Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2153-L/02
Geschäftsführerhaftung bei behauptetermaßen unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln, bei hinterzogenen Gesellschaftsabgaben und bei Auswahl- und Überwachungsverschulden betreffend einen unbeschränkt handlungsbevollmächtigten Angestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-L/02vom 14.07.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MG in XY, vertreten durch die
SteuerberatungsGmbH, in UV, vom 28. Mai 1999 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Steyr vom 26. März 1999 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf folgende Abgabenschuldigkeiten im
Gesamtbetrag von 294.034,75 € eingeschränkt.
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Betrag
neu in €
|
1997
|
Lohnsteuer
|
15.
Jänner 1998
|
5.116,37
|
1997
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.
Jänner 1998
|
33.780,80
|
1997
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
15.
Jänner 1998
|
3.862,49
|
04-12/1997
|
Umsatzsteuer
|
16.
Februar 1998
|
96.660,68
|
04-05/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Juli 1998
|
9.490,20
|
08/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Oktober 1998
|
10.982,61
|
10/1998
|
Lohnsteuer
|
16.
November 1998
|
15.909,25
|
10/1998
|
Dienstgeberbeitrag
|
16.
November 1998
|
5.675,08
|
10/1998
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
16.
November 1998
|
605,37
|
07-09/98
|
Kammerumlage
|
16.
November 1998
|
103,78
|
09/1998
|
Umsatzsteuer
|
16.
November 1998
|
41.088,06
|
10/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Dezember 1998
|
42.950,59
|
11/1998
|
Lohnsteuer
|
15.
Dezember 1998
|
4.265,12
|
11/1998
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.
Dezember 1998
|
1.521,05
|
11/1998
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
15.
Dezember 1998
|
162,22
|
1998
|
Stundungszinsen
|
14.
Jänner 1999
|
509,58
|
11/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Jänner 1999
|
21.351,50
|
Gesamt
|
|
|
294.034,75
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über die am 31. Oktober 1996 mit Sitz in S,
R-Str.1, gegründete B-GmbH. wurde mit Beschluss des Landesgerichtes S vom
20. Jänner 1999 Konkurs eröffnet, und dieser nach Liquidation des
Massevermögens und Ausschüttung einer Konkursquote von 0,80 % am
20. November 2001 wieder aufgehoben. An den Abgaben- als
Konkursgläubiger gelangten dabei am 18. Oktober 2001 und
2. November 2001 Quotenzahlungen von 37.196,47 S und 3.205,10 S zur
Überweisung, die je auf die auch als Konkursforderung angemeldete
Lohnsteuer 1997 verrechnet wurden. Laut Eintragungen im Firmenbuch war der 1970
geborene Berufungswerber vom 9. November 1996 bis zur
Insolvenzeröffnung einziger Geschäftsführer dieser
Baugesellschaft, an der er bis Dezember 1996 neben dem gleichaltrigen HD auch zu
99,8 % und danach zu 100 % beteiligt war.
Aus Anlass der Konkurseröffnung nahm das Finanzamt den
Berufungswerber mit Bescheid vom 26. März 1999 für folgende bei
der B-GmbH. rückständigen und während seiner
Geschäftsführung fällig gewesenen Abgabenschuldigkeiten im
Gesamtbetrag von 4,530.190,50 S (329.221,78 €) gemäß
§§ 9 und 80 BAO als Haftenden in Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Betrag
in S
|
Betrag
in €
|
1997
|
Umsatzsteuer
|
15.
Mai 1997
|
36.554,50
|
2.656,52
|
1997
|
Säumniszuschlag
|
15.
Mai 1997
|
5.018,00
|
364,68
|
1997
|
Lohnsteuer
|
15.
Jänner 1998
|
193.622,00
|
14.071,06
|
1997
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.
Jänner 1998
|
464.834,00
|
33.780,80
|
1997
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
15.
Jänner 1998
|
53.149,00
|
3.862,49
|
04-12/1997
|
Umsatzsteuer
|
16.
Februar 1998
|
1,330.080,00
|
96.660,68
|
04-05/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Juli 1998
|
130.588,00
|
9.490,20
|
08/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Oktober 1998
|
151.124,00
|
10.982,61
|
10-12/1998
|
Körperschaftsteuer
|
16.
November 1998
|
6.250,00
|
454,20
|
10/1998
|
Lohnsteuer
|
16.
November 1998
|
253.816,00
|
18.445,53
|
10/1998
|
Dienstgeberbeitrag
|
16.
November 1998
|
90.540,00
|
6.579,80
|
10/1998
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
16.
November 1998
|
9.658,00
|
701,87
|
07-09/98
|
Kammerumlage
|
16.
November 1998
|
1.428,00
|
103,78
|
09/1998
|
Umsatzsteuer
|
16.
November 1998
|
565.384,00
|
41.088,06
|
10/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Dezember 1998
|
591.013,00
|
42.950,59
|
11/1998
|
Lohnsteuer
|
15.
Dezember 1998
|
247.113,00
|
17.958,40
|
11/1998
|
Dienstgeberbeitrag
|
15.
Dezember 1998
|
88.127,00
|
6.404,44
|
11/1998
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
15.
Dezember 1998
|
9.399,00
|
683,05
|
1998
|
Stundungszinsen
|
14.
Jänner 1999
|
7.012,00
|
509,58
|
11/1998
|
Umsatzsteuer
|
15.
Jänner 1999
|
293.803,00
|
21.351,50
|
1999
|
Säumniszuschlag
|
15.
Jänner 1999
|
1.227,00
|
89,17
|
1999
|
Säumniszuschlag
|
15.
Jänner 1999
|
451,00
|
32,77
|
Gesamt
|
|
|
4,530.190,50
S
|
329.221,78
Bescheidbegründend führte das Finanzamt unter
Hinweis auf die im Haftungsverfahren dem Vertreter obliegende Behauptungs- und
Beweislast und Zitierung der Haftungsbestimmungen aus, dass der Berufungswerber
als Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft zur
Entrichtung von deren Abgabenschuldigkeiten aus den verwalteten finanziellen
Mitteln verpflichtet gewesen sei, er dieser Verpflichtung jedoch schuldhaft
nicht nachgekommen wäre, wobei leichte Fahrlässigkeit für diese
Annahme bereits genüge.
Dagegen wurde am 28. Mai 1999 unter
ausdrücklicher Außerstreitstellung des Vorliegens der übrigen
Haftungsvoraussetzungen (Seite 3 der Berufung) rechtzeitig berufen, weil es
hinsichtlich sämtlicher Haftungsabgaben an für die
Abgabenuneinbringlichkeit bei der primärschuldnerischen Gesellschaft
kausalen schuldhaften Pflichtverletzungen des Rechtsmittelwerbers fehle. Bei den
haftungsgegenständlichen Abgabenrückständen der Gesellschaft
handle es sich im Wesentlichen um zwei Gruppen, nämlich einerseits um
Abgabennachforderungen, die der Primärschuldnerin aufgrund
finanzstrafbehördlicher Selbstanzeige des Berufungswerbers mit
nachfolgender Betriebs- und Lohnsteuerprüfung im Herbst 1998 vorgeschrieben
worden (Umsatzsteuer 1997, Säumniszuschlag 1997, Umsatzsteuer 4-12/1997,
Umsatzsteuer 4-5/1998, Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997 und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997), und andererseits um
Abgabenschuldigkeiten, die erst unmittelbar vor Konkurseröffnung laufend
fällig gewesen wären (alle übrigen
Haftungsabgaben). Für die aus der Selbstanzeige resultierenden
rückständigen Gesellschaftsabgaben könne der Berufungswerber
schon deshalb nicht mit Recht zur Haftung herangezogen werden, weil er vom
Bestand dieser Abgabenschuldigkeiten vorerst gar keine Kenntnis gehabt, es nach
deren bekannt werden an zur Entrichtung ausreichenden Gesellschaftsmitteln
gefehlt und er im gegebenen Zusammenhang nicht einmal Verletzungen von
Vertreterpflichten zu verantworten hätte. Der Berufungswerber wäre
während seines früheren Beschäftigungsverhältnisses bei der
C-GmbH von einem seiner damaligen Vorgesetzten, SD, angesprochen worden, wegen
schlechter wirtschaftlicher Lage dieses Unternehmens eine eigene Baufirma zu
gründen, weil SD selbst nach eigenen Angaben einen solchen Schritt zum
damaligen Zeitpunkt nicht tun hätte können. Unter Inaussichtstellung
wesentlich verbesserter Einkommensmöglichkeiten, Anbot seiner
einschlägigen Erfahrungen und Kontakte im Baugewerbe und auch der
Zurverfügungstellung des Gründungskapitals wäre es SD letztlich
gelungen, den Berufungswerber zur Gründung der B-GmbH. zu überreden.
Bei dieser hätte der Berufungswerber alle wesentlichen
Gesellschaftsfunktionen übernommen, SD wäre, da er vollstes Vertrauen
des Berufungswerbers genossen hätte, handelsrechtliche Handlungsvollmacht
für die Gesellschaft eingeräumt worden. Innerbetrieblich wäre der
Berufungswerber für den kaufmännischen Bereich und insbesondere auch
die Fakturenerstellung, SD dagegen für die Auftragsbeschaffung und
-bearbeitung der Gesellschaft zuständig gewesen. Sofort bei Aufnahme
der Geschäftstätigkeit hätte sich der Rechtsmittelwerber
verantwortungsbewusst seiner neuen Aufgabe als Geschäftsführer,
insbesondere auch was die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft betroffen
habe, gewidmet. Er hätte für eine geordnete Büroorganisation und
den Einsatz von seiner Überzeugung nach verantwortungsvollen Mitarbeitern
gesorgt und die Lohnverrechnung, laufende Buchhaltung und Erstellung der
Jahresabschlüsse der Gesellschaft an eine Steuerberatungskanzlei
ausgelagert. Die unternehmensintern aufbereiteten Belege wären zumeist vom
Rechtsmittelwerber selbst zur steuerlichen Vertretung gebracht, und damit auch
zu dieser laufender Kontakt gehalten worden. Nach einer anfänglichen
Verlustphase hätten sich die Geschäfte der Gesellschaft aufgrund
wachsender Auftragslage durchaus positiv entwickelt. Erst Mitte des
Jahres 1998 als der Berufungswerber und einige andere Mitarbeiter mit
polizeilichen Einvernahmen wegen Unregelmäßigkeiten bei der
Geschäftsgebarung der früheren Dienstgeberin C-GmbH und damit in
Zusammenhang stehend mit merkwürdigen Fragestellungen zur Person des SD
konfrontiert worden wären, wäre beim Berufungswerber erstmals der
Verdacht auf mögliche Unkorrektheiten des SD auch bei der B-GmbH.
entstanden. Im Juli 1998 wäre er auf Unterlagen gestoßen, die
entsprechende Verfehlungen von SD konkret nachvollziehbar gemacht und den
Verdacht bestätigt hätten. Diese Verfehlungen, und zwar
Erlösverkürzungen, unberechtigt in Anspruch genommene Vorsteuern und
Schwarzlohnauszahlungen, wären dem Finanzamt S am 17. Juli 1998
mittels auch von SD unterschriebener Selbstanzeige offen gelegt, und dabei
für den Zeitraum November 1996 bis einschließlich Mai 1998
Umsatzsteuer- und Lohnabgabenverkürzungen bei der Gesellschaft im
Gesamtumfang von 2.147.180,87 S bzw. 1.765.832,00 S bekannt gegeben
worden. Um weitere Malversationen dieses Mitarbeiters in Hinkunft zu
vermeiden, hätte der Berufungswerber über innerbetriebliche Weisungen
hinaus sofort auch extern die folgerichtigen Schritte unternommen und
Lieferanten informiert, dass Warenbestellungen nur mehr mit seiner
ausdrücklichen Genehmigung angenommen werden dürften. Dennoch und
entgegen seiner Zusicherung, das Unternehmen hinkünftig zu
unterstützen, hätte SD sein unkorrektes Handeln weiter fortgesetzt und
vom Berufungswerber nicht genehmigte Geschäfte abgeschlossen. Am
12. August 1998 wäre SD deshalb vorerst die Handlungsvollmacht
entzogen, und als auch dies nichts nützte, am 15. Oktober 1998 seine
fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Anhand des Datums eines erst kurz vor
dieser Berufungseingabe aufgefundenen Schriftstückes wäre ersichtlich,
dass selbst vorangeführte Maßnahmen nicht verhindern hätten
können, dass SD auch nach seiner Entlassung Firmenpapier der
Primärschuldnerin bzw. deren Namen noch missbräuchlich verwendet
habe. Bei der im Gefolge der Selbstanzeige abgehaltenen
Betriebsprüfung wäre festgestellt worden, dass die nicht
erklärten Gesellschaftserlöse über teilweise auch auf SD
persönlich lautende Bankkonten abgewickelt und sie damit dem betrieblichen
Rechnungswesen entzogen worden wären. Wegen der selbst angezeigten
Verfehlungen wäre es für die Gesellschaft im Zuge der Betriebs- und
Lohnsteuerprüfung zu Umsatzsteuer- und Lohnabgabennachforderungen von rund
vier Millionen Schillingen gekommen. Diese Nachforderungen hätten aus den
laufenden Gesellschaftseinnahmen bezahlt werden müssen, weil die
verkürzten Erlöse der Gesellschaft selbst nicht zugeflossen
wären. Da die Gesellschaftseinnahmen aufgrund eines bei der Hausbank
bestandenen Zessionsrahmens nur im Umfang von ca. 75 % des Monatsumsatzes
tatsächlich verfügbar gewesen wären, hätte der
Berufungswerber zusätzlich Maßnahmen zur Kostenreduktion gesetzt und
auch Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen mit den übrigen
Gesellschaftsgläubigern getroffen, um die hohen Steuernachforderungen
entrichten zu können. Dadurch, aufgrund guter Auftragslage und der
vereinbarten hohen Pönalzahlungen wäre es gelungen, in den Monaten
nach Selbstanzeige noch einen Teil der Abgabennachforderungen von
1.450.000,00 S zu tilgen. In der Folge wäre es wegen stockender
Zahlungseingänge und bestrittener Gesellschaftsforderungen jedoch zu
unvorhergesehenen Liquiditätseinbußen gekommen, die sodann die
Konkursantragstellung für die Gesellschaft notwendig gemacht
hätten. An der Nichtentrichtung der übrigen, unmittelbar vor
Konkurseröffnung fällig gewordenen Haftungsabgaben treffe den
Rechtsmittelwerber ebenfalls kein haftungsbegründendes Verschulden, weil es
ihm im konkreten Haftungszeitraum aufgrund der Zahlungen auf die aus der
Selbstanzeige resultierenden Abgabennachforderungen von 1.450.000,00 S und
zusätzlicher Entrichtung von dazu angelasteten Nebengebühren an
weiteren liquiden Mitteln zur Begleichung der laufenden Abgabenschuldigkeiten
der Gesellschaft gefehlt hätte. Den haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern Oktober und November 1998 lägen außerdem aufgrund
bestrittener Forderungen zum Teil bei der Gesellschaft gar nicht eingegangene
Erlöse zugrunde. Die Haftungsinanspruchnahme für die
rückständigen Lohnabgaben Oktober und November 1998 erweise auch
deshalb als verfehlt, weil entsprechende Lohnzahlungen für diese Monate gar
nicht mehr getätigt worden wären. Aus den angeführten
Gründen werde daher ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens war der Haftungsberufung ein als Anlage 1 bis
10 bezeichnetes Beilagenkonvolut angeschlossen. Bei der Anlage 1 handelt es sich
dabei um eine Kopie des Notariatsaktes, mit dem der Berufungswerber als
alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der B-GmbH. SD
Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 54 ff. HGB für diese
Gesellschaft eingeräumt hat. Anlage 2 gibt einen Aktenvermerk des
Berufungswerbers vom 12. August 1998 wieder, wonach dieser am
4. August und 5. August 1998 zehn namentlich angeführte
Lieferanten der Gesellschaft telefonisch davon in Kenntnis gesetzt hätte,
dass Lieferungen an die Gesellschaft (Material, Werkzeug, Reparaturen)
hinkünftig nur mehr mit Lieferschein und seiner Unterschrift bzw. nach
telefonischer Rücksprache mit ihm persönlich erfolgen dürften.
Anlage 3 stellt die Kopie eines Schreibens der B-GmbH. an das Lagerhaus S vom
12. August 1998 mit zu Anlage 2 identem Inhalt dar. Als Anlagen 4 und 7
wurden Kopien von den Schreiben der primärschuldnerischen Gesellschaft vom
12. August 1998 bzw. 15. Oktober 1998 vorgelegt, mit denen SD die
sofortige Rechtsungültigkeit der Handlungsvollmacht für die B-GmbH.
bzw. die fristlose Entlassung zur Kenntnis gebracht wurde. Als Anlagen 5, 6 und
8 wurden zum Beweis dafür, dass SD auch nach aufgekündigter
Handlungsvollmacht und selbst nach seiner Entlassung noch Handlungen namens der
B-GmbH. gesetzt hätte, eine nach diesen Zeitpunkten datierte, nicht von der
Geschäftsführung mitgetragene Ausgangsrechnung, ein Kostenvoranschlag
und ein Anbotsschreiben vorgelegt. Die als Anlage 9 und 10 angeschlossenen
Unterlagen (Beilage zum Vermögensverzeichnis bei Konkurseröffnung der
Gesellschaft) enthalten schließlich eine mit Jänner 1999 datierte
Liste mit Namen von Dienstnehmern der B-GmbH., an die Löhne nicht mehr
ausbezahlt worden wären, samt den entsprechend offen gewesenen
Beträgen. Laut dieser Aufstellung, die die Monate Oktober 1998 bis Februar
1999 umfasst und insgesamt dreiundsechzig Dienstnehmer namentlich anführt,
hätten in den für dieses Haftungsverfahren relevanten Monaten Oktober
und November 1998 elf bzw. einundsechzig Dienstnehmer Lohnzahlungen in laut
Aufstellung konkret bezifferter Höhe nicht mehr erhalten.
Obige Haftungsberufung wurde vom Finanzamt Ende des Jahres
2002 unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt. Zur ihrer Erledigung forderte die Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates außer den bezughabenden Finanzamtsakten (KÖSt-, USt-
und Einbringungsakt der B-GmbH. sowie Haftungs- und Strafakt des
Berufungswerbers) auch den gerichtlichen Konkursakt der
Primärschuldnerin (GZ.ab/99) an. Im Zuge des Aktenstudiums waren
sodann folgende Feststellungen zu treffen: Mit Selbstanzeige vom
17. Juli 1998 legte die steuerliche Vertreterin der Gesellschaft namens
dieser, des Berufungswerbers und von SD dem Finanzamt unter Bezugnahme auf
§ 29 Finanzstrafgesetz folgende im Zeitraum November 1996 bis
einschließlich Mai 1998 bei der B-GmbH. begangenen abgabenrechtlichen
Verfehlungen offen: "1. Namens der
Gesellschaft wurden Rechnungen für Leistungen ausgestellt und
überwiegend vereinnahmt, welche der Buchhaltung nicht zugeführt
wurden. Die entsprechenden Umsätze fehlen daher in den
Umsatzsteuervoranmeldungen.
2.
Es wurden Rechnungen an erdachte Adressaten erstellt, für die jedoch keine
Lieferung oder Leistung erfolgte. Diese Rechnungen wurden nicht verschickt,
sondern nur den Belegen für die Buchhaltung zugefügt und gingen daher
fälschlicherweise in die Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Zum Teil wurden
sie aus den unter Punkt 1.) beschriebenen Einnahmen
beglichen.
3. Im Kassabuch
wurden selbst erstellte Eingangsrechnungen, von denen der angebliche Lieferant
nichts wusste, eingetragen, und auch die Vorsteuer davon in Anspruch genommen.
4. Es wurden Eingangsrechnungen, die auch bezahlt wurden, nicht der Buchhaltung
zugeführt.
5. Es wurden
Lohnzahlungen an Beschäftigte geleistet, für die die Lohnsteuer nicht
einbehalten und auch der Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nicht abgeführt oder gemeldet wurden. Solche Beträge (Löhne,
Einmalprämien, Trennungsgelder, Diäten, Kilometergelder) wurden sowohl
an Mitarbeiter zusätzlich zu den ordnungsgemäß abgerechneten
Bezügen bezahlt als auch an Personen, die sonst keine Bezüge von der
Firma erhielten (Personen ohne ständiges
Beschäftigungsverhältnis). In der Lohnverrechnung wurden jedoch
teilweise Beträge erfasst, die nicht ausbezahlt wurden, und zur Bedeckung
der nicht deklarierten Zahlungen dienten." Nach weiterem Inhalt
dieser Selbstanzeige hätten die vorstehenden Verfehlungen der
Berufungswerber und SD zu verantworten. Für den inkriminierten Zeitraum
ergäben sich aus Punkt 1 bis 4 der Anzeige Umsatzsteuerverkürzungen in
Gesamthöhe von 2.147.180,87 S und aus Punkt 5 der Anzeige Verkürzungen
an Lohnsteuer iHv. 1.247.849,00 S, an Dienstgeberbeiträgen iHv.
464.834,00 S und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag iHv.
53.149,00 S.
Bei der bei der Gesellschaft im Herbst 1998 aufgrund dieser
Selbstanzeige durchgeführten Betriebsprüfung kam es im Wesentlichen
unter Zugrundelegung der als verkürzt offen gelegten Bemessungsgrundlagen
zu Erlöszurechnungen für 1996 von 347.667,43 S, für 4-12/97 von
5.228.395,89 S und für 1-3/98 von 752.067,72 S bzw. für 4-5/98 zu
einer Erlösminderung von 9.786,74 S (Tz 17 des Prüfungsberichtes vom
15. September 1998). Für die aufgrund selbst erstellter
Eingangsrechnungen ungerechtfertigt geltend gemachten Vorsteuern erfolgten
Kürzungen für 1996 iHv. 53.470,00 S, für 1-3/97 iHv.
243.978,80 S, für 4-12/97 iHv. 304.353,40 S, für 1-3/98 iHv.
34.624,00 S und für 4-5/98 iHv. 132.608,00 S (Tz 18 des
Prüfungsberichtes). Wegen dieser Erlöszurechnungen,
Vorsteuerkürzungen und Anerkennung zusätzlicher, bisher nicht geltend
gemachter Vorsteuern (Tz 19 des Prüfungsberichtes) wurden der Gesellschaft
einerseits mit Festsetzungsbescheiden vom 7. Oktober 1998 Nachforderungen
an Umsatzsteuer für 4-12/97 iHv. 1.330.080,00 S mit Fälligkeit
16. Februar 1998, an Umsatzsteuer für 1-3/98 iHv.
184.147,00 S mit Fälligkeit 15. Mai 1998 und an Umsatzsteuer
für 4-5/98 iHv. 130.588,00 S mit Fälligkeit 15. Juli 1998
und andererseits mit Wiederaufnahmebescheiden vom 11. November 1998 auch
Umsatzsteuernachforderungen für die bereits veranlagt gewesenen
Rumpfwirtschaftsjahre 1996 (1. November 1996 bis 31. Dezember
1996) iHv. 122.310,00 S mit Fälligkeit 17. Februar 1997 und
1997 (1. Jänner 1997 bis 31. März 1997) iHv.
243.783,00 S mit Fälligkeit 15. Mai 1997
vorgeschrieben. Aus Anlass der weiters abgehaltenen
Lohnsteuerprüfung erfolgten laut Prüfungsbericht vom 2. September
1998 Zurechnungen zu den von der Gesellschaft bisher erklärten
Lohnabgabenbemessungsgrundlagen exakt im Ausmaß der selbst angezeigten
Schwarzlohnzahlungen. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. September
1998 kam es für die Gesellschaft deshalb für den Zeitraum 1996 und
1997 zu jeweils bereits am 15. Jänner 1998 fällig gewesenen
Nachforderungen an Lohnsteuer für 1997 von 1.247.849,00 S, an
Dienstgeberbeiträgen für 1997 von 464.834,00 S und an
Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für 1997 von 53.149,00 S. Im
konkreten Lohnsteuerprüfungsbericht ist auch vermerkt, dass bei der
Gesellschaft im Prüfungszeitraum achtzig Dienstnehmer (5 Angestellte und
75 Arbeiter) beschäftigt gewesen wären. Dieselbe
Beschäftigtenzahl findet sich auch im anlässlich der
Konkurseröffnung über den Zeitraum Juni 1998 bis Jänner 1999
erstellten Lohnsteuerprüfungsbericht vom 23. Februar
1999.
Gleichzeitig mit der Selbstanzeige wurde für die
Entrichtung der daraus erwarteten Umsatzsteuer- und Lohnabgabenvorschreibungen
(3.911.747,00 S) auch um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht, weil
aufgrund der im Anzeigeschriftsatz beschriebenen Vorgänge keine
entsprechenden Rücklagen gebildet werden hätten können. Diesem
Ansuchen gab das Finanzamt nach vorerst abweisender Erledigung im Berufungsweg
teilweise statt und gewährte damit für 20. November 1998 eine
Teilzahlung iHv. 400.000,00 S, für Dezember 1998, Jänner und
Februar 1999 je eine Rate iHv. 200.000,00 S und für 20. März 1999
eine Abschlusszahlung iHv. 1.398.023,00 S. Im Zusammenhang mit dieser
Zahlungserleichterung finden sich am Abgabenkonto der Primärschuldnerin
folgende nach Selbstanzeige tatsächlich eingegangenen Pauschalzahlungen:
400.000,00 S am 21. Juli 1998, je 250.000,00 S am 6. und
25. August 1998, 150.000,00 S am 23. September 1998 und je
200.000,00 S am 23. Oktober 1998 bzw. 2. Dezember 1998 (gesamt
1.450.000,00 S). Diese Zahlungen waren zwecks Erlangung der
strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige jeweils mit Verrechnungsweisungen auf
die aus der Selbstanzeige resultierenden Umsatzsteuer- und
Lohnabgabennachforderungen versehen und wurden aktenkundig auch
widmungsgemäß verrechnet. Dadurch und weiters aufgrund
sonstiger Abgabengutschriften kam es für die nachgeforderte Umsatzsteuer
1996 (122.310,00 S) und Umsatzsteuer 1-3/98 (184.147,00 S) zur
gänzlichen und für die nachgeforderte Lohnsteuer 1997 und die
Umsatzsteuer für das Rumpfwirtschaftsjahr 1997 zur teilweisen Tilgung. Im
angefochtenen Haftungsbescheid sind im Hinblick auf die aus der Selbstanzeige
resultierenden Abgabennachforderungen daher die Umsatzsteuer 1996 und die
Umsatzsteuer 1-3/98 überhaupt nicht, die Lohnsteuer 1997 und Umsatzsteuer
des Rumpfwirtschaftsjahres 1997 je nur in reduzierter Höhe von
193.622,00 S bzw. 36.554,50 S und der Säumniszuschlag 1997,
Dienstgeberbeitrag 1997, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997, die Umsatzsteuer
4-12/97 und Umsatzsteuer 4-5/98 je in voller Vorschreibungshöhe
enthalten.
Für die bei der Gesellschaft infolge Selbstanzeige zur
Nachforderung gekommenen, wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung aber nicht unter
die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gefallenen verkürzten Umsatz-
und Lohnsteuern sowie Dienstgeberbeiträge erstattete das Finanzamt am 3.
September 1999 beim Landesgericht S Strafanzeige gegen den Berufungswerber und
gegen SD wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1
FinStrG (Umsatzsteuer 1996 iHv. 122.310,00 S und Umsatzsteuer 1997 iHv.
243.783,00 S), § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Umsatzsteuervorauszahlungen
für 4-12/97 iHv. 1.330.080,00 S und für 4-5/98 iHv.
130.588,00 S) und § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (vorsätzliche
Verkürzungen an Lohnsteuer 1/96-12/97 iHv. 181.946,00 S und von
Dienstgeberbeiträgen für denselben Zeitraum iHv. 464.834,00 S).
In dieser Gerichtsanzeige wurde unter anderem auch festgehalten, dass die
Schwarzerlöse aus den bei der B-GmbH. buchhalterisch nicht erfassten
Ausgangsrechnungen auf zwei Schwarzgeldkonten einerseits bei der M-Bank lautend
auf SD und andererseits bei der N-Bank lautend auf den Berufungswerber geflossen
wären und der Zahlung der Schwarzlöhne gedient hätten. Auch die
Mittel aus den selbst erstellten und als bezahlt gebuchten Eingangsrechnungen
wären für diesen Zweck verwendet worden. Bei der B-GmbH. hätte es
sich im Übrigen um die Nachfolgefirma der C-GmbH gehandelt, weil beide
Gesellschaften denselben Unternehmenssitz und -gegenstand gehabt hätten,
die B-GmbH. auch den Großteil der Dienstnehmer der C-GmbH übernommen,
und somit im Wesentlichen nur ein Wechsel in der Geschäftsführung
stattgefunden hätte. Außerdem wäre es auch schon bei der C-GmbH
zu denselben abgabenrechtlichen Verfehlungen wie für die B-GmbH angezeigt
gekommen.
Aufgrund dieser Anzeige wurden der Berufungswerber und SD
mit Urteil vom 14. Februar 2001 (Vr/99) als geschäftsführender
Gesellschafter bzw. als faktischer Geschäftsführer der B-GmbH. je der
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zu 1.) und § 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG (zu 2.) schuldig erkannt. Sie hätten als Beteiligte
vorsätzlich 1. im Jahr 1998 unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Gesamthöhe von 366.093,00 S bewirkt, indem sie
Erlöse iHv. 347.667,00 S nicht erklärt und Vorsteuern iHv.
297.449,00 S zu Unrecht geltend gemacht hätten, wodurch die genannten
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe
zu niedrig festgesetzt worden wären, und 2. in den Jahren 1996 bis
1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76
Einkommensteuergesetz 1988 entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 1/96
bis 12/97 eine Verkürzung an Lohnsteuer iHv. 181.946,00 S sowie an
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond iHv. 464.834,00 S
bewirkt, indem Löhne, Diäten, Trennungs- sowie Kilometergelder und
Einmalprämien, "schwarz" abgerechnet worden wären, und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten. Zum weiteren
Anklagepunkt, der Berufungswerber und SD hätten als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der B-GmbH. und Beteiligte vorsätzlich in den
Jahren 1997 und 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
4-12/97 und 4-5/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 1.460.678,00 S
bewirkt, indem erzielte Erlöse in Millionenhöhe keinen Eingang in die
mittels Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Einzahlungsbelegen erklärten
Zahllasten gefunden hätten sowie Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht und
Vorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichtet worden wären, und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wurde laut
Urteilstenor (Punkt II des Strafurteils) nur SD schuldig erkannt. Der
Berufungswerber wurde vom Tatvorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG gemäß
§ 259 Z 3 StPO freigesprochen. Nach
den Urteilsgründen sah es das Strafgericht insbesondere auch wegen
geständiger Verantwortung beider Angeklagten als erwiesen an, dass der
Berufungswerber und SD in gegenseitigem Einverständnis für
Lohnauszahlungen nachweislich fingierte Eingangsrechnungen erstellt hätten,
um diese Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen steuermindernd
geltend machen zu können. Die dadurch bewirkten
Umsatzsteuerverkürzungen ebenso wie die infolge von Schwarzlohnzahlungen
bewirkten Verkürzungen an Lohnsteuer und an Dienstgeberbeiträgen
wären in beiderseitigem Wissen und von beiden Angeklagten absichtlich
herbeigeführt worden. Zum Freispruch des Berufungswerbers wurde
urteilsbegründend festgestellt, dass es dem bereits jahrelang in der
Baubranche tätig gewesenen und wegen § 159 StGB bereits
vorbestraften SD infolge Unerfahrenheit des Berufungswerbers und
eingeräumter Handlungsvollmacht möglich gewesen wäre, neben der
Firma, allerdings namens der B-GmbH., Aufträge "schwarz" zu
übernehmen, auszuführen und die entsprechenden Erlöse sodann
selbst zu vereinnahmen. Von diesen Schwarzgeschäften und den dadurch
bewirkten Umsatzsteuerhinterziehungen hätte der Berufungswerber laut
Entscheidungsgründen nichts gewusst. Das Strafurteil vom
14. Februar 2001 blieb insgesamt unangefochten und erwuchs noch am selben
Tag in Rechtskraft.
Für den aufgrund Selbstanzeige ebenfalls zur
Nachforderung gekommenen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 iHv.
53.149,00 S leitete das Finanzamt am 3. September 1999 infolge
Gerichtsunzuständigkeit ein verwaltungsbehördliches
Finanzstrafverfahren gegen den Berufungswerber und gegen SD wegen Verdachtes
vorsätzlicher Nichtentrichtung dieser Lohnabgabe spätestens bis am
fünften Tag nach Fälligkeit (§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG) ein. Im Verlauf dieses Strafverfahrens gab der Berufungswerber am
7. Oktober 1999 eine schriftliche Stellungnahme ab, die deckungsgleich zum
gegenständlichen Haftungsberufungsvorbringen und auch mit denselben
Beilagen versehen war. Am 14. Mai 2002 stellte die Finanzstrafbehörde
erster Instanz dieses Finanzstrafverfahren für den Berufungswerber nach
§ 124 Abs. 1 FinStrG ein, weil aufgrund der Rechtfertigung vom
7. Oktober 1999 eine Täterschaft des Berufungswerbers nicht erweislich
wäre.
Im Zuge der Haftungsberufungserledigung stellte die
Referentin auch Erhebungen zum Werdegang von SD an und dabei fest, dass sich
dieser nach vorerst unselbständiger Beschäftigung als gelernter Maurer
und Partieführer im Jahr 1987 unter der Einzelfirma D selbständig
gemacht hat. Ende 1990 gründete er die D-GmbH. am Standort S, R-Str.1,
über die im Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Im
Zusammenhang mit der Geschäftsführung bei dieser Gesellschaft wurde SD
im April 1996 wegen Vergehen der fahrlässigen Krida und der
Gläubigerbegünstigung nach §§ 159 Abs. 1 Z 2 und 158 Abs. 1
StGB gerichtlich verurteilt. Ab August 1992 war er Angestellter bei der von den
Ehegatten C als Nachfolgefirma der D-GmbH. mit selben Firmensitz
gegründeten C-GmbH, bei der er neben dem handelsrechtlichen
Geschäftsführer OC als faktischer Geschäftsführer fungierte.
Diese Gesellschaft, bei der von Juni bis September 1996 auch der Berufungswerber
beschäftigt war, wurde im Dezember 1996 wegen Insolvenz ebenfalls
aufgelöst. Im Zusammenhang mit der faktischen Geschäftsführung
bei der C-GmbH wurde SD im November 2001 ebenfalls gerichtlich aufgrund von
Umsatzsteuer- und Lohnabgabenhinterziehungen in den Jahren 1992 bis 1996 wegen
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und lit. b
FinStrG verurteilt.
Zu den nicht mit der Selbstanzeige in Zusammenhang
stehenden Haftungsabgaben ergibt sich anhand der Aktenlage Folgendes: Die
Körperschaftsteuervorauszahlung für das vierte Quartal 1998 iHv.
6.250,00 S wurde am Abgabenkonto der Gesellschaft am 20. Oktober 1998
mit Fälligkeit 16. November 1998 eingewiesen und in der Folge nicht
entrichtet. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 1998 bzw. 9. Februar
1999 wurden der Primärschuldnerin Stundungszinsen 1998 iHv. 7.012,00 S
mit Fälligkeit 14. Jänner 1999 bzw. Säumniszuschläge 1999
iHv. 1.227,00 S und 451,00 S je mit Fälligkeit
15. Jänner 1999 vorgeschrieben. Diese Nebengebühren waren bei
Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers ebenfalls in voller
Vorschreibungshöhe rückständig. Die Beträge der
Umsatzsteuern 8/98 (351.124,00 S), 9/98 (565.384,00 S), 10/98
(591.013,00 S) und 11/98 (293.803,00 S), der Lohnabgaben 10/98
(Lohnsteuer: 253.816,00 S; Dienstgeberbeitrag: 90.540,00 S; Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag: 9.658,00 S); der Lohnabgaben 11/98 (Lohnsteuer:
247.113,00 S; Dienstgeberbeitrag: 88.127,00 S; Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag: 9.399,00 S) und der Kammerumlage 7-9/98
(1.428,00 S) wurden mittels Umsatzsteuervoranmeldungen selbst bekannt
gegeben. Diese Selbstbemessungsabgaben waren am 15. Oktober 1998 (Umsatzsteuer
8/98), 16. November 1998 (Umsatzsteuer 9/98, Lohnabgaben 10/98 und
Kammerumlage 7-9/98), 15. Dezember 1998 (Umsatzsteuer 10/98 und Lohnabgaben
11/98) bzw. 15. Jänner 1999 (Umsatzsteuer 11/98) fällig und wurden bis
zur Haftungsbescheiderlassung mit Ausnahme der Umsatzsteuer 8/98, die zu diesem
Zeitpunkt nur mehr in verminderter Höhe von 151.124,00 S aushaftete,
nicht entrichtet. Für die am 16. November 1998 bzw. 15. Dezember
1998 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben wurden aktenkundig
rechtzeitige Stundungsansuchen, und zwar im ersten Fall bis 21. November
1998 und im zweiten Fall bis 31. Dezember 1998, gestellt, die jeweils mit
momentanen Liquiditätsengpässen der Gesellschaft begründet
wurden. Diese Zahlungserleichterungsansuchen wurden abgewiesen, aufgrund ihrer
Rechtzeitigkeit wurde dabei jedoch zur Entrichtung der im November fällig
gewesenen Selbstbemessungsabgaben eine Nachfrist bis 31. Dezember 1998 und
der im Dezember 1998 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben eine solche
bis 21. Jänner 1999 eingeräumt. Sämtliche
antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurden von der Gesellschaft
in der Folge nicht mehr entrichtet.
Die Veranlagung der primärschuldnerischen Gesellschaft
erfolgte antragsgemäß nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr
für 1. April bis 31.März. Die Gesellschaftsumsätze beliefen sich
in den Wirtschaftsjahren 1996/97 auf rund 4.546.000,00 S, 1997/98 auf rund
34.961.000,00 S und 1998/99 auf rund 28.000.000,00 S. Mit den bis
einschließlich November 1998 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen
erklärte die Gesellschaft für die haftungsgegenständlichen Monate
August 1998 Umsätze von 2.302.694,27 S, für September 1998 von
3.553.225,14 S, für Oktober 1998 von 3.982.341,92 S und für November
1998 von 2.794.839,08 S. Für Dezember 1998 und Jänner 1999 wurden die
Umsatzsteuern anlässlich der Voranmeldungsprüfung bei
Konkurseröffnung festgesetzt und dabei Umsätze von 836.608,21 S und
6.837,60 S festgestellt. Da die Gesellschaft für den
Veranlagungszeitraum 1999 keine Erklärungen mehr einreichte, wurden unter
anderem auch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für diesen Zeitraum
geschätzt. Mit Bescheid vom 6. August 2002 wurde dabei eine
Jahresumsatzsteuerschuld 1999 in Höhe des Vorsolls der
Voranmeldungszeiträume 4/98 bis 3/99 von 325.028,60 € festgesetzt.
Dieser Umsatzsteuerbescheid 1999 blieb unangefochten. Die Gesellschaft
war aktenkundig während des gesamten Tätigkeitszeitraumes steuerlich
vertreten. Sämtliche aus Anlass ihrer steuerlichen Ersterfassung beim
Finanzamt eingegangenen Anzeigen und Anträge und auch die von der
steuerlichen Vertreterin erstellten Jahressteuererklärungen weisen die
Unterschrift des Berufungswerbers auf. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden
teils vom Berufungswerber und teils von der steuerlichen Vertretung
unterfertigt.
Anlässlich der UVA-Prüfung im Februar 1999 wurden
vom Prüfer auch Kopien vom Kassabuch der Gesellschaft und von
Kontoauszügen des bei der R-Bank geführten Kontokorrentkreditkontos
Nummer 1000 bzw. des Subkontos 1001 erstellt und im Veranlagungsakt abgelegt.
Anhand dieser Kassabuchauszüge ergibt sich für die Monate Oktober 1998
bis Jänner 1999 folgender Mittelbestand bzw. Mittelzu- und -abgang bei der
Gesellschaft:
|
|
Oktober
1998
|
November
1998
|
Dezember
1998
|
Jänner
1999
|
Anfangsbestand
|
221.852,43
S
|
4.982,06
S
|
100.764,65
S
|
31.603,26
S
|
Zahlungseingänge
|
996.612,00
S
|
466.800,00
S
|
645.973,83
S
|
90.000,00
S
|
Zahlungsausgänge
|
1.213.482,37
S
|
371.017,41
S
|
715.135,22
S
|
121.603,26
S
|
Endbestand
|
4.982,06
S
|
100.764,65
S
|
31.603,26 S
|
0,00 S
Laut Kassabucheinträgen wurden aus diesen Mitteln im
Wesentlichen Treibstoffe, Telefonrechnungen, Büroartikel, Strafmandate,
Porti, Postgebühren, die monatlichen Geschäftsführerhonorare,
Diäten und Reisekosten des Berufungswerbers, Provisionen, Prämien
und A - conto - Beträge an einzelne namentlich angeführte
Personen sowie Löhne und Trennungsgelder bezahlt. In den
Kassabuchauszügen Oktober, November und Dezember 1998 scheinen Auszahlungen
von Löhnen und Trennungsgeldern für den "Lohnzahlungszeitraum Oktober
1998" iHv. 234.212,00 S bzw. 211.012,00 S und den
"Lohnzahlungszeitraum November 1998" iHv. 89.696,00 S bzw. iHv.
44.235,00 S auf. Weiters ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber im
Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 für die Abrechnungszeiträume
September bis Dezember 1998 Geschäftsführerhonorare von gesamt
125.000,00 S, Reisekosten von gesamt 134.803,50 S und Diäten von
gesamt 21.990,00 S erhalten hat. Im Jänner 1999 erfolgte an ihn
ebenfalls noch eine Zahlung ohne Widmung iHv. 30.686,26 S. Anhand der
nicht lückenlos vorliegenden Auszüge zum Kreditkonto 1000 sind
für den Zeitraum 9. Oktober 1998 bis 19. Jänner 1999
jedenfalls noch Gutschriften in Gesamthöhe von 1.483.814,00 S
feststellbar. Als Lastschriften scheinen unter anderem regelmäßige
Abbuchungen mit Widmung "Telefonmiete"(rund 4.200,00 S) und
"LKW-Leasing" (4.470,00 S) auf. Das Subkonto 1001 war am
29. Oktober 1998 mit 70.708,00 S und per 31. Dezember 1998 mit
608,00 S im Haben. Zu den anhand der Gesellschaftsbilanz 1997/98
ersichtlichen weiteren Subkonten zum Kreditkonto 1000 (1002, 1003, 1004 und
1005) und zu den ebenfalls aktenkundigen Konten bei der V-Bank und der U-Bank
liegen entsprechende Auszüge nicht vor.
Bei Einsichtnahme in den Konkursakt der
Primärschuldnerin war festzustellen, dass insgesamt dreiundneunzig
Gläubiger Konkursforderungen angemeldet haben. Davon betrafen
dreiundsechzig Forderungsanmeldungen Dienstnehmer bzw. rückständige
Löhne und Gehälter für die Monate Oktober 1998 bis Jänner
1999. Elf Dienstnehmer machten dabei offene Lohnzahlungen für Oktober 1998
und einundsechzig Dienstnehmer solche für November 1998 geltend.
Sämtliche angemeldeten Dienstnehmerforderungen blieben unbestritten und
wurden quotenmäßig befriedigt. Bei den weiteren Forderungsanmeldungen
handelte es sich im Wesentlichen um rückständige öffentliche
Abgaben und Beiträge, Bankverbindlichkeiten gegenüber der R-Bank iHv.
3.910.962,00 S, offene Rechnungen für Steuerberatung,
Warenlieferungen, Werkleistungen und Personalgestellung an die Gesellschaft bzw.
Beherbergung von deren Dienstnehmern, nicht bezahlte Telefongebühren iHv.
8.625,66 S und offene Tankrechnungen bzw. sonstige Kfz - Kosten in
Gesamthöhe von rund 106.000,00 S. Zur Forderungsanmeldung der R-Bank
wurde im Anmeldungsverzeichnis vermerkt, dass diese aufgrund bestehender Aus-
und Absonderungsrechte gedeckt wäre. Laut Gesellschaftsbilanz zum
31. März 1998 hatte die Primärschuldnerin im
Wirtschaftsjahr 1997/98 Aufwendungen für Sach- und Kfz -
Versicherungen iHv. 485.855,00 S, Miete und Pacht iHv. 201.000,00 S,
Leasing iHv. 158.490,00 S, Strom iHv. 10.927,00 S, KFZ - Kosten
iHv. 807.604,00 S, Geschäftsführerentgelt iHv. 250.000,00 S,
Telefon iHv. 147.552,00 S und Telefonmiete iHv. 10.809,00 S. Bis auf
die bereits oben erwähnten Forderungsanmeldungen wegen
rückständiger Telefongebühren und KFZ - Kosten finden sich
im Konkursakt bzw. im Anmeldungsverzeichnis keine weiteren
Forderungsanmeldungen, die mit den vorstehenden laufenden Aufwendungen der
Gesellschaft in Zusammenhang gebracht werden könnten. Der
Masseverwalter stellte in seinem Bericht vom 22. März 1999 fest, dass das
gemeinschuldnerische Unternehmen durchgehend hohe Umsätze erzielt, bis
Dezember 1998 auch eine gute Auftrags- und Ertragslage bestanden hätte, und
aufgrund bis zuletzt ausgeübter Geschäftstätigkeit auch die
Bestandsverträge betreffend Anmietung der Geschäftsräumlichkeiten
und Pacht eines Lagerplatzes aufrecht gewesen wären. Weiters hielt er fest,
dass mit Ausnahme der Haftrücklässe sämtliche übrigen im
Konkurseröffnungszeitpunkt fällig gewesenen Gesellschaftsforderungen
iHv. 2.108.549,60 S aufgrund bereits am 20. Mai 1997 und 2. Oktober 1997
mit der R-Bank abgeschlossenen Globalzessionsverträgen anfechtungsfest
abgetreten gewesen wären. Diese Feststellung deckt sich mit dem
aktenmäßig dokumentierten entsprechenden Vorbringen des
Berufungswerbers anlässlich dessen Finanzamtsvorsprache am 23. Juli
1998.
Mit Schreiben vom 12. April 2005 teilte die Referentin
dem Berufungswerber zur gegenständlichen Haftungsangelegenheit mit, dass
sich der vorgeschriebene Haftungsbetrag inzwischen um 12.552,03 € auf
316.669,75 € reduziert hätte. Durch Verrechnung mit der Konkursquote
und mit diversen sonstigen Abgabengutschriften wären die Umsatzsteuer 1997,
der Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98
und die beiden Säumniszuschläge 1999 zur Gänze bzw. die
Lohnsteuer 1997, die noch mit 5.116,37 € aushafte, teilweise getilgt
worden. Soweit Haftungsabgaben noch bei der Primärschuldnerin selbst
einbringlich gewesen wären, werde dies im Zuge der Berufungsentscheidung
jedenfalls berücksichtigt werden. Alle übrigen Haftungsabgaben
wären allerdings noch mit den im Haftungsbescheid ausgewiesenen
Beträgen rückständig. Zum Rechtsmittelvorbringen selbst
wurde nochmals auf die im Haftungsverfahren für das Verschulden geltende
Beweislastumkehr hingewiesen und dazu angemerkt, dass das bisherige Vorbringen
und die dazu vorgelegten Beweismittel für eine dem Berufungsbegehren
Rechnung tragende Entscheidung nicht ausreichten. Hinsichtlich jener
Haftungsabgaben, die Gegenstand des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen
den Berufungswerber gewesen, vom Schuldspruch umfasst und noch
rückständig wären (Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997),
müsse aufgrund rechtskräftiger Verurteilung des Berufungswerbers nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (Hinterziehung von Lohnsteuer 1997 und
Dienstgeberbeiträgen 1997 infolge getätigter Schwarzlohnzahlungen) im
Haftungsverfahren jedenfalls auch von vorsätzlichen
Vertreterpflichtverletzungen ausgegangen werden. Das
finanzbehördliche Strafverfahren betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1997 wäre für den Berufungswerber zwar eingestellt worden, daran
bestehe im Haftungsverfahren aber eben so wenig eine Bindung wie an seinen
gerichtlichen Freispruch vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehungen nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 4-12/97 und 4-5/98. Betreffend
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 sei beabsichtigt, auch im Haftungsverfahren
von vorsätzlichen Vertreterpflichtverletzungen seinerseits auszugehen.
Dieser Abgabenschuld lägen nämlich jene Schwarzlohnzahlungen der Jahre
1996 und 1997 zugrunde, die der Berufungswerber im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren eingestanden hätte, und für die er wegen
Hinterziehung von Lohnsteuer 1997 und Dienstgeberbeiträgen 1997
rechtskräftig verurteilt worden wäre. Der Freispruch vom
Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehungen für die Monate 4-12/97
und 4-5/98 schließe nicht aus, dass ihm im Haftungsverfahren
diesbezüglich allenfalls fahrlässige Vertreterpflichtverletzungen zum
Vorwurf gemacht werden könnten. Den rückständigen Umsatzsteuern
4-12/97 und 4-5/98 lägen vorsätzliche
Abgabenverkürzungshandlungen des Mitarbeiters SD zugrunde. Da der
Geschäftsführer durch Agendenübertragung an einen Dritten nicht
automatisch exkulpiert werde, müsse der Berufungswerber daher nachweisen,
dass ihn in Bezug auf diesen Mitarbeiter bzw. dessen Tätigkeit weder ein
Auswahl- noch Überwachungsverschulden treffe. Dazu wurde vorgehalten, dass
schon die Begründung von SD, weshalb nicht er selbst, sondern der
Berufungswerber eine neue Gesellschaft gründen sollte, Anlass zu
entsprechenden Erkundigungen des Berufungswerbers geben hätte müssen.
Da der Berufungswerber bei Gesellschaftsgründung ortsansässig und
bereits in der Baubranche tätig gewesen wäre, erscheine es auch
unrealistisch, dass ihm entgangen sein sollte, dass SD bereits vor seiner
Anstellung bei der C-GmbH ein eigenes Bauunternehmen in Konkurs geführt
habe und damit in Zusammenhang auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Im
Übrigen wäre es auch schon bei der C-GmbH, bei der auch der
Berufungswerber beschäftigt gewesen sei, unter der De facto -
Geschäftsführung von SD zu Abgabenhinterziehungen unter anderem wegen
jahrelanger umfangreicher Schwarzlohnzahlungen gekommen. Gegen das Vorbringen,
dass der Berufungswerber bis zum Sommer 1998 keinen Anlass für Zweifel an
der Korrektheit von SD gehabt hätte, spreche überdies auch, dass der
Berufungswerber und SD bereits 1996 und 1997 erwiesenermaßen gemeinsam
vorsätzliche Abgabenverkürzungshandlungen bei der
Primärschuldnerin gesetzt hätten. Was die Kontrollpflichten des
Berufungswerbers in Bezug auf die Tätigkeit von SD anlange, wären
bisher nur Überwachungsmaßnahmen für den Zeitraum nach
Aufdeckung von dessen Malversationen, nicht aber auch für davor gelegene
Zeiträume glaubhaft gemacht worden. Soweit behauptet werde, dass im
Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung keine ausreichenden
liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen wären, um außer den hohen
Abgabennachforderungen aus der Selbstanzeige auch die laufenden
Gesellschaftsabgaben entrichten zu können, liege es am Berufungswerber auch
diese Behauptung im fortgesetzten Verfahren anhand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Da für den Haftungszeitraum 15. Oktober 1998 bis 15.
