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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2566

Ausländische Vortragende

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0111-IV/4/2005vom 04.03.2005

Wortlaut laut Findok

Ausländische Seminarvortragende, die in Staaten ansässig sind, mit denen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Die Steuerentlastung kann an der Quelle (bei Auszahlung) vorgenommen werden, wenn die auszahlende Stelle in der Lage ist, die Ansässigkeit des Vortragenden in dem jeweiligen DBA-Land belegen zu können (Hinweis auf AÖF Nr. 31/1986). Vorsorglich wird aber angemerkt, dass die DBA-Entlastung in Kürze im Verordnungsweg neu geordnet werden wird, und dass dann ein Formblatt zur Verfügung stehen wird, das der auszahlenden Stelle als Beleg für eine DBA-konforme Steuerentlastung übergeben werden kann. Sollten Vortragende aus anderen Staaten bei inländischen Vortragsveranstaltungen mitwirken und sollte in einem solchen Fall in ausreichender Weise vorhersehbar sein, dass keine inländische Steuerleistung anfallen wird, weil der inländische Steuerabzug im Fall einer auf § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestützten Antragsveranlagung nachträglich wieder rückzuerstatten sein wird, dann bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerabzug unterbleibt. Für die Beurteilung, ob dies in ausreichender Weise vorhersehbar ist, können die Grundsätze der Ziffer 3 des BMF-Erlasses 04 0101/15-IV/4/99 vom 15.4.1999 herangezogen werden (EAS 1456); allerdings müsste die in Ziffer 3.1 vorgesehene Erklärung der Rechtsänderung im Abgabenänderungsgesetz 2004 entsprechend angepasst werden und erklärt werden, dass die der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten. 4. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

VortragendeAbzugsbesteuerungQuellenentlastungbeschränkte Steuerpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0111-IV/4/2005
Stammnummer
21026
Gültig
04.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF