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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/2153-L/02

Geschäftsführerhaftung bei behauptetermaßen unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln, bei hinterzogenen Gesellschaftsabgaben und bei Auswahl- und Überwachungsverschulden betreffend einen unbeschränkt handlungsbevollmächtigten Angestellten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-L/02vom 14.07.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gesellschaft im Oktober und November 1998 beschäftigt gewesen, in welcher Höhe in diesen beiden Monaten noch Lohnzahlungen getätigt worden, und welche Lohnabgaben danach tatsächlich noch angefallen wären. Abschließend wurde der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass über die Haftungsberufung im Falle Nichtbeantwortung dieses Vorhaltes anhand der Aktenlage entschieden werde. Am 27. April 2005 ersuchte der Berufungswerber die Referentin innerhalb eingeräumter und am 6. Mai 2005 abgelaufener Vorhaltbeantwortungsfrist telefonisch um die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass dies grundsätzlich möglich, aber nur dann Sinn machend wäre, wenn gleichzeitig den Aufforderungen im Vorhalt nachgekommen würde. Im Gesprächsverlauf wurde nochmals die schon im Vorhalt dargestellte und für schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen sprechende Fakten- und Beweislage dargelegt. Diese Mitteilungen nahm der Berufungswerber im Wesentlichen widerspruchslos zur Kenntnis und räumte dabei auch selbst ein, dass es im Haftungszeitraum vor Konkurseröffnung zu Begünstigungen einzelner Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Fiskus gekommen wäre. Zum Mantelzessionsvertrag teilte er mit, dass die Gesellschaft von der Hausbank bei Legung einer Ausgangsrechnung vorweg 80 % des Rechnungsbetrages und bei Zahlungseingang den Rest erhalten hätte. Die Rückzahlung der Kreditschulden wäre im Wesentlichen mit den eingegangenen Haftrücklässen erfolgt. Im weiteren Gesprächsverlauf erklärte der Berufungswerber, dass er zuletzt Geschäftsführer der PL-GmbH gewesen, und über deren Vermögen im Dezember 2004 ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Er erhalte daher vom Masseverwalter derzeit nur rund 1.300,00 € monatlich und könne die hohe Haftungsschuld somit frühestens nach Abschluss dieses Insolvenzverfahrens, bei dem ein Zwangsausgleich angestrebt werde, bezahlen. Er versuche in den nächsten Tagen für den Haftungsfall die Quoten zu ermitteln, damit er wenigstens nur beschränkt hafte, und werde sich dann mit dem Finanzamt wegen einer Generalbereinigung dieser Haftungsangelegenheit in Verbindung setzen. Längstens in einer Woche werde er anher über das Ergebnis seiner Berechnungen und Finanzamtsverhandlungen Bescheid geben. Bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt hat sich der Berufungswerber bei der Referentin nicht mehr gemeldet. Ebenso ist bei der Berufungsbehörde bis dato auch keine schriftliche Vorhaltsbeantwortung eingegangen. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Haftungsabgaben sind am Abgabenkonto der Primärschuldnerin im Entscheidungszeitpunkt noch im Gesamtbetrag von 316.669,75 € aushaftend. Dieser einbringungsausgesetzte Rückstand deckt sich sowohl betragsmäßig als auch inhaltlich mit jenem, der dem Rechtsmittelwerber bereits im Haftungsvorhalt mitgeteilt und entsprechend aufgeschlüsselt wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden . Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, die Stellung als Vertreter, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Im Berufungsfall steht außer Streit, dass der Rechtsmittelwerber vom 9. November 1996 bis zur Konkurseröffnung am 20. Jänner 1999 alleiniger Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft und damit Vertreter im Sinne des § 80 BAO war. Aufgrund dieser Bestimmung trifft den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (§§ 18 ff GmbHG) grundsätzlich persönlich die Verpflichtung, Rechte und Pflichten für die vertretene Gesellschaft wahrzunehmen bzw. zu erfüllen, und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaftsabgaben aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden. Eine uneingeschränkte Überwälzung dieser Verantwortlichkeit auf andere Personen ist außer bei rechtsgeschäftlicher Übertragung regelmäßig nicht möglich. Berufungsgegenständlich wurde durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt, dass der Rechtsmittelwerber als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft dem Angestellten SD notariell uneingeschränkte Handlungsvollmacht für diese im Sinne der §§ 54 ff. HGB eingeräumt hat. Infolge dieser Bevollmächtigung war SD zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb der primärschuldnerischen Baugesellschaft gewöhnlich mit sich brachte, ermächtigt und damit zweifellos ebenfalls zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Zur sich damit aus haftungsrechtlicher Sicht aufwerfenden Frage, wer im vorliegenden Fall konkret für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Rechte und Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zuständig war, ist dieser Entscheidung aufgrund der Veranlagungsaktenlage der Gesellschaft, die ausnahmslos vom Berufungswerber bzw. von der steuerlichen Vertretung unterfertigte Finanzamtseingaben bzw. Abgabenerklärungen ausweist, und insbesondere aufgrund des Haftungsberufungsvorbringens selbst bedenkenlos zugrunde zu legen, dass für die steuerlichen Belange der Gesellschaft der Rechtsmittelwerber verantwortlich war. SD war laut Rechtsmittelvorbringen aufgrund interner Agendenverteilung mit der Auftragsbeschaffung und -abwicklung der Gesellschaft befasst. Der Bestand von Abgabenforderungen gegenüber der primärschuldnerischen Gesellschaft, die konkret aus Abgabennachforderungen anlässlich der im Herbst 1998 wegen Selbstanzeige vom Juli 1998 durchgeführten Betriebs- und Lohnsteuerprüfung, weiters aus erklärten Selbstbemessungsabgaben und schließlich aus Vorschreibungen von Körperschaftsteuervorauszahlung und von Nebengebühren resultieren, ist im Berufungsfall aufgrund ausdrücklicher Außerstreitstellung in der Haftungsberufung ebenso unstrittig wie die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin selbst. Bei der Haftung nach § 9 BAO handelt es sich um eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Ihre Geltendmachung gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 80 BAO setzt somit voraus, dass in diesem Zeitpunkt Abgabenforderungen beim Abgabenschuldner objektiv uneinbringlich sind (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen beim Primärschuldner erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines Konkurses ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass der in der Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen beim Abgabenschuldner uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Über das Vermögen der primärschuldnerischen Gesellschaft wurde im Jänner 1999 das Konkursverfahren eröffnet und dieses im November 2001 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 Konkursordnung aufgehoben. Die dabei an die Konkursgläubiger zur Ausschüttung gelangte Konkursquote betrug 0,80 %. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber unmittelbar nach dieser Insolvenzeröffnung für bei der gemeinschuldnerischen Gesellschaft voraussichtlich uneinbringliche, noch vor Konkurseröffnung und während seiner Vertreterstellung fällig gewesene Abgabenrückstände im Gesamtbetrag von 4.530.190,50 S (329.221,78 €) zur Haftung herangezogen. Nach dieser Haftungsinanspruchnahme kam es aus Anlass der Beendigung des Konkursverfahrens am 18. Oktober 2001 und 2. November 2001 zur Überweisung von Quotenzahlungen iHv. 37.196,00 S und 3.205,10 S an den Abgaben- als Konkursgläubiger. Diese Zahlungen wurden je zur Gänze auf die im Konkurs angemeldete, haftungsgegenständliche Lohnsteuer 1997 verrechnet. Die übrigen Haftungsabgaben fanden in der überwiesenen Konkursquote keine Deckung. Allerdings kam es für Haftungsabgaben nach Haftungsbescheiderlassung noch aufgrund Verrechnung mit sonstigen Abgabengutschriften zu Tilgungen. Die Umsatzsteuer 1997, der Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98 und die Säumniszuschläge 1999 wurden dabei je zur Gänze entrichtet. Die Lohnsteuer 1997 wurde nach Haftungsbescheiderlassung aufgrund Verrechnung mit der Konkursquote und mit weiteren sonstigen Abgabengutschriften im Umfang von 8.954,69 € getilgt und haftet derzeit noch im Betrag von 5.116,37 € aus. Alle übrigen Haftungsabgaben sind gegenwärtig noch mit den im Haftungsbescheid ausgewiesenen Beträgen rückständig. Insgesamt sind im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch Haftungsabgaben im Ausmaß von 316.669,75 € unberichtigt. Da die Gesellschaft mit Insolvenzeröffnung aufgelöst, ihr Vermögen im Zuge des Konkurses verteilt wurde, und diese Abgabenrückstände weder in der Konkursquote noch in den später noch erfolgten Abgabengutschriften Deckung fanden, steht für sie die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin daher fest. Seit der Haftungsinanspruchnahme des Einschreiters konnten aus vorgenannten Gründen allerdings Haftungsabgaben im Umfang von 12.552,03 € noch bei der Primärschuldnerin selbst einbringlich gemacht werden. Da bei meritorischer Berufungserledigung von der im Berufungsentscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage auszugehen und auf inzwischen eingetretene Änderungen im Sachverhalt daher Bedacht zu nehmen ist (VwGH 27.4.2000, 98/15/0129), kommt für die noch bei der Primärschuldnerin selbst einbringlich gewesenen Abgabenschuldigkeiten ein Haftungsausspruch gegenüber dem Berufungswerber aus Anlass dieser Entscheidung daher nicht (mehr) in Betracht. Schon aus diesem Grund war der Haftungsberufung daher teilweise stattzugeben, indem aus dem erstinstanzlich vorgeschriebenen Haftungsbetrag spruchgemäß die Umsatzsteuer 1997, der Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98 und die beiden Säumniszuschläge 1999 gänzlich auszuscheiden waren, und die Lohnsteuer 1997 nur mehr im tatsächlich noch rückständigen reduzierten Ausmaß von 5.116,37 € zu berücksichtigen war. Außer den bereits erörterten und für den Berufungsfall bejahten Haftungsvoraussetzungen bedingt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 BAO weiters, dass die Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen, ist. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln (Tun oder Unterlassen) bestehen. Haftungsbegründend sind im Übrigen nur Verletzungen von abgabenrechtlichen Pflichten. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers zählen außer jener zur Entrichtung der Gesellschaftsabgaben aus den verwalteten Mitteln jedenfalls auch die zur (chronologischen und lückenlosen) Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 124 ff. BAO), vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 119 ff. BAO), zur pünktlichen Einreichung von Abgabenerklärungen (§§ 133 ff. BAO), zur ordnungsgemäßen Führung der Lohnkonten für die vertretene Gesellschaft (§ 76 EStG 1988) und zur Beachtung des § 78 Abs. 3 EStG 1988. Sind Abgabenforderungen gegenüber einer GmbH wie im Berufungsfall uneinbringlich geworden, so ist es im Haftungsverfahren Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Ritz, BAO² § 9 Rz 22, VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Hat der Geschäftsführer solche Pflichten schuldhaft verletzt, dann spricht eine allerdings widerlegbare Vermutung auch für den Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenuneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 9.7.1997, 94/13/0281; Ritz, BAO² § 9 Rz 24). Auch wenn die dem Vertreter im Haftungsverfahren auferlegte Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde damit jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es doch dem (potenziell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen darzulegen (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; Ritz, BAO² § 9 Rz 22). Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsmittelwerber in der Haftungsbescheidbegründung auf die im Haftungsverfahren für das Verschulden geltende Beweislastumkehr hingewiesen. In der Haftungsberufung erstattete er danach ein umfangreiches und teilweise auch urkundlich belegtes Vorbringen, demzufolge sich seine Haftungsinanspruchnahme insgesamt als rechtswidrig erweise, weil der Nichtentrichtung sämtlicher Haftungsabgaben keine von ihm zu verantwortenden schuldhaften und für den Abgabenausfall kausalen Pflichtverletzungen zugrunde lägen. Da die Umsatzsteuer 1997, der Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98 und die Säumniszuschläge 1999 nicht mehr rückständig und damit nicht mehr haftungsrelevant sind, bleibt aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelwerbers daher zu prüfen, ob dieser als für die steuerlichen Belange der Gesellschaft unstrittig verantwortlich gewesener Vertreter im Zusammenhang mit den übrigen Haftungsabgaben Vertreterpflichten schuldhaft verletzt hat, und wenn ja, ob diese Pflichtverletzungen vorliegend auch ursächlich für die Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft waren. Die Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997, Umsatzsteuer 4-12/97 und Umsatzsteuer 4-5/98 bekämpft der Berufungswerber deshalb, weil es hinsichtlich dieser Haftungsabgaben nicht nur an schuldhaften, sondern überhaupt an Vertreterpflichtverletzungen seinerseits fehle. Vorgenannte Haftungsabgaben resultierten laut Rechtsmittelvorbringen aus bei der Gesellschaft im Herbst 1998 durchgeführten Betriebs- und Lohnsteuerprüfungen, bei denen es für den Zeitraum 1996 bis Mitte 1998 zu Umsatzsteuer- und Lohnabgabennachforderungen in Millionenhöhe (S) gekommen wäre. Diesen Prüfungen wäre eine am 17. Juli 1998 vom Berufungswerber und von SD gemeinsam erstattete Selbstanzeige vorausgegangen, mit der für den vorerwähnten Zeitraum bei der Gesellschaft vorgenommene Erlösverkürzungen, zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuern und getätigte Schwarzlohnzahlungen offen gelegt worden wären. Sämtliche dieser angezeigten Verfehlungen hätte laut Rechtsmittelausführungen jedoch nicht der Berufungswerber, sondern allein SD zu verantworten. Der Rechtsmittelwerber hätte erst im Sommer 1998 veranlasst durch polizeiliche Einvernahmen im Zusammenhang mit der Geschäftsgebarung bei seiner früheren Dienstgeberin C-GmbH und durch merkwürdige Fragestellungen in Bezug auf die Person SD bei anschließenden Recherchen entdeckt, dass dieser jahrelang hinter seinem Rücken bei der Gesellschaft Erlösverkürzungen und Vorsteuerschwindel begangen und Schwarzlohnzahlungen getätigt habe. Bis dahin hätte er SD, den er bereits aus seiner früheren Tätigkeit bei der C-GmbH als damaligen Vorgesetzten gekannt hätte, mangels Anlasses voll vertraut und ihm deshalb auch umfassende Handlungsvollmacht für die Gesellschaft eingeräumt. Der Berufungswerber selbst wäre stets verantwortungsbewusst um die ordnungsgemäße Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der vertretenen Gesellschaft bemüht gewesen. Er hätte für eine geordnete Büroorganisation und den Einsatz verantwortungsbewusster Mitarbeiter gesorgt und eine Steuerberatungskanzlei mit der Lohnverrechnung, laufenden Buchhaltung und Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der Gesellschaft beauftragt. Selbst nach Aufdeckung der Malversationen des SD wäre er seinen Geschäftsführerpflichten verantwortungsvoll nachgekommen, indem er sofort Selbstanzeige erstattet, intern wie extern alles Notwendige zur Vermeidung weiterer Verfehlungen seitens dieses Mitarbeiters veranlasst und auch versucht hätte, die daraus entstandenen hohen Steuernachforderungen zu entrichten. Letzteres sei jedoch nicht mehr vollständig gelungen, weil die Abgabennachforderungen mangels Zuflusses der verkürzten Erlöse bei der Gesellschaft aus den laufenden Gesellschaftseinnahmen bezahlt werden hätten müssen. Diese wären aufgrund eines Zessionsrahmens mit Hausbank jedoch nur zu 75 % tatsächlich verfügbar gewesen. Außerdem wäre es bei der Gesellschaft im Spätherbst 1998 aufgrund verschleppter Zahlungseingänge und bestrittener Forderungen zu nicht erwarteten Liquiditätseinbußen gekommen, die die Konkursantragstellung unvermeidbar gemacht hätten. Mit diesem Rechtsmittelvorbringen ist für eine Abstandnahme vom Haftungsausspruch für die rückständige (mittlerweile reduzierte) Lohnsteuer 1997 und den Dienstgeberbeitrag 1997 schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Berufungswerber inzwischen am 14. Februar 2001 strafgerichtlich unter anderem wegen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG verurteilt wurde. Spruchgegenständlich waren dabei die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragsschuldigkeiten der Gesellschaft für 1997, die dem Finanzamt im Juli 1998 mittels Selbstanzeige als verkürzt angezeigt, in der Folge darauf basierend bescheidmäßig festgesetzt, zum Teil jedoch nicht mehr entrichtet und deshalb dem Einschreiter mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vorgeschrieben wurden. Mit diesem Strafurteil wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der B-GmbH. und Beteiligter im gemeinsamen Zusammenwirken mit SD in den Jahren 1996 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 1/96 bis 12/97 eine Verkürzung an Lohnsteuer iHv. 181.946,00 S und an Dienstgeberbeitrag iHv. 464.834,00 S bewirkt zu haben, indem Löhne, Einmalprämien, Diäten, Trennungs- und Kilometergelder "schwarz" abgerechnet wurden, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine rechtskräftige Verurteilung im Haftungsverfahren zur Frage, ob haftungsgegenständliche Abgaben hinterzogen wurden, bindend. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf den Schuldspruch und auch auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH 7.5.1990, 88/15/0044). Zu diesen Tatumständen gehören im Berufungsfall aufgrund strafgerichtlicher Feststellungen, dass es bei der primärschuldnerischen Gesellschaft in den Jahren 1996 bis 1998 zu Schwarzlohnzahlungen aufgrund Nichtaufnahme oben genannter Lohnbestandteile in die Lohnkonten gekommen ist, und dass diese Manipulationen vom Berufungswerber und von SD in beiderseitigem Wissen und in der Absicht, dadurch Verkürzungen an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen herbeizuführen, begangen wurden. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung des Berufungswerbers, die sich nach den Urteilsfeststellungen auch auf sein Geständnis zu den angelasteten Lohnabgabenhinterziehungen gestützt hat, ist im Haftungsverfahren zwingend davon auszugehen, dass der noch rückständigen Lohnsteuer 1997 und dem Dienstgeberbeitrag 1997 schuldhafte Pflichtverletzungen des Berufungswerbers im Sinne des § 9 BAO zugrunde liegen. Es ist dem Rechtsmittelwerber auch in diesem Verfahren vorzuwerfen, im Zeitraum Ende 1996 bis Mai 1998 die ihm als Vertreter obliegende Pflicht zur Führung gesetzmäßiger Lohnkonten (§ 76 EStG 1988) für die Gesellschaft durch Auszahlung von Schwarzlöhnen und Nichtaufnahme derselben in die Geschäftsbücher vorsätzlich verletzt und dadurch die bzw. den auf diese Schwarzlohnzahlungen entfallene(n) Lohnsteuer 1997 und Dienstgeberbeitrag 1997 bei gesetzlicher Fälligkeit absichtlich nicht abgeführt bzw. entrichtet zu haben. Dass der vom Schuldspruch des Strafurteils als hinterzogen umfasste Lohnsteuerbetrag 1997 geringfügig niedriger als der im Haftungsbescheid ursprünglich vorgeschriebene ist, schadet dabei nicht, weil sich diese Differenz allein daraus ergibt, dass für Lohnsteuer 1997 wegen erfolgter Zahlungen teilweise strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige eingetreten ist, diesem Strafaufhebungsgrund im Haftungsverfahren aber keine entscheidungsrelevante Bedeutung für die Frage des Verschuldens des Vertreters zukommt (SWK 1981, A V 41). Wegen der bei der Gesellschaft in den Jahren 1996 bis 1998 vorgenommenen Schwarzlohnzahlungen kam es aus Anlass der Lohnsteuerprüfung auch zur bescheidmäßigen Nachforderung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 1997 iHv. 53.149,00 S. Diese Abgabenschuld wurde von der Gesellschaft in der Folge nicht mehr entrichtet und ist deshalb ebenfalls haftungsgegenständlich. Auch dieser Haftungsausspruch erweist sich aus nachstehenden Gründen als rechtmäßig. Hinsichtlich des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1997 war gegen den Berufungswerber als Wahrnehmenden der Abgabenangelegenheiten der B-GmbH. auch ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, also wegen vorsätzlicher Nichtentrichtung dieser Lohnabgabe spätestens bis am fünften Tag nach Fälligkeit, anhängig. Dieses Verfahren wurde schon im Voruntersuchungsstadium eingestellt. Im konkreten Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch eine Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes die Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bindet (VwGH 28.3.1990, 89/13/0189; VwGH 2.7.2002, 96/14/0068). In vorangeführten Fällen kann die Frage des Vorliegens schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen im Haftungsverfahren somit eigenständig beurteilt werden, wobei der Ausgang des Strafverfahrens auf der Ebene der Beweiswürdigung nicht ohne jede Indizienwirkung bleibt. Eine vom eingestellten Strafverfahren abweichende Beurteilung der rechtserheblichen Verschuldensfrage im Haftungsverfahren zulasten des Vertreters setzt allerdings eine nähere Auseinandersetzung mit den für die Verfahrenseinstellung maßgeblich gewesenen Gründen voraus (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181). Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wurde laut Bescheidbegründung vom 14. Mai 2002 deshalb eingestellt, weil eine Täterschaft des Berufungswerbers aufgrund dessen Vorbringens in der schriftlichen Rechtfertigung vom 7. Oktober 1999 nicht erweislich war. Im konkreten Schriftsatz hatte sich der Berufungswerber analog zur davor eingebrachten Haftungsberufung dahingehend gerechtfertigt, dass die Verantwortlichkeit für sämtliche mit Selbstanzeige für die Gesellschaft offen gelegten Abgabenverkürzungen ausschließlich SD treffe. Da sich im vorgelegten Finanzstrafakt des Berufungswerbers keine Ausfertigung des Strafurteils vom 14. Februar 2001 befindet, und in den Einstellungsgründen auf dieses damals bereits ergangen gewesene Strafurteil auch nicht Bezug genommen wurde, legte die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinstellung betreffend den Berufungswerber offensichtlich allein die Beweislage zugrunde, die sich anhand dessen Rechtfertigung vom Oktober 1999 ergab. Faktum ist jedoch, dass Bemessungsgrundlage des haftungsgegenständlichen Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1997 dieselben Schwarzlohnzahlungen bei der Gesellschaft aus den Jahren 1996 bis 1998 sind, die in der Selbstanzeige offen gelegt, vom Berufungswerber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren auch eingestanden wurden, und daher auch zu seiner Verurteilung wegen Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragshinterziehungen für 1997 nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG geführt haben. Angesichts dieser Sachlage, des gerichtlichen Geständnisses des Rechtsmittelwerbers zu den Schwarzlohnzahlungen der Jahre 1996 bis 1998 und schließlich, weil dem Einstellungsbescheid vom 14. Mai 1999 keine Bindungswirkung zukommt, geht die erkennende Behörde im gegenständlichen Haftungsverfahren abweichend zur Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz davon aus, dass der Nichtentrichtung des von der Gesellschaft geschuldeten Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1997 ebenfalls haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzungen des Berufungswerbers dadurch zur Last liegen, dass er bei der Gesellschaft in den Jahren 1996 bis 1998 Schwarzlöhne zur Auszahlung gebracht, diese vorsätzlich nicht in den Lohnkonten erfasst und den darauf entfallenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 mit Absicht bei gesetzlicher Fälligkeit nicht entrichtet hat. Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98 waren wegen Verdachtes der Umsatzsteuerhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gleichfalls Gegenstand des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Berufungswerber und gegen SD. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes, dem bei der Gesellschaft in den Jahren 1997 und 1998 nicht erklärte Erlöse und unberechtigt in Anspruch genommene Vorsteuern zugrunde lagen, wurde mit dem erwähnten Strafurteil allein SD schuldig erkannt. Für den Berufungswerber erging dazu ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO, weil es SD laut Urteilsfeststellungen aufgrund ihm eingeräumter Handlungsvollmacht und der Unerfahrenheit des Berufungswerbers möglich war, im inkriminierten Zeitraum namens der Gesellschaft, jedoch ohne Wissens des Berufungswerbers, umfangreiche Schwarzgeschäfte zu tätigen, bzw. durch selbst erstellte Eingangsrechnungen Vorsteuerabzüge vorzutäuschen. Für das gegenständliche Haftungsverfahren ergibt sich aus diesem Freispruch und den entsprechenden Urteilsgründen ohne Bindungs- jedoch mit Indizienwirkung, dass der Berufungswerber von den in den Jahren 1997 und 1998 von SD namens der Gesellschaft getätigten Schwarzumsätzen sowie den zwecks Vorsteuerschwindel fingierten Eingangsrechnungen und den dadurch bei der Gesellschaft für die Monate 4-12/97 und 4-5/98 bewirkten Umsatzsteuerhinterziehungen keine Kenntnis hatte. Nicht hingegen ist daraus abzuleiten, dass dem Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit den Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98 auch eine für die Haftungsinanspruchnahme ausreichende Fahrlässigkeit nicht anzulasten wäre. Im Vorhaltsschreiben vom 12. April 2005 wurde der Rechtsmittelwerber daher unter Hinweis, dass es sich bei diesen Haftungsabgaben um vom bei der Gesellschaft angestellten SD hinterzogene handle, und der Geschäftsführer bei Agendenübertragung an einen Dritten im Haftungsverfahren nicht per se entschuldigt sei, zum Nachweis aufgefordert, dass ihn in Bezug auf SD bzw. dessen Tätigkeit bei der Gesellschaft weder ein Auswahl- noch Überwachungsverschulden trifft. Gleichzeitig wurde der berufliche Werdegang von SD, dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen Krida und Gläubigerbegünstigung aus dem Jahr 1996, dessen Anlass zu Zweifel gebende dubiose Begründung, weshalb nicht er, sondern der Berufungswerber die B-GmbH. gründen sollte, weiters die Tatsache, dass SD 1996 bis 1998 bei der Gesellschaft erwiesenermaßen gemeinsam mit dem Berufungswerber Abgabenhinterziehungen begangen hat, und schließlich vorgehalten, dass Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Tätigkeit von SD bislang nur für die Zeit nach Aufdeckung von dessen Malversationen, nicht jedoch auch für die davor gelegenen Zeiträume behauptet und nachgewiesen wurden. Außerdem sollte der Einschreiter im konkreten Zusammenhang auch diverse Fragen zum Ablauf bei Gründung der B-GmbH., zu seinem und dem Betätigungsfeld von SD bei der Gesellschaft und schließlich auch noch zu den bereits bei der Vorgängerfirma C-GmbH erfolgten Schwarzlohnzahlungen beantworten. Diese Nachweise und Fragenbeantwortungen blieb der Berufungswerber allerdings bisher schuldig. Da seine Behauptungen allein, den Geschäftsführerpflichten stets verantwortungsbewusst nachgekommen zu sein, bis zum Sommer 1998 keinen Anlass für Zweifel an der Korrektheit von SD gehabt und nach Aufdeckung von dessen Verfehlungen die notwendigen und auch urkundlich belegten Kontrollmaßnahmen gesetzt zu haben, diese ausdrücklich abverlangten Nachweise und Stellungnahmen aber nicht ersetzen konnten, ist der Berufungswerber seiner Beweispflicht zur Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98 im abgeführten Verfahren somit insgesamt nicht nachgekommen. Zufolge der besonderen Beweislastverteilung im Haftungsverfahren kann entscheidungsgegenständlich daher davon ausgegangen werden, dass den rückständigen Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98 ebenso schuldhafte Pflichtverletzungen des Berufungswerbers im Sinne des § 9 BAO und zwar aufgrund eines ihm in Bezug auf SD vorwerfbaren Auswahl- und Überwachungsverschuldens zugrunde liegen (VwGH 22.2.1993, 91/15/0065; VwGH 26.5.1998, 97/14/0080; 19.11.1998, 98/15/0159). In der Berufung wurde behauptet, dass die Gründung der B-GmbH. nicht der Rechtsmittelwerber, sondern sein damaliger Vorgesetzter bei der C-GmbH SD initiiert hätte. SD wäre 1996 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten dieses Unternehmens an den Berufungswerber herangetreten, eine neue Baugesellschaft zu gründen, weil er selbst nach eigenen Angaben einen solchen Schritt zum damaligen Zeitpunkt nicht tun hätte können. Da sich SD bereit erklärt hätte, sowohl das Gründungskapital als auch seine einschlägigen Kontakte und Erfahrungen in der Baubranche zur Verfügung zu stellen, hätte sich der Berufungswerber nicht zuletzt auch wegen der wesentlich verbesserten Einkommensmöglichkeiten letztlich überzeugen lassen und bei der neu gegründeten B-GmbH. alle wesentlichen Gesellschaftsfunktionen übernommen. Wenn im Berufungsschriftsatz mit dem Hintergrund eines dem Rechtsmittelwerber in Bezug auf SD gegenständlich nicht vorwerfbaren Auswahl- bzw. Überwachungsverschuldens nun behauptet wird, dass der Rechtsmittelwerber diesen bei Gesellschaftsgründung bereits aufgrund dessen Vorgesetztenstellung bei der C-GmbH gekannt, er SD vollkommen vertraut, und bis zu den polizeilichen Einvernahmen Mitte des Jahres 1998 für ihn auch kein Anlass für Zweifel an dessen Korrektheit bestanden hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass schon die vom Berufungswerber selbst beschriebenen Umstände, wie es zur Gesellschaftsgründung kam, weshalb sich dabei er und nicht SD für die Gesellschaftsfunktionen zur Verfügung stellen sollte, und dass SD ohne an der Gesellschaft selbst beteiligt zu sein, offensichtlich auch die finanziellen Mittel zur Gesellschaftsgründung bereit stellte, Anlass genug für ihn sein hätten müssen, die Integrität von SD ernsthaft in Frage zu stellen, und deshalb vor Einlassung auf diesen entsprechende Erkundigungen zu dessen Person einzuholen. Dass er SD nach den Gründen für sein Unvermögen einer eigenen Gesellschaftsgründung befragt, oder er sonstige Nachforschungen zur Klärung dieser Frage bzw. zur Person von SD angestellt hätte, hat der Rechtsmittelwerber im Verlauf dieses Haftungsverfahrens trotz entsprechender Vorhaltungen aber nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Damit ist ihm jedenfalls schon ein haftungsbegründendes Auswahlverschulden zur Last zu legen, weil er SD trotz der aufgezeigten und Anlass zu Zweifel gebenden Ungereimtheiten offensichtlich ungeprüft bei der neu gegründeten Gesellschaft angestellt und ihn zudem mit uneingeschränkter handelsrechtlicher Handlungsvollmacht für die Gesellschaft ausgestattet hat, was diesem in der Folge ermöglichte, jahrelang an der Geschäftsführung vorbei namens der Gesellschaft Schwarzgeschäfte in Millionenhöhe (S) zu tätigen, Vorsteuerschwindel zu betreiben und dadurch Umsatzsteuern zu hinterziehen, die die Gesellschaft nach Tataufdeckung letztlich nicht mehr zur Gänze entrichten konnte. Bei Anwendung der anlassgegenständlich aufgrund der aufgezeigten Umstände jedenfalls geboten und dem Berufungswerber aufgrund seiner Fähigkeiten auch persönlich zumutbar gewesenen Sorgfalt wären ihm die wahren Gründe für das Unvermögen von SD zur Gründung einer eigenen Gesellschaft, und zwar dessen Scheitern mit der D-GmbH . und die damit in Zusammenhang gestandene Verurteilung wegen Krida und Gläubigerbegünstigung aus dem Frühjahr 1996, jedenfalls zur Kenntnis gelangt, was unzweifelhaft dazu geführt hätte, dass eine Anstellung desselben bei der Gesellschaft entweder überhaupt unterblieben, oder dieser zumindest nicht mit so weit reichenden Kompetenzen wie geschehen ausgestattet worden wäre. Dem Berufungswerber ist also, soweit ihm das sowohl in beruflicher als auch strafrechtlicher Hinsicht belastete Vorleben von SD bei Gesellschaftsgründung nicht ohnedies bereits bekannt war, vorzuwerfen, zumindest fahrlässig durch Unterlassen der gebotenen und ihm auch zumutbaren Erkundigungen nicht erkannt zu haben, dass er in leitender Position bei der Gesellschaft eine keinesfalls vertrauenswürdige zuverlässige Person eingesetzt hat. Das fahrlässige Nichteinholen solcher Auskünfte bzw. die Tatsache, dass der Berufungswerber den Angaben von SD offenkundig ungeprüft Glauben schenkte, war im vorliegenden Fall somit ausschlaggebend dafür, dass in den im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers gelegenen Geschäftsbüchern der Gesellschaft infolge der Malversationen dieses unredlichen Mitarbeiters Gesellschaftsumsätze und Vorsteuern nicht bzw. nicht im gesetzlich zustehenden Ausmaß erfasst, und von der Gesellschaft geschuldete Umsatzsteuern für 4-12/97 und 4-5/98 vom Berufungswerber deshalb bei gesetzlicher Fälligkeit nicht in gesetzmäßiger Höhe entrichtet wurden. Im Zusammenhang mit diesen rückständigen Umsatzsteuerschuldigkeiten der Gesellschaft sind dem Rechtsmittelwerber aber auch fahrlässige Vertreterpflichtverletzungen veranlasst durch nicht gehörige Überwachung der Tätigkeit des SD zum Vorwurf zu machen. Durch die mit der Haftungsberufung gleichzeitig vorgelegten Beweismittel wurde zwar glaubhaft gemacht, dass der Berufungswerber im zeitlichen Zusammenhang mit der Selbstanzeige vom Juli 1998 intern wie extern entsprechende Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, um von der Geschäftsführung nicht mitgetragene "Schwarzgeschäfte" des SD zukünftig zu verhindern. Da im Rechtsmittelschriftsatz jedoch für den davor gelegenen Zeitraum Ende 1996 bis Mai 1998 in Bezug auf diesen Mitarbeiter stattgefundene Überwachungsmaßnahmen nicht einmal behauptet worden waren, wurde der Einschreiter im erwähnten Vorhaltsschreiben auch aufgefordert, für den Zeitraum zwischen Gesellschaftsgründung und Sommer 1998 das Nichtvorliegen eines Überwachungsverschuldens ebenfalls nachzuweisen. Da dieser Beweis gleichfalls nicht angetreten wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber die Tätigkeit des SD vor dem Sommer 1998 nicht kontrolliert hat. Dafür spricht auch, dass in der Haftungsberufung zur Rechtfertigung wiederholt auf dessen uneingeschränkte Handlungsvollmacht und darauf verwiesen wird, dass bis zum Sommer 1998 kein Anlass für Zweifel an der Korrektheit des SD bestanden hätte. Nun trifft es zwar zu, dass der Geschäftsführer bei Übertragung von so weit reichenden Befugnissen an einen Mitarbeiter, wie sie mit der Einräumung einer handelsrechtlichen Handlungsvollmacht schon von Gesetzes wegen (§§ 54 ff. HGB) verbunden sind, grundsätzlich nicht dazu gehalten ist, die Tätigkeit eines solchen Mitarbeiters selbst auch nur stichprobenweise zu überprüfen (VwGH 4.5.1982, 81/14/0190). Liegen dem Geschäftsführer allerdings erkennbare, gegen die Zuverlässigkeit eines mit so umfassenden Kompetenzen ausgestatteten Mitarbeiters sprechende Anhaltspunkte vor, dann kann er sich im Haftungsverfahren betreffend Steuerrückstände der Gesellschaft, die in der Tätigkeit eines solchen Mitarbeiters begründet liegen, seiner Verantwortlichkeit nicht mit Hinweis auf dessen uneingeschränkte Handlungsvollmacht entziehen (Ritz, BAO² § 9 Rz 13 bzw. 23). Dies umso weniger dann, wenn der Geschäftsführer wie im vorliegenden Fall unbestritten für die steuerlichen Belange des Unternehmens verantwortlich war. Dass es sich bei SD um keinen zuverlässigen, ja sogar um einen mit den rechtlichen Werten nicht verbundenen Mitarbeiter handelte, war dem Berufungswerber im hier in Rede stehenden Haftungszeitraum 1997 und 1998 (Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98) trotz seiner gegenteiligen Behauptungen jedenfalls bekannt und bewusst, weil sich aus dem Strafurteil vom 14. Februar 2001 ergibt, dass SD und der Berufungswerber bereits in den Jahren 1996 und 1997 im gemeinsamen Zusammenwirken vorsätzliche Abgabenverkürzungshandlungen bei der Gesellschaft gesetzt haben. Wenn der Rechtsmittelwerber aber im Bewusstsein der Neigung des SD zu ungesetzlichen Handlungen die Auftragsbeschaffung und Abwicklung der Gesellschaft aufgrund eingeräumter Handlungsvollmacht weiterhin allein und ungeprüft in dessen Verantwortlichkeit gelegt, bzw. er steuerlich relevantes Datenmaterial aus dessen Tätigkeitsbereich ungeprüft in die in seiner Verantwortung gelegenen Grundaufzeichnungen übernommen hat, so hat er damit als Geschäftsführer zweifelsohne jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er vorliegend aufgrund der geschilderten Umstände verpflichtet und die ihm auch persönlich zumutbar war. Bei entsprechender Überwachung der Tätigkeit des SD im konkreten Haftungszeitraum hätten dessen Malversationen entweder überhaupt verhindert werden können, bzw. wären dem Berufungswerber die dessen Schwarzgeschäfte und Vorsteuerschwindel augenscheinlich machenden Unterlagen nicht erst im Zuge der Nachforschungen aus Anlass der polizeilichen Einvernahmen im Sommer 1998, sondern jedenfalls so rechtzeitig zur Kenntnis gelangt, dass es nicht zu Verletzungen der in seinem Verantwortlichkeitsbereich gelegenen Pflichten zur Führung von ordnungsgemäßen Büchern und Aufzeichnungen und zur Offenlegung richtiger Umsatzsteuerdaten für die Gesellschaft gekommen wäre. Dies hätte auch dazu geführt, dass Umsatzsteuern bei Fälligkeit in gesetzmäßiger Höhe entrichtet worden wären (VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Dem Einschreiter ist im Zusammenhang mit den für die Voranmeldungszeiträume 4-12/97 und 4-5/98 unrichtig erklärten und bei gesetzlicher Fälligkeit in zu niedriger Höhe entrichteten Umsatzsteuern somit auch eine haftungsbegründende fahrlässige Verletzung vorgenannter abgabenrechtlichen Pflichten aufgrund fahrlässigen Unterlassens der Kontrolle der Tätigkeit des SD und kritikloser Übernahme des ihm von SD gelieferten Zahlenmaterials vorzuwerfen. Im Zusammenhang mit den aus der Selbstanzeige resultierenden Haftungsabgaben wird auch eingewendet, dass es der Gesellschaft bzw. dem Einschreiter im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Nachforderung dieser Abgaben an den zu ihrer Entrichtung erforderlichen Mitteln gefehlt hätte. Dieser Einwand steht der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers für bei der Gesellschaft rückständige und uneinbringliche Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997, Umsatzsteuer 4-12/97 und Umsatzsteuer 4-5/98 ebenfalls nicht entgegen, weil sich unter dem Blickwinkel der §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO der Zeitpunkt, zu dem Abgabennachforderungen zu entrichten waren, nicht erst aufgrund der Bescheide, die diese Nachforderungen festsetzten, ergibt. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte, bestimmt sich vielmehr danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungsabgaben wie den vorstehenden ist dies regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem diese Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten gewesen wären (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 17.8.1998, 98/17/0038). Maßgebend ist diesfalls also der Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe, unabhängig davon ob eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280). Dass bei Fälligkeit des Dienstgeberbeitrages 1997 und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1997 je am 15. Jänner 1998, der Umsatzsteuer 4-12/97 am 16. Februar 1998 bzw. der Umsatzsteuer 4-5/98 am 15. Juli 1998 keine Gesellschaftsmittel zur Entrichtung dieser Abgaben mehr vorhanden gewesen wären, wurde berufungsgegenständlich aber nicht einmal behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte in diese Richtung aus der Aktenlage, die für die vorgenannten Fälligkeitszeitpunkte eine gute Auftragslage der Gesellschaft und damit verbunden jeweils hohe Gesellschaftsumsätze ausweist. Zur Lohnsteuer 1997 genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser um eine Abfuhrabgabe handelt. Da der Lohnsteuer 1997 erwiesenermaßen Schwarzlohnzahlungen zugrunde liegen, war diese bei Fälligkeit am 15. Jänner 1998 jedenfalls daraus einzubehalten und abzuführen. Zur Nichtentrichtung der übrigen, unmittelbar vor Konkurseröffnung zwischen 15. Oktober 1998 und 15. Jänner 1999 fällig gewesenen Gesellschaftsabgaben (Umsatzsteuern für August bis November 1998, Kammerumlage für 7-9/98, Lohnabgaben für Oktober und November 1998 und Stundungszinsen 1998) wird in der Berufung rechtfertigend auf Fehlen entsprechender Gesellschaftsmittel verwiesen. Dem Rechtsmittelvorbringen sinngemäß folgend wären in diesem Haftungszeitraum sehr wohl noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese jedoch, soweit es der bei der Hausbank bestandene Zessionsrahmen zugelassen hätte, nicht für die Entrichtung der nunmehr haftungsgegenständlichen laufenden Gesellschaftsabgaben, sondern vorrangig für die Tilgung der aus der Selbstanzeige resultierenden Umsatzsteuer- und Lohnabgabennachforderungen und der dazu angelasteten Nebengebühren verwendet worden. Zwischen Selbstanzeige im Juli 1998 und Konkurseröffnung im Jänner 1999 wären auf das Abgabenkonto der Gesellschaft für diesen Verwendungszeck noch Zahlungen von über 1.450.000,00 S geleistet worden. Weitere liquide Mittel wären nicht zur Verfügung gestanden, weil es im Herbst 1998 trotz guter Auftragslage der Gesellschaft plötzlich zu unvorhersehbaren Liquiditätseinbußen aufgrund stockender Zahlungseingänge und Bestreitung von Forderungen gekommen wäre. Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 10/98 und 11/98 basierten damit auch auf Erlösen, die infolge der Forderungsbestreitungen bei der Gesellschaft gar nicht eingegangen wären. Für die rückständigen Lohnabgaben Oktober und November 1998 komme eine Vertreterhaftung des Einschreiters überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil die Gesellschaft die Löhne für diese Monate gar nicht mehr ausbezahlt hätte. Wird das Nichtvorliegen schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen wie berufungsgegenständlich für die zwischen 15. Oktober 1998 und 15. Jänner 1999 fällig gewesenen Haftungsabgaben auf das Fehlen von Gesellschaftsmitteln zur Abgabenentrichtung gestützt, so hatte im abgeführten Haftungsverfahren aufgrund der Beweislastumkehr nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen, sondern der Berufungswerber das von ihm behauptete Nichtausreichen der Mittel nachzuweisen. Waren Gesellschaftsmittel, wie für den konkreten Haftungszeitraum schon aufgrund des Rechtsmittelvorbringens unstrittig und auch durch die vorliegenden Kassabuch- und Kontoauszüge der Gesellschaft erhärtet, noch vorhanden, reichten diese behauptungsgemäß jedoch nicht zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten aus, dann wäre es ebenfalls am Rechtsmittelwerber gelegen gewesen, im Verlauf des Haftungsberufungsverfahrens weiters nachzuweisen, dass er den Abgabengläubiger bei Verwendung der tatsächlich noch verfügbar gewesenen Mittel gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern nicht benachteiligt hat (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Im Haftungsvorhalt wurde der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die ihn treffende Beweispflicht und die bei Nichtentsprechung eintretenden Rechtsfolgen ausdrücklich aufgefordert, für den Haftungszeitraum 15. Oktober 1998 bis 15. Jänner 1999 einen Liquiditäts- und Zahlungsnachweis die Gesellschaft betreffend zu erbringen, und außerdem auch Zeitpunkt und Ausmaß der behaupteten Forderungsbestreitungen bekannt zu geben bzw. zu belegen. Diesen Aufforderungen ist er ebenfalls nicht nachgekommen. Damit ist es im gegenständlichen Verfahren aber sowohl was das Fehlen von Gesellschaftsmitteln in diesem Haftungszeitraum als auch was den Nichteingang bestrittener Gesellschaftsforderungen betrifft, gleichfalls nur bei nicht bewiesenen Behauptungen des Einschreiters geblieben. Vor allem hat er damit auch nicht nachgewiesen, dass es bei Verwendung der im konkreten Haftungszeitraum noch verfügbar gewesenen Gesellschaftsmittel zu keiner Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes gekommen, bzw. dass der Abgabengläubiger aus diesen Mitteln zumindest anteilsmäßig bedient worden ist. Da diese Nachweise nur er allein erbringen konnte, trotz entsprechender Aufforderung aber nicht erbracht hat, kann die Berufungsbehörde daher gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung annehmen, dass es im hier in Rede stehenden Haftungszeitraum bei Verteilung der noch zur Verfügung gestandenen Gesellschaftsmittel zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gekommen ist, dabei insbesondere auch der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern benachteiligt wurde, und der Berufungswerber dadurch im Hinblick auf die in diesem Haftungszeitraum fällig gewesenen und unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Abgaben (alle Haftungsabgaben außer den Lohnsteuern) Vertreterpflichten schuldhaft verletzt und er damit ein haftungsbegründendes Verhalten im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gesetzt hat (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Diese Annahme findet auch Deckung in der zugrunde liegenden Aktenlage. Diese zeigt nämlich auf, dass sämtliche zwischen 15. Oktober 1998 und 15. Jänner 1999 fällig gewesenen Haftungsabgaben ausgenommen die Umsatzsteuer 8/98, die nach erklärungsgemäßer Verbuchung (351.124,00 S) noch im Umfang von 200.000,00 S teilweise getilgt wurde, zur Gänze unberichtigt geblieben sind. Aus den Einträgen im Kassabuch der Gesellschaft und den Abbuchungen vom Kreditkonto Nummer 1000 bei der R-Bank ergibt sich demgegenüber jedoch unzweifelhaft, dass in den Monaten Oktober 1998 bis Jänner 1999 die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft notwendigen Zahlungen für Treibstoffe, Porti, Büroartikel, Leasingraten und dergleichen ebenso noch getätigt wurden, wie auch der Berufungswerber sein bilanzmäßig ausgewiesenes monatliches Geschäftsführerentgelt von 25.000,00 S zuzüglich Diäten und Reisekosten bis einschließlich Jänner 1999 noch in ungekürzter Höhe und teilweise sogar auch höhere monatliche Beträge erhalten hat. Außerdem erfolgten im Konkurs der Gesellschaft laut Konkursaktenlage keine Forderungsanmeldungen wegen rückständiger Stromkosten, Versicherungsentgelte, Mieten und Pachtzinse, was ebenfalls bedenkenlos darauf schließen lässt, dass auch diese Gesellschaftsgläubiger bis zuletzt vollständig befriedigt wurden. Schließlich ist im Berufungsfall auch der Bestand eines Mantelzessionsvertrages betreffend sämtlicher Gesellschaftsforderungen zugunsten der kreditgewährenden Hausbank R-Bank und weiters aktenkundig, dass sämtliche bei Konkurseröffnung fällig gewesenen Gesellschaftsforderungen in Höhe von 2.108.549,60 S aufgrund dieses Vertrages anfechtungsfest an das genannte Kreditinstitut abgetreten und damit auch einer Verwertung als Konkursmasse entzogen waren. Im Schreiben vom 12. April 2005 wurde dem Rechtsmittelwerber diese für eine Gläubigerungleichbehandlung und damit für schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen sprechende Aktenlage dezidiert vorgehalten. Diesen Vorhaltungen trat er im weiteren Verfahrensverlauf im Grundsätzlichen nicht entgegen. Anlässlich seines Telefonates mit der Referentin am 27. April 2005 gestand der Berufungswerber vielmehr sogar zu, dass im konkreten Haftungszeitraum einzelne Gesellschaftsgläubiger noch Vollzahlungen erhalten haben bzw. bevorzugt befriedigt wurden. Bei unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln stellt schon die bevorzugte Befriedigung eines einzigen Gesellschaftsgläubigers eine schuldhafte Vertreterpflichtverletzung dar. Dem Berufungswerber sind aufgrund vorstehender Fakten- und Beweislage daher im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Umsatzsteuer für 8/98, 9/98, 10/98 und 11/98 und der Kammerumlage 7-9/98 somit haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzungen wegen Nichtbeachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes zur Last zu legen (VwGH 17.8.1998, 97/17/0096; VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Dem steht auch nicht entgegen, dass für die am 16. November 1998 fällig gewesene Umsatzsteuer 9/98 und die Kammerumlage 7-9/98 bzw. die am 15. Dezember 1998 fällig gewesene Umsatzsteuer 10/98 aktenkundig rechtzeitige Stundungsansuchen gestellt wurden. Dem Rechtsmittelwerber sind gegenständlich im Zusammenhang mit der Stellung dieser erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungserleichterungsansuchen trotz Antragsrechtzeitigkeit und Gewährung von Nachfristen zur Abgabenentrichtung nämlich ebenfalls schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen vorzuwerfen, weil er damit für die antragsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben unter Vorspiegelung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 212 BAO und insbesondere des Nichtvorliegens einer Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit Zahlungsaufschub begehrt hat, obwohl ihm die massive Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Abgaben bei der Primärschuldnerin aufgrund der zeitlichen Nähe zur unmittelbar später erfolgten Konkursantragstellung unzweifelhaft bereits bekannt gewesen sein musste (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Der Berufungswerber

Normen und Schlagworte

fehlende MittelGleichbehandlungsgrundsatzfehlender NachweisBeweislasthinterzogene HaftungsabgabenBindung an rechtskräftige VerurteilungAuswahlverschuldenÜberwachungsverschuldenMantelzessionfreisprechendes StrafurteilLohnabgabenUmsatzsteuerbescheidmäßige Abgabennachforderungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2153-L/02
Stammnummer
17017
Gültig
14.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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