Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2153-L/02
Geschäftsführerhaftung bei behauptetermaßen unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln, bei hinterzogenen Gesellschaftsabgaben und bei Auswahl- und Überwachungsverschulden betreffend einen unbeschränkt handlungsbevollmächtigten Angestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-L/02vom 14.07.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gesellschaft im Oktober und November 1998 beschäftigt gewesen, in welcher
Höhe in diesen beiden Monaten noch Lohnzahlungen getätigt worden, und
welche Lohnabgaben danach tatsächlich noch angefallen wären.
Abschließend wurde der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass
über die Haftungsberufung im Falle Nichtbeantwortung dieses Vorhaltes
anhand der Aktenlage entschieden werde.
Am 27. April 2005 ersuchte der Berufungswerber die
Referentin innerhalb eingeräumter und am 6. Mai 2005 abgelaufener
Vorhaltbeantwortungsfrist telefonisch um die Möglichkeit einer
persönlichen Vorsprache. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass dies
grundsätzlich möglich, aber nur dann Sinn machend wäre, wenn
gleichzeitig den Aufforderungen im Vorhalt nachgekommen würde. Im
Gesprächsverlauf wurde nochmals die schon im Vorhalt dargestellte und
für schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen sprechende Fakten- und
Beweislage dargelegt. Diese Mitteilungen nahm der Berufungswerber im
Wesentlichen widerspruchslos zur Kenntnis und räumte dabei auch selbst ein,
dass es im Haftungszeitraum vor Konkurseröffnung zu Begünstigungen
einzelner Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Fiskus gekommen
wäre. Zum Mantelzessionsvertrag teilte er mit, dass die Gesellschaft von
der Hausbank bei Legung einer Ausgangsrechnung vorweg 80 % des Rechnungsbetrages
und bei Zahlungseingang den Rest erhalten hätte. Die Rückzahlung der
Kreditschulden wäre im Wesentlichen mit den eingegangenen
Haftrücklässen erfolgt. Im weiteren Gesprächsverlauf
erklärte der Berufungswerber, dass er zuletzt Geschäftsführer der
PL-GmbH gewesen, und über deren Vermögen im Dezember 2004 ebenfalls
das Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Er erhalte daher vom
Masseverwalter derzeit nur rund 1.300,00 € monatlich und könne
die hohe Haftungsschuld somit frühestens nach Abschluss dieses
Insolvenzverfahrens, bei dem ein Zwangsausgleich angestrebt werde, bezahlen. Er
versuche in den nächsten Tagen für den Haftungsfall die Quoten zu
ermitteln, damit er wenigstens nur beschränkt hafte, und werde sich dann
mit dem Finanzamt wegen einer Generalbereinigung dieser Haftungsangelegenheit in
Verbindung setzen. Längstens in einer Woche werde er anher über das
Ergebnis seiner Berechnungen und Finanzamtsverhandlungen Bescheid
geben. Bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt hat sich der
Berufungswerber bei der Referentin nicht mehr gemeldet. Ebenso ist bei der
Berufungsbehörde bis dato auch keine schriftliche Vorhaltsbeantwortung
eingegangen.
Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen
Haftungsabgaben sind am Abgabenkonto der Primärschuldnerin im
Entscheidungszeitpunkt noch im Gesamtbetrag von 316.669,75 € aushaftend.
Dieser einbringungsausgesetzte Rückstand deckt sich sowohl
betragsmäßig als auch inhaltlich mit jenem, der dem
Rechtsmittelwerber bereits im Haftungsvorhalt mitgeteilt und entsprechend
aufgeschlüsselt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung
der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen
und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet
werden
.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters, dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass der
Rechtsmittelwerber vom 9. November 1996 bis zur Konkurseröffnung am
20. Jänner 1999 alleiniger Geschäftsführer der
primärschuldnerischen Gesellschaft und damit Vertreter im Sinne des §
80 BAO war. Aufgrund dieser Bestimmung trifft den Geschäftsführer als
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (§§ 18 ff GmbHG)
grundsätzlich persönlich die Verpflichtung, Rechte und Pflichten
für die vertretene Gesellschaft wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, und
insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaftsabgaben aus
den verwalteten Mitteln entrichtet werden. Eine uneingeschränkte
Überwälzung dieser Verantwortlichkeit auf andere Personen ist
außer bei rechtsgeschäftlicher Übertragung regelmäßig
nicht möglich. Berufungsgegenständlich wurde durch Vorlage
entsprechender Urkunden belegt, dass der Rechtsmittelwerber als
alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der
primärschuldnerischen Gesellschaft dem Angestellten SD notariell
uneingeschränkte Handlungsvollmacht für diese im Sinne der
§§ 54 ff. HGB eingeräumt hat. Infolge dieser
Bevollmächtigung war SD zur Vornahme aller Geschäfte und
Rechtshandlungen, die der Betrieb der primärschuldnerischen Baugesellschaft
gewöhnlich mit sich brachte, ermächtigt und damit zweifellos ebenfalls
zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Zur sich damit aus haftungsrechtlicher
Sicht aufwerfenden Frage, wer im vorliegenden Fall konkret für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Rechte und Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zuständig war, ist dieser
Entscheidung aufgrund der Veranlagungsaktenlage der Gesellschaft, die
ausnahmslos vom Berufungswerber bzw. von der steuerlichen Vertretung
unterfertigte Finanzamtseingaben bzw. Abgabenerklärungen ausweist, und
insbesondere aufgrund des Haftungsberufungsvorbringens selbst bedenkenlos
zugrunde zu legen, dass für die steuerlichen Belange der Gesellschaft der
Rechtsmittelwerber verantwortlich war. SD war laut Rechtsmittelvorbringen
aufgrund interner Agendenverteilung mit der Auftragsbeschaffung und -abwicklung
der Gesellschaft befasst.
Der Bestand von Abgabenforderungen gegenüber der
primärschuldnerischen Gesellschaft, die konkret aus Abgabennachforderungen
anlässlich der im Herbst 1998 wegen Selbstanzeige vom Juli 1998
durchgeführten Betriebs- und Lohnsteuerprüfung, weiters aus
erklärten Selbstbemessungsabgaben und schließlich aus Vorschreibungen
von Körperschaftsteuervorauszahlung und von Nebengebühren resultieren,
ist im Berufungsfall aufgrund ausdrücklicher Außerstreitstellung in
der Haftungsberufung ebenso unstrittig wie die Uneinbringlichkeit dieser
Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin selbst. Bei der Haftung
nach § 9 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997,
96/17/0066). Ihre Geltendmachung gegenüber dem Vertreter im Sinne des
§ 80 BAO setzt somit voraus, dass in diesem Zeitpunkt Abgabenforderungen
beim Abgabenschuldner objektiv uneinbringlich sind (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen beim
Primärschuldner erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären
(VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines Konkurses ist mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass der in
der Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen beim
Abgabenschuldner uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613).
Über das Vermögen der primärschuldnerischen
Gesellschaft wurde im Jänner 1999 das Konkursverfahren eröffnet und
dieses im November 2001 nach Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 Konkursordnung aufgehoben. Die dabei an die Konkursgläubiger zur
Ausschüttung gelangte Konkursquote betrug 0,80 %. Mit dem angefochtenen
Bescheid wurde der Berufungswerber unmittelbar nach dieser
Insolvenzeröffnung für bei der gemeinschuldnerischen Gesellschaft
voraussichtlich uneinbringliche, noch vor Konkurseröffnung und während
seiner Vertreterstellung fällig gewesene Abgabenrückstände im
Gesamtbetrag von 4.530.190,50 S (329.221,78 €) zur Haftung herangezogen.
Nach dieser Haftungsinanspruchnahme kam es aus Anlass der Beendigung des
Konkursverfahrens am 18. Oktober 2001 und 2. November 2001 zur Überweisung
von Quotenzahlungen iHv. 37.196,00 S und 3.205,10 S an den Abgaben- als
Konkursgläubiger. Diese Zahlungen wurden je zur Gänze auf die im
Konkurs angemeldete, haftungsgegenständliche Lohnsteuer 1997 verrechnet.
Die übrigen Haftungsabgaben fanden in der überwiesenen Konkursquote
keine Deckung. Allerdings kam es für Haftungsabgaben nach
Haftungsbescheiderlassung noch aufgrund Verrechnung mit sonstigen
Abgabengutschriften zu Tilgungen. Die Umsatzsteuer 1997, der
Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98 und
die Säumniszuschläge 1999 wurden dabei je zur Gänze entrichtet.
Die Lohnsteuer 1997 wurde nach Haftungsbescheiderlassung aufgrund Verrechnung
mit der Konkursquote und mit weiteren sonstigen Abgabengutschriften im Umfang
von 8.954,69 € getilgt und haftet derzeit noch im Betrag von
5.116,37 € aus. Alle übrigen Haftungsabgaben sind
gegenwärtig noch mit den im Haftungsbescheid ausgewiesenen Beträgen
rückständig. Insgesamt sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch
Haftungsabgaben im Ausmaß von 316.669,75 € unberichtigt. Da die
Gesellschaft mit Insolvenzeröffnung aufgelöst, ihr Vermögen im
Zuge des Konkurses verteilt wurde, und diese Abgabenrückstände weder
in der Konkursquote noch in den später noch erfolgten Abgabengutschriften
Deckung fanden, steht für sie die Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin daher fest. Seit der Haftungsinanspruchnahme des
Einschreiters konnten aus vorgenannten Gründen allerdings Haftungsabgaben
im Umfang von 12.552,03 € noch bei der Primärschuldnerin selbst
einbringlich gemacht werden. Da bei meritorischer Berufungserledigung von der im
Berufungsentscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage auszugehen und
auf inzwischen eingetretene Änderungen im Sachverhalt daher Bedacht zu
nehmen ist (VwGH 27.4.2000, 98/15/0129), kommt für die noch bei der
Primärschuldnerin selbst einbringlich gewesenen Abgabenschuldigkeiten ein
Haftungsausspruch gegenüber dem Berufungswerber aus Anlass dieser
Entscheidung daher nicht (mehr) in Betracht. Schon aus diesem Grund war der
Haftungsberufung daher teilweise stattzugeben, indem aus dem erstinstanzlich
vorgeschriebenen Haftungsbetrag spruchgemäß die Umsatzsteuer 1997,
der Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98
und die beiden Säumniszuschläge 1999 gänzlich auszuscheiden
waren, und die Lohnsteuer 1997 nur mehr im tatsächlich noch
rückständigen reduzierten Ausmaß von 5.116,37 € zu
berücksichtigen war.
Außer den bereits erörterten und für den
Berufungsfall bejahten Haftungsvoraussetzungen bedingt die Geltendmachung der
Haftung nach § 9 BAO weiters, dass die Uneinbringlichkeit einer
Abgabenforderung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters
zurückzuführen, ist. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann
in einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln (Tun oder
Unterlassen) bestehen. Haftungsbegründend sind im Übrigen nur
Verletzungen von abgabenrechtlichen Pflichten. Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers zählen außer jener
zur Entrichtung der Gesellschaftsabgaben aus den verwalteten Mitteln jedenfalls
auch die zur (chronologischen und lückenlosen) Führung von
Büchern und Aufzeichnungen (§§ 124 ff. BAO), vollständigen
und wahrheitsgemäßen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen
(§§ 119 ff. BAO), zur pünktlichen Einreichung von
Abgabenerklärungen (§§ 133 ff. BAO), zur
ordnungsgemäßen Führung der Lohnkonten für die vertretene
Gesellschaft (§ 76 EStG 1988) und zur Beachtung des § 78 Abs. 3 EStG
1988.
Sind Abgabenforderungen gegenüber einer GmbH wie im
Berufungsfall uneinbringlich geworden, so ist es im Haftungsverfahren Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf
(Ritz, BAO²
§ 9 Rz 22, VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Hat der
Geschäftsführer solche Pflichten schuldhaft verletzt, dann spricht
eine allerdings widerlegbare Vermutung auch für den Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenuneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 9.7.1997,
94/13/0281; Ritz, BAO²
§ 9 Rz 24). Auch wenn die dem Vertreter im
Haftungsverfahren auferlegte Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht
überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die
Behörde damit jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es doch
dem (potenziell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern
einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen darzulegen (VwGH
25.10.1996, 93/17/0280; Ritz, BAO²
§ 9 Rz 22).
Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsmittelwerber in der
Haftungsbescheidbegründung auf die im Haftungsverfahren für das
Verschulden geltende Beweislastumkehr hingewiesen. In der Haftungsberufung
erstattete er danach ein umfangreiches und teilweise auch urkundlich belegtes
Vorbringen, demzufolge sich seine Haftungsinanspruchnahme insgesamt als
rechtswidrig erweise, weil der Nichtentrichtung sämtlicher Haftungsabgaben
keine von ihm zu verantwortenden schuldhaften und für den Abgabenausfall
kausalen Pflichtverletzungen zugrunde lägen. Da die Umsatzsteuer 1997, der
Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98 und
die Säumniszuschläge 1999 nicht mehr rückständig und damit
nicht mehr haftungsrelevant sind, bleibt aufgrund des Vorbringens des
Rechtsmittelwerbers daher zu prüfen, ob dieser als für die
steuerlichen Belange der Gesellschaft unstrittig verantwortlich gewesener
Vertreter im Zusammenhang mit den übrigen Haftungsabgaben
Vertreterpflichten schuldhaft verletzt hat, und wenn ja, ob diese
Pflichtverletzungen vorliegend auch ursächlich für die
Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft waren.
Die Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer 1997,
Dienstgeberbeitrag 1997, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997, Umsatzsteuer
4-12/97 und Umsatzsteuer 4-5/98 bekämpft der Berufungswerber deshalb, weil
es hinsichtlich dieser Haftungsabgaben nicht nur an schuldhaften, sondern
überhaupt an Vertreterpflichtverletzungen seinerseits fehle. Vorgenannte
Haftungsabgaben resultierten laut Rechtsmittelvorbringen aus bei der
Gesellschaft im Herbst 1998 durchgeführten Betriebs- und
Lohnsteuerprüfungen, bei denen es für den Zeitraum 1996 bis Mitte 1998
zu Umsatzsteuer- und Lohnabgabennachforderungen in Millionenhöhe (S)
gekommen wäre. Diesen Prüfungen wäre eine am 17. Juli 1998 vom
Berufungswerber und von SD gemeinsam erstattete Selbstanzeige vorausgegangen,
mit der für den vorerwähnten Zeitraum bei der Gesellschaft
vorgenommene Erlösverkürzungen, zu Unrecht in Anspruch genommene
Vorsteuern und getätigte Schwarzlohnzahlungen offen gelegt worden
wären. Sämtliche dieser angezeigten Verfehlungen hätte laut
Rechtsmittelausführungen jedoch nicht der Berufungswerber, sondern allein
SD zu verantworten. Der Rechtsmittelwerber hätte erst im Sommer 1998
veranlasst durch polizeiliche Einvernahmen im Zusammenhang mit der
Geschäftsgebarung bei seiner früheren Dienstgeberin C-GmbH und durch
merkwürdige Fragestellungen in Bezug auf die Person SD bei
anschließenden Recherchen entdeckt, dass dieser jahrelang hinter seinem
Rücken bei der Gesellschaft Erlösverkürzungen und
Vorsteuerschwindel begangen und Schwarzlohnzahlungen getätigt habe. Bis
dahin hätte er SD, den er bereits aus seiner früheren Tätigkeit
bei der C-GmbH als damaligen Vorgesetzten gekannt hätte, mangels Anlasses
voll vertraut und ihm deshalb auch umfassende Handlungsvollmacht für die
Gesellschaft eingeräumt. Der Berufungswerber selbst wäre stets
verantwortungsbewusst um die ordnungsgemäße Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der vertretenen Gesellschaft bemüht
gewesen. Er hätte für eine geordnete Büroorganisation und
den Einsatz verantwortungsbewusster Mitarbeiter gesorgt und eine
Steuerberatungskanzlei mit der Lohnverrechnung, laufenden Buchhaltung und
Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der Gesellschaft
beauftragt. Selbst nach Aufdeckung der Malversationen des SD wäre er seinen
Geschäftsführerpflichten verantwortungsvoll nachgekommen, indem er
sofort Selbstanzeige erstattet, intern wie extern alles Notwendige zur
Vermeidung weiterer Verfehlungen seitens dieses Mitarbeiters veranlasst und auch
versucht hätte, die daraus entstandenen hohen Steuernachforderungen zu
entrichten. Letzteres sei jedoch nicht mehr vollständig gelungen, weil die
Abgabennachforderungen mangels Zuflusses der verkürzten Erlöse bei der
Gesellschaft aus den laufenden Gesellschaftseinnahmen bezahlt werden hätten
müssen. Diese wären aufgrund eines Zessionsrahmens mit Hausbank jedoch
nur zu 75 % tatsächlich verfügbar gewesen. Außerdem
wäre es bei der Gesellschaft im Spätherbst 1998 aufgrund verschleppter
Zahlungseingänge und bestrittener Forderungen zu nicht erwarteten
Liquiditätseinbußen gekommen, die die Konkursantragstellung
unvermeidbar gemacht hätten.
Mit diesem Rechtsmittelvorbringen ist für eine
Abstandnahme vom Haftungsausspruch für die rückständige
(mittlerweile reduzierte) Lohnsteuer 1997 und den Dienstgeberbeitrag 1997 schon
deshalb nichts zu gewinnen, weil der Berufungswerber inzwischen am
14. Februar 2001 strafgerichtlich unter anderem wegen Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG verurteilt
wurde. Spruchgegenständlich waren dabei die Lohnsteuer- und
Dienstgeberbeitragsschuldigkeiten der Gesellschaft für 1997, die dem
Finanzamt im Juli 1998 mittels Selbstanzeige als verkürzt angezeigt, in der
Folge darauf basierend bescheidmäßig festgesetzt, zum Teil jedoch
nicht mehr entrichtet und deshalb dem Einschreiter mit dem angefochtenen
Haftungsbescheid vorgeschrieben wurden. Mit diesem Strafurteil wurde der
Berufungswerber schuldig erkannt, als Wahrnehmender der steuerlichen
Angelegenheiten der B-GmbH. und Beteiligter im gemeinsamen Zusammenwirken mit SD
in den Jahren 1996 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten für
den Zeitraum 1/96 bis 12/97 eine Verkürzung an Lohnsteuer iHv.
181.946,00 S und an Dienstgeberbeitrag iHv. 464.834,00 S bewirkt zu
haben, indem Löhne, Einmalprämien, Diäten, Trennungs- und
Kilometergelder "schwarz" abgerechnet wurden, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ist eine rechtskräftige Verurteilung im
Haftungsverfahren zur Frage, ob haftungsgegenständliche Abgaben hinterzogen
wurden, bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf den Schuldspruch und
auch auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen
(VwGH 7.5.1990, 88/15/0044). Zu diesen Tatumständen gehören im
Berufungsfall aufgrund strafgerichtlicher Feststellungen, dass es bei der
primärschuldnerischen Gesellschaft in den Jahren 1996 bis 1998 zu
Schwarzlohnzahlungen aufgrund Nichtaufnahme oben genannter Lohnbestandteile in
die Lohnkonten gekommen ist, und dass diese Manipulationen vom Berufungswerber
und von SD in beiderseitigem Wissen und in der Absicht, dadurch
Verkürzungen an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen
herbeizuführen, begangen wurden. Aufgrund dieser rechtskräftigen
Verurteilung des Berufungswerbers, die sich nach den Urteilsfeststellungen auch
auf sein Geständnis zu den angelasteten Lohnabgabenhinterziehungen
gestützt hat, ist im Haftungsverfahren zwingend davon auszugehen, dass der
noch rückständigen Lohnsteuer 1997 und dem Dienstgeberbeitrag 1997
schuldhafte Pflichtverletzungen des Berufungswerbers im Sinne des § 9 BAO
zugrunde liegen. Es ist dem Rechtsmittelwerber auch in diesem Verfahren
vorzuwerfen, im Zeitraum Ende 1996 bis Mai 1998 die ihm als Vertreter obliegende
Pflicht zur Führung gesetzmäßiger Lohnkonten (§ 76 EStG
1988) für die Gesellschaft durch Auszahlung von Schwarzlöhnen und
Nichtaufnahme derselben in die Geschäftsbücher vorsätzlich
verletzt und dadurch die bzw. den auf diese Schwarzlohnzahlungen entfallene(n)
Lohnsteuer 1997 und Dienstgeberbeitrag 1997 bei gesetzlicher Fälligkeit
absichtlich nicht abgeführt bzw. entrichtet zu haben. Dass der vom
Schuldspruch des Strafurteils als hinterzogen umfasste Lohnsteuerbetrag 1997
geringfügig niedriger als der im Haftungsbescheid ursprünglich
vorgeschriebene ist, schadet dabei nicht, weil sich diese Differenz allein
daraus ergibt, dass für Lohnsteuer 1997 wegen erfolgter Zahlungen teilweise
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige eingetreten ist, diesem
Strafaufhebungsgrund im Haftungsverfahren aber keine entscheidungsrelevante
Bedeutung für die Frage des Verschuldens des Vertreters zukommt (SWK 1981,
A V 41).
Wegen der bei der Gesellschaft in den Jahren 1996 bis 1998
vorgenommenen Schwarzlohnzahlungen kam es aus Anlass der Lohnsteuerprüfung
auch zur bescheidmäßigen Nachforderung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag für 1997 iHv. 53.149,00 S. Diese Abgabenschuld
wurde von der Gesellschaft in der Folge nicht mehr entrichtet und ist deshalb
ebenfalls haftungsgegenständlich. Auch dieser Haftungsausspruch erweist
sich aus nachstehenden Gründen als rechtmäßig. Hinsichtlich des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1997 war gegen den Berufungswerber als
Wahrnehmenden der Abgabenangelegenheiten der B-GmbH. auch ein
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, also wegen
vorsätzlicher Nichtentrichtung dieser Lohnabgabe spätestens bis am
fünften Tag nach Fälligkeit, anhängig. Dieses Verfahren wurde
schon im Voruntersuchungsstadium eingestellt. Im konkreten Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass weder ein
völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch eine Einstellung von
Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil des
Strafgerichtes die Abgabenbehörde bei der Beurteilung der
Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bindet (VwGH 28.3.1990, 89/13/0189;
VwGH 2.7.2002, 96/14/0068). In vorangeführten Fällen kann die Frage
des Vorliegens schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen im Haftungsverfahren
somit eigenständig beurteilt werden, wobei der Ausgang des Strafverfahrens
auf der Ebene der Beweiswürdigung nicht ohne jede Indizienwirkung bleibt.
Eine vom eingestellten Strafverfahren abweichende Beurteilung der
rechtserheblichen Verschuldensfrage im Haftungsverfahren zulasten des Vertreters
setzt allerdings eine nähere Auseinandersetzung mit den für die
Verfahrenseinstellung maßgeblich gewesenen Gründen voraus (VwGH
10.11.1993, 91/13/0181). Das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren wurde laut Bescheidbegründung vom 14. Mai 2002
deshalb eingestellt, weil eine Täterschaft des Berufungswerbers aufgrund
dessen Vorbringens in der schriftlichen Rechtfertigung vom 7. Oktober 1999
nicht erweislich war. Im konkreten Schriftsatz hatte sich der Berufungswerber
analog zur davor eingebrachten Haftungsberufung dahingehend gerechtfertigt, dass
die Verantwortlichkeit für sämtliche mit Selbstanzeige für die
Gesellschaft offen gelegten Abgabenverkürzungen ausschließlich SD
treffe. Da sich im vorgelegten Finanzstrafakt des Berufungswerbers keine
Ausfertigung des Strafurteils vom 14. Februar 2001 befindet, und in den
Einstellungsgründen auf dieses damals bereits ergangen gewesene Strafurteil
auch nicht Bezug genommen wurde, legte die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinstellung betreffend den
Berufungswerber offensichtlich allein die Beweislage zugrunde, die sich anhand
dessen Rechtfertigung vom Oktober 1999 ergab. Faktum ist jedoch, dass
Bemessungsgrundlage des haftungsgegenständlichen Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag 1997 dieselben Schwarzlohnzahlungen bei der Gesellschaft aus
den Jahren 1996 bis 1998 sind, die in der Selbstanzeige offen gelegt, vom
Berufungswerber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren auch eingestanden wurden,
und daher auch zu seiner Verurteilung wegen Lohnsteuer- und
Dienstgeberbeitragshinterziehungen für 1997 nach § 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG geführt haben. Angesichts dieser Sachlage, des gerichtlichen
Geständnisses des Rechtsmittelwerbers zu den Schwarzlohnzahlungen der Jahre
1996 bis 1998 und schließlich, weil dem Einstellungsbescheid vom
14. Mai 1999 keine Bindungswirkung zukommt, geht die erkennende
Behörde im gegenständlichen Haftungsverfahren abweichend zur Ansicht
der Finanzstrafbehörde erster Instanz davon aus, dass der Nichtentrichtung
des von der Gesellschaft geschuldeten Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1997
ebenfalls haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzungen des
Berufungswerbers dadurch zur Last liegen, dass er bei der Gesellschaft in den
Jahren 1996 bis 1998 Schwarzlöhne zur Auszahlung gebracht, diese
vorsätzlich nicht in den Lohnkonten erfasst und den darauf entfallenden
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 mit Absicht bei gesetzlicher
Fälligkeit nicht entrichtet hat.
Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 4-12/97 und
4-5/98 waren wegen Verdachtes der Umsatzsteuerhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG gleichfalls Gegenstand des gerichtlichen
Finanzstrafverfahrens gegen den Berufungswerber und gegen SD. Hinsichtlich
dieses Tatvorwurfes, dem bei der Gesellschaft in den Jahren 1997 und 1998 nicht
erklärte Erlöse und unberechtigt in Anspruch genommene Vorsteuern
zugrunde lagen, wurde mit dem erwähnten Strafurteil allein SD schuldig
erkannt. Für den Berufungswerber erging dazu ein Freispruch nach § 259
Z 3 StPO, weil es SD laut Urteilsfeststellungen aufgrund ihm eingeräumter
Handlungsvollmacht und der Unerfahrenheit des Berufungswerbers möglich war,
im inkriminierten Zeitraum namens der Gesellschaft, jedoch ohne Wissens des
Berufungswerbers, umfangreiche Schwarzgeschäfte zu tätigen, bzw. durch
selbst erstellte Eingangsrechnungen Vorsteuerabzüge vorzutäuschen.
Für das gegenständliche Haftungsverfahren ergibt sich aus diesem
Freispruch und den entsprechenden Urteilsgründen ohne Bindungs- jedoch mit
Indizienwirkung, dass der Berufungswerber von den in den Jahren 1997 und 1998
von SD namens der Gesellschaft getätigten Schwarzumsätzen sowie den
zwecks Vorsteuerschwindel fingierten Eingangsrechnungen und den dadurch bei der
Gesellschaft für die Monate 4-12/97 und 4-5/98 bewirkten
Umsatzsteuerhinterziehungen keine Kenntnis hatte. Nicht hingegen ist daraus
abzuleiten, dass dem Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit den Umsatzsteuern
4-12/97 und 4-5/98 auch eine für die Haftungsinanspruchnahme ausreichende
Fahrlässigkeit nicht anzulasten wäre. Im Vorhaltsschreiben vom
12. April 2005 wurde der Rechtsmittelwerber daher unter Hinweis, dass es
sich bei diesen Haftungsabgaben um vom bei der Gesellschaft angestellten SD
hinterzogene handle, und der Geschäftsführer bei
Agendenübertragung an einen Dritten im Haftungsverfahren nicht per se
entschuldigt sei, zum Nachweis aufgefordert, dass ihn in Bezug auf SD bzw.
dessen Tätigkeit bei der Gesellschaft weder ein Auswahl- noch
Überwachungsverschulden trifft. Gleichzeitig wurde der berufliche Werdegang
von SD, dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen Krida und
Gläubigerbegünstigung aus dem Jahr 1996, dessen Anlass zu Zweifel
gebende dubiose Begründung, weshalb nicht er, sondern der Berufungswerber
die B-GmbH. gründen sollte, weiters die Tatsache, dass SD 1996 bis 1998 bei
der Gesellschaft erwiesenermaßen gemeinsam mit dem Berufungswerber
Abgabenhinterziehungen begangen hat, und schließlich vorgehalten, dass
Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Tätigkeit von SD bislang nur
für die Zeit nach Aufdeckung von dessen Malversationen, nicht jedoch auch
für die davor gelegenen Zeiträume behauptet und nachgewiesen wurden.
Außerdem sollte der Einschreiter im konkreten Zusammenhang auch diverse
Fragen zum Ablauf bei Gründung der B-GmbH., zu seinem und dem
Betätigungsfeld von SD bei der Gesellschaft und schließlich auch noch
zu den bereits bei der Vorgängerfirma C-GmbH erfolgten Schwarzlohnzahlungen
beantworten. Diese Nachweise und Fragenbeantwortungen blieb der
Berufungswerber allerdings bisher schuldig. Da seine Behauptungen allein, den
Geschäftsführerpflichten stets verantwortungsbewusst nachgekommen zu
sein, bis zum Sommer 1998 keinen Anlass für Zweifel an der Korrektheit von
SD gehabt und nach Aufdeckung von dessen Verfehlungen die notwendigen und auch
urkundlich belegten Kontrollmaßnahmen gesetzt zu haben, diese
ausdrücklich abverlangten Nachweise und Stellungnahmen aber nicht ersetzen
konnten, ist der Berufungswerber seiner Beweispflicht zur Schuldlosigkeit an der
Nichtentrichtung der Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98 im abgeführten
Verfahren somit insgesamt nicht nachgekommen. Zufolge der besonderen
Beweislastverteilung im Haftungsverfahren kann entscheidungsgegenständlich
daher davon ausgegangen werden, dass den rückständigen Umsatzsteuern
4-12/97 und 4-5/98 ebenso schuldhafte Pflichtverletzungen des Berufungswerbers
im Sinne des § 9 BAO und zwar aufgrund eines ihm in Bezug auf SD
vorwerfbaren Auswahl- und Überwachungsverschuldens zugrunde liegen (VwGH
22.2.1993, 91/15/0065; VwGH 26.5.1998, 97/14/0080; 19.11.1998,
98/15/0159).
In der Berufung wurde behauptet, dass die Gründung der
B-GmbH. nicht der Rechtsmittelwerber, sondern sein damaliger Vorgesetzter bei
der C-GmbH SD initiiert hätte. SD wäre 1996 wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten dieses Unternehmens an den Berufungswerber herangetreten, eine
neue Baugesellschaft zu gründen, weil er selbst nach eigenen Angaben einen
solchen Schritt zum damaligen Zeitpunkt nicht tun hätte können. Da
sich SD bereit erklärt hätte, sowohl das Gründungskapital als
auch seine einschlägigen Kontakte und Erfahrungen in der Baubranche zur
Verfügung zu stellen, hätte sich der Berufungswerber nicht zuletzt
auch wegen der wesentlich verbesserten Einkommensmöglichkeiten letztlich
überzeugen lassen und bei der neu gegründeten B-GmbH. alle
wesentlichen Gesellschaftsfunktionen übernommen. Wenn im
Berufungsschriftsatz mit dem Hintergrund eines dem Rechtsmittelwerber in Bezug
auf SD gegenständlich nicht vorwerfbaren Auswahl- bzw.
Überwachungsverschuldens nun behauptet wird, dass der Rechtsmittelwerber
diesen bei Gesellschaftsgründung bereits aufgrund dessen
Vorgesetztenstellung bei der C-GmbH gekannt, er SD vollkommen vertraut, und bis
zu den polizeilichen Einvernahmen Mitte des Jahres 1998 für ihn auch kein
Anlass für Zweifel an dessen Korrektheit bestanden hätte, so ist dem
entgegen zu halten, dass schon die vom Berufungswerber selbst beschriebenen
Umstände, wie es zur Gesellschaftsgründung kam, weshalb sich dabei er
und nicht SD für die Gesellschaftsfunktionen zur Verfügung stellen
sollte, und dass SD ohne an der Gesellschaft selbst beteiligt zu sein,
offensichtlich auch die finanziellen Mittel zur Gesellschaftsgründung
bereit stellte, Anlass genug für ihn sein hätten müssen, die
Integrität von SD ernsthaft in Frage zu stellen, und deshalb vor Einlassung
auf diesen entsprechende Erkundigungen zu dessen Person einzuholen. Dass er SD
nach den Gründen für sein Unvermögen einer eigenen
Gesellschaftsgründung befragt, oder er sonstige Nachforschungen zur
Klärung dieser Frage bzw. zur Person von SD angestellt hätte, hat der
Rechtsmittelwerber im Verlauf dieses Haftungsverfahrens trotz entsprechender
Vorhaltungen aber nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft
gemacht. Damit ist ihm jedenfalls schon ein haftungsbegründendes
Auswahlverschulden zur Last zu legen, weil er SD trotz der aufgezeigten und
Anlass zu Zweifel gebenden Ungereimtheiten offensichtlich ungeprüft bei der
neu gegründeten Gesellschaft angestellt und ihn zudem mit
uneingeschränkter handelsrechtlicher Handlungsvollmacht für die
Gesellschaft ausgestattet hat, was diesem in der Folge ermöglichte,
jahrelang an der Geschäftsführung vorbei namens der Gesellschaft
Schwarzgeschäfte in Millionenhöhe (S) zu tätigen,
Vorsteuerschwindel zu betreiben und dadurch Umsatzsteuern zu hinterziehen, die
die Gesellschaft nach Tataufdeckung letztlich nicht mehr zur Gänze
entrichten konnte. Bei Anwendung der anlassgegenständlich aufgrund der
aufgezeigten Umstände jedenfalls geboten und dem Berufungswerber aufgrund
seiner Fähigkeiten auch persönlich zumutbar gewesenen Sorgfalt
wären ihm die wahren Gründe für das Unvermögen von SD zur
Gründung einer eigenen Gesellschaft, und zwar dessen Scheitern mit der
D-GmbH . und die damit in Zusammenhang gestandene Verurteilung wegen Krida und
Gläubigerbegünstigung aus dem Frühjahr 1996, jedenfalls zur
Kenntnis gelangt, was unzweifelhaft dazu geführt hätte, dass eine
Anstellung desselben bei der Gesellschaft entweder überhaupt unterblieben,
oder dieser zumindest nicht mit so weit reichenden Kompetenzen wie geschehen
ausgestattet worden wäre. Dem Berufungswerber ist also, soweit ihm das
sowohl in beruflicher als auch strafrechtlicher Hinsicht belastete Vorleben von
SD bei Gesellschaftsgründung nicht ohnedies bereits bekannt war,
vorzuwerfen, zumindest fahrlässig durch Unterlassen der gebotenen und ihm
auch zumutbaren Erkundigungen nicht erkannt zu haben, dass er in leitender
Position bei der Gesellschaft eine keinesfalls vertrauenswürdige
zuverlässige Person eingesetzt hat. Das fahrlässige Nichteinholen
solcher Auskünfte bzw. die Tatsache, dass der Berufungswerber den Angaben
von SD offenkundig ungeprüft Glauben schenkte, war im vorliegenden Fall
somit ausschlaggebend dafür, dass in den im Verantwortungsbereich des
Berufungswerbers gelegenen Geschäftsbüchern der Gesellschaft infolge
der Malversationen dieses unredlichen Mitarbeiters Gesellschaftsumsätze und
Vorsteuern nicht bzw. nicht im gesetzlich zustehenden Ausmaß erfasst, und
von der Gesellschaft geschuldete Umsatzsteuern für 4-12/97 und 4-5/98 vom
Berufungswerber deshalb bei gesetzlicher Fälligkeit nicht in
gesetzmäßiger Höhe entrichtet wurden. Im Zusammenhang mit
diesen rückständigen Umsatzsteuerschuldigkeiten der Gesellschaft sind
dem Rechtsmittelwerber aber auch fahrlässige Vertreterpflichtverletzungen
veranlasst durch nicht gehörige Überwachung der Tätigkeit des SD
zum Vorwurf zu machen. Durch die mit der Haftungsberufung gleichzeitig
vorgelegten Beweismittel wurde zwar glaubhaft gemacht, dass der Berufungswerber
im zeitlichen Zusammenhang mit der Selbstanzeige vom Juli 1998 intern wie extern
entsprechende Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, um von der
Geschäftsführung nicht mitgetragene "Schwarzgeschäfte" des SD
zukünftig zu verhindern. Da im Rechtsmittelschriftsatz jedoch für den
davor gelegenen Zeitraum Ende 1996 bis Mai 1998 in Bezug auf diesen Mitarbeiter
stattgefundene Überwachungsmaßnahmen nicht einmal behauptet worden
waren, wurde der Einschreiter im erwähnten Vorhaltsschreiben auch
aufgefordert, für den Zeitraum zwischen Gesellschaftsgründung und
Sommer 1998 das Nichtvorliegen eines Überwachungsverschuldens ebenfalls
nachzuweisen. Da dieser Beweis gleichfalls nicht angetreten wurde, muss davon
ausgegangen werden, dass der Berufungswerber die Tätigkeit des SD vor dem
Sommer 1998 nicht kontrolliert hat. Dafür spricht auch, dass in der
Haftungsberufung zur Rechtfertigung wiederholt auf dessen uneingeschränkte
Handlungsvollmacht und darauf verwiesen wird, dass bis zum Sommer 1998 kein
Anlass für Zweifel an der Korrektheit des SD bestanden
hätte. Nun trifft es zwar zu, dass der Geschäftsführer bei
Übertragung von so weit reichenden Befugnissen an einen Mitarbeiter, wie
sie mit der Einräumung einer handelsrechtlichen Handlungsvollmacht schon
von Gesetzes wegen (§§ 54 ff. HGB) verbunden sind, grundsätzlich
nicht dazu gehalten ist, die Tätigkeit eines solchen Mitarbeiters selbst
auch nur stichprobenweise zu überprüfen (VwGH 4.5.1982, 81/14/0190).
Liegen dem Geschäftsführer allerdings erkennbare, gegen die
Zuverlässigkeit eines mit so umfassenden Kompetenzen ausgestatteten
Mitarbeiters sprechende Anhaltspunkte vor, dann kann er sich im
Haftungsverfahren betreffend Steuerrückstände der Gesellschaft, die in
der Tätigkeit eines solchen Mitarbeiters begründet liegen, seiner
Verantwortlichkeit nicht mit Hinweis auf dessen uneingeschränkte
Handlungsvollmacht entziehen (Ritz, BAO²
§ 9 Rz 13 bzw. 23). Dies umso
weniger dann, wenn der Geschäftsführer wie im vorliegenden Fall
unbestritten für die steuerlichen Belange des Unternehmens verantwortlich
war. Dass es sich bei SD um keinen zuverlässigen, ja sogar um einen
mit den rechtlichen Werten nicht verbundenen Mitarbeiter handelte, war dem
Berufungswerber im hier in Rede stehenden Haftungszeitraum 1997 und 1998
(Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98) trotz seiner gegenteiligen Behauptungen
jedenfalls bekannt und bewusst, weil sich aus dem Strafurteil vom
14. Februar 2001 ergibt, dass SD und der Berufungswerber bereits in den
Jahren 1996 und 1997 im gemeinsamen Zusammenwirken vorsätzliche
Abgabenverkürzungshandlungen bei der Gesellschaft gesetzt haben. Wenn der
Rechtsmittelwerber aber im Bewusstsein der Neigung des SD zu ungesetzlichen
Handlungen die Auftragsbeschaffung und Abwicklung der Gesellschaft aufgrund
eingeräumter Handlungsvollmacht weiterhin allein und ungeprüft in
dessen Verantwortlichkeit gelegt, bzw. er steuerlich relevantes Datenmaterial
aus dessen Tätigkeitsbereich ungeprüft in die in seiner Verantwortung
gelegenen Grundaufzeichnungen übernommen hat, so hat er damit als
Geschäftsführer zweifelsohne jene Sorgfalt außer Acht gelassen,
zu der er vorliegend aufgrund der geschilderten Umstände verpflichtet und
die ihm auch persönlich zumutbar war. Bei entsprechender Überwachung
der Tätigkeit des SD im konkreten Haftungszeitraum hätten dessen
Malversationen entweder überhaupt verhindert werden können, bzw.
wären dem Berufungswerber die dessen Schwarzgeschäfte und
Vorsteuerschwindel augenscheinlich machenden Unterlagen nicht erst im Zuge der
Nachforschungen aus Anlass der polizeilichen Einvernahmen im Sommer 1998,
sondern jedenfalls so rechtzeitig zur Kenntnis gelangt, dass es nicht zu
Verletzungen der in seinem Verantwortlichkeitsbereich gelegenen Pflichten zur
Führung von ordnungsgemäßen Büchern und Aufzeichnungen und
zur Offenlegung richtiger Umsatzsteuerdaten für die Gesellschaft gekommen
wäre. Dies hätte auch dazu geführt, dass Umsatzsteuern bei
Fälligkeit in gesetzmäßiger Höhe entrichtet worden
wären (VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Dem Einschreiter ist im Zusammenhang
mit den für die Voranmeldungszeiträume 4-12/97 und 4-5/98 unrichtig
erklärten und bei gesetzlicher Fälligkeit in zu niedriger Höhe
entrichteten Umsatzsteuern somit auch eine haftungsbegründende
fahrlässige Verletzung vorgenannter abgabenrechtlichen Pflichten aufgrund
fahrlässigen Unterlassens der Kontrolle der Tätigkeit des SD und
kritikloser Übernahme des ihm von SD gelieferten Zahlenmaterials
vorzuwerfen.
Im Zusammenhang mit den aus der Selbstanzeige
resultierenden Haftungsabgaben wird auch eingewendet, dass es der Gesellschaft
bzw. dem Einschreiter im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Nachforderung
dieser Abgaben an den zu ihrer Entrichtung erforderlichen Mitteln gefehlt
hätte. Dieser Einwand steht der Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers für bei der Gesellschaft rückständige und
uneinbringliche Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997, Umsatzsteuer 4-12/97
und Umsatzsteuer 4-5/98 ebenfalls nicht entgegen, weil sich unter dem
Blickwinkel der §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO der Zeitpunkt, zu dem
Abgabennachforderungen zu entrichten waren, nicht erst aufgrund der Bescheide,
die diese Nachforderungen festsetzten, ergibt. Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte, bestimmt sich vielmehr danach,
wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungsabgaben wie
den vorstehenden ist dies regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem diese
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten gewesen
wären (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 17.8.1998, 98/17/0038).
Maßgebend ist diesfalls also der Zeitpunkt der gesetzlichen
Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe, unabhängig davon ob eine
bescheidmäßige Festsetzung erfolgt (VwGH 25.10.1996,
93/17/0280). Dass bei Fälligkeit des Dienstgeberbeitrages 1997 und
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1997 je am 15. Jänner 1998, der
Umsatzsteuer 4-12/97 am 16. Februar 1998 bzw. der Umsatzsteuer 4-5/98 am 15.
Juli 1998 keine Gesellschaftsmittel zur Entrichtung dieser Abgaben mehr
vorhanden gewesen wären, wurde berufungsgegenständlich aber nicht
einmal behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte in diese Richtung aus der
Aktenlage, die für die vorgenannten Fälligkeitszeitpunkte eine gute
Auftragslage der Gesellschaft und damit verbunden jeweils hohe
Gesellschaftsumsätze ausweist. Zur Lohnsteuer 1997 genügt es darauf
hinzuweisen, dass es sich bei dieser um eine Abfuhrabgabe handelt. Da der
Lohnsteuer 1997 erwiesenermaßen Schwarzlohnzahlungen zugrunde liegen, war
diese bei Fälligkeit am 15. Jänner 1998 jedenfalls daraus
einzubehalten und abzuführen.
Zur Nichtentrichtung der übrigen, unmittelbar vor
Konkurseröffnung zwischen 15. Oktober 1998 und 15. Jänner
1999 fällig gewesenen Gesellschaftsabgaben (Umsatzsteuern für August
bis November 1998, Kammerumlage für 7-9/98, Lohnabgaben für Oktober
und November 1998 und Stundungszinsen 1998) wird in der Berufung rechtfertigend
auf Fehlen entsprechender Gesellschaftsmittel verwiesen. Dem
Rechtsmittelvorbringen sinngemäß folgend wären in diesem
Haftungszeitraum sehr wohl noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese
jedoch, soweit es der bei der Hausbank bestandene Zessionsrahmen zugelassen
hätte, nicht für die Entrichtung der nunmehr
haftungsgegenständlichen laufenden Gesellschaftsabgaben, sondern vorrangig
für die Tilgung der aus der Selbstanzeige resultierenden Umsatzsteuer- und
Lohnabgabennachforderungen und der dazu angelasteten Nebengebühren
verwendet worden. Zwischen Selbstanzeige im Juli 1998 und Konkurseröffnung
im Jänner 1999 wären auf das Abgabenkonto der Gesellschaft für
diesen Verwendungszeck noch Zahlungen von über 1.450.000,00 S
geleistet worden. Weitere liquide Mittel wären nicht zur Verfügung
gestanden, weil es im Herbst 1998 trotz guter Auftragslage der Gesellschaft
plötzlich zu unvorhersehbaren Liquiditätseinbußen aufgrund
stockender Zahlungseingänge und Bestreitung von Forderungen gekommen
wäre. Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 10/98 und 11/98
basierten damit auch auf Erlösen, die infolge der Forderungsbestreitungen
bei der Gesellschaft gar nicht eingegangen wären. Für die
rückständigen Lohnabgaben Oktober und November 1998 komme eine
Vertreterhaftung des Einschreiters überdies auch deshalb nicht in Betracht,
weil die Gesellschaft die Löhne für diese Monate gar nicht mehr
ausbezahlt hätte.
Wird das Nichtvorliegen schuldhafter
Vertreterpflichtverletzungen wie berufungsgegenständlich für die
zwischen 15. Oktober 1998 und 15. Jänner 1999 fällig gewesenen
Haftungsabgaben auf das Fehlen von Gesellschaftsmitteln zur Abgabenentrichtung
gestützt, so hatte im abgeführten Haftungsverfahren aufgrund der
Beweislastumkehr nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen, sondern der
Berufungswerber das von ihm behauptete Nichtausreichen der Mittel nachzuweisen.
Waren Gesellschaftsmittel, wie für den konkreten Haftungszeitraum schon
aufgrund des Rechtsmittelvorbringens unstrittig und auch durch die vorliegenden
Kassabuch- und Kontoauszüge der Gesellschaft erhärtet, noch vorhanden,
reichten diese behauptungsgemäß jedoch nicht zur Befriedigung
sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten aus, dann wäre es ebenfalls
am Rechtsmittelwerber gelegen gewesen, im Verlauf des
Haftungsberufungsverfahrens weiters nachzuweisen, dass er den
Abgabengläubiger bei Verwendung der tatsächlich noch verfügbar
gewesenen Mittel gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern nicht
benachteiligt hat (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Im Haftungsvorhalt
wurde der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die ihn treffende Beweispflicht
und die bei Nichtentsprechung eintretenden Rechtsfolgen ausdrücklich
aufgefordert, für den Haftungszeitraum 15. Oktober 1998 bis 15. Jänner
1999 einen Liquiditäts- und Zahlungsnachweis die Gesellschaft betreffend zu
erbringen, und außerdem auch Zeitpunkt und Ausmaß der behaupteten
Forderungsbestreitungen bekannt zu geben bzw. zu belegen. Diesen Aufforderungen
ist er ebenfalls nicht nachgekommen. Damit ist es im gegenständlichen
Verfahren aber sowohl was das Fehlen von Gesellschaftsmitteln in diesem
Haftungszeitraum als auch was den Nichteingang bestrittener
Gesellschaftsforderungen betrifft, gleichfalls nur bei nicht bewiesenen
Behauptungen des Einschreiters geblieben. Vor allem hat er damit auch nicht
nachgewiesen, dass es bei Verwendung der im konkreten Haftungszeitraum noch
verfügbar gewesenen Gesellschaftsmittel zu keiner Verletzung des
Gläubigergleichbehandlungsgebotes gekommen, bzw. dass der
Abgabengläubiger aus diesen Mitteln zumindest anteilsmäßig
bedient worden ist. Da diese Nachweise nur er allein erbringen konnte, trotz
entsprechender Aufforderung aber nicht erbracht hat, kann die
Berufungsbehörde daher gestützt auf die höchstgerichtliche
Rechtsprechung annehmen, dass es im hier in Rede stehenden Haftungszeitraum bei
Verteilung der noch zur Verfügung gestandenen Gesellschaftsmittel zu einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gekommen ist, dabei insbesondere
auch der Abgabengläubiger gegenüber anderen
Gesellschaftsgläubigern benachteiligt wurde, und der Berufungswerber
dadurch im Hinblick auf die in diesem Haftungszeitraum fällig gewesenen und
unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Abgaben (alle Haftungsabgaben
außer den Lohnsteuern) Vertreterpflichten schuldhaft verletzt und er damit
ein haftungsbegründendes Verhalten im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gesetzt
hat (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Diese Annahme findet auch Deckung in
der zugrunde liegenden Aktenlage. Diese zeigt nämlich auf, dass
sämtliche zwischen 15. Oktober 1998 und 15. Jänner 1999 fällig
gewesenen Haftungsabgaben ausgenommen die Umsatzsteuer 8/98, die nach
erklärungsgemäßer Verbuchung (351.124,00 S) noch im Umfang
von 200.000,00 S teilweise getilgt wurde, zur Gänze unberichtigt
geblieben sind. Aus den Einträgen im Kassabuch der Gesellschaft und den
Abbuchungen vom Kreditkonto Nummer 1000 bei der R-Bank ergibt sich
demgegenüber jedoch unzweifelhaft, dass in den Monaten Oktober 1998 bis
Jänner 1999 die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der
Gesellschaft notwendigen Zahlungen für Treibstoffe, Porti,
Büroartikel, Leasingraten und dergleichen ebenso noch getätigt wurden,
wie auch der Berufungswerber sein bilanzmäßig ausgewiesenes
monatliches Geschäftsführerentgelt von 25.000,00 S zuzüglich
Diäten und Reisekosten bis einschließlich Jänner 1999 noch in
ungekürzter Höhe und teilweise sogar auch höhere monatliche
Beträge erhalten hat. Außerdem erfolgten im Konkurs der Gesellschaft
laut Konkursaktenlage keine Forderungsanmeldungen wegen rückständiger
Stromkosten, Versicherungsentgelte, Mieten und Pachtzinse, was ebenfalls
bedenkenlos darauf schließen lässt, dass auch diese
Gesellschaftsgläubiger bis zuletzt vollständig befriedigt wurden.
Schließlich ist im Berufungsfall auch der Bestand eines
Mantelzessionsvertrages betreffend sämtlicher Gesellschaftsforderungen
zugunsten der kreditgewährenden Hausbank R-Bank und weiters aktenkundig,
dass sämtliche bei Konkurseröffnung fällig gewesenen
Gesellschaftsforderungen in Höhe von 2.108.549,60 S aufgrund dieses
Vertrages anfechtungsfest an das genannte Kreditinstitut abgetreten und damit
auch einer Verwertung als Konkursmasse entzogen waren. Im Schreiben vom
12. April 2005 wurde dem Rechtsmittelwerber diese für eine
Gläubigerungleichbehandlung und damit für schuldhafte
Vertreterpflichtverletzungen sprechende Aktenlage dezidiert vorgehalten. Diesen
Vorhaltungen trat er im weiteren Verfahrensverlauf im Grundsätzlichen nicht
entgegen. Anlässlich seines Telefonates mit der Referentin am
27. April 2005 gestand der Berufungswerber vielmehr sogar zu, dass im
konkreten Haftungszeitraum einzelne Gesellschaftsgläubiger noch
Vollzahlungen erhalten haben bzw. bevorzugt befriedigt wurden. Bei unzureichend
vorhandenen Gesellschaftsmitteln stellt schon die bevorzugte Befriedigung eines
einzigen Gesellschaftsgläubigers eine schuldhafte
Vertreterpflichtverletzung dar. Dem Berufungswerber sind aufgrund vorstehender
Fakten- und Beweislage daher im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der unter
das Gleichbehandlungsgebot fallenden Umsatzsteuer für 8/98, 9/98, 10/98 und
11/98 und der Kammerumlage 7-9/98 somit haftungsbegründende schuldhafte
Pflichtverletzungen wegen Nichtbeachtung des
Gläubigergleichbehandlungsgebotes zur Last zu legen (VwGH 17.8.1998,
97/17/0096; VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Dem steht auch nicht entgegen,
dass für die am 16. November 1998 fällig gewesene Umsatzsteuer 9/98
und die Kammerumlage 7-9/98 bzw. die am 15. Dezember 1998 fällig gewesene
Umsatzsteuer 10/98 aktenkundig rechtzeitige Stundungsansuchen gestellt wurden.
Dem Rechtsmittelwerber sind gegenständlich im Zusammenhang mit der Stellung
dieser erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungserleichterungsansuchen trotz
Antragsrechtzeitigkeit und Gewährung von Nachfristen zur Abgabenentrichtung
nämlich ebenfalls schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen vorzuwerfen,
weil er damit für die antragsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
unter Vorspiegelung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des
§ 212 BAO und insbesondere des Nichtvorliegens einer Gefährdung
der Abgabeneinbringlichkeit Zahlungsaufschub begehrt hat, obwohl ihm die massive
Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Abgaben bei der
Primärschuldnerin aufgrund der zeitlichen Nähe zur unmittelbar
später erfolgten Konkursantragstellung unzweifelhaft bereits bekannt
gewesen sein musste (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Der Berufungswerber
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
fehlende MittelGleichbehandlungsgrundsatzfehlender NachweisBeweislasthinterzogene HaftungsabgabenBindung an rechtskräftige VerurteilungAuswahlverschuldenÜberwachungsverschuldenMantelzessionfreisprechendes StrafurteilLohnabgabenUmsatzsteuerbescheidmäßige Abgabennachforderungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2153-L/02
- Stammnummer
- 17017
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF