Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1797-W/03
Abweisung eines Nachsichtsansuchens wegen unzureichender Darstellung der behaupteten Nachsichtsgründe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1797-W/03vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GmbH (in der Folge: Bw.)
vom 22. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 2. April 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 25. März 2003 suchte die Bw. um
Nachsicht des auf ihrem Steuerkonto aushaftenden Rückstandes in der
Höhe von 32.012,75 € an und begründete dies damit, dass die
Einhebung unbillig wäre, weil ihr Gastgewerbebetrieb seit März 2000
eingestellt sei und die GmbH nur noch einen geringen Umsatz aus Verpachtung
erziele. Dieser Umsatz - der nicht näher beziffert wurde -
decke lediglich die laufenden Steuern und Kosten und es sei nicht einmal
möglich, ein Geschäftsführerhonorar zu entnehmen. Eine für
die Firma akzeptable geringe Ratenzahlung würde höchstens die
Stundungszinsen decken.
Mit Bescheid vom 2. April 2003 wies das Finanzamt dieses
Ansuchen ab und führte aus, dass in der Entrichtung des Rückstandes
keine unbillige Härte erblickt werden könne. Versäumnisse in der
Offenlegungspflicht könnten nicht durch Nachsicht geheilt werden. Es
bestehe die Möglichkeit, den Rückstand durch Raten
abzustatten.
Mit Schreiben vom 17. April 2003 (Überschrift:
"Vorlage der Berufung an die II. Instanz") erhob die Bw. gegen den o.a. Bescheid
das Rechtsmittel der Berufung und brachte neuerlich vor, dass der
Restaurantbetrieb im Februar 2000 eingestellt worden sei und dass lediglich ein
geringer Umsatz aus der Verpachtung erzielt werde. Falls eine Nachsicht nicht
gewährt werden könne, möge eine monatliche Ratenzahlung von
218.00 € sowie die Aussetzung des Rückstandes bewilligt
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2003 wies das
Finanzamt die Berufung ab und begründete dies damit, dass in der
Festsetzung von Abgaben auf Grund gesicherter Feststellungen einer
Betriebsprüfung und den hieraus sich ergebenden Zahlungspflichten
grundsätzlich kein vom Gesetzgeber unbeabsichtigtes Ergebnis zu erblicken
sei. Dass Abgaben nicht zeitnah bei Vorliegen der entsprechenden
Gesellschaftsmittel aus diesen entrichtet worden seien, könne nicht dazu
führen, dass die mit der späteren Nachforderung verbundene Härte,
die Mittel anderweitig - allenfalls mit höheren Kosten - aufbringen zu
müssen, als unbillig zu qualifizieren. Dass der Rückstand nicht sofort
in einem Betrag aus den später vorhandenen Mitteln bezahlt werden
könne, stelle keine Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung dar, weil der
Rückstand auch in kleineren, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Bw. angepassten Raten bezahlt werden könne.
Mit Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat vom 3.
November 2003 beantragte die Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und beantragte weiters, "die wirtschaftliche Lage zu
berücksichtigen". Als Begründung wurde neuerlich auf "den geringen
Pachtumsatz" verwiesen, der es nicht ermögliche, alle Verbindlichkeiten und
Steuern zu bestreiten.
Laut aktueller Kontoabfrage entrichtet die Bw. seit
März 2003 laufend monatliche Raten, zuletzt in der Höhe von 250,00
€.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
das Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage
des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im §
236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu jenen
Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann
"persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es
zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht
unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre, und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss
es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen
Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091). Legt der
Abgabenpflichtige jene Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit der
Einhebung ergibt, nicht von sich aus, ohne dass es noch gesonderter
Aufforderungen bedarf, konkret und hinreichend dar, so ist es allein schon aus
diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH
30.9.1992, 91/13/0225).
Die Bw. hat sich weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag konkret zur Höhe der von ihr tatsächlich lukrierten bzw.
allenfalls erzielbaren Einkünfte geäußert; sie ist somit ihrer
erhöhten Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat
allerdings selbst dargetan und durch laufende Zahlungen auch bewiesen, dass sie
immerhin über entsprechende liquide Mittel verfügt, um - wenn
auch geringe - Raten zu entrichten. Damit ist aber schon aus diesem Grund die
Gewährung einer Nachsicht ausgeschlossen, da den Härten aus der
Abgabeneinhebung bereits durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen
begegnet werden konnte. Finanzielle Engpässe allein sind nämlich nicht
zur Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet (VwGH 14.1.1991,
90/15/0060).
Eine sachliche Unbilligkeit wurde von der Bw. weder
behauptet noch ergibt sich hiefür ein Hinweis aus den vorgelegten
Akten.
Das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Unbilligkeit wurde
vom Finanzamt sohin zu Recht verneint. Selbst wenn jedoch diese Voraussetzung
für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 236 BAO erfüllt
wäre, wäre dadurch für die Bw. nichts gewonnen. Im Rahmen dieses
Ermessens könnte nämlich, - darin ist dem Finanzamt
beizupflichten -, nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bw. keine
Vorsorge für die fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung
getroffen hat, obwohl eine solche Vorsorge möglich gewesen wäre (VwGH
29.9.1990, 89/13/0130).
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu der im Schreiben vom 22. April 2003 gewählten
Überschrift "Vorlage der Berufung an die II. Instanz" wird bemerkt, dass
ein Vorlageantrag im Sinne des § 276 BAO unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraussetzt (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Wird er vor
Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (VwGH
25.11.1999, 99/15/0136). Das Finanzamt hat daher zu Recht über das von ihm
als Berufung gewertete Schreiben zunächst selbst gemäß
§
276 Abs. 1 BAO mittels Berufungsvorentscheidung entschieden.
Wien, am 22.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1797-W/03
- Stammnummer
- 10533
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF