Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0829-L/02
Geschäftsführerhaftung trotz gerichtliche Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0829-L/02vom 03.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einbringungsschritte veranlasst waren, exkulpiert den Bw. insbesondere auch
deshalb nicht, weil er als Geschäftsführer Kenntnis vom damaligen
Liquiditätsstand der Gesellschaft gehabt haben musste und er sich daher dem
Zahlungsdruck dieser Gläubigerin bzw. der dadurch herbeigeführten, ihm
erkennbar gewesenen Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern entweder
durch Zurücklegung seiner Vertreterfunktion oder durch rechtzeitige
Konkursantragstellung entziehen hätte können. Abgesehen davon scheinen
in der vom Masseverwalter vorgelegten Aufstellung über die im
Konkursverfahren angefochtenen Zahlungen für den Zeitraum Oktober 1999 bis
Anfang Februar 2000 außer der GKK noch fünf weitere Gläubiger
auf, die im haftungsrelevanten Zeitraum Zahlungen in beträchtlicher
Höhe erhalten haben. Entgegen der Behauptung des Bw. wurden solche
Zahlungen nachweislich auch noch nach Konkursantragstellung (Ende 1999)
getätigt, wobei die letzte Zahlung laut Liste des Masseverwalters am
3. Februar 2000 an die Fa. M-P erfolgt ist. Der Annahme, dass es auf
Grund dieser Zahlungen an andere Gesellschaftsgläubiger und
Nichtentrichtung der gleichzeitig angefallenen Gesellschaftsabgaben zu einer
Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen ist, ist auch nicht
abträglich, dass der Masseverwalter diese Zahlungen angefochten hat, sie
deshalb rückabgewickelt wurden und sie daher der Masse zugeflossen und
letztlich in der auch an den Abgabengläubiger ausgeschütteten Quote
anteilig enthalten gewesen sind. Bei pflichtgemäßer anteiliger
Verwendung der im Haftungszeitraum offenkundig unzureichend vorhanden gewesenen
Mittel wären dem Abgabengläubiger nämlich jedenfalls höhere
Abgabenbeträge zugeflossen, als dies im Wege der späteren
Quotenausschüttung geschehen ist (Fußnote 28 in ÖBA 1994,
536). Anhand vorliegender Zahlungsaufstellung des Masseverwalters ist somit
nicht nur erwiesen, dass die T-GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum
noch über Gesellschaftsmittel verfügt, sondern auch, dass der Bw. als
deren Vertreter aus diesen Mitteln eine Gläubigerungleichbehandlung
vorgenommen hat, in dem er an die laut Aufstellung ausgewiesenen
Gesellschaftsgläubiger noch Zahlungen tätigte, er die
selbstberechneten, gleichzeitig fällig gewordenen
Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober und November 1999 aber
überhaupt nicht mehr entrichtete. Damit steht im Hinblick auf die
Nichtentrichtung der vorgenannten Abgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Bw. schon auf Grund dieser Beweisergebnisse fest. Im Übrigen ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass der Bw. die Ungleichbehandlung von
Gesellschaftsgläubigern im haftungsgegenständlichen Zeitraum durch
seine vorstehend erörterten Einwände zumindest indirekt eingestanden
hat.
Zur ebenfalls strittigen Haftungsinanspruchnahme für
Umsatzsteuer 1996 ist folgendes auszuführen: Bei der T-GmbH fand
unmittelbar vor Konkurseröffnung eine Betriebsprüfung für die
Jahre 1995 bis 1997 statt. Aus Anlass dieser wurde u.a. die bereits veranlagt
gewesene Umsatzsteuer 1996 wiederaufgenommen. Mit Bescheid vom 9. September
1999 wurde der Gesellschaft ein USt-Nachforderungsbetrag von 56.712,00 S
mit Zahlungsfrist 18. Oktober 1999 vorgeschrieben. Die zu dieser
Nachforderung führenden Prüfungsfeststellungen wurden vom Bw. und vom
steuerlichen Vertreter der Gesellschaft anlässlich der Schlussbesprechung
anerkannt und blieben unbekämpft. Diese nunmehr
haftungsgegenständliche Umsatzsteuerrestschuld 1996 ist zweifellos Folge
einer unrichtigen Selbstberechnung in den Voranmeldungszeiträumen
Jänner bis Dezember 1996. In diesen Monaten war der Bw. nachweislich
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Gesellschaft. Als solchem oblag ihm u.a.
auch die Verpflichtung zur richtigen und rechtzeitigen Erstellung von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Gesellschaft und zur rechtzeitigen
Entrichtung der selbst ermittelten monatlichen Umsatzsteuern. Da aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 2. August 1999, auf den an dieser Stelle
verwiesen wird, hervorgeht, dass Ursachen für die konkrete
Umsatzsteuernachforderung einerseits die Korrektur einer überhöht
geltend gemachten Vorsteuer (Tz. 17 des Berichtes) und andererseits die
Aberkennung der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung wegen fehlendem
Ausfuhrnachweis (Tz. 19 des Berichtes) waren, ist der Bw. in den genannten
Voranmeldungszeiträumen den ihm durch das Umsatzsteuergesetz auferlegten
Pflichten damit unzweifelhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bzw.
sind entsprechende Pflichtverletzungen seinerseits dadurch eindeutig
verifiziert. Stichhaltige, ihn entlastende Gründe, weshalb die
Umsatzsteuern in diesen Voranmeldungszeiträumen ohne sein Verschulden nicht
ordnungsgemäß entrichtet worden wären, hat der Bw. im
Haftungsverfahren aber nicht vorgebracht. Der Einwand, dass er bei
Abgabenfälligkeit keine Kenntnis von der späteren Nachforderung gehabt
hätte, ist schon deshalb haltlos, weil es auf das bereits im
Voranmeldungszeitraum gesetzte pflichtwidrige Verhalten ankommt und es ohne ein
solches, also bei pflichtgemäßer Selbstberechnung und Entrichtung der
monatlichen Umsatzsteuern, überhaupt zu keiner Umsatzsteuernachforderung
mit Fälligkeit 17. Februar 1997 gekommen wäre. Zum weiteren
Berufungseinwand, der Prüfer der Fa. K hätte zwecks
Aktenschließung um eine Umbuchung der Umsatzsteuer 1996 zugunsten der
Fa. K ersucht, ist anzuführen, dass für die erkennende
Behörde in keinster Weise erkennbar ist, inwieweit dieses Vorbringen den
Bw. im gegebenen Zusammenhang von den zuvor beschriebenen
umsatzsteuerrechtlichen Pflichtverletzungen in den Voranmeldungszeiträumen
Jänner bis Dezember 1996 entlasten könnte. Die Feststellung zu
Tz. 17 und Tz. 19 des genannten Betriebsprüfungsberichtes stehen
nicht einmal ansatzweise im Zusammenhang mit diesem Berufungseinwand bzw. mit
der dabei zitierten Fa. K. Außerdem bedingt eine "Umbuchung" im
abgabenrechtlichen Sinn ein Guthaben am Abgabenkonto. Bezogen auf das konkrete
Vorbringen hieße das sinngemäß folgend aber, dass bei der
T-GmbH ein Guthaben betreffend Umsatzsteuern 1996 bestanden haben müsste,
das auf Betreiben eines Prüfers auf das Abgabenkonto der Fa. K
umgebucht werden hätte sollen. Haftungsgegenständlich ist aber eine
aus im Voranmeldungszeitraum überhöht geltend gemachten Vorsteuern und
steuerfrei anstatt steuerpflichtig behandelter Ausfuhrumsätze resultierende
Umsatzsteuerschuld und kein einer Umbuchung zugängliches
Umsatzsteuerguthaben. Mangels Feststellbarkeit eines sachlichen Zusammenhanges
erweist sich somit auch dieses Parteivorbringen vorliegend nicht als
zielführend. Außerdem hat der Bw. seine Behauptung, die
Umsatzsteuerrestschuld 1996 hätte bei entsprechender Kenntnis im
Fälligkeitszeitpunkt am 17. Februar 1997 entrichtet werden können
und wäre auch entrichtet worden, nicht anhand eines dafür bezogen auf
den Fälligkeitstag vorzulegen gewesenen Liquiditäts- und
Mittelverwendungsnachweises belegt. Bei solcher Sachlage darf die
Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf die eingangs zitierte Rechtsprechung
und die Tatsache, dass auf Verschuldensebene auch Fahrlässigkeit des
Vertreters reicht, aber jedenfalls davon ausgehen, dass der Bw. im Zusammenhang
mit der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1996
seine Vertreterpflichten schuldhaft verletzt hat. Dem steht auch nicht entgegen,
dass diese Umsatzsteuerrestschuld von einem im Herbst 1999 gestellten,
rückstandsbezogenen Stundungsansuchen mitumfasst war. Dieses
Zahlungserleichterungsansuchen wurde nämlich erst nach Fälligkeit der
Umsatzsteuer 1996 (17. Februar 1997) am 19. Oktober 1999 eingebracht.
Ein verspätet gestelltes Zahlungserleichterungsansuchen ändert aber
nichts daran, dass davor bereits ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Abgabenentrichtung vorliegt. Selbst im Falle seiner Bewilligung,
zu der es auf Grund Antragsabweisung vom 4. November 1999 aber nicht
gekommen ist, hätte dies nur dazu geführt, dass der Zeitpunkt der
Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben worden wäre, an
der Fälligkeit der Abgabe und der zu diesem Zeitpunkt wegen nicht
gehöriger Umsatzsteuerentrichtung bereits verwirkten Pflichtverletzung
hätte sich damit aber nicht geändert (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Im
Übrigen ist es dem Bw. im gegebenen Zusammenhang auch als schuldhafte
Verletzung seiner Vertreterpflichten vorzuwerfen, dass er in Kenntnis der
schlechten Liquiditätslage der Gesellschaft noch unmittelbar vor Einleitung
des Konkursverfahrens durch Stellung eines Zahlungserleichterungsantrages eine
abgabenrechtliche Begünstigung für diese zu erwirken versucht und er
dieses Ansuchen bzw. die Unmöglichkeit der termingerechten
Abgabenentrichtung wider die tatsächlichen Gegebenheiten mit bloß
saisonalen Schwankungen begründet hat (Ritz, BAO², § 9
Tz. 14 mit Hinweis auf VwGH 24.10.1990, 90/13/0087).
Ist wie im Berufungsfall erwiesen, dass bei der
Gesellschaft im haftungsgegenständlichen Zeitraum noch liquide Mittel
vorhanden waren, dann wäre es am Bw. gelegen gewesen, im Haftungsverfahren
das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeiten der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung gestandenen Mittel
nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115). Diesen Nachweis hat der Bw. im
abgeführten Verfahren aber unter Berufung auf eine Unmöglichkeit der
Einsichtnahme in die dazu notwendigen beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der
Gesellschaft nicht einmal angetreten. Allein mit dieser Begründung wird er
aber nicht haftungsfrei, weil die gerichtliche Beschlagnahmeanordnung über
diese Unterlagen seiner Beweisführung im Haftungsverfahren laut
Ermittlungsergebnissen erwiesenermaßen nicht entgegen gestanden ist. Da
der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung im Sinne anteiliger
Mittelverwendung unterblieben ist, ja die Ermittlungsergebnisse einer solchen
sogar entgegen stehen, ist berufungsgegenständlich von schuldhaften
Vertreterpflichtverletzungen des Bw. im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung
sämtlicher haftungsbescheidgegenständlichen Umsatzsteuern auszugehen.
Indem der Bw. den Nachweis, welcher Betrag bei anteiliger
Gläubigerbefriedigung aus den vorhanden gewesenen Mitteln an den
Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, ebenfalls nicht
erbracht hat, kommt auch eine Haftungsbeschränkung vorliegend nicht in
Betracht.
Zur ebenfalls strittigen Haftungsinanspruchnahme für
Lohnsteuern der T-GmbH für die Monate Oktober bis Dezember 1999 ist
zunächst auf § 79 Abs. 1 EStG 1988 hinzuweisen, dem zufolge
der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in
einem Betrag an das Finanzamt abzuführen hat. Reichen die einem Vertreter
zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Entrichtung der auf die
voll ausbezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer aus, so darf dieser auf
Grund § 78 Abs. 3 EStG 1988 nur entsprechend niedrigere
Löhne zur Auszahlung bringen, damit die davon einzubehaltende Lohnsteuer
auch abgeführt werden kann. Wird die auf ausbezahlte Löhne entfallende
Lohnsteuer dagegen nicht einbehalten und ans Finanzamt abgeführt, so stellt
dies nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung - trotz
wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH - eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Geschäftsführers dar (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 22.2.1989,
85/13/0214).
Vom Bw. wurde behauptet, dass in den oben genannten
haftungsgegenständlichen Monaten infolge fehlender Mittel keine Löhne
mehr ausbezahlt worden sind, und ihm deshalb diesbezüglich schuldhafte
Pflichtverletzungen nicht vorzuwerfen wären. Insoweit mit diesem Vorbringen
für die betreffenden Monate schon der Bestand von Lohnsteuerforderungen
gegenüber der Gesellschaft in Abrede gestellt werden sollte, ist
festzuhalten, dass mit der Haftungsinanspruchnahme des Bw. nach § 9
BAO gleichzeitig ein Festsetzungs- und Haftungsbescheid nach § 82 EStG
erlassen, und damit der Abgabenanspruch hinsichtlich der Lohnsteuern für
Oktober bis Dezember 1999 laut Erklärungen bescheidmäßig
festgesetzt wurde. Zufolge dieser Abgabenbescheide und deren Bindungswirkung ist
es der Rechtsmittelbehörde nach Rechtsprechung des VwGH verwehrt, im
Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung die Richtigkeit der
Lohnsteuerfestsetzungen als Vorfrage zu beurteilen. Nach § 248 BAO
kann der Haftungspflichtige innerhalb der ihm für die Einbringung der
Berufung zustehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen. Die genannten Lohnsteuerfestsetzungsbescheide vom 11. Oktober 2000
wurden vom Bw. nach ausgewiesener Aktenlage jedoch nicht
bekämpft.
Was nunmehr die Haftungsinanspruchnahme des Bw. für
diese Lohnsteuern der Gesellschaft betrifft, so ist festzustellen, dass der
Rechtsmittelwerber auch diesbezüglich jeglichen Nachweis seiner Behauptung,
dass im Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 die Löhne nicht mehr ausbezahlt
worden wären, schuldig geblieben ist. Zur Begründung, dass ihm ein
solcher Nachweis trotz beschlagnahmter Buchhaltung und entgegen seinem
Vorbringen auf Grund vorliegender gerichtlicher Ermittlungsergebnisse
grundsätzlich möglich gewesen wäre, wird an dieser Stelle auf die
obigen Entscheidungsgründe zur Umsatzsteuer verwiesen. Die Behauptung, dass
Lohnzahlungen wegen nicht mehr vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln nicht
mehr erfolgt wären, ist, was das Vorhandensein von Mitteln betrifft, schon
durch die für den Zeitraum Oktober 1999 bis Februar 2000 an andere
Gesellschaftsgläubiger getätigten Zahlungen widerlegt. Dass die
Löhne im haftungsrelevanten Zeitraum aus den nachweislich noch vorhanden
gewesenen Mitteln nicht mehr ausbezahlt worden wären, steht aber sowohl im
Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Bw. anlässlich seines Schreibens vom
6. März 2000, in dem als Einstellungszeitpunkt für die
Lohnzahlungen der Jänner 2000 genannt wurde, als auch zur Aktenlage. Die
Lohnsteuern für Oktober bis Dezember 1999 wurden von der Gesellschaft noch
selbst ermittelt und anschließend mit den vom Bw. unterschriebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 1999 dem Finanzamt
bekannt gegeben. Auch wenn diese Bekanntgabe nicht zwingend den Schluss auf die
tatsächliche Auszahlung der Löhne zulässt, ist sie jedenfalls ein
Indiz dafür. Dazu kommt, dass anlässlich der bei der Gesellschaft im
Februar 2000 abgehaltenen Lohnsteuerprüfung aktenkundig die Feststellung
getroffen wurde, dass die Löhne bis einschließlich Dezember 1999 an
alle Dienstnehmer (und auch noch für Jänner 2000 Löhne)
ausbezahlt worden sind. Die Richtigkeit dieser Feststellung hat der
Lohnsteuerprüfer anlässlich mehrerer Rückfragen vorerst am
29. Februar 2000 gegenüber der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes
und schließlich auch anlässlich der Vorlage des
Lohnsteuerprüfungsberichtes gegenüber der Rechtsmittelbehörde
bestätigt. Dazu im Einklang stehen die Angaben des ehemaligen
Masseverwalters der T-GmbH. Dass der Masseverwalter dabei in seiner Eingabe vom
21. Jänner 2004 bei den Ausführungen hinsichtlich ausbezahlter
Löhne der T-GmbH nur die Monate ohne Jahreszahl benannt hat, ist der
Aussagekraft dieser Stellungnahme deshalb nicht abträglich, weil das dieser
Stellungnahme vorangegangene telefonische Ersuchen der Rechtsmittelbehörde
aktenkundig auf Überprüfung und Bekanntgabe von Lohnauszahlungen
für die Monate Oktober bis Dezember 1999 gerichtet war. Der Annahme von
Lohnauszahlungen in den berufungsgegenständlichen Monaten steht im
Übrigen auch nicht entgegen, dass sich der Masseverwalter im genannten
Schreiben der konjunktiven Ausdrucksweise bedient hat. Diese erklärt sich
allein daraus, dass seine Angaben Schlussfolgerungen aus dem von ihm
eingesehenen Konkursforderungsanmeldungsverzeichnis darstellen. Bei dieser
Einsicht hat der Masseverwalter festgestellt, dass mit Ausnahme einer
Dienstnehmerin (Frau W.) ansonsten keine Dienstnehmer der T-GmbH Lohn- bzw.
Gehaltsforderungen im Konkurs angemeldet haben. Daraus resümierte dieser,
dass Lohn- und Gehaltsrückstände bei der Gesellschaft offensichtlich
nicht vorhanden waren, die Löhne also ausbezahlt worden sein dürften.
An dieser Stelle sei auch festgestellt, dass die T-GmbH im
Konkurseröffnungszeitpunkt laut Masseverwalterbericht vom 25. Februar
2000 insgesamt 24 Dienstnehmer beschäftigt hatte. Wären die Löhne
wie behauptet tatsächlich über mehrere Monate nicht ausbezahlt worden,
hätte dies im Forderungsanmeldungsverzeichnis jedenfalls einen
entsprechenden Niederschlag finden müssen bzw. gefunden. Da im vom
Masseverwalter eingesehenen Forderungsanmeldungsverzeichnis aber abgesehen von
einer Lohnforderungsanmeldung keine weiteren ausgewiesen sind, steht dem
konkreten Parteivorbringen somit auch der Aktenstand dieses
Forderungsanmeldungsverzeichnisses im Konkurs der T-GmbH entgegen.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen
erweist sich auch der Einwand des Bw., dass die behauptete Nichtzahlung von
Löhnen leicht durch Einsichtnahme des Masseverwalters ins
Forderungsanmeldungsverzeichnis überprüft werden könne, nicht als
zielführend, weil eine solche ohnedies erfolgt ist. Dieser Umstand bzw.
dass die Einsichtnahme des Masseverwalters ins Forderungsanmeldungsverzeichnis
zu den Berufungsbehauptungen gegenteiligen Feststellungen geführt hat,
wurde dem Bw. auch durch Übermittlung der Stellungnahme des Masseverwalters
vom 21. Jänner 2004 zur Kenntnis gebracht. Außerdem verkennt der
Bw. mit diesem Einwand, dass die Beweislast für die behauptete
Nichtauszahlung von Löhnen im gegenständlichen Verfahren weder beim
Masseverwalter noch bei der Abgabenbehörde, sondern bei ihm selbst lag. Da
seine diesbezüglichen Behauptungen allein den hierfür geforderten
Nachweis nicht ersetzen konnten, und die vorliegenden Ermittlungsergebnisse im
Übrigen Gegenteiliges ergeben haben, ist unter dem Gesichtspunkt der im
Haftungszeitraum ebenfalls erwiesenermaßen vorhanden gewesenen Mittel
davon auszugehen, dass die Gesellschaft mit Ausnahme der einen angemeldeten,
aber nicht ins Gewicht fallenden Lohnzahlung von Frau W. sämtliche
übrigen Löhne an die anderen Dienstnehmer der Gesellschaft in den
Monaten Oktober bis Dezember 1999 zur Auszahlung gebracht hat. Wird in einem
solchen Fall aber die Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt, dann ist
nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung trotz
wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft von schuldhafter
Pflichtverletzung des verantwortlichen Vertreters, vorliegend also des Bw.,
auszugehen (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198; VwGH 22.2.1989, 85/13/0214; VwGH
12.8.1994, 92/14/0125).
Schlussfolgernd aus den Feststellungen in den Berichten des
Masseverwalters lag die Ursache dafür, dass Abgaben im vorliegenden Fall
nicht mehr entrichtet wurden, offensichtlich u.a. darin, dass der Gesellschaft
von der Geschäftsführung zu hohe Mittel entzogen, deshalb immer
höhere Kreditinanspruchnahmen notwendig wurden und nicht zuletzt deshalb
der bereits im September 1992 mit der kreditgewährenden B-A abgeschlossene
Forderungszessionsvertrag schlagend wurde. Auf Grund dieses während der
Geschäftsführungsperiode des Bw. abgeschlossenen Vertrages waren
sämtliche Buchforderungen der Gesellschaft (im
Konkurseröffnungszeitpunkt rd. 11 Mio. S) an die genannte Bank
abgetreten. Im Abschluss eines solchen Forderungszessionsvertrages liegt nach
der Rechtsprechung dann eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers begründet, wenn dieser damit rechnen muss, durch
Abschluss eines solchen Vertrages der Gesellschaft die liquiden Mittel zu
entziehen (u.a. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 23.1.1997, 95/15/0120). Zum
diesbezüglichen Vorhalt hat sich der Bw. nicht geäußert. Da es
sich bei dem mit der B-A abgeschlossenen Zessionsvertrag laut
Masseverwalterbericht um einen sämtliche Buchforderungen umfassenden
Abtretungsvertrag handelte, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw.
auch in der Zustimmung zu einer solchen Vertragsgestaltung, die ihm jegliche
Verfügungsmöglichkeit über Forderungseingänge genommen hat
und damit jedenfalls auch mitursächlich dafür war, dass Abgaben der
Gesellschaft im Haftungszeitraum nicht mehr entrichtet werden konnten.
Ein weiterer Grund, weshalb für die Abgabenentrichtung
erforderliche Mittel im vorliegenden Fall nicht mehr zur Verfügung
gestanden sind, lag laut Verfahrensergebnissen darin, dass die beiden
(ehemaligen) Geschäftsführer der T-GmbH trotz bereits bestandener
Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft noch überhöhte Entnahmen
tätigten. In einem solchen Verhalten des Vertreters ist dann eine
schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten und damit ein
haftungsbegründender Umstand zu erblicken, wenn der Gesellschaft dadurch
die für die Abgabenentrichtung notwendigen Mittel entzogen werden (VwGH
13.9.1988, 86/14/0095). Da der Bericht des Masseverwalters vom 25. Februar
2000 keinen Zweifel daran lässt, dass es bei der T-GmbH trotz bereits
bestandener Zahlungsschwierigkeiten zu solchen überhöhten Entnahmen
u.a. auch durch den Bw. gekommen ist, und Abgaben der Gesellschaft im
Haftungszeitraum überhaupt nicht mehr entrichtet wurden, ist davon
auszugehen, dass die dafür erforderlichen Mittel auch auf Grund dieser
festgestellten Verhaltensweisen gefehlt haben, und der Bw. somit auch dadurch
seine Vertreterpflichten schuldhaft verletzt hat. Wenn der Bw. dagegen
einwendet, dass es zwischen ihm und dem Masseverwalter mittlerweile zu einer
Vereinbarung gekommen sei, der zufolge sämtliche wechselseitigen
Ansprüche, insbesondere die Geschäftsführeransprüche, mit
der Masse verglichen seien, so kann dieser Einwand die vorstehende Annahme der
Rechtsmittelbehörde aus folgendem Grund nicht erschüttern: Aus der zum
Nachweis dieses Einwandes vorgelegten Gerichtseingabe vom 23. Jänner
2004 geht hervor, dass 1.) im Verfahren 3 Cga 91/00s des
Landesgerichtes R ewiges Ruhen eintritt, 2.) im Verfahren 29
Cg 196/00d die ao. Revision zurückgezogen wird und im Gegenzug dazu
auf Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bw. verzichtet wird und 3.) dass
auf Grund dieser zwischen Bw. und Masseverwalter getroffenen Vereinbarung
sämtliche wechselseitigen Ansprüche, insbesondere alle
Geschäftsführungsansprüche der Masse, verglichen sind. Gegenstand
des unter Punkt 1.) genannten zivilgerichtlichen Verfahrens war die Klage des
Bw. gegen den Masseverwalter wegen seiner fristlosen Entlassung als
Geschäftsführer der T-GmbH am 24. Februar 2000 und der daraus
geltend gemachte Anspruch auf Kündigungsentschädigung,
Urlaubsabfindung bzw. Abfertigung. Die weitere Verfolgung dieser Ansprüche
hat der Bw. mit der vorgelegten Vereinbarung des ewigen Ruhens dieses Verfahrens
aufgegeben. Das zu Punkt 2.) angeführte Verfahren betraf die vom
Masseverwalter betriebene Anfechtung der vom Bw. zur Besicherung privater
Kredite verpfändeten betrieblichen (von der T-GmbH zu Gunsten des Bw.
abgeschlossenen) Deckungsversicherung. Dieser Anfechtungsklage des
Masseverwalters wurde in erster Instanz (Landesgericht R) stattgegeben
und dieses Urteil nach Berufung auch in zweiter Instanz
(Oberlandesgericht L) bestätigt. Die dagegen erhobene ao. Revision
wurde laut getroffener Vereinbarung zurückgezogen. Indem die von der
vorgelegten Vereinbarung betroffenen Zivilverfahren mit den festgestellten und
nunmehr u.a. entscheidungsbegründend herangezogenen überhöhten
Geschäftsführerentnahmen in keinerlei sachlichem Zusammenhang stehen,
und ein im Zuge der Konkursbeendigung aus Zweckmäßigkeitsgründen
abgeschlossener Vergleich über die Bereinigung sämtlicher
wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich auch nichts an den für
Zeiträume vor Konkurseröffnung festgestellten überhöhten
Geschäftsführerentnahmen und dadurch verwirkten schuldhaften
Pflichtverletzungen zu ändern vermag, kann somit auch dieser
Berufungseinwand nicht zur Entlastung des Bw. beitragen. Es war vielmehr aus den
dargestellten Gründen insgesamt von schuldhaften Pflichtverletzungen des
Bw. auszugehen. In diesem Fall spricht wie eingangs angeführt die Vermutung
dafür, dass die schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. ursächlich
für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
gewesen sind und für den diesbezüglichen
Rechtswidrigkeitszusammenhang. Gründe, die die Vermutung dieses Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhanges widerlegen könnten, wurden im
abgeführten Verfahren weder aufgezeigt noch sind solche
aktenkundig.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung
des berechtigten Interesses des Bw. zu, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des
öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die
Geltendmachung der Haftung stellt im Hinblick auf die Durchsetzung des
Abgabenanspruches die letzte Möglichkeit des Abgabengläubigers dar.
Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass
nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der
betreffenden Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an
der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Im Zusammenhang mit den
Billigkeitserwägungen könnte dem Bw. allenfalls die bei der
Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum bereits
vorgelegene angespannte finanzielle Lage zugute gehalten werden. Dem
gegenüber steht aber, dass der Bw. diese schlechte Finanzlage durch die im
Masseverwalterbericht vom 25. Februar 2000 angeführten Gründe
nicht zuletzt selbst mitherbeigeführt und er auch abgabenrechtliche
Pflichten verletzt hat. Angesichts laufender Pensionseinkünfte des Bw.
kann, auch wenn diese derzeit wegen einer Unterhaltsexekution bis zum
Existenzminimum gepfändet sind, auch nicht von vorne herein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden bei ihm ebenfalls nicht
einbringlich gemacht werden können. Nach höchstgerichtlicher
Rechtsprechung steht die Vermögenslosigkeit des Vertreters im Übrigen
nicht in erkennbarem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Selbst die im vorliegenden Fall ausgewiesene
Vermögenslosigkeit des Bw. steht seiner Haftungsinanspruchnahme daher nicht
entgegen. Da der Abgabenausfall gegenständlich auf einem Verschulden des
Bw. gründet, ist den erwähnten Zweckmäßigkeitsgründen
daher Vorrang vor den berechtigten Parteiinteressen
einzuräumen.
Die Inanspruchnahme des Bw. für die bei der
Gesellschaft selbst nicht mehr einbringlichen haftungsgegenständlichen
Abgaben erfolgte daher zu Recht. Eine Haftungseinschränkung wegen
inzwischen ausgeschütteter Konkursquote war aus Anlass dieser Entscheidung
nicht vorzunehmen, weil es auf Grund der Verrechnung der Konkursquote zu keiner
Tilgung für die haftungsgegenständlichen Abgaben gekommen ist. Da der
Bw. im abgeführten Verfahren auch nicht nachgewiesen hat, welcher
Abgabenbetrag bei anteiliger Entrichtung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre, kommt auch eine Haftungsbeschränkung auf
die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlichen Abgabenzahlung
im Berufungsfall nicht in Betracht. Der Bw. haftet für die vom
bekämpft gewesenen Haftungsbescheid umfassten, bei der
Primärschuldnerin nicht mehr einbringlichen Abgabenschuldigkeiten iHv.
45.324,36 € (623.677,00 S) somit zur Gänze. Die Berufung
gegen den Haftungsbescheid vom 11. Oktober 2000 war daher
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Linz,
3. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerhaftungLohnzahlungvorhandene MittelSelbstbemessungsabgabenAbgabennachforderungLiquiditätsnachweisMittelverwendungsnachweisbeschlagnahmte BuchhaltungVerschuldenGläubigerbevorzugungMantelzessionüberhöhte Geschäftsführerentnahme trotz ZahlungsschwierigkeitenZahlungserleichterung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0829-L/02
- Stammnummer
- 11536
- Gültig
- 03.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF