Findok · EAS-Auskünfte
EAS 214
Diplomatenfreistellung von der Zinsenendbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskunftB 3325/1/1-IV/4/92vom 04.12.1992
Wortlaut laut Findok
Mit diplomatischen, berufskonsularischen oder
vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur
nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen
(VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs.
6). Durch den vollständigen Wegfall der beschränkten Steuerpflicht
für Zinsen wird im Geltungsbereich der neuen Zinsenendbesteuerung und bei
Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung
für diesen Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt
entfallen.
Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst nicht
nur im Diplomatenrang stehende Beamte der in Österreich errichteten
Botschaften und ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen
(Art. 34 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl Nr. 66/1966), sondern auch das
nach Österreich entsandte administrative und technische Personal der
Botschaften (Art. 37 Abs. 2 der Wiener Diplomatenkonvention). Begünstigt
sind ferner alle Beamten der in Österreich errichteten internationalen
Organisationen, die auf Grund der bestehenden Amtssitzabkommen und im Hinblick
auf das vorzitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis (siehe auch Abschn. 11 Abs.
5 ESt-RL 1984) nur wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind
(Beamte, die nicht mit ihren Auslandseinkünften und -vermögenswerten
besteuert werden dürfen).
Die Steuerfreistellung setzt allerdings eine entsprechende
Nachweisführung voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der
vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten für den
genannten Personenkreis ausgestellten Legitimationskarten erfüllt werden
kann.
4. Dezember
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Art. 37 Abs. 2 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
SteuerentlastungSteuerfreistellungFreistellungKapitalertragsteuerKapitalertragsteuerabzugKapitalerträgediplomatische VertretungsbehördeNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3325/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18287
- Gültig
- 04.12.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF