Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1782
Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Eisenstadt
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/46-IV/4/01vom 05.02.2001
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 13a AVOG obliegt dem Finanzamt
Eisenstadt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund
völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben,
soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist. Die
Zuständigkeit des Finanzamtes Eisenstadt umfasst demnach die
Durchführung aller Quellensteuerrückerstattungen, die auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen an Steuerausländer geleistet werden müssen.
Die Zuständigkeitseinschränkung im letzten Halbsatz des § 13a
AVOG will lediglich einer Auslegung vorbeugen, dass die auf Grund
völkerrechtlicher Verträge an diplomatisch privilegierte Personen und
Einrichtungen zu leistende Umsatzsteuervergütung, die 1976 durch das
Umsatzsteuervergütungsgesetz dem BM für Finanzen übertragen
worden ist, ebenfalls nach Eisenstadt verlagert worden sein könnte. Die
Zuständigkeitseinschränkung kann allerdings nicht so verstanden
werden, dass den alten Durchführungsverordnungen zu
Doppelbesteuerungsabkommen, die noch eine Erledigung von
DBA-Steuerrückerstattungsanträgen durch die örtlich
zuständigen Einzelfinanzämter vorgesehen haben, die Kraft zugemessen
wird, den allgemeinen Zuständigkeitsübergang der DBA-Steuerentlastung
nach Eisenstadt zu verhindern. Dies wäre eine sinnverdrehende und daher
unzulässige Auslegung von § 13a AVOG.
5. Februar
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/46-IV/4/01
- Stammnummer
- 24610
- Gültig
- 05.02.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF