RIS AI
104 902 Treffer332 msnur geltende Fassungen
EAS 2993Steuerentlastung für Lizenzgebühren einer deutschen Personengesellschaft mit vermögensverwaltenden Gesellschaftern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1925-IV/4/200823.07.2008

Bezieht eine in Deutschland operativ tätige Personengesellschaft Lizenzgebühren aus Österreich, so ist Österreich gemäß Artikel 12 DBA-Deutschland nur dann zur Steuerentlastung verpflichtet, wenn die Gesellschafter in Deutschland ansässig sind. Keine Entlastungsverpflichtung bestünde, wenn die Gesellschafter im Drittausland ansässig sind und versuchen, durch künstliche Zwischenschaltung…

EAS 1358Steuerentlastung bei Dividendenflüssen nach Norwegen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 1700/3-IV/4/9803.11.1998

…155/1974) wird zwar von den beiden Steuerverwaltungen auch im Geltungsbereich des neuen Abkommens angewendet. Steuerentlastungen sind daher unter Verwendung der alten Vordrucke und nach dem bisherigen Verfahren weiterhin möglich. Allerdings wird im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung einer auf Verordnungsstufe stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung die Rechtsgrundlage…

EAS 48Steuerentlastung bei Lizenzgebührenzahlungen an ausländische Lizenzgeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/110-IV/4/9127.11.1991

…Art. 12 Abs. 2 DBA-Großbritannien und Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlanden nur Anspruch auf eine Quellensteuerherabsetzung auf 10%. Für die Durchführung der Steuerentlastung sind die Regelungen des BMF-Erlasses AÖFV. Nr. 31/1986 (idF AÖFV. Nr. 364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen…

EAS 1352Steuerentlastungsmethode bei den österreichischen Abzugssteuern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 242/1-IV/4/9808.10.1998

Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar angewendet und demzufolge von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder…

EAS 1440Steuerentlastungsmethode bei den österreichischen Abzugssteuern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/14-IV/4/9922.04.1999

Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar angewendet und es kann demzufolge solange von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht…

EAS 1876Steuerentlastungsmethode bei den österreichischen Abzugssteuern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4981/2-IV/4/0102.07.2001

  Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar angewendet und die betreffenden Einkünfte demzufolge von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als…

EAS 1782Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Eisenstadt
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/46-IV/4/0105.02.2001

…Durchführungsverordnungen zu Doppelbesteuerungsabkommen, die noch eine Erledigung von DBA-Steuerrückerstattungsanträgen durch die örtlich zuständigen Einzelfinanzämter vorgesehen haben, die Kraft zugemessen wird, den allgemeinen Zuständigkeitsübergang der DBA-Steuerentlastung nach Eisenstadt zu verhindern. Dies wäre eine sinnverdrehende und daher unzulässige Auslegung von § 13a AVOG. 5. Februar 2001…

EAS 169Umsatzsteuerentlastung für internationale Hilfsgüterlieferungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/96-IV/4/9230.09.1992

…die die Durchführung der Hilfsgüteraktion organisieren. Für entgeltliche Hilfslieferungen müsste die Steuerentlastung von den österreichischen Lieferunternehmen im vorhinein beantragt und bewilligt werden, so dass eine Rechnungsausstellung ohne Umsatzsteuerausweis und damit eine (nachprüfbare) Weitergabe der Steuerentlastung an den Abnehmer der Lieferung gesichert ist. Zu beachten ist…

EAS 87KESt-pflichtige Bankzinsen an luxemburgische Bankkunden
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 1192/15/1-IV/4/9210.02.1992

…sind gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Luxemburg in Österreich von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Für die Frage, ob diese Steuerentlastung auf österreichischer Seite durch Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug oder im Wege der Steuerrückerstattung herbeizuführen ist, wird die im Erlass AÖF Nr. 31/1986 vertretene Ansicht…

EAS 166KESt-Entlastung für die WIPO
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0501/20-IV/4/9225.09.1992

  Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) genießt hinsichtlich des in Klosterneuburg angesiedelten Filmregisteramtes gemäß Artikel 1 des Vertrages vom 25. Oktober 1989, BGBl. Nr. 674/1990, die gleichen Privilegien wie die anderen in Österreich angesiedelten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen. Der privilegienrechtliche Status…

EAS 143Umsatzsteuerentlastung für internationale Hilfsgüterlieferungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3230/2/1-IV/4/9203.07.1992

  Internationale Hilfsgüterlieferungen, die von österreichischen öffentlichen Stellen oder karitativen Einrichtungen organisiert werden, können durch ministerielle Ausnahmegenehmigung erforderlichenfalls gemäß § 48 BAO von der inländischen Umsatzsteuer entlastet werden, wenn sie für Staaten bestimmt sind, mit denen ein diesbezügliches Reziprozitätsverhältnis hergestellt worden ist. Dies ist derzeit der…

EAS 130Zinsen-KEST-Entlastung holländischer Anleger
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 784/6/1-IV/4/9220.05.1992

  Wird Geld von einer in Holland ansässigen Privatperson in Form einer Termineinlage bei einer österreichischen Bank eingelegt, kann auf der Grundlage des BMF-Erlasses vom 20. Dez. 1985, AÖFV. Nr. 31/1986, idF 364/1988, die nach Artikel 11 DBA-Niederlande vorzunehmende Entlastung von…

EAS 176USt-Entlastung für Mitwirkung an den Auslandshilfsprogrammen der UNIDO, IAEO und UNRWA
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0503/287-IV/4/9215.10.1992

…im Sinn der zitierten Abkommensbestimmungen der Anwendung der Steuerfreistellungsmethode zur Herbeiführung der Umsatzsteuerentlastung entgegenstehen, müssen die internationalen Organisationen die ihnen vertraglich zugesicherte Steuerentlastung im Rückerstattungsweg beim Bundesministerium für Finanzen geltend machen. Österreichische Unternehmer können daher aus den zitierten Abkommensbestimmungen im Allgemeinen keinen Anspruch auf Umsatzsteuerfreiheit…

EAS 214Diplomatenfreistellung von der Zinsenendbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3325/1/1-IV/4/9204.12.1992

  Mit diplomatischen, berufskonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Durch den vollständigen Wegfall der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen…

EAS 222KESt-Entlastung für völkerrechtlich privilegierte Personen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 1968/1/1-IV/4/9211.02.1993

  Mit diplomatischen, berufskonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Durch den vollständigen Wegfall der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen…

EAS 249Hilfsgüterverordnung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0202/4-IV/4/9323.03.1993

  Gemäß § 1 der Hilfsgüterlieferungsverordnung, BGBl. Nr. 787/1992, kann eine Umsatzsteuerentlastung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an gemeinnützige oder gleichgestellte Einrichtungen erbracht werden. Die Verordnung bezieht sich hiebei nur auf inländische öffentlich-rechtliche bzw. gemeinnützige…

EAS 243Ausländische Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftÖ 221/12/1-IV/4/9304.03.1993

In Österreich ansässige Personen, die Anteile ausländischer Miteigentumsfonds halten, sind auf Grund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich berechtigt, eine Entlastung der in ihren Fondsausschüttungen enthaltenen ausländischen Quellensteuern nach Maßgabe der jeweiligen Abkommensregelungen in Anspruch zu nehmen. Besondere Durchführungsregelungen für Beteiligungen an ausländischen Fonds sind nicht vorgesehen…

EAS 252Britische Betriebsberatung und "vorsorglicher Steuerabzug"
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSt 1236/7/1-IV/4/9330.03.1993

…Betriebsberater nicht "verloren" ist, da Großbritannien gemäß Artikel 23 DBA-GB zur Steueranrechnung verpflichtet ist). Sollte der englische Betriebsberater der Auffassung sein, dass keine inländische feste Einrichtung (Betriebstätte) gegeben ist und dass er weiterhin Anspruch auf abkommensgemäße Steuerentlastung in Österreich hat, steht es ihm frei…

EAS 281Britische Lehrkräfte an inländischem Spracheninstitut
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3377/1/1-IV/4/9312.07.1993

  Werden von einer inländischen GesmbH, die ein Spracheninstitut betreibt, in Großbritannien ansässige Lehrer durch Werkvertrag für eine Unterrichtsdauer von 1 bis 2 Jahren engagiert, so steht den britischen Lehrkräften nach Maßgabe des Art. 21 DBA-Großbritannien ein Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Einkommensbesteuerung…

EAS 334KESt-Entlastung für die französischen Lehrkräfte des Lycée Français
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2022/19-IV/4/9312.11.1993

Lehrkräfte des Lycée Français mit französischer Staatsbürgerschaft haben Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen. Diese Rechtsauffassung gründet sich auf Artikel II des österreichisch-französischen Übereinkommens vom 4. Mai 1982, BGBl. Nr. 44/1983, betreffend die Verfassung des Lycée Français. Darnach genießt der genannte…