Findok · EAS-Auskünfte
EAS 334
KESt-Entlastung für die französischen Lehrkräfte des Lycée Français
geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/19-IV/4/93vom 12.11.1993
Wortlaut laut Findok
Lehrkräfte des Lycée
Français mit französischer Staatsbürgerschaft haben Anspruch
auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Zinsen. Diese Rechtsauffassung
gründet sich auf Artikel II des österreichisch-französischen
Übereinkommens vom 4. Mai 1982, BGBl. Nr. 44/1983, betreffend die
Verfassung des Lycée Français. Darnach genießt der genannte
Personenkreis die gleichen Rechte wie jener des französischen
Kulturinstitutes, die im österreichisch-französischen
Kulturübereinkommen vom 24. Juli 1947, BGBl. Nr. 220/1947, geregelt sind.
In diesem Kulturübereinkommen ist in Artikel 3 lit. d vorgesehen, dass
für inländische Gehälter und für Auslandseinkünfte
Steuerfreiheit zu gewähren ist. Diesem Personenkreis stehen sonach im
Bereich der Einkommensbesteuerung gleiche steuerliche Vorrechte wie dem
nichtansässigen Personal diplomatischer Vertretungsbehörden in
Österreich zu, so dass die vom Verwaltungsgerichtshof für diesen
letztgenannten Personenkreis vertretene Rechtsauffassung (Behandlung wie
beschränkt Steuerpflichtige, VwGH 29.1.1965, 202/63, und folglich von der
KESt freizustellen) auch für die französischen Lehrkräfte des
Lycée Français Geltung besitzt.
12. November
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Lycee Francais - Verfassung, BGBl. Nr. 44/1983
- Art. 3 Kulturübereinkommen, BGBl. Nr. 220/1947
SteuerentlastungKapitalerträgeKapitalertragsteuerabzugQuellensteuerentlastungQuellenbesteuerungFreistellungSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2022/19-IV/4/93
- Stammnummer
- 17951
- Gültig
- 12.11.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF