Findok · EAS-Auskünfte
EAS 249
Hilfsgüterverordnung
geltende FassungEAS-Auskunft04 0202/4-IV/4/93vom 23.03.1993
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 1 der
Hilfsgüterlieferungsverordnung, BGBl. Nr. 787/1992, kann eine
Umsatzsteuerentlastung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferungen an
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an gemeinnützige oder
gleichgestellte Einrichtungen erbracht werden. Die Verordnung bezieht sich
hiebei nur auf inländische öffentlich-rechtliche bzw.
gemeinnützige Einrichtungen. Ist der Abnehmer der Hilfslieferung eine
vergleichbare ausländische Einrichtung, wird in der Regel eine
Umsatzsteuerentlastung auf der Grundlage der Steuerfreiheit für
Ausfuhrlieferungen gemäß
§ 7 UStG in Anspruch genommen werden
können.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass
Albanien noch keine
Gegenseitigkeitserklärung abgegeben hat und daher nicht zum Kreis der von
der Verordnung erfassten ausländischen Staaten zählt.
23.
März 1993 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 7 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0202/4-IV/4/93
- Stammnummer
- 18164
- Gültig
- 23.03.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF