Findok · EAS-Auskünfte
EAS 534
Frage des Geschäftsleitungsortes bei inländischen Seminar-GMBHs ohne durchgehendem Bürobetrieb
geltende FassungEAS-AuskunftSch 2261/1/1-IV/4/94vom 05.12.1994
Wortlaut laut Findok
Weitet ein in Deutschland ansässiges Ehepaar, das in
Deutschland Alleingesellschafter einer seminarveranstaltenden GesmbH ist, und
das dort deren Geschäftsführung betreibt, den Seminarbetrieb auf
Österreich aus und gründet es zu diesem Zweck in Österreich
ebenfalls eine seminarveranstaltende GesmbH, wobei der Ehemann die
Geschäftsführung besorgt, so kann die Frage, ob sich der Ort der
Geschäftsleitung der österreichischen GesmbH in Österreich oder
in Deutschland befindet, nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens geklärt
werden.
Denn die Entscheidung dieser Frage hängt von den
Sachverhaltsgegebenheiten ab, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung von
der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde zu würdigen
sind. Hierbei besteht aber keine rechtliche Bindung an bereits vorgenommene
Beurteilungen durch die deutsche Steuerverwaltung.
Die Parteiansicht, dass sich der Geschäftsleitungsort
in Österreich befindet, wird entsprechend zu würdigen sein; dies umso
mehr, wenn feststeht, dass die deutsche Steuerverwaltung von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgeht: denn wenn die österreichische GesmbH tatsächlich
über einen Raum mit der üblichen Büroausstattung verfügt und
sich darin auch ein Archiv für die Geschäftsunterlagen befindet, wenn
weiters in diesem Büro vom deutschen Prokuristen in gewissen
Zeitabständen Büroarbeiten verrichtet werden, dann kann jedenfalls
nicht von einer bloßen "Briefkasten-GesmbH" gesprochen werden. Denn die
Büroräumlichkeiten der GesmbH stellen eine inländische
Betriebstätte dieser GesmbH dar; und zwar auch dann, wenn mit
Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten eines bloß saisonweise
betriebenen Seminargeschäftes, dort nicht ein durchgehender
Bürobetrieb herrscht.
Werden die Seminare in der "toten Saison" in einem Tiroler
Hotel abgehalten (Mitte April bis Mitte Juni und Mitte Oktober bis Mitte
Dezember) und wird in diesen Zeiten dort eine Geschäftsstelle eingerichtet,
so spricht vieles dafür, dass diese Geschäftsstelle (auch wenn sie in
den Hochsaisonen aus Kostengründen aufgegeben wird) als weitere
österreichische Betriebstätte zu werten ist. Denn durch die mit dem
Tiroler Hotel getroffenen Abmachungen stehen die betreffenden Räume
offensichtlich nicht nur für zwei Monate, sondern - wenn auch mit
Unterbrechungen -
dauerhaft zur
Verfügung.
Unter diesen Umständen wird selbst dann, wenn der Ort
der Geschäftsleitung sich tatsächlich in Deutschland befinden sollte,
davon auszugehen sein, dass die aus dem Österreich-Geschäft erzielten
Gewinne zumindest überwiegend den inländischen Betriebstätten
zuzurechnen sind und folglich insoweit gemäß Artikel 4
DBA-Deutschland von der deutschen Besteuerung freizustellen sind.
5. Dezember
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Geschäftsleitung im InlandGeschäftsführerGeschäftsführungstätigkeitBriefkastengesellschaftBriefkasteneigenschaftbetriebstättenbegründende RäumlichkeitenInlandsbetriebstätteDauerhaftigkeitdauerhafte Geschäftseinrichtungsteuerliche ZurechnungSteuerfreistellungFreistellungZurechnungfeste örtliche Einrichtungfeste Einrichtungenfeste Geschäftseinrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 2261/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17448
- Gültig
- 05.12.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF