Findok · EAS-Auskünfte
EAS 252
Britische Betriebsberatung und "vorsorglicher Steuerabzug"
geltende FassungEAS-AuskunftSt 1236/7/1-IV/4/93vom 30.03.1993
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Großbritannien ansässiger
Betriebsberater von einer österreichischen Kapitalgesellschaft den Auftrag,
Gegenmaßnahmen für die sich bei ihr verschlechternde Ertrags- und
Kostensituation zu erarbeiten und steht ihm hierbei keine Betriebstätte
bzw. feste Einrichtung (zB für eine gewisse Dauer zur Verfügung
gestellte Arbeitsräume) in Österreich zur Verfügung, so sind die
hiefür gezahlten Honorare gemäß Artikel 7 bzw. 14
DBA-Großbritannien von der österreichischen Besteuerung zu entlasten.
Diese Entlastung kann nach Maßgabe des Erlasses AÖF Nr. 31/1986, idF
364/1988, durch Unterlassung des Steuerabzuges gem. § 99 EStG unmittelbar
an der Quelle erfolgen, wenn eine britische Ansässigkeitsbescheinigung auf
dem Vordruck ZS-GB1 vorliegt. In dieser Ansässigkeitsbescheinigung wird
seitens der britischen Steuerverwaltung im übrigen auch mitgeteilt, ob auf
die "subject to tax-Klausel" des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens zu achten
ist.
Übernimmt der britische Betriebsberater in der Folge
für einen Zeitraum von etwa 1 Jahr die Geschäftsführung des von
ihm betreuten österreichischen Betriebes, und wird diese Erweiterung seines
Aufgabenbereiches nicht als (steuerliches) Dienstverhältnis zur
inländischen Kapitalgesellschaft gewertet, spricht vieles dafür, dass
angesichts des dauernden Aufenthaltes in Österreich nunmehr eine feste
Einrichtung (Betriebstätte) vorhanden sein muss (möglicherweise in der
österreichischen Wohnung des Betriebsberaters). Die diesbezügliche
Beurteilung setzt aber Tatsachenfeststellungen voraus, die nicht vom BM für
Finanzen vorgenommen werden können. Es ist unter solchen Umständen
jedenfalls anzuraten, dass der Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG
vorgenommen wird (der für den Betriebsberater nicht "verloren" ist, da
Großbritannien gemäß Artikel 23 DBA-GB zur Steueranrechnung
verpflichtet ist).
Sollte der englische Betriebsberater der Auffassung sein,
dass keine inländische feste Einrichtung (Betriebstätte) gegeben ist
und dass er weiterhin Anspruch auf abkommensgemäße Steuerentlastung
in Österreich hat, steht es ihm frei, seinen diesbezüglich
andersgelagerten Standpunkt in einem auf § 240 BAO gestützten
Rückerstattungsverfahren vor dem Finanzamt geltend zu machen.
30.
März 1993 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 14 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 3 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 23 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Steuerentlastungfeste EinrichtungenDauerhaftigkeitdauerhafte GeschäftseinrichtungAnsässigkeitsbestätigungAbzugssteuerAbzugsbesteuerungAnrechnungRückerstattungBeratungsleistungenBeratungshonorare
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 1236/7/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18115
- Gültig
- 30.03.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF