Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2993
Steuerentlastung für Lizenzgebühren einer deutschen Personengesellschaft mit vermögensverwaltenden Gesellschaftern
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1925-IV/4/2008vom 23.07.2008
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine in Deutschland operativ
tätige Personengesellschaft Lizenzgebühren aus Österreich, so ist
Österreich gemäß Artikel 12 DBA-Deutschland nur dann zur
Steuerentlastung verpflichtet, wenn die Gesellschafter in Deutschland
ansässig sind. Keine Entlastungsverpflichtung bestünde, wenn die
Gesellschafter im Drittausland ansässig sind und versuchen, durch
künstliche Zwischenschaltung deutscher Holdinggesellschaften die
Abkommensberechtigung zu erlangen, wobei nach österreichischem Recht die
Einkünftezurechnung nicht an die Holdinggesellschaften, sondern an die
dahinterstehenden nicht abkommensberechtigten Personen zu erfolgen hätte
(Fälle von "Treaty-Shopping" siehe zB VwGH 26.07.2000, 97/14/0070 betr. den
Verdacht der Nutzung einer schweizerischen Holdinggesellschaft durch eine in
Monaco ansässige Person).
Sind die Gesellschafter der deutschen Personengesellschaft
bloß beteiligungshaltende Kapitalgesellschaften ohne eigene
Arbeitskräfte und ohne eigenes Personal, ergibt sich aus dem Zusammenwirken
der §§ 2 bis 5 der DBA-Entlastungsverordnung, dass die Entlastung von
der österreichischen Abzugsbesteuerung im Rückerstattungsverfahren
herbeigeführt werden muss. Es kann daher nicht als rechtsrichtig angesehen
werden, wenn die beiden Holdinggesellschaften im Formular ZS-QU2 die Fragen
unter I d) und I e) mit "JA" beantworten, und zwar auch dann nicht, wenn durch
die Beteiligung an einer betriebsführenden KG eine "betriebliche
Abfärbewirkung" auf die Qualifikation der Einkünfte der
Holdinggesellschaften eintreten sollte.
Wird ein Rückerstattungsantrag allerdings positiv
erledigt, kann in den folgenden drei Jahren gemäß
§ 3 Abs. 2 der
DBA-EVO die Steuerentlastung unter Verwendung des Vordruckes ZS-QU2 unmittelbar
an der Quelle durchgeführt werden. Bei einer Vielzahl von
österreichischen Lizenznehmern der deutschen KG reicht hierfür aus,
dass in einem Lizenzfall dieses
Rückerstattungsverfahren positiv abgewickelt worden ist (vorausgesetzt,
dass hierfür nicht einer der steuerlich unbedeutsamsten Fälle
ausgewählt wurde).
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 4 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 5 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1925-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36477
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF