Findok · EAS-Auskünfte
EAS 143
Umsatzsteuerentlastung für internationale Hilfsgüterlieferungen
geltende FassungEAS-AuskunftB 3230/2/1-IV/4/92vom 03.07.1992
Wortlaut laut Findok
Internationale Hilfsgüterlieferungen, die von
österreichischen öffentlichen Stellen oder karitativen Einrichtungen
organisiert werden, können durch ministerielle Ausnahmegenehmigung
erforderlichenfalls gemäß
§ 48 BAO von der inländischen
Umsatzsteuer entlastet werden, wenn sie für Staaten bestimmt sind, mit
denen ein diesbezügliches Reziprozitätsverhältnis hergestellt
worden ist. Dies ist derzeit der Fall gegenüber der CSFR, der Türkei,
Rumänien und gegenüber den Nachfolgestaaten der UdSSR (GUS- bzw.
NUS-Staaten).
Im Verhältnis zu Benin (Afrika) besteht kein solches
Reziprozitätsverhältnis, so dass Hilfslieferungen, die im Auftrag des
Bundeskanzleramtes dorthin getätigt werden (sonach Lieferungen, bei denen
die Republik Österreich der umsatzsteuerliche "Abnehmer" ist), stets der
österreichischen Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
3. Juli
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3230/2/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18367
- Gültig
- 03.07.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF