…Hinsicht zu, dass im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger, insbesondere der Bund als Abgabengläubiger benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung gelegen sein kann. Der Abschluss des Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen…
…Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides gegeben. Dies wurde vom Berufungswerber im Schreiben vom 18. Februar 2004 letztlich nicht mehr bestritten. Nach der Rechtsprechung stellt der Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel…
…9, 80 BAO nicht gegeben seien. Weiters legte der Bw. Ablichtungen der Zessionsverträge mit der Raiffeisenbank Innkreis Mitte und der Salzburger Landeshypothekenbank vor. Mit der Salzburger Landeshypothekenbank wurde demnach am 6. Juli 1998 ein Global- und Mantelzessionsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde vom Bw. unterschrieben. Mit…
…an das Finanzamt abgeführt, so ist jedenfalls von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die…
…Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank bzw. die die Gehälter beziehenden Dienstnehmer als andrängende Gläubiger begünstigt, andererseits andere Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen kann. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen…
…eine Gläubigerbegünstigung seitens der Abgabenbehörde herbeigeführt habe, da er quotenmäßig einen größeren Betrag an den Gesamtverbindlichkeiten der Abgabenbehörde zukommen habe lassen. Mit Zessionsvertrag vom 16. Mai 1994 sei eine Mantelzession sämtlicher Forderungen gegenüber der Raiffeisenlandesbank X. durchgeführt worden. Diese Rahmenzession stamme bereits aus dem Gründungszeitpunkt…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Werner Obermüller, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 21.6.2002, mit dem die Berufungswerberin gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. L GmbH im Ausmaß von €19.034,05…
…daher beantragt, den Haftungsbescheid vollinhaltlich aufzuheben. Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 5.Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte fest, dass im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den der Bund als Abgabengläubiger benachteiligt werde, eine vorzuwerfende Pflichtverletzung erblickt werde. Zudem hätte…
…abzusehen war. Darüber hinaus lag mangels einer Namhaftmachung der Auskunftspersonen kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. Durch die Genehmigung einer Mantelzession, bei der eine Mehrheit oder alle Forderungen eines Gläubigers an einen neuen Gläubiger (hier Bank) rechtsgeschäftlich abgetreten werden, verstößt ein Geschäftsführer gegen die Pflicht, die Benachteiligung…
…vorgehalten, dass im Abschluss eines solchen Vertrages ebenfalls eine dem Vertreter vorwerfbare schuldhafte Pflichtverletzung liegen könne, sodass verfahrensgegenständlich auch nachgewiesen werden müsse, dass der Berufungswerber bei Abschluss der Mantelzessionsverträge entsprechend für eine dadurch ungehinderte Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gesellschaftsschulden, insbesondere der der Abgabenschulden der Gesellschaft, gesorgt…
…und räumte dabei auch selbst ein, dass es im Haftungszeitraum vor Konkurseröffnung zu Begünstigungen einzelner Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Fiskus gekommen wäre. Zum Mantelzessionsvertrag teilte er mit, dass die Gesellschaft von der Hausbank bei Legung einer Ausgangsrechnung vorweg 80 % des Rechnungsbetrages und bei Zahlungseingang den Rest…
…Gesellschaft an die Hausbank auch aktenkundig ist, teilte die Berufungsbehörde bereits im Haftungsvorhalt mit, dass dem Rechtsmittelwerber der Abschluss der Mantelzessionsverträge zugunsten der Hausbank dann als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn er nicht nachweise bzw. nachweisen könne, dass er bei Vertragsabschluss durch entsprechende Vertragsgestaltung…
…Schließlich wurde dem Bw. auf Grund vorgelegener Aktenlage noch die geltende Rechtsprechung zur Vertreterhaftung bei Gläubigerungleichbehandlung, bei Vorliegens eines globalen Mantelzessionsvertrages und bei Nichtabfuhr von auf ausbezahlte Löhne entfallenden Lohnsteuern vorgehalten. Anlässlich seiner nachfolgenden Eingabe vom 29. Dezember 2003 hat der Bw. keinen dieser von…
Einbringungsschritte veranlasst waren, exkulpiert den Bw. insbesondere auch deshalb nicht, weil er als Geschäftsführer Kenntnis vom damaligen Liquiditätsstand der Gesellschaft gehabt haben musste und er sich daher dem Zahlungsdruck dieser Gläubigerin bzw. der dadurch herbeigeführten, ihm erkennbar gewesenen Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern entweder durch Zurücklegung seiner…
…wenn dadurch die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt werde, und andere andrängende Gläubiger benachteiligt würden. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages sei dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es durch entsprechende Vertragsgestaltung unterlassen habe, dafür vorzusorgen, dass selbst bei Änderung der Verhältnisse die Bedienung anderer Gesellschaftsverbindlichkeiten durch…
…vorrangig die bestandenen Bankschulden getilgt wurden, ist dem Bw. der Abschluss dieses Mantelzessionsvertrages zu Gunsten der Hausbank gegenständlich daher als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Es trifft somit die Verantwortung des Bw., dass eine Abgabenentrichtung im Haftungszeitraum in weiterem Umfang unterblieb, weil die Hausbank dafür keine Mittel…
…0053). Auch eine vorrangige Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verletzt die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger (VwGH 16.12.1998, 98/13/0203). Rz 817: Eine Pflichtverletzung liegt auch in einem Mantelzessionsvertrag, durch den das Kreditinstitut begünstigt und andere andrängende Gläubiger (zB Abgabengläubiger) benachteiligt werden. Der Abschluss…
…darstellten, die dann ausschließlich zur Befriedigung des Mieters als Gläubiger des Darlehens und nicht des Abgabengläubigers verwendet wurden. Diese Konstruktion der Begünstigung eines anderen Gläubigers durch Schuldtilgungen mittels Aufrechnung stellt in Analogie zur Abtretung sämtlicher Forderungen auf Grund eines Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn…
…Beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten (siehe OGH 29.9.1998, 1 Ob 406/97f). Sowohl die Mantelzession als auch die Globalzession werden wegen des…