Findok · EAS-Auskünfte
EAS 169
Umsatzsteuerentlastung für internationale Hilfsgüterlieferungen
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/96-IV/4/92vom 30.09.1992
Wortlaut laut Findok
Auf Grund von
Reziprozitätsverhältnissen mit den GUS-Staaten, mit Kroatien, der
Türkei, der Tschechoslowakei und mit Rumänien können
österreichische Unternehmen, die humanitäre Hilfsgütersendungen
in diese Staaten tätigen gemäß
§ 48 BAO durch
Antragstellung im Bundesministerium für Finanzen eine
Umsatzsteuerentlastung erwirken. Die Anträge stellen
gebührenpflichtige Eingaben dar (S 120,- sowie zumeist S 30,- je
Beilage).
Begünstigungsfähig sind sowohl Sachspenden, die
umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch zu werten sind, als auch entgeltliche
Lieferungen an öffentliche Stellen und an gemeinnützige, kirchliche
und wohltätige Organisationen, die die Durchführung der
Hilfsgüteraktion organisieren.
Für entgeltliche Hilfslieferungen müsste die
Steuerentlastung von den österreichischen Lieferunternehmen im vorhinein
beantragt und bewilligt werden, so dass eine Rechnungsausstellung ohne
Umsatzsteuerausweis und damit eine (nachprüfbare) Weitergabe der
Steuerentlastung an den Abnehmer der Lieferung gesichert ist.
Zu beachten ist auch, dass die Umsatzsteuerentlastung nach
§ 48 BAO nicht bereits bestehende Entlastungsmöglichkeiten ersetzen
kann; sie soll vielmehr nur subsidiär zur Anwendung kommen. Keine
Steuerentlastung kann daher nach § 48 BAO gewährt werden, wenn der
Lieferungsempfänger (z.B. der österreichische Organisator der Aktion)
selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und wenn sonach die Umsatzsteuerentlastung
im Vorsteuerabzugsweg herbeigeführt werden kann. Ausnahmegenehmigungen nach
§ 48 BAO können auch dann nicht erlangt werden, wenn bereits nach den
Regeln des § 7 UStG eine Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen in
Anspruch genommen werden kann (dies trifft auf entgeltliche Lieferungen an
Abnehmer in den genannten Staaten zu).
Der auf § 48 BAO gestützte
Umsatzsteuerentlastungsantrag muss die davon betroffenen Hilfsgüter nach
Art und Menge und unter Angabe ihres Gesamtwertes möglichst genau
bezeichnen.
Die Ausnahmeregelung gemäß
§ 48 BAO
bewirkt, dass die davon erfassten Umsätze "nicht steuerbar" werden. Die
Vorsteuerabzugsberechtigung des begünstigten Unternehmers wird daher
hiedurch nicht berührt. Nicht steuerbare Umsätze sind in die
Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldung, Jahressteuererklärung)
nicht aufzunehmen.
Im Rahmen der Nachweisvorsorgepflicht wird vorzukehren
sein, dass im Rechnungswerk des Unternehmens eine leicht nachprüfbare
Verknüpfung des erforderlichen Austrittsnachweises mit dem
antragsgegenständlichen Hilfsgütervolumen hergestellt wird. Bei einer
Überprüfung der "nicht steuerbar" belassenen Umsätze muss daher
deren Übereinstimmung mit dem Begünstigungsbescheid und dem
Austrittsnachweis leicht kontrollierbar sein.
Die Bescheide gemäß
§ 48 BAO enthalten
vorsorglich eine Widerrufsklausel. Denn es muss sichergestellt werden, dass der
Steuervorteil tatsächlich an die Organisatoren weitergegeben wird und
solcherart dem widmungsgemäßen Zweck einer Hilfsgüteraktion zu
Gute kommt.
Das Bundesministerium für Finanzen bereitet
gegenwärtig eine Verordnung vor, die künftighin bei Hilfsaktionen in
die genannten Staaten die vorhergehende ministerielle Bescheiderteilung
entbehrlich machen soll.
30.
September 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/96-IV/4/92
- Stammnummer
- 18427
- Gültig
- 30.09.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF