…November und Dezember 2001 und zwar aufgrund Vorbringens bestritten, wegen unzureichend vorhanden gewesener Gesellschaftsmittel "hätten die ab November 2001 fälligen Löhne nicht mehr beglichen werden können" (Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 2002) bzw. "wären ab Mitte November 2001 nur mehr á conto - Zahlungen auf Löhne geleistet…
…GmbH stellt der Berufungswerber gegenständlich ebenfalls und zwar mit der Behauptung in Abrede, dass die Gesellschaftsgläubiger im Haftungszeitraum aus den in Ansehung aller Gesellschaftsschulden nur mehr unzureichend vorhanden gewesenen Gesellschaftsmittel anteilsmäßig befriedigt worden wären, das Gläubigergleichbehandlungsgebot also nicht verletzt worden wäre. Der Berufungswerber wurde vom…
…Parteivorbringen bei ihr eingegangenen Gesellschaftsforderungen nach eigenem Gutdünken verfügen konnte, und sie dabei als andrängende Gläubigerin der GmbH aus den im Haftungszeitraum vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln unzweifelhaft gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigerin einschließlich des Abgabengläubigers bevorzugt befriedigt wurde. Für letztgenannte Annahme spricht im vorliegenden Fall im Übrigen auch…
…auf die formellen Bestimmungen über den Inhalt von Bescheiden. Der dem Bw. zugestellte Bescheid vom 16. September 2002 enthalte keine bzw. eine nur unzureichende Begründung im Sinne von § 93 Abs.3 lit. a BAO. Die Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Umstände…
…sei deshalb erfolgt, weil die B-GmbH ab 1. Jänner 1994 nur mehr über unzureichende Mittel verfügt habe, sodass sie - wenn überhaupt - offene Forderungen nur maximal mit einer Quote von 10% hätte abdecken können. Spätestens seit Anfang 1995 habe die B-GmbH über keinerlei liquide…
…wonach sich persönliche Haftungen auf Nebenansprüche erstrecken. Der Bw. habe über einen Zeitraum vom 9. Jänner 2001 bis dato keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet. Er habe verabsäumt, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tagen und seine Pflichten gegenüber der Abgabenbehörde…
…uneinbringlich. Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen…
…0149; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Das für den Fall noch vorhanden gewesener Gesellschaftsmittel zu beachtende, oben dargelegte Gleichbehandlungsgebot gilt im Berufungsfall für alle haftungsgegenständlichen Abgaben mit Ausnahme der Lohnsteuern für Jänner bis Oktober 2001, Dezember 2001 und Jänner bis März 2002. Wurden…
…gewesen wäre, die Abgaben aus den Gesellschaftsmitteln zu entrichten. Dazu obliege ihm der Nachweis des Fehlens ausreichender Mittel bzw. des pflichtgemäßen Verhaltens. Außerdem hätte der Bw. im Zeitraum von 1993 bis 2002 keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet und hätte es verabsäumt, für…
…weil er vom Bestand dieser Abgabenschuldigkeiten vorerst gar keine Kenntnis gehabt, es nach deren bekannt werden an zur Entrichtung ausreichenden Gesellschaftsmitteln gefehlt und er im gegebenen Zusammenhang nicht einmal Verletzungen von Vertreterpflichten zu verantworten hätte. Der Berufungswerber wäre während seines früheren Beschäftigungsverhältnisses bei der C…
…haben bzw. bevorzugt befriedigt wurden. Bei unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln stellt schon die bevorzugte Befriedigung eines einzigen Gesellschaftsgläubigers eine schuldhafte Vertreterpflichtverletzung dar. Dem Berufungswerber sind aufgrund vorstehender Fakten- und Beweislage daher im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Umsatzsteuer für 8/98, 9…
…daher davon ausgegangen, dass es im konkreten Haftungszeitraum auch aufgrund dieser globalen Forderungszession zu einer dem Berufungswerber haftungsrechtlich vorwerfbaren Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch gekommen ist, dass aus den zugeflossenen Gesellschaftsmitteln einerseits die Hausbank als andrängende Gläubigerin begünstigt, und andererseits andere andrängende Gläubiger, insbesondere auch der…
…auch als durch die Aktenlage widerlegt. Für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters auf Grund ungleichmäßiger Gläubigerbefriedigung sind die Motive und Gründe, weshalb dieser aus unzureichend vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln an einzelne Gläubiger im Gegensatz zu anderen noch Zahlungen vorgenommen hat, unbeachtlich. Maßgeblich ist vielmehr…
…dass in der Festsetzung von Abgaben auf Grund gesicherter Feststellungen einer Betriebsprüfung und den hieraus sich ergebenden Zahlungspflichten grundsätzlich kein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes Ergebnis zu erblicken sei. Dass Abgaben nicht zeitnah bei Vorliegen der entsprechenden Gesellschaftsmittel aus diesen entrichtet worden seien, könne nicht dazu führen…
…Mitwirkungs- und Nachweispflicht des Vertreters hingewiesen und festgestellt, dass der Bw. als Geschäftsführer der Firma D GmbH seiner Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus den vorhandenen Gesellschaftsmitteln entrichtet werden, nicht nachgekommen wäre. Da der Abgabenrückstand der Primärschuldnerin somit auf Grund schuldhafter…
…2005 bis 29. Oktober 2008 Geschäftsführer der GmbH und somit verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Die Umsatzsteuer sei nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet worden. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache…
…führte der Bw. aus, dass die geltend gemachten Haftungsbeträge nicht bzw. nur unzureichend aufgeschlüsselt seien. So werde für das Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von € 250,78 an Umsatzsteuer geltend gemacht, ohne anzugeben, in welchem Monat dieser Betrag angefallen sei. Für das Jahr…
…für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich gewesen sei. Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen seien, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der…
…letztlich in der auch an den Abgabengläubiger ausgeschütteten Quote anteilig enthalten gewesen sind. Bei pflichtgemäßer anteiliger Verwendung der im Haftungszeitraum offenkundig unzureichend vorhanden gewesenen Mittel wären dem Abgabengläubiger nämlich jedenfalls höhere Abgabenbeträge zugeflossen, als dies im Wege der späteren Quotenausschüttung geschehen ist (Fußnote 28 in…
…und auf das bereits abgeschlossene Konkursverfahren verwiesen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die…