Findok · EAS-Auskünfte
EAS 176
USt-Entlastung für Mitwirkung an den Auslandshilfsprogrammen der UNIDO, IAEO und UNRWA
geltende FassungEAS-Auskunft04 0503/287-IV/4/92vom 15.10.1992
Wortlaut laut Findok
Die UNIDO ist gemäß Abschnitt 16 lit. b des
Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 245/1967, berechtigt, für Lieferungen und
sonstige Leistungen österreichischer Unternehmer eine
Umsatzsteuerentlastung in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt gemäß
Abschnitt 45 des UNIDO-Amtssitzabkommens für die UNRWA und gemäß
Abschnitt 22 lit. b des Amtssitzabkommens mit der IAEO, BGBl. Nr. 82/1958,
für diese Organisation. Da im Allgemeinen "wichtige
verwaltungsmäßige Erwägungen" im Sinn der zitierten
Abkommensbestimmungen der Anwendung der Steuerfreistellungsmethode zur
Herbeiführung der Umsatzsteuerentlastung entgegenstehen, müssen die
internationalen Organisationen die ihnen vertraglich zugesicherte
Steuerentlastung im Rückerstattungsweg beim Bundesministerium für
Finanzen geltend machen. Österreichische Unternehmer können daher aus
den zitierten Abkommensbestimmungen im Allgemeinen keinen Anspruch auf
Umsatzsteuerfreiheit ableiten.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen
liegt jedoch bei Anschaffungen durch die UNIDO (UNRWA, IAEO)
im Rahmen ihrer
Auslandsprogramme
eine besondere Situation vor, die es vertretbar erscheinen lässt, bis auf
weiteres keine "wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen" gegen
die Anwendung des Steuerfreistellungssystems zu erheben. Sofern daher
österreichische Unternehmer bei ihren Exportlieferungen an die
internationale Organisation alle nach innerstaatlichem Umsatzsteuerrecht
vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit
für Ausfuhrlieferungen (ausgenommen das Erfordernis des Vertragsabschlusses
mit einem ausländischen Abnehmer) erfüllen, können sie
gemäß Abschnitt 16 lit. b des UNIDO-Amtssitzabkommens bzw. 22 lit. b
des IAEO-Amtssitzabkommens die Umsatzsteuerfreiheit bis auf weiteres in Anspruch
nehmen.
15. Oktober
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
- Art. 15 Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
- Art. 8 Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958
SteuerentlastungSteuerbefreiungRückerstattungRückerstattungsverfahrenSteuerfreistellungFreistellungBefreiungsmethodeBefreiungssystemRückzahlungsantrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0503/287-IV/4/92
- Stammnummer
- 18307
- Gültig
- 15.10.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF