Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1348
Dienstgeberbeitragspflicht bei inländischen Seminarveranstaltungen durch ausländische Rechtsträger
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/49-IV/4/98vom 12.10.1998
Wortlaut laut Findok
Veranstaltet eine deutsche
öffentlich-rechtliche Kammerorganisation in Österreich ein
mehrtägiges Seminar, dann sind die nach Österreich entsandten
Dienstnehmer dieses deutschen Rechtsträgers gemäß Artikel 10
DBA-Deutschland selbst dann von der steuerlichen Erfassung der anteiligen
deutschen Bezüge freizustellen, wenn in dem betreffenden Jahr andere
Inlandseinkünfte in einem den maßgebenden Schwellenwert von S
47.000,- übersteigenden Ausmaß erzielt werden.
Es ist richtig, dass gemäß
§ 41 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) ausländische Arbeitgeber, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, auch dann grundsätzlich
beitragspflichtig werden, wenn die Inlandstätigkeit nur kurzfristig
ausgeübt wird. Allerdings wird § 41 Abs. 3 des FLAG 1967 in solchen
Fällen so zu verstehen sein, dass in solchen Fällen nicht der
Monatsarbeitslohn, sondern nur der aliquote, auf die Inlandstätigkeit
entfallende Lohn in die Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. In der
Regel wird daher bei Kurzveranstaltungen der Freibetrag des § 41 FLAG 1967
von S 15.000,- nicht überschritten, sodass bereits aus diesem Grund keine
Beitragsleistung in Österreich anfallen wird.
Sollte dies aber dennoch der Fall sein, dann wird in
Fällen der geschilderten Art kein Problem bestehen, eine Entlastung von der
Beitragsleistung in Österreich durch Antragstellung gemäß
§
42a FLAG 1967 beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu
erlangen. Auf Vorgänge, die nach § 42a FLAG 1967 entlastungsfähig
sind, wird § 48 BAO jedenfalls nicht angewendet.
12. Oktober
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 42a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/49-IV/4/98
- Stammnummer
- 30049
- Gültig
- 12.10.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF