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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1352

Steuerentlastungsmethode bei den österreichischen Abzugssteuern

geltende FassungEAS-AuskunftE 242/1-IV/4/98vom 08.10.1998

Wortlaut laut Findok

Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar angewendet und demzufolge von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird. Artikel 27 des DBA-USA (neu), der ausführt, dass die Vertragstaaten "nicht gehindert sind", ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugssteuersysteme anzuwenden, wird in diesem Zusammenhang lediglich als Klarstellung und nicht als normatives Gebot zur Anwendung der Steuerrückerstattungsverfahrens verstanden. Der Umstand, dass derzeit noch keine das Rückerstattungsverfahren vorschreibende Durchführungsverordnung zum DBA-USA (neu) ergangen ist, bedeutet indessen nicht, dass Einkünfte eines US-Investors, der als echter stiller Gesellschafter an einem österreichischen Unternehmen beteiligt ist, KESt-frei gestellt werden können; denn nach Artikel 7 Abs. 8 DBA-USA (neu) sind die Einkünfte stiller Gesellschafter österreichischer Unternehmen der Besteuerung in Österreich vorbehalten; dies gilt sowohl für unechte wie für echte stille Gesellschafter. Es ist einzuräumen, dass im Fall eines partiarischen Darlehens seitens des US-Investors, keine inländische Abzugssteuerpflicht anfällt (allerdings nicht auf Grund des Abkommens, sondern auf Grund des inländischen Rechtes). 8. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

InlandseinkünfteEntlastung von AbzugssteuernEntlastungsvoraussetzungenechte stille Gesellschaftpartiarische Darlehen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 242/1-IV/4/98
Stammnummer
30053
Gültig
08.10.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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