Jänner 1999 aufgrund des Rechtsmittelvorbringens, der für diesen
Zeitraum vorliegenden Kassabuch- und Bankkontoauszüge und der mit
Umsatzsteuervoranmeldungen bis November 1998 erklärten hohen Umsätze
jedenfalls von noch vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln ausgegangen werden
müsse, habe der Berufungswerber nicht nur die behauptete quantitative
Unzulänglichkeit an Gesellschaftsmitteln und sein Vorbringen, dass
erklärte Umsätze der Monate Oktober und November 1998 bei der
Gesellschaft wegen Bestreitung tatsächlich gar nicht eingegangen
wären, nachzuweisen, sondern auch zu beweisen, dass er die tatsächlich
vorhanden gewesenen Mittel anteilsmäßig verwendet, er den
Abgabengläubiger bei Mittelverwendung also gegenüber anderen
Gläubigern nicht benachteiligt hätte. Wegen der aktenkundigen
globalen Abtretung der Gesellschaftsforderungen zugunsten der R-Bank wurde
weiters vorgehalten, dass im Abschluss eines solchen Vertrages ebenfalls eine
dem Vertreter vorwerfbare schuldhafte Pflichtverletzung liegen könne,
sodass verfahrensgegenständlich auch nachgewiesen werden müsse, dass
der Berufungswerber bei Abschluss der Mantelzessionsverträge entsprechend
für eine dadurch ungehinderte Befriedigungsmöglichkeit der
übrigen Gesellschaftsschulden, insbesondere der der Abgabenschulden der
Gesellschaft, gesorgt hätte. Außer diesen
Globalzessionsverträgen ergäben sich im Berufungsfall Anhaltspunkte
für eine im konkreten Haftungszeitraum stattgefundene
Gläubigerungleichbehandlung bzw. Benachteiligung des Abgabengläubigers
anhand der Aktenlage auch noch daraus, dass zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes notwendige Zahlungen (Versicherungen, Pacht, Miete,
Treibstoffe, Strom etc.) wie auch Zahlungen des vereinbart gewesenen
Geschäftsführerentgeltes offensichtlich bis zuletzt ungekürzt
erfolgt, die laufenden Gesellschaftsabgaben hingegen nicht mehr entrichtet
worden wären. Komme der Berufungswerber den mit diesem Schreiben
abverlangten Nachweisen nicht nach, dann könne er für die unter das
Gleichbehandlungsgebot fallenden Abgabenrückstände der
Primärschuldnerin unbeschränkt zur Haftung herangezogen werden. Weise
er zumindest nach, welche Quote an den Abgabengläubiger im Falle anteiliger
Befriedigung aus den vorhanden gewesenen Mitteln zu bezahlen gewesen wäre,
dann hafte er nur für die Differenz zwischen dieser und den
tatsächlich entrichteten Abgaben. Für die
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern 10/98 und 11/98 gelte der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Diesbezüglich hafte der Berufungswerber
wegen schuldhafter Verletzung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 schon dann, wenn er
Löhne ausbezahlt, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht
abgeführt hätte. Zum Berufungsvorbringen, dass die Gesellschaft
für die Monate Oktober und November 1998 keine Löhne mehr ausbezahlt
hätte, wurde vorgehalten, dass sich der Inhalt der im Zuge der
Haftungsberufung vorgelegten Liste der offenen Löhne zwar mit der Aktenlage
des Konkursaktes der Gesellschaft und den dort ersichtlichen
Forderungsanmeldungen von Dienstnehmern der Gesellschaft im Wesentlichen decke,
der behaupteten Nichtauszahlung sämtlicher Löhne aber entgegen stehe,
dass in den vorliegenden Kassabuchauszügen noch Lohnzahlungen und Zahlungen
von Trennungsgeldern für diese beiden Lohnzahlungszeiträume
ersichtlich seien. Außerdem sei in beiden Lohnsteuerprüfungsberichten
über diesen Haftungszeitraum festgehalten, dass die Gesellschaft damals
achtzig Beschäftigte gehabt hätte, wogegen in der vorgelegten Liste
der offenen Löhne insgesamt nur dreiundsechzig Dienstnehmer
aufschienen. Anschließend an diese Ausführungen und
Vorhaltungen wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit gegeben, binnen dreier
Wochen ab Vorhaltszustellung dazu Stellung zu nehmen, und innerhalb selber Frist
nachstehende Fragen zu beantworten und Nachweise zu erbringen. Der
Berufungswerber sollte darlegen, wann und in welcher Eigenschaft (privat oder
geschäftlich) er SD kennen gelernt hätte, in welcher Beziehung SD und
der Minderheitsgesellschafter der B-GmbH. HD zueinander stünden, wer das
Gesellschaftsgründungskapital gestellt hätte, weshalb SD zwecks
Gesellschaftsgründung gerade an ihn heran getreten wäre, ob er SD nach
den Gründen für sein Unvermögen einer eigenen
Gesellschaftsgründung gefragt oder sonst etwas zur Klärung dieser
Frage unternommen hätte, ob er von den Schwarzlohnzahlungen bei der
Vorgängerfirma C-GmbH Kenntnis gehabt und wenn ja, ob auch er und
gegebenenfalls von wem Löhne schwarz ausbezahlt erhalten hätte, und
schließlich inwieweit unter steuerlichen Gesichtspunkten zwischen seiner
und der Tätigkeit von SD Schnittstellen bestanden hätten. Im
Zusammenhang mit diesen Fragestellungen wurde der Rechtsmittelwerber auch
ausdrücklich zum Nachweis eines ihn in Bezug auf SD und dessen
Tätigkeit nicht treffenden Auswahl- und Überwachungsverschuldens
aufgefordert. Ferner sollte anhand einer vollständigen Liquiditäts-
und Mittelverwendungsaufstellung nachgewiesen werden, welche Gesellschaftsmittel
im Zeitraum 15. Oktober 1998 bis 15. Jänner 1999 noch vorhanden gewesen
wären, und dass der Abgabengläubiger daraus zumindest
anteilsmäßig unter Beachtung des
Gläubigergleichbehandlungsgebotes bedient worden wäre. Zu den
behaupteten Forderungsbestreitungen sollten Zeitpunkt und Ausmaß derselben
belegt werden. Schließlich sollte noch bekannt gegeben und
belegmäßig nachgewiesen werden, wie viele Dienstnehmer bei der
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
fehlende MittelGleichbehandlungsgrundsatzfehlender NachweisBeweislasthinterzogene HaftungsabgabenBindung an rechtskräftige VerurteilungAuswahlverschuldenÜberwachungsverschuldenMantelzessionfreisprechendes StrafurteilLohnabgabenUmsatzsteuerbescheidmäßige Abgabennachforderungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2153-L/02
- Stammnummer
- 17017
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF