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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 166

KESt-Entlastung für die WIPO

geltende FassungEAS-Auskunft04 0501/20-IV/4/92vom 25.09.1992

Wortlaut laut Findok

  Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) genießt hinsichtlich des in Klosterneuburg angesiedelten Filmregisteramtes gemäß Artikel 1 des Vertrages vom 25. Oktober 1989, BGBl. Nr. 674/1990, die gleichen Privilegien wie die anderen in Österreich angesiedelten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen. Der privilegienrechtliche Status richtet sich damit nach den im UNIDO-Amtssitzabkommen vorgegebenen Vorrechten. Diese Vorrechte beinhalten eine vollständige Entlastung von der direkten Besteuerung, mithin auch eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abschn. 3 Abs. 4 des BMF-Erlasses vom 23. November 1988, AÖF Nr. 2/1989, kann der Kapitalertragsteuerabzug bei solcherart begünstigten Einrichtungen unterbleiben, wenn die über die Kapitalanlagen verfügungsberechtigten zwei Organisationsbeamten schriftlich der nach innerstaatlichem Recht zum Steuerabzug verpflichteten Stelle gegenüber bestätigen, dass die die steuerbefreiten Erträge abwerfenden Kapitalanlagen für den amtlichen Aufgabenkreis der privilegierten Einrichtung benötigt werden. Die Entlastung von der Kapitalertragsteuer wird daher nicht (wie die Entlastung von der Umsatzsteuer) im Rückerstattungsweg durch das Bundesministerium für Finanzen herbeigeführt. 25. September 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerentlastungSteuerfreistellungKapitalertragsteuerbefreiungRückerstattungKapitalerträgeQuellensteuerentlastungQuellensteuerfreistellungQuellensteuerfreiheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0501/20-IV/4/92
Stammnummer
18423
Gültig
25.09.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF