Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0181-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-L/04vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch W, vom
19. Februar 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
3. Jänner 2004, mit dem der Berufungswerber zur Haftung gem. § 9
iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der K im Ausmaß von
€ 64.916,96 herangezogen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 12.12.1988
Geschäftsführer der Fa. K . Mit Beschluss vom 6.2.1995 wurde über
das Vermögen der GesmbH das Konkursverfahren eröffnet. Am 24.3.1995
wurden vom Finanzamt Abgabenforderungen im Gesamtausmaß von ATS
4.559.998,63 angemeldet. Mit Beschluss vom 24.9.1997 wurde das Konkursverfahren
nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben.
In einem Ersuchen um Ergänzung betreffend
Geltendmachung der Vertreterhaftung vom 18.9.2000 wurde der Berufungswerber
darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung des Abgabenkontos der
Primärschuldnerin ergeben habe, dass Abgaben in Höhe von ATS
893.276,82 nicht entrichtet worden seien. Weiters wurde er ersucht einen
Fragenkatalog zu beantworten und dabei insbesondere darzulegen, weshalb nicht
dafür Sorge getragen wurde, dass die Abgaben entrichtet
werden.
Im Antwortschreiben vom 14.11.2000 wurde festgehalten, dass
die diversen Arten der Abgabenschulden einen Zeitraum des Jahres 93 bis
einschließlich 16.1.95 betreffen würden. Selbst unter
Berücksichtigung einer fünfjährigen Verjährungsfrist sei
eine Vertreterhaftung nicht mehr möglich. Die Verjährung beginne mit
dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, soweit nicht
im Abs. 2 der Bestimmung des § 208 ein anderer Zeitpunkt bestimmt werde.
Ein derartig anderer Zeitpunkt sei in der gegenständlichen Angelegenheit
ohne Relevanz, sodass sogar die jüngsten Abgabenschulden mit 16.1.2000
abgelaufen seien. Eine nach außen erkennbare Amtshandlung gegen den
Berufungswerber selbst sei nicht durchgeführt worden, sodass von einer
Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht auszugehen sei. Die
Abgabenschulden seien als verjährt anzusehen. Dass dem so sei ergebe sich
auch auf Grund der Bescheinigung des Amtes der O.Ö. Landesregierung, mit
welcher festgehalten worden sei, dass gegenwärtig keine Abgabenforderungen
bestünden. Man habe auf diese Bescheinigung vom 26.7.99 vertraut und wiesen
die nunmehr eingeforderten Abgabenschulden einen Fälligkeitstermin aus, der
vor der Ausstellung der Bescheinigung liegen würde.
Mit Haftungsbescheid vom 3.1.2004 wurde der Berufungswerber
als Haftungspflichtiger gem. § 9 i.V.m. §§ 80 BAO für die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. K im Ausmaß von €
64.916,96 in Anspruch genommen. Dabei entfielen € 51,82 auf die
Kraftfahrzeugsteuer 4-12/93, € 15.881,47 auf die Umsatzsteuer 1993, €
317,65 auf den Säumniszuschlag 1, € 539,96 auf die Lohnsteuer 1994,
€ 886,61 auf die Familienbeihilfe 1994, € 143,38 auf den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag, € 8.660,93 auf die Umsatzsteuer 10/94, € 12.576,18
auf die Umsatzsteuer 1991, € 7.563,72 auf die Umsatzsteuer 1992 und €
18.295,24 auf die Umsatzsteuer 1993. Begründend führte das Finanzamt
dazu aus, dass der Berufungswerber seit 12.12.1988 Geschäftsführer und
somit für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich gewesen sei. Auf Grund
der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der
Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen seien, diese aber nicht zur
(anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der
Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die
übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden seien, sei von einer Verletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszugehen. Im Übrigen habe nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich sei. Ein diesbezüglicher Fragenvorhalt des
Finanzamtes sei nur unzureichend beantwortet worden. Da ein mangelndes
Verschulden an dieser Pflichtverletzung nicht dargelegt worden sei, sei von
einem Verschulden an den angeführten Pflichtverletzungen auszugehen. Die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot
ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 habe nämlich der Arbeitgeber,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich
zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. der Bestimmung des § 78
Abs. 3 EStG 1988 wäre es nicht zum Abgabenausfall gekommen, vielmehr
hätten die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise getilgt werden
können. Da nicht dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß die
Abgabenschulden bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet worden
wären, bestehe die Haftung zur Gänze. Bezüglich der
Verjährungsproblematik sei darauf hinzuweisen, dass
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 BAO nicht personenbezogen
sondern anspruchsbezogen wirken. Eine Unterbrechung sehe § 9 Abs.1 KO vor.
Dies sei eine speziellere Bestimmung gegenüber § 238 BAO. Die vom
Haftungsbescheid umfassten Abgaben seien vom Finanzamt im Konkurs angemeldet
worden. Eine weitere Unterbrechungshandlung sei am 18.9.2000 durch Zustellung
des Ergänzungsersuchens an den potentiellen Haftungsschuldner erfolgt. Den
Ausführungen hinsichtlich der Bescheinigung des Amtes der O.Ö.
Landesregierung könne nichts abgewonnen werden, zumal diese Behörde
zur Erteilung von Bestätigungen oder Auskünften in ho.
Abgabenangelegenheiten nicht zuständig sei. Letztendlich wurde darauf
hingewiesen, dass die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit
zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstelle.
Im Berufungsschriftsatz vom 19.2.2004 wurde nach Zitierung
des § 238 Abs 1 und Abs. 2 BAO vorgebracht, dass nach ständiger
Rechtsprechung die Eröffnung des Konkurses auf den Lauf der Verjährung
einer Forderung keinen Einfluss habe. Es möge zwar richtig sein, dass das
Finanzamt die Forderung im Konkurs der Primärschuldnerin angemeldet habe,
jedoch werde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und OGH durch die
gegenüber der GmbH vorgenommene Forderungsanmeldung im Konkurs der Lauf der
Einhebungsverjährung nur gegenüber dem Hauptschuldner der Abgabe
unterbrochen (VwGH 29.6.1992, 91/15/0154). Daraus ergebe sich, dass
unabhängig von der vom Finanzamt behaupteten Unterbrechungshandlung am
18.9.2000 der Großteil der geltend gemachten Abgaben auf Grund der
fünfjährigen Verjährungsfrist verjährt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber macht geltend, dass sich die durch die
Anmeldung der Forderungen im Konkursverfahren bedingte Unterbrechung der
Verjährung der Abgabenforderungen nur auf den Hauptschuldner beziehe,
während die Verjährung gegenüber dem Haftenden
weiterlaufe.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß
§
238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach Abs. 2 leg.
cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung
des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen. Nach
der gegenüber § 238 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs.1 KO
wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten
Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem
Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss
über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar 2, RZ 14 zu § 238 BAO). Im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, Zl. 91/13/0037, hat der VwGH den bis
dahin vertretenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von
Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung
nicht mehr aufrechterhalten und sich zur Auffassung der anspruchsbezogenen
Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart bekannt, dass Amtshandlungen nach
§ 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten
Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in
Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich
solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Dies hat wiederum zur Folge, dass sich
die Unterbrechungswirkung auf Grund der Anmeldung der Forderung im
Konkursverfahren, nicht mehr auf eine bestimmte Person, sondern auf den Anspruch
selbst bezieht und somit auch auf den Haftenden (vgl. VwGH 29.7.2004, Zl.
2003/16/0137). Die Anmeldung der in Rede stehenden Forderung im Konkurs der
Primärschuldnerin erfolgte am 24.3.1995. Der Konkurs wurde mit Beschluss
vom 20.10.1997 aufgehoben und vierzehn Tage danach rechtskräftig. Somit
wurde 1997 eine Unterbrechungshandlung gesetzt, die nach dem Wortlaut des §
238 BAO die Einhebungsverjährung bis zum Ablauf des 31.12.2002
verlängerte. Durch das Ergänzungsersuchen vom 18.9.2000 betreffend
Geltendmachung der Vertreterhaftung wurde eine weitere Unterbrechungshandlung
gesetzt, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls noch vor Ablauf der
Einhebungsverjährung ergangen ist. Somit vermag die Einrede der
Verjährung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit
haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit für
die Uneinbringlichkeit. Die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft wurden vom
Berufungswerber nicht bestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der
Berufungswerber im haftungsgegenständlichen Zeitraum verantwortlicher
Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Die Abgaben, für
die der Berufungswerber zur Haftung herangezogen wurde, sind allesamt seinerzeit
als Forderungen im Konkurs angemeldet worden. Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin steht fest. Mit Beschluss vom 20.10.1997 wurde der
Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Für die Haftung nach § 9 ist nur die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten
des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben
entrichtet werden. Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht
ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden
Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte,
dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Nur der Vertreter
wird idR jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der
ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Den
Haftungsschuldner trifft daher in diesem Zusammenhang eine qualifizierte
Behauptungs- und Beweislast.
Das Finanzamt hat den Berufungswerber mit Vorhalt vom
18.9.2000 zur Bekanntgabe aufgefordert, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben entrichtet wurden. Im
Haftungsbescheid hat das Finanzamt festgehalten, dass auf Grund der Aktenlage
vom Vorhandensein von Geldmitteln zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der
Abgaben auszugehen sei, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden seien. Es hat weiters den Vorwurf erhoben, dass
die Abgabenschulden schlechter behandelt worden seien als die übrigen
Schulden und somit von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen
sei. Weiters hat das Finanzamt auf den unbeantworteten Vorhalt vom 18.9.2000
hingewiesen. Da auch nicht dargelegt wurde, in welchem Ausmaß die
Abgabenschuldigkeiten bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet
worden wären, wurde die Haftung zur Gänze ausgesprochen. Da der
Fragenkatalog vom 18.9.2000 nicht beantwortet sondern lediglich in Richtung
Verjährung argumentiert wurde und die im Haftungsbescheid ausgesprochene
schuldhafte Pflichtverletzung unwidersprochen blieb, war auch für die
erkennende Behörde im Hinblick auf die qualifizierte Beweislast des
Berufungswerbers von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Denn es
wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, wenn er schon dazu aufgefordert
wird, konkret jene Gründe darzustellen, die der gebotenen rechtzeitigen
(anteiligen) Abgabenentrichtung entgegenstanden. So aber ist es lediglich bei
der Verantwortung der Verjährung geblieben.
Auch hat das Finanzamt, was die Haftung für die
Lohnsteuer betrifft, auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988
hingewiesen, dass nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes
ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen habe. In diesem Zusammenhang ist vom
Berufungswerber gleichfalls nicht behauptet worden, die laufenden Gehälter
nicht ausbezahlt zu haben. Wird in einem solchen Fall die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen.
Insgesamt gesehen war vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem Fall spricht
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Auf Grund des
Alters des Berufungswerbers (geb. 12.3.1961) kann nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen
uneinbringlich sind. Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung nicht etwa nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. das aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen zulässig. Vom Berufungswerber wurde lediglich
vorgebracht, dass er auf Grund der Bescheinigung des Amtes der O.Ö.
Landesregierung vom 26.7.1999 darauf vertraut habe, dass gegen ihn keine
Abgabenforderungen bestünden. Das Finanzamt hat bereits treffend darauf
hingewiesen, dass der Ansicht, die Abgabenhaftung könne deshalb nicht mehr
geltend gemacht werden, nichts abzugewinnen sei, weil diese Behörde
keinesfalls zur Erteilung von Bestätigungen oder Auskünften über
ho. Abgabenangelegenheiten zuständig sei. Seitens des Berufungswerbers
wurden daher keinerlei tragfähigen Billigkeitsgründe vorgebracht,
welche die Heranziehung zur Haftung überwiegen würden. Insgesamt
gesehen war daher die Geltendmachung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des
öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben
geboten.
Linz, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-L/04
- Stammnummer
- 14135
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF