Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2442
Seminaristische Vortragstätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 60/1-IV/4/04vom 16.04.2004
Wortlaut laut Findok
Haben sich ein Österreicher, ein
Deutscher und ein Amerikaner zu einer Vortrags-Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
zusammengeschlossen, die freiberufliche Seminare in ganz Österreich
abhält, wobei die Räumlichkeiten hierfür von verschiedenen
Gastwirten und Gemeinden teils entgeltlich, teils unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden, und wird in der Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften als Sitz dieser Arbeitsgemeinschaft
die Adresse der Wohnung des Österreichers angegeben, dann sind im Gefolge
der einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung für diese
ausschließlich freiberuflich tätige Mitunternehmerschaft die
Bestimmungen der Artikel 14 der DBA mit den USA und mit Deutschland zu beachten.
Sowohl im Fall des Abkommens mit den USA als auch im Fall
des Abkommens mit Deutschland besteht für einen freiberuflich tätigen
Seminarvortragenden nur dann inländische Einkommensteuerpflicht, wenn dem
Vortragenden eine inländische Betriebstätte (feste Einrichtung) zur
Verfügung steht. Kurzfristig und stets wechselnd angemietete
Räumlichkeiten in Gaststätten und Gemeindeeinrichtungen erfüllen
idR diese Voraussetzung nicht. Ob in der Wohnung des österreichischen
Vortragenden eine Betriebstätte der Mitunternehmerschaft als gegeben
angenommen werden kann, ist eine Sachverhaltsfrage, über die nicht im
EAS-Verfahren abgesprochen werden kann. Doch selbst wenn dies der Fall sein
sollte, werden die ausschließlich aus der persönlichen
Vortragstätigkeit herrührenden Einkünfte der ausländischen
Vortragenden vermutlich nicht den in einer solchen Wohnungs-Betriebstätte
ausgeübten Funktionen zuzurechnen sein. Auf Grund der Bestimmungen der
Artikel 14 der Abkommen mit Deutschland und mit den USA sind daher unter diesen
Gegebenheiten die Gewinnanteile der in den USA und in Deutschland
ansässigen Vortragenden gleichermaßen von der österreichischen
Besteuerung freizustellen.
Der Umstand, dass Artikel 7 DBA-Deutschland - anders als
die vergleichbare Bestimmung des DBA-USA - nicht ausdrücklich auf
gewerbliche Unternehmensgewinne
abstellt, bewirkt nicht, dass auf den
ARGE-Einkünfteanteil des
freiberuflich tätigen deutschen
Vortragenden anstelle von Artikel 14 Artikel 7 anzuwenden ist und dass auf Grund
der in Artikel 7 Absatz 7 enthaltenen Personengesellschaftsklausel
inländische Steuerpflicht eintritt.
16. April
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 60/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 9763
- Gültig
- 16.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF