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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0829-L/02

Geschäftsführerhaftung trotz gerichtliche Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0829-L/02vom 03.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einbringungsschritte veranlasst waren, exkulpiert den Bw. insbesondere auch deshalb nicht, weil er als Geschäftsführer Kenntnis vom damaligen Liquiditätsstand der Gesellschaft gehabt haben musste und er sich daher dem Zahlungsdruck dieser Gläubigerin bzw. der dadurch herbeigeführten, ihm erkennbar gewesenen Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern entweder durch Zurücklegung seiner Vertreterfunktion oder durch rechtzeitige Konkursantragstellung entziehen hätte können. Abgesehen davon scheinen in der vom Masseverwalter vorgelegten Aufstellung über die im Konkursverfahren angefochtenen Zahlungen für den Zeitraum Oktober 1999 bis Anfang Februar 2000 außer der GKK noch fünf weitere Gläubiger auf, die im haftungsrelevanten Zeitraum Zahlungen in beträchtlicher Höhe erhalten haben. Entgegen der Behauptung des Bw. wurden solche Zahlungen nachweislich auch noch nach Konkursantragstellung (Ende 1999) getätigt, wobei die letzte Zahlung laut Liste des Masseverwalters am 3. Februar 2000 an die Fa. M-P erfolgt ist. Der Annahme, dass es auf Grund dieser Zahlungen an andere Gesellschaftsgläubiger und Nichtentrichtung der gleichzeitig angefallenen Gesellschaftsabgaben zu einer Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen ist, ist auch nicht abträglich, dass der Masseverwalter diese Zahlungen angefochten hat, sie deshalb rückabgewickelt wurden und sie daher der Masse zugeflossen und letztlich in der auch an den Abgabengläubiger ausgeschütteten Quote anteilig enthalten gewesen sind. Bei pflichtgemäßer anteiliger Verwendung der im Haftungszeitraum offenkundig unzureichend vorhanden gewesenen Mittel wären dem Abgabengläubiger nämlich jedenfalls höhere Abgabenbeträge zugeflossen, als dies im Wege der späteren Quotenausschüttung geschehen ist (Fußnote 28 in ÖBA 1994, 536). Anhand vorliegender Zahlungsaufstellung des Masseverwalters ist somit nicht nur erwiesen, dass die T-GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum noch über Gesellschaftsmittel verfügt, sondern auch, dass der Bw. als deren Vertreter aus diesen Mitteln eine Gläubigerungleichbehandlung vorgenommen hat, in dem er an die laut Aufstellung ausgewiesenen Gesellschaftsgläubiger noch Zahlungen tätigte, er die selbstberechneten, gleichzeitig fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober und November 1999 aber überhaupt nicht mehr entrichtete. Damit steht im Hinblick auf die Nichtentrichtung der vorgenannten Abgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. schon auf Grund dieser Beweisergebnisse fest. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Bw. die Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern im haftungsgegenständlichen Zeitraum durch seine vorstehend erörterten Einwände zumindest indirekt eingestanden hat. Zur ebenfalls strittigen Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer 1996 ist folgendes auszuführen: Bei der T-GmbH fand unmittelbar vor Konkurseröffnung eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 statt. Aus Anlass dieser wurde u.a. die bereits veranlagt gewesene Umsatzsteuer 1996 wiederaufgenommen. Mit Bescheid vom 9. September 1999 wurde der Gesellschaft ein USt-Nachforderungsbetrag von 56.712,00 S mit Zahlungsfrist 18. Oktober 1999 vorgeschrieben. Die zu dieser Nachforderung führenden Prüfungsfeststellungen wurden vom Bw. und vom steuerlichen Vertreter der Gesellschaft anlässlich der Schlussbesprechung anerkannt und blieben unbekämpft. Diese nunmehr haftungsgegenständliche Umsatzsteuerrestschuld 1996 ist zweifellos Folge einer unrichtigen Selbstberechnung in den Voranmeldungszeiträumen Jänner bis Dezember 1996. In diesen Monaten war der Bw. nachweislich abgabenrechtlich Verantwortlicher der Gesellschaft. Als solchem oblag ihm u.a. auch die Verpflichtung zur richtigen und rechtzeitigen Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Gesellschaft und zur rechtzeitigen Entrichtung der selbst ermittelten monatlichen Umsatzsteuern. Da aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 2. August 1999, auf den an dieser Stelle verwiesen wird, hervorgeht, dass Ursachen für die konkrete Umsatzsteuernachforderung einerseits die Korrektur einer überhöht geltend gemachten Vorsteuer (Tz. 17 des Berichtes) und andererseits die Aberkennung der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung wegen fehlendem Ausfuhrnachweis (Tz. 19 des Berichtes) waren, ist der Bw. in den genannten Voranmeldungszeiträumen den ihm durch das Umsatzsteuergesetz auferlegten Pflichten damit unzweifelhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bzw. sind entsprechende Pflichtverletzungen seinerseits dadurch eindeutig verifiziert. Stichhaltige, ihn entlastende Gründe, weshalb die Umsatzsteuern in diesen Voranmeldungszeiträumen ohne sein Verschulden nicht ordnungsgemäß entrichtet worden wären, hat der Bw. im Haftungsverfahren aber nicht vorgebracht. Der Einwand, dass er bei Abgabenfälligkeit keine Kenntnis von der späteren Nachforderung gehabt hätte, ist schon deshalb haltlos, weil es auf das bereits im Voranmeldungszeitraum gesetzte pflichtwidrige Verhalten ankommt und es ohne ein solches, also bei pflichtgemäßer Selbstberechnung und Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuern, überhaupt zu keiner Umsatzsteuernachforderung mit Fälligkeit 17. Februar 1997 gekommen wäre. Zum weiteren Berufungseinwand, der Prüfer der Fa. K hätte zwecks Aktenschließung um eine Umbuchung der Umsatzsteuer 1996 zugunsten der Fa. K ersucht, ist anzuführen, dass für die erkennende Behörde in keinster Weise erkennbar ist, inwieweit dieses Vorbringen den Bw. im gegebenen Zusammenhang von den zuvor beschriebenen umsatzsteuerrechtlichen Pflichtverletzungen in den Voranmeldungszeiträumen Jänner bis Dezember 1996 entlasten könnte. Die Feststellung zu Tz. 17 und Tz. 19 des genannten Betriebsprüfungsberichtes stehen nicht einmal ansatzweise im Zusammenhang mit diesem Berufungseinwand bzw. mit der dabei zitierten Fa. K. Außerdem bedingt eine "Umbuchung" im abgabenrechtlichen Sinn ein Guthaben am Abgabenkonto. Bezogen auf das konkrete Vorbringen hieße das sinngemäß folgend aber, dass bei der T-GmbH ein Guthaben betreffend Umsatzsteuern 1996 bestanden haben müsste, das auf Betreiben eines Prüfers auf das Abgabenkonto der Fa. K umgebucht werden hätte sollen. Haftungsgegenständlich ist aber eine aus im Voranmeldungszeitraum überhöht geltend gemachten Vorsteuern und steuerfrei anstatt steuerpflichtig behandelter Ausfuhrumsätze resultierende Umsatzsteuerschuld und kein einer Umbuchung zugängliches Umsatzsteuerguthaben. Mangels Feststellbarkeit eines sachlichen Zusammenhanges erweist sich somit auch dieses Parteivorbringen vorliegend nicht als zielführend. Außerdem hat der Bw. seine Behauptung, die Umsatzsteuerrestschuld 1996 hätte bei entsprechender Kenntnis im Fälligkeitszeitpunkt am 17. Februar 1997 entrichtet werden können und wäre auch entrichtet worden, nicht anhand eines dafür bezogen auf den Fälligkeitstag vorzulegen gewesenen Liquiditäts- und Mittelverwendungsnachweises belegt. Bei solcher Sachlage darf die Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf die eingangs zitierte Rechtsprechung und die Tatsache, dass auf Verschuldensebene auch Fahrlässigkeit des Vertreters reicht, aber jedenfalls davon ausgehen, dass der Bw. im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1996 seine Vertreterpflichten schuldhaft verletzt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Umsatzsteuerrestschuld von einem im Herbst 1999 gestellten, rückstandsbezogenen Stundungsansuchen mitumfasst war. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen wurde nämlich erst nach Fälligkeit der Umsatzsteuer 1996 (17. Februar 1997) am 19. Oktober 1999 eingebracht. Ein verspätet gestelltes Zahlungserleichterungsansuchen ändert aber nichts daran, dass davor bereits ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabenentrichtung vorliegt. Selbst im Falle seiner Bewilligung, zu der es auf Grund Antragsabweisung vom 4. November 1999 aber nicht gekommen ist, hätte dies nur dazu geführt, dass der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben worden wäre, an der Fälligkeit der Abgabe und der zu diesem Zeitpunkt wegen nicht gehöriger Umsatzsteuerentrichtung bereits verwirkten Pflichtverletzung hätte sich damit aber nicht geändert (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Im Übrigen ist es dem Bw. im gegebenen Zusammenhang auch als schuldhafte Verletzung seiner Vertreterpflichten vorzuwerfen, dass er in Kenntnis der schlechten Liquiditätslage der Gesellschaft noch unmittelbar vor Einleitung des Konkursverfahrens durch Stellung eines Zahlungserleichterungsantrages eine abgabenrechtliche Begünstigung für diese zu erwirken versucht und er dieses Ansuchen bzw. die Unmöglichkeit der termingerechten Abgabenentrichtung wider die tatsächlichen Gegebenheiten mit bloß saisonalen Schwankungen begründet hat (Ritz, BAO², § 9 Tz. 14 mit Hinweis auf VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Ist wie im Berufungsfall erwiesen, dass bei der Gesellschaft im haftungsgegenständlichen Zeitraum noch liquide Mittel vorhanden waren, dann wäre es am Bw. gelegen gewesen, im Haftungsverfahren das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeiten der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung gestandenen Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115). Diesen Nachweis hat der Bw. im abgeführten Verfahren aber unter Berufung auf eine Unmöglichkeit der Einsichtnahme in die dazu notwendigen beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft nicht einmal angetreten. Allein mit dieser Begründung wird er aber nicht haftungsfrei, weil die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung über diese Unterlagen seiner Beweisführung im Haftungsverfahren laut Ermittlungsergebnissen erwiesenermaßen nicht entgegen gestanden ist. Da der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung im Sinne anteiliger Mittelverwendung unterblieben ist, ja die Ermittlungsergebnisse einer solchen sogar entgegen stehen, ist berufungsgegenständlich von schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen des Bw. im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung sämtlicher haftungsbescheidgegenständlichen Umsatzsteuern auszugehen. Indem der Bw. den Nachweis, welcher Betrag bei anteiliger Gläubigerbefriedigung aus den vorhanden gewesenen Mitteln an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, ebenfalls nicht erbracht hat, kommt auch eine Haftungsbeschränkung vorliegend nicht in Betracht. Zur ebenfalls strittigen Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuern der T-GmbH für die Monate Oktober bis Dezember 1999 ist zunächst auf § 79 Abs. 1 EStG 1988 hinzuweisen, dem zufolge der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt abzuführen hat. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Entrichtung der auf die voll ausbezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer aus, so darf dieser auf Grund § 78 Abs. 3 EStG 1988 nur entsprechend niedrigere Löhne zur Auszahlung bringen, damit die davon einzubehaltende Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer dagegen nicht einbehalten und ans Finanzamt abgeführt, so stellt dies nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung - trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH - eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 22.2.1989, 85/13/0214). Vom Bw. wurde behauptet, dass in den oben genannten haftungsgegenständlichen Monaten infolge fehlender Mittel keine Löhne mehr ausbezahlt worden sind, und ihm deshalb diesbezüglich schuldhafte Pflichtverletzungen nicht vorzuwerfen wären. Insoweit mit diesem Vorbringen für die betreffenden Monate schon der Bestand von Lohnsteuerforderungen gegenüber der Gesellschaft in Abrede gestellt werden sollte, ist festzuhalten, dass mit der Haftungsinanspruchnahme des Bw. nach § 9 BAO gleichzeitig ein Festsetzungs- und Haftungsbescheid nach § 82 EStG erlassen, und damit der Abgabenanspruch hinsichtlich der Lohnsteuern für Oktober bis Dezember 1999 laut Erklärungen bescheidmäßig festgesetzt wurde. Zufolge dieser Abgabenbescheide und deren Bindungswirkung ist es der Rechtsmittelbehörde nach Rechtsprechung des VwGH verwehrt, im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung die Richtigkeit der Lohnsteuerfestsetzungen als Vorfrage zu beurteilen. Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige innerhalb der ihm für die Einbringung der Berufung zustehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Die genannten Lohnsteuerfestsetzungsbescheide vom 11. Oktober 2000 wurden vom Bw. nach ausgewiesener Aktenlage jedoch nicht bekämpft. Was nunmehr die Haftungsinanspruchnahme des Bw. für diese Lohnsteuern der Gesellschaft betrifft, so ist festzustellen, dass der Rechtsmittelwerber auch diesbezüglich jeglichen Nachweis seiner Behauptung, dass im Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 die Löhne nicht mehr ausbezahlt worden wären, schuldig geblieben ist. Zur Begründung, dass ihm ein solcher Nachweis trotz beschlagnahmter Buchhaltung und entgegen seinem Vorbringen auf Grund vorliegender gerichtlicher Ermittlungsergebnisse grundsätzlich möglich gewesen wäre, wird an dieser Stelle auf die obigen Entscheidungsgründe zur Umsatzsteuer verwiesen. Die Behauptung, dass Lohnzahlungen wegen nicht mehr vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln nicht mehr erfolgt wären, ist, was das Vorhandensein von Mitteln betrifft, schon durch die für den Zeitraum Oktober 1999 bis Februar 2000 an andere Gesellschaftsgläubiger getätigten Zahlungen widerlegt. Dass die Löhne im haftungsrelevanten Zeitraum aus den nachweislich noch vorhanden gewesenen Mitteln nicht mehr ausbezahlt worden wären, steht aber sowohl im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Bw. anlässlich seines Schreibens vom 6. März 2000, in dem als Einstellungszeitpunkt für die Lohnzahlungen der Jänner 2000 genannt wurde, als auch zur Aktenlage. Die Lohnsteuern für Oktober bis Dezember 1999 wurden von der Gesellschaft noch selbst ermittelt und anschließend mit den vom Bw. unterschriebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 1999 dem Finanzamt bekannt gegeben. Auch wenn diese Bekanntgabe nicht zwingend den Schluss auf die tatsächliche Auszahlung der Löhne zulässt, ist sie jedenfalls ein Indiz dafür. Dazu kommt, dass anlässlich der bei der Gesellschaft im Februar 2000 abgehaltenen Lohnsteuerprüfung aktenkundig die Feststellung getroffen wurde, dass die Löhne bis einschließlich Dezember 1999 an alle Dienstnehmer (und auch noch für Jänner 2000 Löhne) ausbezahlt worden sind. Die Richtigkeit dieser Feststellung hat der Lohnsteuerprüfer anlässlich mehrerer Rückfragen vorerst am 29. Februar 2000 gegenüber der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes und schließlich auch anlässlich der Vorlage des Lohnsteuerprüfungsberichtes gegenüber der Rechtsmittelbehörde bestätigt. Dazu im Einklang stehen die Angaben des ehemaligen Masseverwalters der T-GmbH. Dass der Masseverwalter dabei in seiner Eingabe vom 21. Jänner 2004 bei den Ausführungen hinsichtlich ausbezahlter Löhne der T-GmbH nur die Monate ohne Jahreszahl benannt hat, ist der Aussagekraft dieser Stellungnahme deshalb nicht abträglich, weil das dieser Stellungnahme vorangegangene telefonische Ersuchen der Rechtsmittelbehörde aktenkundig auf Überprüfung und Bekanntgabe von Lohnauszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 1999 gerichtet war. Der Annahme von Lohnauszahlungen in den berufungsgegenständlichen Monaten steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass sich der Masseverwalter im genannten Schreiben der konjunktiven Ausdrucksweise bedient hat. Diese erklärt sich allein daraus, dass seine Angaben Schlussfolgerungen aus dem von ihm eingesehenen Konkursforderungsanmeldungsverzeichnis darstellen. Bei dieser Einsicht hat der Masseverwalter festgestellt, dass mit Ausnahme einer Dienstnehmerin (Frau W.) ansonsten keine Dienstnehmer der T-GmbH Lohn- bzw. Gehaltsforderungen im Konkurs angemeldet haben. Daraus resümierte dieser, dass Lohn- und Gehaltsrückstände bei der Gesellschaft offensichtlich nicht vorhanden waren, die Löhne also ausbezahlt worden sein dürften. An dieser Stelle sei auch festgestellt, dass die T-GmbH im Konkurseröffnungszeitpunkt laut Masseverwalterbericht vom 25. Februar 2000 insgesamt 24 Dienstnehmer beschäftigt hatte. Wären die Löhne wie behauptet tatsächlich über mehrere Monate nicht ausbezahlt worden, hätte dies im Forderungsanmeldungsverzeichnis jedenfalls einen entsprechenden Niederschlag finden müssen bzw. gefunden. Da im vom Masseverwalter eingesehenen Forderungsanmeldungsverzeichnis aber abgesehen von einer Lohnforderungsanmeldung keine weiteren ausgewiesen sind, steht dem konkreten Parteivorbringen somit auch der Aktenstand dieses Forderungsanmeldungsverzeichnisses im Konkurs der T-GmbH entgegen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich auch der Einwand des Bw., dass die behauptete Nichtzahlung von Löhnen leicht durch Einsichtnahme des Masseverwalters ins Forderungsanmeldungsverzeichnis überprüft werden könne, nicht als zielführend, weil eine solche ohnedies erfolgt ist. Dieser Umstand bzw. dass die Einsichtnahme des Masseverwalters ins Forderungsanmeldungsverzeichnis zu den Berufungsbehauptungen gegenteiligen Feststellungen geführt hat, wurde dem Bw. auch durch Übermittlung der Stellungnahme des Masseverwalters vom 21. Jänner 2004 zur Kenntnis gebracht. Außerdem verkennt der Bw. mit diesem Einwand, dass die Beweislast für die behauptete Nichtauszahlung von Löhnen im gegenständlichen Verfahren weder beim Masseverwalter noch bei der Abgabenbehörde, sondern bei ihm selbst lag. Da seine diesbezüglichen Behauptungen allein den hierfür geforderten Nachweis nicht ersetzen konnten, und die vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Übrigen Gegenteiliges ergeben haben, ist unter dem Gesichtspunkt der im Haftungszeitraum ebenfalls erwiesenermaßen vorhanden gewesenen Mittel davon auszugehen, dass die Gesellschaft mit Ausnahme der einen angemeldeten, aber nicht ins Gewicht fallenden Lohnzahlung von Frau W. sämtliche übrigen Löhne an die anderen Dienstnehmer der Gesellschaft in den Monaten Oktober bis Dezember 1999 zur Auszahlung gebracht hat. Wird in einem solchen Fall aber die Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt, dann ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft von schuldhafter Pflichtverletzung des verantwortlichen Vertreters, vorliegend also des Bw., auszugehen (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198; VwGH 22.2.1989, 85/13/0214; VwGH 12.8.1994, 92/14/0125). Schlussfolgernd aus den Feststellungen in den Berichten des Masseverwalters lag die Ursache dafür, dass Abgaben im vorliegenden Fall nicht mehr entrichtet wurden, offensichtlich u.a. darin, dass der Gesellschaft von der Geschäftsführung zu hohe Mittel entzogen, deshalb immer höhere Kreditinanspruchnahmen notwendig wurden und nicht zuletzt deshalb der bereits im September 1992 mit der kreditgewährenden B-A abgeschlossene Forderungszessionsvertrag schlagend wurde. Auf Grund dieses während der Geschäftsführungsperiode des Bw. abgeschlossenen Vertrages waren sämtliche Buchforderungen der Gesellschaft (im Konkurseröffnungszeitpunkt rd. 11 Mio. S) an die genannte Bank abgetreten. Im Abschluss eines solchen Forderungszessionsvertrages liegt nach der Rechtsprechung dann eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet, wenn dieser damit rechnen muss, durch Abschluss eines solchen Vertrages der Gesellschaft die liquiden Mittel zu entziehen (u.a. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 23.1.1997, 95/15/0120). Zum diesbezüglichen Vorhalt hat sich der Bw. nicht geäußert. Da es sich bei dem mit der B-A abgeschlossenen Zessionsvertrag laut Masseverwalterbericht um einen sämtliche Buchforderungen umfassenden Abtretungsvertrag handelte, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. auch in der Zustimmung zu einer solchen Vertragsgestaltung, die ihm jegliche Verfügungsmöglichkeit über Forderungseingänge genommen hat und damit jedenfalls auch mitursächlich dafür war, dass Abgaben der Gesellschaft im Haftungszeitraum nicht mehr entrichtet werden konnten. Ein weiterer Grund, weshalb für die Abgabenentrichtung erforderliche Mittel im vorliegenden Fall nicht mehr zur Verfügung gestanden sind, lag laut Verfahrensergebnissen darin, dass die beiden (ehemaligen) Geschäftsführer der T-GmbH trotz bereits bestandener Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft noch überhöhte Entnahmen tätigten. In einem solchen Verhalten des Vertreters ist dann eine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten und damit ein haftungsbegründender Umstand zu erblicken, wenn der Gesellschaft dadurch die für die Abgabenentrichtung notwendigen Mittel entzogen werden (VwGH 13.9.1988, 86/14/0095). Da der Bericht des Masseverwalters vom 25. Februar 2000 keinen Zweifel daran lässt, dass es bei der T-GmbH trotz bereits bestandener Zahlungsschwierigkeiten zu solchen überhöhten Entnahmen u.a. auch durch den Bw. gekommen ist, und Abgaben der Gesellschaft im Haftungszeitraum überhaupt nicht mehr entrichtet wurden, ist davon auszugehen, dass die dafür erforderlichen Mittel auch auf Grund dieser festgestellten Verhaltensweisen gefehlt haben, und der Bw. somit auch dadurch seine Vertreterpflichten schuldhaft verletzt hat. Wenn der Bw. dagegen einwendet, dass es zwischen ihm und dem Masseverwalter mittlerweile zu einer Vereinbarung gekommen sei, der zufolge sämtliche wechselseitigen Ansprüche, insbesondere die Geschäftsführeransprüche, mit der Masse verglichen seien, so kann dieser Einwand die vorstehende Annahme der Rechtsmittelbehörde aus folgendem Grund nicht erschüttern: Aus der zum Nachweis dieses Einwandes vorgelegten Gerichtseingabe vom 23. Jänner 2004 geht hervor, dass 1.) im Verfahren 3 Cga 91/00s des Landesgerichtes R ewiges Ruhen eintritt, 2.) im Verfahren 29 Cg 196/00d die ao. Revision zurückgezogen wird und im Gegenzug dazu auf Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bw. verzichtet wird und 3.) dass auf Grund dieser zwischen Bw. und Masseverwalter getroffenen Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche, insbesondere alle Geschäftsführungsansprüche der Masse, verglichen sind. Gegenstand des unter Punkt 1.) genannten zivilgerichtlichen Verfahrens war die Klage des Bw. gegen den Masseverwalter wegen seiner fristlosen Entlassung als Geschäftsführer der T-GmbH am 24. Februar 2000 und der daraus geltend gemachte Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsabfindung bzw. Abfertigung. Die weitere Verfolgung dieser Ansprüche hat der Bw. mit der vorgelegten Vereinbarung des ewigen Ruhens dieses Verfahrens aufgegeben. Das zu Punkt 2.) angeführte Verfahren betraf die vom Masseverwalter betriebene Anfechtung der vom Bw. zur Besicherung privater Kredite verpfändeten betrieblichen (von der T-GmbH zu Gunsten des Bw. abgeschlossenen) Deckungsversicherung. Dieser Anfechtungsklage des Masseverwalters wurde in erster Instanz (Landesgericht R) stattgegeben und dieses Urteil nach Berufung auch in zweiter Instanz (Oberlandesgericht L) bestätigt. Die dagegen erhobene ao. Revision wurde laut getroffener Vereinbarung zurückgezogen. Indem die von der vorgelegten Vereinbarung betroffenen Zivilverfahren mit den festgestellten und nunmehr u.a. entscheidungsbegründend herangezogenen überhöhten Geschäftsführerentnahmen in keinerlei sachlichem Zusammenhang stehen, und ein im Zuge der Konkursbeendigung aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeschlossener Vergleich über die Bereinigung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich auch nichts an den für Zeiträume vor Konkurseröffnung festgestellten überhöhten Geschäftsführerentnahmen und dadurch verwirkten schuldhaften Pflichtverletzungen zu ändern vermag, kann somit auch dieser Berufungseinwand nicht zur Entlastung des Bw. beitragen. Es war vielmehr aus den dargestellten Gründen insgesamt von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. auszugehen. In diesem Fall spricht wie eingangs angeführt die Vermutung dafür, dass die schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. ursächlich für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sind und für den diesbezüglichen Rechtswidrigkeitszusammenhang. Gründe, die die Vermutung dieses Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhanges widerlegen könnten, wurden im abgeführten Verfahren weder aufgezeigt noch sind solche aktenkundig. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw. zu, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die Geltendmachung der Haftung stellt im Hinblick auf die Durchsetzung des Abgabenanspruches die letzte Möglichkeit des Abgabengläubigers dar. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Im Zusammenhang mit den Billigkeitserwägungen könnte dem Bw. allenfalls die bei der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum bereits vorgelegene angespannte finanzielle Lage zugute gehalten werden. Dem gegenüber steht aber, dass der Bw. diese schlechte Finanzlage durch die im Masseverwalterbericht vom 25. Februar 2000 angeführten Gründe nicht zuletzt selbst mitherbeigeführt und er auch abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Angesichts laufender Pensionseinkünfte des Bw. kann, auch wenn diese derzeit wegen einer Unterhaltsexekution bis zum Existenzminimum gepfändet sind, auch nicht von vorne herein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden bei ihm ebenfalls nicht einbringlich gemacht werden können. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht die Vermögenslosigkeit des Vertreters im Übrigen nicht in erkennbarem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Selbst die im vorliegenden Fall ausgewiesene Vermögenslosigkeit des Bw. steht seiner Haftungsinanspruchnahme daher nicht entgegen. Da der Abgabenausfall gegenständlich auf einem Verschulden des Bw. gründet, ist den erwähnten Zweckmäßigkeitsgründen daher Vorrang vor den berechtigten Parteiinteressen einzuräumen. Die Inanspruchnahme des Bw. für die bei der Gesellschaft selbst nicht mehr einbringlichen haftungsgegenständlichen Abgaben erfolgte daher zu Recht. Eine Haftungseinschränkung wegen inzwischen ausgeschütteter Konkursquote war aus Anlass dieser Entscheidung nicht vorzunehmen, weil es auf Grund der Verrechnung der Konkursquote zu keiner Tilgung für die haftungsgegenständlichen Abgaben gekommen ist. Da der Bw. im abgeführten Verfahren auch nicht nachgewiesen hat, welcher Abgabenbetrag bei anteiliger Entrichtung an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, kommt auch eine Haftungsbeschränkung auf die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlichen Abgabenzahlung im Berufungsfall nicht in Betracht. Der Bw. haftet für die vom bekämpft gewesenen Haftungsbescheid umfassten, bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlichen Abgabenschuldigkeiten iHv. 45.324,36 € (623.677,00 S) somit zur Gänze. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 11. Oktober 2000 war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Linz, 3. Mai 2004

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerhaftungLohnzahlungvorhandene MittelSelbstbemessungsabgabenAbgabennachforderungLiquiditätsnachweisMittelverwendungsnachweisbeschlagnahmte BuchhaltungVerschuldenGläubigerbevorzugungMantelzessionüberhöhte Geschäftsführerentnahme trotz ZahlungsschwierigkeitenZahlungserleichterung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0829-L/02
Stammnummer
11536
Gültig
03.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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