was
der Bw mit Schreiben vom 20. April 2005 erledigt.
Mit Einkommensteuerbescheid
vom 10. Juni 2005 lehnte das FA Waldviertel die Kostenanerkenntnis ab, mit der
Begründung, die Verlegung des Familienwohnsitzes außerhalb der
üblichen Entfernung zum Beschäftigungsort wäre nicht beruflich
veranlasst.
Gegen diesen Bescheid legte
der Bw form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
dazu aus, dass die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz in A.
unzumutbar sei, da die Entfernung 94 km einfache Wegstrecke betrage. Dies
führe unabhängig von der gewählten Fahrtroute zu einer reinen
Fahrtzeit von 1:35 h bzw. 1:40 h. Man müsse jedoch mit einer Fahrtzeit von
2 h rechnen, was an der Verkehrssituation in B. liege, sodass er täglich 4
Stunden im Auto verbrächte. Zusätzlich dazu habe er aufgrund seiner
Tätigkeit als StB zahlreiche Außentermine, die auch in den
Abendstunden stattfinden und eine tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz zusätzlich erschweren.
Ergänzend dazu gibt der
Bw an, die Unzumutbarkeit sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt sei, jedoch
in begründeten Ausnahmefällen auch bei einer kürzeren Wegstrecke
Unzumutbarkeit anzunehmen sei und führt Rz 342 der LStR 2002
an.
Die Unzumutbarkeit
würde sich in seinem Falle aus der zeitlichen Mehrbelastung ergeben, die
Strecke sei zwar geringfügig unter den 120 km, allerdings durch die
Streckenführung über Landes- und Bundesstrassen in diesem Falle
unzumutbar.
Zum Familiensitz führt
der Bw weiters aus, dies sei grundsätzlich der Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten gemeinsam einen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen
bilde.
Bis April 2004 hätten
der Bw und seine Gattin, die seit 2002 verheiratet sind, noch getrennte
Hauptwohnsitze inne gehabt. Im Mai 2004 sei aufgrund der Tätigkeit der
Ehegattin als Wellness-Coach und Vorbereitung der Geburt der Tochter erstmalig
ein Familienwohnsitz in XXXX A. , A. XX , dem bisherigen Hauptwohnsitz der
Ehegattin des Bw, begründet.
Ergänzend sei dazu
auszuführen, dass er geplant habe seine Beschäftigung ebenfalls ins
Waldviertel zu verlegen. Ein diesbezügliches, unterschriftsreifes, Angebot
einer Steuerberatungskanzlei in C. habe sich allerdings im letzten Moment
zerschlagen.
Den gemeinsamen
Familienwohnsitz in A. habe er ausgewählt, da seine Ehegattin als
Wellness-Coach gewerblich tätig sei. In B. gebe es aber bereits ein
umfassendes Angebot auf diesem Gebiet, die Konkurrenz in C. sei in diesem
Bereich relativ gering.
Während Ihrer
Karenzzeit solle diese Tätigkeit ausgebaut werden, um in 2-3 Jahren
"hauptberuflich" ausgeübt werden zu können oder zumindest eine
wesentliche Einkunftsquelle darzustellen.
Da der geplante Wechsel des
Beschäftigungsortes allerdings nicht zustande kam wurde das
Arbeitsverhältnis des Bw in B. fortgesetzt. Die Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung seien daher beruflich veranlasst und stünden
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen.
Zu den Einkünften der
Ehegattin führte der Bw weiters aus, dass regelmäßig keine
private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.3 Z.1-4 aus einer
Erwerbstätigkeit erziele und verwies auf das VwGH-Erkenntnis 95/14/0059 vom
17.02.1999.
Ebenso führte er an, in
den LStR, Rz 347 sei ausgeführt, dass die Beibehaltung der bisherigen
Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen
auswärtigen Ort grundsätzlich nicht beruflich veranlasst sei.
Allerdings sei in seinem Falle der Familienwohnsitz nicht verlegt, sondern
erstmalig begründet worden, die Zweitwohnung in B. habe nur eine
Übergangslösung im Hinblick auf das angestrebte Dienstverhältnis
in C. dargestellt.
Unter Verweis auf die LStR
Rz 347 führt der Bw aus, bei erstmaliger Gründung eines
Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort eines Ehegatten wären die
Kosten für die beruflich bedingte Beibehaltung des Wohnsitzes am Arbeitsort
des anderen Ehegatten für diesen als Werbungskosten
abzugsfähig.
Seine Gattin sei als
Wellness-Coach gewerblich tätig und erwarte nach den geringfügigen
Einkünften des Jahres 2004 im Jahre 2005 Einkünfte in Höhe von
rund 3.000,00 Euro, die in der Folge gesteigert werden sollten. Unter Verweis
auf das VwGH-Erkenntnis vom 16.03.2005, 2000/14/0154 sei schon deshalb die
doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst.
Ergänzend sei darauf
hinzuweisen, dass auch aus Gleichbehandlungsgründen mit dem Standardfall
(Beibehaltung des Hauptwohnsitzes, Begründung eines Zweitwohnsitzes), die
doppelte Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt in dem die Ehegattin
Einkünfte von mehr als 2.200,00 Euro steuerlich anzuerkennen.
Schließlich führt
der Bw an, eine Verlegung des Familienwohnsitzes und die Begründung des
Zweitwohnsitzes in B. sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen und eine
neuerliche Verlegung schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Die
derzeitige Wohnung in B. sei nicht als langfristiger Familienwohnsitz tauglich
sondern nur eine Übernachtungsmöglichkeit für den Bw.
Außerdem sei nach Pkt. 1.3.3. Lohnsteuerprotokoll 2003 eine Verlegung
eines Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum
ebenfalls wirtschaftlich nicht zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den
Familienwohnsitz
§ 16 Abs 1 Satz 1 EStG
1988 lautet:
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Rz 342, LStR 2002
lautet:
Unzumutbarkeit
der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt
ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren
Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Ausgehend vom Grundgedanken,
dass eine doppelte Haushaltsführung niemals durch die konkrete
Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit im Bereich der privaten
Lebensführung anzusiedeln sind, hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
einer täglichen Heimreise eine typisierende Betrachtungsweise zu greifen
(vgl. auch UFSW - RV/2035-W/04).
Die Entfernung zwischen
Familienwohnsitz und Beschäftigungsort beträgt nach hiesiger
Erkenntnis 86 km, davon 22 km über Autobahnen und weitere 56 km über
Bundesstrassen.
Die Fahrtzeit beträgt 1
Stunde und 15 Minuten bei üblichem Verkehrsaufkommen.
Mit Erkenntnis vom
19.09.1995 (Doralt,
EStG7, § 4, Tz.
348 - GZ 91/14/2007) legte der VwGH die in jedem Falle zumutbare
Entfernung Wohnung - Arbeitsort auf 78 km fest. Die als in jedem Falle
zumutbare Fahrtzeit wurde mit einer Stunde als Richtwert beziffert.
Gerade durch die Tatsache,
dass der Bw seinen Familienwohnsitz vom Arbeitsort B. in das 86 km entfernte A.
verlegt wird die private Veranlassung des Wohnsitzwechsels unterstrichen. Die
Mehrbelastung durch die erhöhten Fahrtzeiten, welche der Bw anführt,
waren ihm jedenfalls von Anfang an bekannt.
Da die Fahrtzeit mit einer
Stunde und 15 Minuten sehr nah am Richtwert des VwGH von einer Stunde und die 86
km Entfernung deutlich dichter an den "in jedem Falle zumutbaren" 78 km liegen
als an der Grenze der 120 km-Regelung ist die tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz zumutbar.
B.
Erstmalige Begründung des Familienwohnsitzes
Unter Verweis auf die LStR
2002, Rz. 347 behauptet der Bw die erstmalige Begründung eines
Familienwohnsitzes.
Rz. 347, LStR 2002
lautet:
Die
Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des
Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht
beruflich veranlasst.
Wird
aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des
einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er
seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen
Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz
beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen
als Werbungskosten abzugsfähig.
Zwar ist
es richtig, dass der Bw und seine Ehegattin erstmalig einen gemeinsamen
Hauptwohnsitz nahmen, nämlich in A. , in der früheren Nebenwohnung der
Ehegattin, jedoch waren der Bw und seine Gattin bereits vorher in B. ,
Musterstrasse 12, mehrere Jahre (seit dem 15. Januar 1999) gemeinsam in einer
Wohnung gemeldet. Nach hiesiger Auffassung widerspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung, einen gemeinsamen Wohnsitz von Eheleuten nicht als
Familienwohnsitz gelten zu lassen.
Als
Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (Doralt,
EStG7, § 4, Tz.
349). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dabei eher in den
persönlichen, als in den wirtschaftlichen Beziehungen zu suchen (vgl.
Doralt, EStG7, §
1, Tz 27/6).
Sowohl
die persönlichen (Ehegattin des Berufungswerbers) als auch die
wirtschaftlichen (Arbeitsort des Berufungswerbers) Beziehungen lagen seit dem
Jahre 1999 also in B. .
Es ist
also davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz erstmalig im Jahre 1999,
spätestens jedoch mit der Eheschließung im Jahre 2002, in B.
begründet wurde.
Die vom
Bw angeführte Regelung der Rz 347, LStR 2002 kann daher nicht zum Tragen
kommen.
Es kann
also nicht die Rede von einer erstmaligen Gründung, sondern vielmehr von
einer Verlegung des Familienwohnsitzes ausgegangen werden.
C.
Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Berufungswerbers
In seiner
Berufungsschrift bezieht sich der Bw weiters auf die Unzumutbarkeit der
Verlegung des Wohnortes, da seine Gattin am Familienwohnsitz als
"Wellness-Coach" Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erziele. Im
Berufungsjahr 2004 erzielte die Ehegattin des Bw, nach Verlusten im Jahre 2003,
lediglich einen Gewinn von 350,67 EUR.
Nachdem
die Ehegattin bisher als Angestellte in B. tätig war und es seit November
2005 beim Unternehmen XYZ GesmbH, B. , auf Basis eines
20-Stunden-Arbeitsverhältnisses, auch wieder ist, sind die Gründe
für ihre Tätigkeit als Wellness-Coach in A. eher im Bereich
persönlicher Interessen anzusiedeln als in wirtschaftlicher Notwendigkeit.
Auch kann die Argumentation des Bw, in B. gebe es auf diesem Gebiet bereits ein
umfassendes Angebot, sodass die Tätigkeit seiner Ehegattin dort nicht, oder
nur schlecht, ausgeübt werden könne, nicht nachvollzogen werden, da es
im Ballungszentrum B. sicherlich auch einen größeren Kundenstamm
geben würde als in der strukturschwachen Region Waldviertel.
Die
Gründe für die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Waldviertel sind
daher eher in privaten Motiven, insbesonders in der Geburt der Tochter des Bw,
zu suchen als in der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin, zumal die
Ehegattin auch im Jahre 2005 nicht über die im VwGH-Erkenntnis vom
24.04.1996, 95/15/0006 geforderten Einkünfte von 20.000 ATS (1.500,- EUR),
beziehungsweise 2.200,- EUR oder 10 v.H. der Einkünfte des Bw (LStR 2002,
Rz. 344, 346), aus Ihrer Tätigkeit als Wellness-Coach erzielte. Hier hat
ebenfalls eine typisierende Betrachtungsweise zu greifen, was durch die
genannten Grenzen die durch ständige VwGH-Judikatur gefestigt wurden, zum
Ausdruck gebracht wird. Diese Tätigkeit ist daher mehr auf die privaten
Interessen der Ehegattin des Bw zurückzuführen, als auf eine
Tätigkeit mit ernster Gewinnerzielungsabsicht.
Daher
vermag auch die entfaltete Erwerbstätigkeit der Ehefrau in A. eine
berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung nicht
herzustellen.
D.
Familienheimfahrten
Rz. 354,
LStR 2002 lautet:
Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt (siehe Stichwort
"Doppelte Haushaltsführung",
Rz 341
).
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei
Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs
Monaten angesehen werden können. Es ist dabei auf die Verhältnisse des
Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen
(VwGH 31.3.1987, 86/14/0165;
VwGH 22.4.1986, 84/14/08).
Da die
Vorraussetzungen für eine beruflich Veranlasste doppelte
Haushaltsführung nicht vorliegen, können auch die Kosten für die
Familienheimfahrten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
typisierende Betrachtungsweisedoppelte Haushaltsführung86 kmFamilienwohnsitzerstmalige GründungEinkünfte der Ehegattin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2074-W/05
- Stammnummer
- 24377
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF