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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 243

Ausländische Investmentfonds

geltende FassungEAS-AuskunftÖ 221/12/1-IV/4/93vom 04.03.1993

Wortlaut laut Findok

In Österreich ansässige Personen, die Anteile ausländischer Miteigentumsfonds halten, sind auf Grund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich berechtigt, eine Entlastung der in ihren Fondsausschüttungen enthaltenen ausländischen Quellensteuern nach Maßgabe der jeweiligen Abkommensregelungen in Anspruch zu nehmen. Besondere Durchführungsregelungen für Beteiligungen an ausländischen Fonds sind nicht vorgesehen. Es muss daher die Quellensteuerentlastung nach den allgemeinen Entlastungsgrundsätzen geltend gemacht werden, wie sie in Durchführungsverordnungen bzw. Durchführungsvereinbarungen zu den einzelnen Abkommen veröffentlicht worden sind. Die Inanspruchnahme einer solchen Quellensteuerentlastung setzt jedenfalls voraus, dass Unterlagen über Art und Höhe der aliquoten, dem Anteilsinhaber zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern zur Verfügung stehen. Üblicherweise werden solche Angaben von den Fondsverwaltungen erstellt und den Zertifikatsinhabern mit den Rechenschaftsberichten zugänglich gemacht. Sollten sich ausländische Verwaltungen weigern, auf Grund ordnungsgemäß gestellter Entlastungsanträge eine vertragskonforme Quellensteuerentlastung zu gewähren, müsste erforderlichenfalls im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden. 4. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerentlastungBeteiligungserträgeQuellenbesteuerungQuellensteuerentlastungZurechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Ö 221/12/1-IV/4/93
Stammnummer
18157
Gültig
04.03.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF