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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/2153-L/02

Geschäftsführerhaftung bei behauptetermaßen unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln, bei hinterzogenen Gesellschaftsabgaben und bei Auswahl- und Überwachungsverschulden betreffend einen unbeschränkt handlungsbevollmächtigten Angestellten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-L/02vom 14.07.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MG in XY, vertreten durch die SteuerberatungsGmbH, in UV, vom 28. Mai 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 26. März 1999 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf folgende Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 294.034,75 € eingeschränkt. | Zeitraum | Abgabenart | Fälligkeit | Betrag neu in € | 1997 | Lohnsteuer | 15. Jänner 1998 | 5.116,37 | 1997 | Dienstgeberbeitrag | 15. Jänner 1998 | 33.780,80 | 1997 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 15. Jänner 1998 | 3.862,49 | 04-12/1997 | Umsatzsteuer | 16. Februar 1998 | 96.660,68 | 04-05/1998 | Umsatzsteuer | 15. Juli 1998 | 9.490,20 | 08/1998 | Umsatzsteuer | 15. Oktober 1998 | 10.982,61 | 10/1998 | Lohnsteuer | 16. November 1998 | 15.909,25 | 10/1998 | Dienstgeberbeitrag | 16. November 1998 | 5.675,08 | 10/1998 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 16. November 1998 | 605,37 | 07-09/98 | Kammerumlage | 16. November 1998 | 103,78 | 09/1998 | Umsatzsteuer | 16. November 1998 | 41.088,06 | 10/1998 | Umsatzsteuer | 15. Dezember 1998 | 42.950,59 | 11/1998 | Lohnsteuer | 15. Dezember 1998 | 4.265,12 | 11/1998 | Dienstgeberbeitrag | 15. Dezember 1998 | 1.521,05 | 11/1998 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 15. Dezember 1998 | 162,22 | 1998 | Stundungszinsen | 14. Jänner 1999 | 509,58 | 11/1998 | Umsatzsteuer | 15. Jänner 1999 | 21.351,50 | Gesamt | | | 294.034,75 Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Über die am 31. Oktober 1996 mit Sitz in S, R-Str.1, gegründete B-GmbH. wurde mit Beschluss des Landesgerichtes S vom 20. Jänner 1999 Konkurs eröffnet, und dieser nach Liquidation des Massevermögens und Ausschüttung einer Konkursquote von 0,80 % am 20. November 2001 wieder aufgehoben. An den Abgaben- als Konkursgläubiger gelangten dabei am 18. Oktober 2001 und 2. November 2001 Quotenzahlungen von 37.196,47 S und 3.205,10 S zur Überweisung, die je auf die auch als Konkursforderung angemeldete Lohnsteuer 1997 verrechnet wurden. Laut Eintragungen im Firmenbuch war der 1970 geborene Berufungswerber vom 9. November 1996 bis zur Insolvenzeröffnung einziger Geschäftsführer dieser Baugesellschaft, an der er bis Dezember 1996 neben dem gleichaltrigen HD auch zu 99,8 % und danach zu 100 % beteiligt war. Aus Anlass der Konkurseröffnung nahm das Finanzamt den Berufungswerber mit Bescheid vom 26. März 1999 für folgende bei der B-GmbH. rückständigen und während seiner Geschäftsführung fällig gewesenen Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 4,530.190,50 S (329.221,78 €) gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftenden in Anspruch: | Zeitraum | Abgabenart | Fälligkeit | Betrag in S | Betrag in € | 1997 | Umsatzsteuer | 15. Mai 1997 | 36.554,50 | 2.656,52 | 1997 | Säumniszuschlag | 15. Mai 1997 | 5.018,00 | 364,68 | 1997 | Lohnsteuer | 15. Jänner 1998 | 193.622,00 | 14.071,06 | 1997 | Dienstgeberbeitrag | 15. Jänner 1998 | 464.834,00 | 33.780,80 | 1997 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 15. Jänner 1998 | 53.149,00 | 3.862,49 | 04-12/1997 | Umsatzsteuer | 16. Februar 1998 | 1,330.080,00 | 96.660,68 | 04-05/1998 | Umsatzsteuer | 15. Juli 1998 | 130.588,00 | 9.490,20 | 08/1998 | Umsatzsteuer | 15. Oktober 1998 | 151.124,00 | 10.982,61 | 10-12/1998 | Körperschaftsteuer | 16. November 1998 | 6.250,00 | 454,20 | 10/1998 | Lohnsteuer | 16. November 1998 | 253.816,00 | 18.445,53 | 10/1998 | Dienstgeberbeitrag | 16. November 1998 | 90.540,00 | 6.579,80 | 10/1998 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 16. November 1998 | 9.658,00 | 701,87 | 07-09/98 | Kammerumlage | 16. November 1998 | 1.428,00 | 103,78 | 09/1998 | Umsatzsteuer | 16. November 1998 | 565.384,00 | 41.088,06 | 10/1998 | Umsatzsteuer | 15. Dezember 1998 | 591.013,00 | 42.950,59 | 11/1998 | Lohnsteuer | 15. Dezember 1998 | 247.113,00 | 17.958,40 | 11/1998 | Dienstgeberbeitrag | 15. Dezember 1998 | 88.127,00 | 6.404,44 | 11/1998 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 15. Dezember 1998 | 9.399,00 | 683,05 | 1998 | Stundungszinsen | 14. Jänner 1999 | 7.012,00 | 509,58 | 11/1998 | Umsatzsteuer | 15. Jänner 1999 | 293.803,00 | 21.351,50 | 1999 | Säumniszuschlag | 15. Jänner 1999 | 1.227,00 | 89,17 | 1999 | Säumniszuschlag | 15. Jänner 1999 | 451,00 | 32,77 | Gesamt | | | 4,530.190,50 S | 329.221,78 Bescheidbegründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf die im Haftungsverfahren dem Vertreter obliegende Behauptungs- und Beweislast und Zitierung der Haftungsbestimmungen aus, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft zur Entrichtung von deren Abgabenschuldigkeiten aus den verwalteten finanziellen Mitteln verpflichtet gewesen sei, er dieser Verpflichtung jedoch schuldhaft nicht nachgekommen wäre, wobei leichte Fahrlässigkeit für diese Annahme bereits genüge. Dagegen wurde am 28. Mai 1999 unter ausdrücklicher Außerstreitstellung des Vorliegens der übrigen Haftungsvoraussetzungen (Seite 3 der Berufung) rechtzeitig berufen, weil es hinsichtlich sämtlicher Haftungsabgaben an für die Abgabenuneinbringlichkeit bei der primärschuldnerischen Gesellschaft kausalen schuldhaften Pflichtverletzungen des Rechtsmittelwerbers fehle. Bei den haftungsgegenständlichen Abgabenrückständen der Gesellschaft handle es sich im Wesentlichen um zwei Gruppen, nämlich einerseits um Abgabennachforderungen, die der Primärschuldnerin aufgrund finanzstrafbehördlicher Selbstanzeige des Berufungswerbers mit nachfolgender Betriebs- und Lohnsteuerprüfung im Herbst 1998 vorgeschrieben worden (Umsatzsteuer 1997, Säumniszuschlag 1997, Umsatzsteuer 4-12/1997, Umsatzsteuer 4-5/1998, Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997), und andererseits um Abgabenschuldigkeiten, die erst unmittelbar vor Konkurseröffnung laufend fällig gewesen wären (alle übrigen Haftungsabgaben). Für die aus der Selbstanzeige resultierenden rückständigen Gesellschaftsabgaben könne der Berufungswerber schon deshalb nicht mit Recht zur Haftung herangezogen werden, weil er vom Bestand dieser Abgabenschuldigkeiten vorerst gar keine Kenntnis gehabt, es nach deren bekannt werden an zur Entrichtung ausreichenden Gesellschaftsmitteln gefehlt und er im gegebenen Zusammenhang nicht einmal Verletzungen von Vertreterpflichten zu verantworten hätte. Der Berufungswerber wäre während seines früheren Beschäftigungsverhältnisses bei der C-GmbH von einem seiner damaligen Vorgesetzten, SD, angesprochen worden, wegen schlechter wirtschaftlicher Lage dieses Unternehmens eine eigene Baufirma zu gründen, weil SD selbst nach eigenen Angaben einen solchen Schritt zum damaligen Zeitpunkt nicht tun hätte können. Unter Inaussichtstellung wesentlich verbesserter Einkommensmöglichkeiten, Anbot seiner einschlägigen Erfahrungen und Kontakte im Baugewerbe und auch der Zurverfügungstellung des Gründungskapitals wäre es SD letztlich gelungen, den Berufungswerber zur Gründung der B-GmbH. zu überreden. Bei dieser hätte der Berufungswerber alle wesentlichen Gesellschaftsfunktionen übernommen, SD wäre, da er vollstes Vertrauen des Berufungswerbers genossen hätte, handelsrechtliche Handlungsvollmacht für die Gesellschaft eingeräumt worden. Innerbetrieblich wäre der Berufungswerber für den kaufmännischen Bereich und insbesondere auch die Fakturenerstellung, SD dagegen für die Auftragsbeschaffung und -bearbeitung der Gesellschaft zuständig gewesen. Sofort bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit hätte sich der Rechtsmittelwerber verantwortungsbewusst seiner neuen Aufgabe als Geschäftsführer, insbesondere auch was die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft betroffen habe, gewidmet. Er hätte für eine geordnete Büroorganisation und den Einsatz von seiner Überzeugung nach verantwortungsvollen Mitarbeitern gesorgt und die Lohnverrechnung, laufende Buchhaltung und Erstellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert. Die unternehmensintern aufbereiteten Belege wären zumeist vom Rechtsmittelwerber selbst zur steuerlichen Vertretung gebracht, und damit auch zu dieser laufender Kontakt gehalten worden. Nach einer anfänglichen Verlustphase hätten sich die Geschäfte der Gesellschaft aufgrund wachsender Auftragslage durchaus positiv entwickelt. Erst Mitte des Jahres 1998 als der Berufungswerber und einige andere Mitarbeiter mit polizeilichen Einvernahmen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsgebarung der früheren Dienstgeberin C-GmbH und damit in Zusammenhang stehend mit merkwürdigen Fragestellungen zur Person des SD konfrontiert worden wären, wäre beim Berufungswerber erstmals der Verdacht auf mögliche Unkorrektheiten des SD auch bei der B-GmbH. entstanden. Im Juli 1998 wäre er auf Unterlagen gestoßen, die entsprechende Verfehlungen von SD konkret nachvollziehbar gemacht und den Verdacht bestätigt hätten. Diese Verfehlungen, und zwar Erlösverkürzungen, unberechtigt in Anspruch genommene Vorsteuern und Schwarzlohnauszahlungen, wären dem Finanzamt S am 17. Juli 1998 mittels auch von SD unterschriebener Selbstanzeige offen gelegt, und dabei für den Zeitraum November 1996 bis einschließlich Mai 1998 Umsatzsteuer- und Lohnabgabenverkürzungen bei der Gesellschaft im Gesamtumfang von 2.147.180,87 S bzw. 1.765.832,00 S bekannt gegeben worden. Um weitere Malversationen dieses Mitarbeiters in Hinkunft zu vermeiden, hätte der Berufungswerber über innerbetriebliche Weisungen hinaus sofort auch extern die folgerichtigen Schritte unternommen und Lieferanten informiert, dass Warenbestellungen nur mehr mit seiner ausdrücklichen Genehmigung angenommen werden dürften. Dennoch und entgegen seiner Zusicherung, das Unternehmen hinkünftig zu unterstützen, hätte SD sein unkorrektes Handeln weiter fortgesetzt und vom Berufungswerber nicht genehmigte Geschäfte abgeschlossen. Am 12. August 1998 wäre SD deshalb vorerst die Handlungsvollmacht entzogen, und als auch dies nichts nützte, am 15. Oktober 1998 seine fristlose Entlassung ausgesprochen worden. Anhand des Datums eines erst kurz vor dieser Berufungseingabe aufgefundenen Schriftstückes wäre ersichtlich, dass selbst vorangeführte Maßnahmen nicht verhindern hätten können, dass SD auch nach seiner Entlassung Firmenpapier der Primärschuldnerin bzw. deren Namen noch missbräuchlich verwendet habe. Bei der im Gefolge der Selbstanzeige abgehaltenen Betriebsprüfung wäre festgestellt worden, dass die nicht erklärten Gesellschaftserlöse über teilweise auch auf SD persönlich lautende Bankkonten abgewickelt und sie damit dem betrieblichen Rechnungswesen entzogen worden wären. Wegen der selbst angezeigten Verfehlungen wäre es für die Gesellschaft im Zuge der Betriebs- und Lohnsteuerprüfung zu Umsatzsteuer- und Lohnabgabennachforderungen von rund vier Millionen Schillingen gekommen. Diese Nachforderungen hätten aus den laufenden Gesellschaftseinnahmen bezahlt werden müssen, weil die verkürzten Erlöse der Gesellschaft selbst nicht zugeflossen wären. Da die Gesellschaftseinnahmen aufgrund eines bei der Hausbank bestandenen Zessionsrahmens nur im Umfang von ca. 75 % des Monatsumsatzes tatsächlich verfügbar gewesen wären, hätte der Berufungswerber zusätzlich Maßnahmen zur Kostenreduktion gesetzt und auch Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen mit den übrigen Gesellschaftsgläubigern getroffen, um die hohen Steuernachforderungen entrichten zu können. Dadurch, aufgrund guter Auftragslage und der vereinbarten hohen Pönalzahlungen wäre es gelungen, in den Monaten nach Selbstanzeige noch einen Teil der Abgabennachforderungen von 1.450.000,00 S zu tilgen. In der Folge wäre es wegen stockender Zahlungseingänge und bestrittener Gesellschaftsforderungen jedoch zu unvorhergesehenen Liquiditätseinbußen gekommen, die sodann die Konkursantragstellung für die Gesellschaft notwendig gemacht hätten. An der Nichtentrichtung der übrigen, unmittelbar vor Konkurseröffnung fällig gewordenen Haftungsabgaben treffe den Rechtsmittelwerber ebenfalls kein haftungsbegründendes Verschulden, weil es ihm im konkreten Haftungszeitraum aufgrund der Zahlungen auf die aus der Selbstanzeige resultierenden Abgabennachforderungen von 1.450.000,00 S und zusätzlicher Entrichtung von dazu angelasteten Nebengebühren an weiteren liquiden Mitteln zur Begleichung der laufenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft gefehlt hätte. Den haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern Oktober und November 1998 lägen außerdem aufgrund bestrittener Forderungen zum Teil bei der Gesellschaft gar nicht eingegangene Erlöse zugrunde. Die Haftungsinanspruchnahme für die rückständigen Lohnabgaben Oktober und November 1998 erweise auch deshalb als verfehlt, weil entsprechende Lohnzahlungen für diese Monate gar nicht mehr getätigt worden wären. Aus den angeführten Gründen werde daher ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt. Zur Untermauerung dieses Vorbringens war der Haftungsberufung ein als Anlage 1 bis 10 bezeichnetes Beilagenkonvolut angeschlossen. Bei der Anlage 1 handelt es sich dabei um eine Kopie des Notariatsaktes, mit dem der Berufungswerber als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der B-GmbH. SD Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 54 ff. HGB für diese Gesellschaft eingeräumt hat. Anlage 2 gibt einen Aktenvermerk des Berufungswerbers vom 12. August 1998 wieder, wonach dieser am 4. August und 5. August 1998 zehn namentlich angeführte Lieferanten der Gesellschaft telefonisch davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass Lieferungen an die Gesellschaft (Material, Werkzeug, Reparaturen) hinkünftig nur mehr mit Lieferschein und seiner Unterschrift bzw. nach telefonischer Rücksprache mit ihm persönlich erfolgen dürften. Anlage 3 stellt die Kopie eines Schreibens der B-GmbH. an das Lagerhaus S vom 12. August 1998 mit zu Anlage 2 identem Inhalt dar. Als Anlagen 4 und 7 wurden Kopien von den Schreiben der primärschuldnerischen Gesellschaft vom 12. August 1998 bzw. 15. Oktober 1998 vorgelegt, mit denen SD die sofortige Rechtsungültigkeit der Handlungsvollmacht für die B-GmbH. bzw. die fristlose Entlassung zur Kenntnis gebracht wurde. Als Anlagen 5, 6 und 8 wurden zum Beweis dafür, dass SD auch nach aufgekündigter Handlungsvollmacht und selbst nach seiner Entlassung noch Handlungen namens der B-GmbH. gesetzt hätte, eine nach diesen Zeitpunkten datierte, nicht von der Geschäftsführung mitgetragene Ausgangsrechnung, ein Kostenvoranschlag und ein Anbotsschreiben vorgelegt. Die als Anlage 9 und 10 angeschlossenen Unterlagen (Beilage zum Vermögensverzeichnis bei Konkurseröffnung der Gesellschaft) enthalten schließlich eine mit Jänner 1999 datierte Liste mit Namen von Dienstnehmern der B-GmbH., an die Löhne nicht mehr ausbezahlt worden wären, samt den entsprechend offen gewesenen Beträgen. Laut dieser Aufstellung, die die Monate Oktober 1998 bis Februar 1999 umfasst und insgesamt dreiundsechzig Dienstnehmer namentlich anführt, hätten in den für dieses Haftungsverfahren relevanten Monaten Oktober und November 1998 elf bzw. einundsechzig Dienstnehmer Lohnzahlungen in laut Aufstellung konkret bezifferter Höhe nicht mehr erhalten. Obige Haftungsberufung wurde vom Finanzamt Ende des Jahres 2002 unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Zur ihrer Erledigung forderte die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates außer den bezughabenden Finanzamtsakten (KÖSt-, USt- und Einbringungsakt der B-GmbH. sowie Haftungs- und Strafakt des Berufungswerbers) auch den gerichtlichen Konkursakt der Primärschuldnerin (GZ.ab/99) an. Im Zuge des Aktenstudiums waren sodann folgende Feststellungen zu treffen: Mit Selbstanzeige vom 17. Juli 1998 legte die steuerliche Vertreterin der Gesellschaft namens dieser, des Berufungswerbers und von SD dem Finanzamt unter Bezugnahme auf § 29 Finanzstrafgesetz folgende im Zeitraum November 1996 bis einschließlich Mai 1998 bei der B-GmbH. begangenen abgabenrechtlichen Verfehlungen offen: "1. Namens der Gesellschaft wurden Rechnungen für Leistungen ausgestellt und überwiegend vereinnahmt, welche der Buchhaltung nicht zugeführt wurden. Die entsprechenden Umsätze fehlen daher in den Umsatzsteuervoranmeldungen. 2. Es wurden Rechnungen an erdachte Adressaten erstellt, für die jedoch keine Lieferung oder Leistung erfolgte. Diese Rechnungen wurden nicht verschickt, sondern nur den Belegen für die Buchhaltung zugefügt und gingen daher fälschlicherweise in die Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Zum Teil wurden sie aus den unter Punkt 1.) beschriebenen Einnahmen beglichen. 3. Im Kassabuch wurden selbst erstellte Eingangsrechnungen, von denen der angebliche Lieferant nichts wusste, eingetragen, und auch die Vorsteuer davon in Anspruch genommen. 4. Es wurden Eingangsrechnungen, die auch bezahlt wurden, nicht der Buchhaltung zugeführt. 5. Es wurden Lohnzahlungen an Beschäftigte geleistet, für die die Lohnsteuer nicht einbehalten und auch der Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht abgeführt oder gemeldet wurden. Solche Beträge (Löhne, Einmalprämien, Trennungsgelder, Diäten, Kilometergelder) wurden sowohl an Mitarbeiter zusätzlich zu den ordnungsgemäß abgerechneten Bezügen bezahlt als auch an Personen, die sonst keine Bezüge von der Firma erhielten (Personen ohne ständiges Beschäftigungsverhältnis). In der Lohnverrechnung wurden jedoch teilweise Beträge erfasst, die nicht ausbezahlt wurden, und zur Bedeckung der nicht deklarierten Zahlungen dienten." Nach weiterem Inhalt dieser Selbstanzeige hätten die vorstehenden Verfehlungen der Berufungswerber und SD zu verantworten. Für den inkriminierten Zeitraum ergäben sich aus Punkt 1 bis 4 der Anzeige Umsatzsteuerverkürzungen in Gesamthöhe von 2.147.180,87 S und aus Punkt 5 der Anzeige Verkürzungen an Lohnsteuer iHv. 1.247.849,00 S, an Dienstgeberbeiträgen iHv. 464.834,00 S und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag iHv. 53.149,00 S. Bei der bei der Gesellschaft im Herbst 1998 aufgrund dieser Selbstanzeige durchgeführten Betriebsprüfung kam es im Wesentlichen unter Zugrundelegung der als verkürzt offen gelegten Bemessungsgrundlagen zu Erlöszurechnungen für 1996 von 347.667,43 S, für 4-12/97 von 5.228.395,89 S und für 1-3/98 von 752.067,72 S bzw. für 4-5/98 zu einer Erlösminderung von 9.786,74 S (Tz 17 des Prüfungsberichtes vom 15. September 1998). Für die aufgrund selbst erstellter Eingangsrechnungen ungerechtfertigt geltend gemachten Vorsteuern erfolgten Kürzungen für 1996 iHv. 53.470,00 S, für 1-3/97 iHv. 243.978,80 S, für 4-12/97 iHv. 304.353,40 S, für 1-3/98 iHv. 34.624,00 S und für 4-5/98 iHv. 132.608,00 S (Tz 18 des Prüfungsberichtes). Wegen dieser Erlöszurechnungen, Vorsteuerkürzungen und Anerkennung zusätzlicher, bisher nicht geltend gemachter Vorsteuern (Tz 19 des Prüfungsberichtes) wurden der Gesellschaft einerseits mit Festsetzungsbescheiden vom 7. Oktober 1998 Nachforderungen an Umsatzsteuer für 4-12/97 iHv. 1.330.080,00 S mit Fälligkeit 16. Februar 1998, an Umsatzsteuer für 1-3/98 iHv. 184.147,00 S mit Fälligkeit 15. Mai 1998 und an Umsatzsteuer für 4-5/98 iHv. 130.588,00 S mit Fälligkeit 15. Juli 1998 und andererseits mit Wiederaufnahmebescheiden vom 11. November 1998 auch Umsatzsteuernachforderungen für die bereits veranlagt gewesenen Rumpfwirtschaftsjahre 1996 (1. November 1996 bis 31. Dezember 1996) iHv. 122.310,00 S mit Fälligkeit 17. Februar 1997 und 1997 (1. Jänner 1997 bis 31. März 1997) iHv. 243.783,00 S mit Fälligkeit 15. Mai 1997 vorgeschrieben. Aus Anlass der weiters abgehaltenen Lohnsteuerprüfung erfolgten laut Prüfungsbericht vom 2. September 1998 Zurechnungen zu den von der Gesellschaft bisher erklärten Lohnabgabenbemessungsgrundlagen exakt im Ausmaß der selbst angezeigten Schwarzlohnzahlungen. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 9. September 1998 kam es für die Gesellschaft deshalb für den Zeitraum 1996 und 1997 zu jeweils bereits am 15. Jänner 1998 fällig gewesenen Nachforderungen an Lohnsteuer für 1997 von 1.247.849,00 S, an Dienstgeberbeiträgen für 1997 von 464.834,00 S und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für 1997 von 53.149,00 S. Im konkreten Lohnsteuerprüfungsbericht ist auch vermerkt, dass bei der Gesellschaft im Prüfungszeitraum achtzig Dienstnehmer (5 Angestellte und 75 Arbeiter) beschäftigt gewesen wären. Dieselbe Beschäftigtenzahl findet sich auch im anlässlich der Konkurseröffnung über den Zeitraum Juni 1998 bis Jänner 1999 erstellten Lohnsteuerprüfungsbericht vom 23. Februar 1999. Gleichzeitig mit der Selbstanzeige wurde für die Entrichtung der daraus erwarteten Umsatzsteuer- und Lohnabgabenvorschreibungen (3.911.747,00 S) auch um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht, weil aufgrund der im Anzeigeschriftsatz beschriebenen Vorgänge keine entsprechenden Rücklagen gebildet werden hätten können. Diesem Ansuchen gab das Finanzamt nach vorerst abweisender Erledigung im Berufungsweg teilweise statt und gewährte damit für 20. November 1998 eine Teilzahlung iHv. 400.000,00 S, für Dezember 1998, Jänner und Februar 1999 je eine Rate iHv. 200.000,00 S und für 20. März 1999 eine Abschlusszahlung iHv. 1.398.023,00 S. Im Zusammenhang mit dieser Zahlungserleichterung finden sich am Abgabenkonto der Primärschuldnerin folgende nach Selbstanzeige tatsächlich eingegangenen Pauschalzahlungen: 400.000,00 S am 21. Juli 1998, je 250.000,00 S am 6. und 25. August 1998, 150.000,00 S am 23. September 1998 und je 200.000,00 S am 23. Oktober 1998 bzw. 2. Dezember 1998 (gesamt 1.450.000,00 S). Diese Zahlungen waren zwecks Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige jeweils mit Verrechnungsweisungen auf die aus der Selbstanzeige resultierenden Umsatzsteuer- und Lohnabgabennachforderungen versehen und wurden aktenkundig auch widmungsgemäß verrechnet. Dadurch und weiters aufgrund sonstiger Abgabengutschriften kam es für die nachgeforderte Umsatzsteuer 1996 (122.310,00 S) und Umsatzsteuer 1-3/98 (184.147,00 S) zur gänzlichen und für die nachgeforderte Lohnsteuer 1997 und die Umsatzsteuer für das Rumpfwirtschaftsjahr 1997 zur teilweisen Tilgung. Im angefochtenen Haftungsbescheid sind im Hinblick auf die aus der Selbstanzeige resultierenden Abgabennachforderungen daher die Umsatzsteuer 1996 und die Umsatzsteuer 1-3/98 überhaupt nicht, die Lohnsteuer 1997 und Umsatzsteuer des Rumpfwirtschaftsjahres 1997 je nur in reduzierter Höhe von 193.622,00 S bzw. 36.554,50 S und der Säumniszuschlag 1997, Dienstgeberbeitrag 1997, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997, die Umsatzsteuer 4-12/97 und Umsatzsteuer 4-5/98 je in voller Vorschreibungshöhe enthalten. Für die bei der Gesellschaft infolge Selbstanzeige zur Nachforderung gekommenen, wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung aber nicht unter die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gefallenen verkürzten Umsatz- und Lohnsteuern sowie Dienstgeberbeiträge erstattete das Finanzamt am 3. September 1999 beim Landesgericht S Strafanzeige gegen den Berufungswerber und gegen SD wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Umsatzsteuer 1996 iHv. 122.310,00 S und Umsatzsteuer 1997 iHv. 243.783,00 S), § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Umsatzsteuervorauszahlungen für 4-12/97 iHv. 1.330.080,00 S und für 4-5/98 iHv. 130.588,00 S) und § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (vorsätzliche Verkürzungen an Lohnsteuer 1/96-12/97 iHv. 181.946,00 S und von Dienstgeberbeiträgen für denselben Zeitraum iHv. 464.834,00 S). In dieser Gerichtsanzeige wurde unter anderem auch festgehalten, dass die Schwarzerlöse aus den bei der B-GmbH. buchhalterisch nicht erfassten Ausgangsrechnungen auf zwei Schwarzgeldkonten einerseits bei der M-Bank lautend auf SD und andererseits bei der N-Bank lautend auf den Berufungswerber geflossen wären und der Zahlung der Schwarzlöhne gedient hätten. Auch die Mittel aus den selbst erstellten und als bezahlt gebuchten Eingangsrechnungen wären für diesen Zweck verwendet worden. Bei der B-GmbH. hätte es sich im Übrigen um die Nachfolgefirma der C-GmbH gehandelt, weil beide Gesellschaften denselben Unternehmenssitz und -gegenstand gehabt hätten, die B-GmbH. auch den Großteil der Dienstnehmer der C-GmbH übernommen, und somit im Wesentlichen nur ein Wechsel in der Geschäftsführung stattgefunden hätte. Außerdem wäre es auch schon bei der C-GmbH zu denselben abgabenrechtlichen Verfehlungen wie für die B-GmbH angezeigt gekommen. Aufgrund dieser Anzeige wurden der Berufungswerber und SD mit Urteil vom 14. Februar 2001 (Vr/99) als geschäftsführender Gesellschafter bzw. als faktischer Geschäftsführer der B-GmbH. je der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zu 1.) und § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (zu 2.) schuldig erkannt. Sie hätten als Beteiligte vorsätzlich 1. im Jahr 1998 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Gesamthöhe von 366.093,00 S bewirkt, indem sie Erlöse iHv. 347.667,00 S nicht erklärt und Vorsteuern iHv. 297.449,00 S zu Unrecht geltend gemacht hätten, wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden wären, und 2. in den Jahren 1996 bis 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz 1988 entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 1/96 bis 12/97 eine Verkürzung an Lohnsteuer iHv. 181.946,00 S sowie an Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond iHv. 464.834,00 S bewirkt, indem Löhne, Diäten, Trennungs- sowie Kilometergelder und Einmalprämien, "schwarz" abgerechnet worden wären, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Zum weiteren Anklagepunkt, der Berufungswerber und SD hätten als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der B-GmbH. und Beteiligte vorsätzlich in den Jahren 1997 und 1998 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 4-12/97 und 4-5/98 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 1.460.678,00 S bewirkt, indem erzielte Erlöse in Millionenhöhe keinen Eingang in die mittels Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Einzahlungsbelegen erklärten Zahllasten gefunden hätten sowie Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht und Vorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichtet worden wären, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wurde laut Urteilstenor (Punkt II des Strafurteils) nur SD schuldig erkannt. Der Berufungswerber wurde vom Tatvorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Nach den Urteilsgründen sah es das Strafgericht insbesondere auch wegen geständiger Verantwortung beider Angeklagten als erwiesen an, dass der Berufungswerber und SD in gegenseitigem Einverständnis für Lohnauszahlungen nachweislich fingierte Eingangsrechnungen erstellt hätten, um diese Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen steuermindernd geltend machen zu können. Die dadurch bewirkten Umsatzsteuerverkürzungen ebenso wie die infolge von Schwarzlohnzahlungen bewirkten Verkürzungen an Lohnsteuer und an Dienstgeberbeiträgen wären in beiderseitigem Wissen und von beiden Angeklagten absichtlich herbeigeführt worden. Zum Freispruch des Berufungswerbers wurde urteilsbegründend festgestellt, dass es dem bereits jahrelang in der Baubranche tätig gewesenen und wegen § 159 StGB bereits vorbestraften SD infolge Unerfahrenheit des Berufungswerbers und eingeräumter Handlungsvollmacht möglich gewesen wäre, neben der Firma, allerdings namens der B-GmbH., Aufträge "schwarz" zu übernehmen, auszuführen und die entsprechenden Erlöse sodann selbst zu vereinnahmen. Von diesen Schwarzgeschäften und den dadurch bewirkten Umsatzsteuerhinterziehungen hätte der Berufungswerber laut Entscheidungsgründen nichts gewusst. Das Strafurteil vom 14. Februar 2001 blieb insgesamt unangefochten und erwuchs noch am selben Tag in Rechtskraft. Für den aufgrund Selbstanzeige ebenfalls zur Nachforderung gekommenen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 iHv. 53.149,00 S leitete das Finanzamt am 3. September 1999 infolge Gerichtsunzuständigkeit ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren gegen den Berufungswerber und gegen SD wegen Verdachtes vorsätzlicher Nichtentrichtung dieser Lohnabgabe spätestens bis am fünften Tag nach Fälligkeit (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) ein. Im Verlauf dieses Strafverfahrens gab der Berufungswerber am 7. Oktober 1999 eine schriftliche Stellungnahme ab, die deckungsgleich zum gegenständlichen Haftungsberufungsvorbringen und auch mit denselben Beilagen versehen war. Am 14. Mai 2002 stellte die Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Finanzstrafverfahren für den Berufungswerber nach § 124 Abs. 1 FinStrG ein, weil aufgrund der Rechtfertigung vom 7. Oktober 1999 eine Täterschaft des Berufungswerbers nicht erweislich wäre. Im Zuge der Haftungsberufungserledigung stellte die Referentin auch Erhebungen zum Werdegang von SD an und dabei fest, dass sich dieser nach vorerst unselbständiger Beschäftigung als gelernter Maurer und Partieführer im Jahr 1987 unter der Einzelfirma D selbständig gemacht hat. Ende 1990 gründete er die D-GmbH. am Standort S, R-Str.1, über die im Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Im Zusammenhang mit der Geschäftsführung bei dieser Gesellschaft wurde SD im April 1996 wegen Vergehen der fahrlässigen Krida und der Gläubigerbegünstigung nach §§ 159 Abs. 1 Z 2 und 158 Abs. 1 StGB gerichtlich verurteilt. Ab August 1992 war er Angestellter bei der von den Ehegatten C als Nachfolgefirma der D-GmbH. mit selben Firmensitz gegründeten C-GmbH, bei der er neben dem handelsrechtlichen Geschäftsführer OC als faktischer Geschäftsführer fungierte. Diese Gesellschaft, bei der von Juni bis September 1996 auch der Berufungswerber beschäftigt war, wurde im Dezember 1996 wegen Insolvenz ebenfalls aufgelöst. Im Zusammenhang mit der faktischen Geschäftsführung bei der C-GmbH wurde SD im November 2001 ebenfalls gerichtlich aufgrund von Umsatzsteuer- und Lohnabgabenhinterziehungen in den Jahren 1992 bis 1996 wegen Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und lit. b FinStrG verurteilt. Zu den nicht mit der Selbstanzeige in Zusammenhang stehenden Haftungsabgaben ergibt sich anhand der Aktenlage Folgendes: Die Körperschaftsteuervorauszahlung für das vierte Quartal 1998 iHv. 6.250,00 S wurde am Abgabenkonto der Gesellschaft am 20. Oktober 1998 mit Fälligkeit 16. November 1998 eingewiesen und in der Folge nicht entrichtet. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 1998 bzw. 9. Februar 1999 wurden der Primärschuldnerin Stundungszinsen 1998 iHv. 7.012,00 S mit Fälligkeit 14. Jänner 1999 bzw. Säumniszuschläge 1999 iHv. 1.227,00 S und 451,00 S je mit Fälligkeit 15. Jänner 1999 vorgeschrieben. Diese Nebengebühren waren bei Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers ebenfalls in voller Vorschreibungshöhe rückständig. Die Beträge der Umsatzsteuern 8/98 (351.124,00 S), 9/98 (565.384,00 S), 10/98 (591.013,00 S) und 11/98 (293.803,00 S), der Lohnabgaben 10/98 (Lohnsteuer: 253.816,00 S; Dienstgeberbeitrag: 90.540,00 S; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 9.658,00 S); der Lohnabgaben 11/98 (Lohnsteuer: 247.113,00 S; Dienstgeberbeitrag: 88.127,00 S; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 9.399,00 S) und der Kammerumlage 7-9/98 (1.428,00 S) wurden mittels Umsatzsteuervoranmeldungen selbst bekannt gegeben. Diese Selbstbemessungsabgaben waren am 15. Oktober 1998 (Umsatzsteuer 8/98), 16. November 1998 (Umsatzsteuer 9/98, Lohnabgaben 10/98 und Kammerumlage 7-9/98), 15. Dezember 1998 (Umsatzsteuer 10/98 und Lohnabgaben 11/98) bzw. 15. Jänner 1999 (Umsatzsteuer 11/98) fällig und wurden bis zur Haftungsbescheiderlassung mit Ausnahme der Umsatzsteuer 8/98, die zu diesem Zeitpunkt nur mehr in verminderter Höhe von 151.124,00 S aushaftete, nicht entrichtet. Für die am 16. November 1998 bzw. 15. Dezember 1998 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben wurden aktenkundig rechtzeitige Stundungsansuchen, und zwar im ersten Fall bis 21. November 1998 und im zweiten Fall bis 31. Dezember 1998, gestellt, die jeweils mit momentanen Liquiditätsengpässen der Gesellschaft begründet wurden. Diese Zahlungserleichterungsansuchen wurden abgewiesen, aufgrund ihrer Rechtzeitigkeit wurde dabei jedoch zur Entrichtung der im November fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben eine Nachfrist bis 31. Dezember 1998 und der im Dezember 1998 fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben eine solche bis 21. Jänner 1999 eingeräumt. Sämtliche antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurden von der Gesellschaft in der Folge nicht mehr entrichtet. Die Veranlagung der primärschuldnerischen Gesellschaft erfolgte antragsgemäß nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr für 1. April bis 31.März. Die Gesellschaftsumsätze beliefen sich in den Wirtschaftsjahren 1996/97 auf rund 4.546.000,00 S, 1997/98 auf rund 34.961.000,00 S und 1998/99 auf rund 28.000.000,00 S. Mit den bis einschließlich November 1998 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen erklärte die Gesellschaft für die haftungsgegenständlichen Monate August 1998 Umsätze von 2.302.694,27 S, für September 1998 von 3.553.225,14 S, für Oktober 1998 von 3.982.341,92 S und für November 1998 von 2.794.839,08 S. Für Dezember 1998 und Jänner 1999 wurden die Umsatzsteuern anlässlich der Voranmeldungsprüfung bei Konkurseröffnung festgesetzt und dabei Umsätze von 836.608,21 S und 6.837,60 S festgestellt. Da die Gesellschaft für den Veranlagungszeitraum 1999 keine Erklärungen mehr einreichte, wurden unter anderem auch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für diesen Zeitraum geschätzt. Mit Bescheid vom 6. August 2002 wurde dabei eine Jahresumsatzsteuerschuld 1999 in Höhe des Vorsolls der Voranmeldungszeiträume 4/98 bis 3/99 von 325.028,60 € festgesetzt. Dieser Umsatzsteuerbescheid 1999 blieb unangefochten. Die Gesellschaft war aktenkundig während des gesamten Tätigkeitszeitraumes steuerlich vertreten. Sämtliche aus Anlass ihrer steuerlichen Ersterfassung beim Finanzamt eingegangenen Anzeigen und Anträge und auch die von der steuerlichen Vertreterin erstellten Jahressteuererklärungen weisen die Unterschrift des Berufungswerbers auf. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden teils vom Berufungswerber und teils von der steuerlichen Vertretung unterfertigt. Anlässlich der UVA-Prüfung im Februar 1999 wurden vom Prüfer auch Kopien vom Kassabuch der Gesellschaft und von Kontoauszügen des bei der R-Bank geführten Kontokorrentkreditkontos Nummer 1000 bzw. des Subkontos 1001 erstellt und im Veranlagungsakt abgelegt. Anhand dieser Kassabuchauszüge ergibt sich für die Monate Oktober 1998 bis Jänner 1999 folgender Mittelbestand bzw. Mittelzu- und -abgang bei der Gesellschaft: | | Oktober 1998 | November 1998 | Dezember 1998 | Jänner 1999 | Anfangsbestand | 221.852,43 S | 4.982,06 S | 100.764,65 S | 31.603,26 S | Zahlungseingänge | 996.612,00 S | 466.800,00 S | 645.973,83 S | 90.000,00 S | Zahlungsausgänge | 1.213.482,37 S | 371.017,41 S | 715.135,22 S | 121.603,26 S | Endbestand | 4.982,06 S | 100.764,65 S | 31.603,26 S | 0,00 S Laut Kassabucheinträgen wurden aus diesen Mitteln im Wesentlichen Treibstoffe, Telefonrechnungen, Büroartikel, Strafmandate, Porti, Postgebühren, die monatlichen Geschäftsführerhonorare, Diäten und Reisekosten des Berufungswerbers, Provisionen, Prämien und A - conto - Beträge an einzelne namentlich angeführte Personen sowie Löhne und Trennungsgelder bezahlt. In den Kassabuchauszügen Oktober, November und Dezember 1998 scheinen Auszahlungen von Löhnen und Trennungsgeldern für den "Lohnzahlungszeitraum Oktober 1998" iHv. 234.212,00 S bzw. 211.012,00 S und den "Lohnzahlungszeitraum November 1998" iHv. 89.696,00 S bzw. iHv. 44.235,00 S auf. Weiters ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber im Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 für die Abrechnungszeiträume September bis Dezember 1998 Geschäftsführerhonorare von gesamt 125.000,00 S, Reisekosten von gesamt 134.803,50 S und Diäten von gesamt 21.990,00 S erhalten hat. Im Jänner 1999 erfolgte an ihn ebenfalls noch eine Zahlung ohne Widmung iHv. 30.686,26 S. Anhand der nicht lückenlos vorliegenden Auszüge zum Kreditkonto 1000 sind für den Zeitraum 9. Oktober 1998 bis 19. Jänner 1999 jedenfalls noch Gutschriften in Gesamthöhe von 1.483.814,00 S feststellbar. Als Lastschriften scheinen unter anderem regelmäßige Abbuchungen mit Widmung "Telefonmiete"(rund 4.200,00 S) und "LKW-Leasing" (4.470,00 S) auf. Das Subkonto 1001 war am 29. Oktober 1998 mit 70.708,00 S und per 31. Dezember 1998 mit 608,00 S im Haben. Zu den anhand der Gesellschaftsbilanz 1997/98 ersichtlichen weiteren Subkonten zum Kreditkonto 1000 (1002, 1003, 1004 und 1005) und zu den ebenfalls aktenkundigen Konten bei der V-Bank und der U-Bank liegen entsprechende Auszüge nicht vor. Bei Einsichtnahme in den Konkursakt der Primärschuldnerin war festzustellen, dass insgesamt dreiundneunzig Gläubiger Konkursforderungen angemeldet haben. Davon betrafen dreiundsechzig Forderungsanmeldungen Dienstnehmer bzw. rückständige Löhne und Gehälter für die Monate Oktober 1998 bis Jänner 1999. Elf Dienstnehmer machten dabei offene Lohnzahlungen für Oktober 1998 und einundsechzig Dienstnehmer solche für November 1998 geltend. Sämtliche angemeldeten Dienstnehmerforderungen blieben unbestritten und wurden quotenmäßig befriedigt. Bei den weiteren Forderungsanmeldungen handelte es sich im Wesentlichen um rückständige öffentliche Abgaben und Beiträge, Bankverbindlichkeiten gegenüber der R-Bank iHv. 3.910.962,00 S, offene Rechnungen für Steuerberatung, Warenlieferungen, Werkleistungen und Personalgestellung an die Gesellschaft bzw. Beherbergung von deren Dienstnehmern, nicht bezahlte Telefongebühren iHv. 8.625,66 S und offene Tankrechnungen bzw. sonstige Kfz - Kosten in Gesamthöhe von rund 106.000,00 S. Zur Forderungsanmeldung der R-Bank wurde im Anmeldungsverzeichnis vermerkt, dass diese aufgrund bestehender Aus- und Absonderungsrechte gedeckt wäre. Laut Gesellschaftsbilanz zum 31. März 1998 hatte die Primärschuldnerin im Wirtschaftsjahr 1997/98 Aufwendungen für Sach- und Kfz - Versicherungen iHv. 485.855,00 S, Miete und Pacht iHv. 201.000,00 S, Leasing iHv. 158.490,00 S, Strom iHv. 10.927,00 S, KFZ - Kosten iHv. 807.604,00 S, Geschäftsführerentgelt iHv. 250.000,00 S, Telefon iHv. 147.552,00 S und Telefonmiete iHv. 10.809,00 S. Bis auf die bereits oben erwähnten Forderungsanmeldungen wegen rückständiger Telefongebühren und KFZ - Kosten finden sich im Konkursakt bzw. im Anmeldungsverzeichnis keine weiteren Forderungsanmeldungen, die mit den vorstehenden laufenden Aufwendungen der Gesellschaft in Zusammenhang gebracht werden könnten. Der Masseverwalter stellte in seinem Bericht vom 22. März 1999 fest, dass das gemeinschuldnerische Unternehmen durchgehend hohe Umsätze erzielt, bis Dezember 1998 auch eine gute Auftrags- und Ertragslage bestanden hätte, und aufgrund bis zuletzt ausgeübter Geschäftstätigkeit auch die Bestandsverträge betreffend Anmietung der Geschäftsräumlichkeiten und Pacht eines Lagerplatzes aufrecht gewesen wären. Weiters hielt er fest, dass mit Ausnahme der Haftrücklässe sämtliche übrigen im Konkurseröffnungszeitpunkt fällig gewesenen Gesellschaftsforderungen iHv. 2.108.549,60 S aufgrund bereits am 20. Mai 1997 und 2. Oktober 1997 mit der R-Bank abgeschlossenen Globalzessionsverträgen anfechtungsfest abgetreten gewesen wären. Diese Feststellung deckt sich mit dem aktenmäßig dokumentierten entsprechenden Vorbringen des Berufungswerbers anlässlich dessen Finanzamtsvorsprache am 23. Juli 1998. Mit Schreiben vom 12. April 2005 teilte die Referentin dem Berufungswerber zur gegenständlichen Haftungsangelegenheit mit, dass sich der vorgeschriebene Haftungsbetrag inzwischen um 12.552,03 € auf 316.669,75 € reduziert hätte. Durch Verrechnung mit der Konkursquote und mit diversen sonstigen Abgabengutschriften wären die Umsatzsteuer 1997, der Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/98 und die beiden Säumniszuschläge 1999 zur Gänze bzw. die Lohnsteuer 1997, die noch mit 5.116,37 € aushafte, teilweise getilgt worden. Soweit Haftungsabgaben noch bei der Primärschuldnerin selbst einbringlich gewesen wären, werde dies im Zuge der Berufungsentscheidung jedenfalls berücksichtigt werden. Alle übrigen Haftungsabgaben wären allerdings noch mit den im Haftungsbescheid ausgewiesenen Beträgen rückständig. Zum Rechtsmittelvorbringen selbst wurde nochmals auf die im Haftungsverfahren für das Verschulden geltende Beweislastumkehr hingewiesen und dazu angemerkt, dass das bisherige Vorbringen und die dazu vorgelegten Beweismittel für eine dem Berufungsbegehren Rechnung tragende Entscheidung nicht ausreichten. Hinsichtlich jener Haftungsabgaben, die Gegenstand des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Berufungswerber gewesen, vom Schuldspruch umfasst und noch rückständig wären (Lohnsteuer 1997, Dienstgeberbeitrag 1997), müsse aufgrund rechtskräftiger Verurteilung des Berufungswerbers nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (Hinterziehung von Lohnsteuer 1997 und Dienstgeberbeiträgen 1997 infolge getätigter Schwarzlohnzahlungen) im Haftungsverfahren jedenfalls auch von vorsätzlichen Vertreterpflichtverletzungen ausgegangen werden. Das finanzbehördliche Strafverfahren betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 wäre für den Berufungswerber zwar eingestellt worden, daran bestehe im Haftungsverfahren aber eben so wenig eine Bindung wie an seinen gerichtlichen Freispruch vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 4-12/97 und 4-5/98. Betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 sei beabsichtigt, auch im Haftungsverfahren von vorsätzlichen Vertreterpflichtverletzungen seinerseits auszugehen. Dieser Abgabenschuld lägen nämlich jene Schwarzlohnzahlungen der Jahre 1996 und 1997 zugrunde, die der Berufungswerber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren eingestanden hätte, und für die er wegen Hinterziehung von Lohnsteuer 1997 und Dienstgeberbeiträgen 1997 rechtskräftig verurteilt worden wäre. Der Freispruch vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehungen für die Monate 4-12/97 und 4-5/98 schließe nicht aus, dass ihm im Haftungsverfahren diesbezüglich allenfalls fahrlässige Vertreterpflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht werden könnten. Den rückständigen Umsatzsteuern 4-12/97 und 4-5/98 lägen vorsätzliche Abgabenverkürzungshandlungen des Mitarbeiters SD zugrunde. Da der Geschäftsführer durch Agendenübertragung an einen Dritten nicht automatisch exkulpiert werde, müsse der Berufungswerber daher nachweisen, dass ihn in Bezug auf diesen Mitarbeiter bzw. dessen Tätigkeit weder ein Auswahl- noch Überwachungsverschulden treffe. Dazu wurde vorgehalten, dass schon die Begründung von SD, weshalb nicht er selbst, sondern der Berufungswerber eine neue Gesellschaft gründen sollte, Anlass zu entsprechenden Erkundigungen des Berufungswerbers geben hätte müssen. Da der Berufungswerber bei Gesellschaftsgründung ortsansässig und bereits in der Baubranche tätig gewesen wäre, erscheine es auch unrealistisch, dass ihm entgangen sein sollte, dass SD bereits vor seiner Anstellung bei der C-GmbH ein eigenes Bauunternehmen in Konkurs geführt habe und damit in Zusammenhang auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Im Übrigen wäre es auch schon bei der C-GmbH, bei der auch der Berufungswerber beschäftigt gewesen sei, unter der De facto - Geschäftsführung von SD zu Abgabenhinterziehungen unter anderem wegen jahrelanger umfangreicher Schwarzlohnzahlungen gekommen. Gegen das Vorbringen, dass der Berufungswerber bis zum Sommer 1998 keinen Anlass für Zweifel an der Korrektheit von SD gehabt hätte, spreche überdies auch, dass der Berufungswerber und SD bereits 1996 und 1997 erwiesenermaßen gemeinsam vorsätzliche Abgabenverkürzungshandlungen bei der Primärschuldnerin gesetzt hätten. Was die Kontrollpflichten des Berufungswerbers in Bezug auf die Tätigkeit von SD anlange, wären bisher nur Überwachungsmaßnahmen für den Zeitraum nach Aufdeckung von dessen Malversationen, nicht aber auch für davor gelegene Zeiträume glaubhaft gemacht worden. Soweit behauptet werde, dass im Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung keine ausreichenden liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen wären, um außer den hohen Abgabennachforderungen aus der Selbstanzeige auch die laufenden Gesellschaftsabgaben entrichten zu können, liege es am Berufungswerber auch diese Behauptung im fortgesetzten Verfahren anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Da für den Haftungszeitraum 15. Oktober 1998 bis 15. Jänner 1999 aufgrund des Rechtsmittelvorbringens, der für diesen Zeitraum vorliegenden Kassabuch- und Bankkontoauszüge und der mit Umsatzsteuervoranmeldungen bis November 1998 erklärten hohen Umsätze jedenfalls von noch vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln ausgegangen werden müsse, habe der Berufungswerber nicht nur die behauptete quantitative Unzulänglichkeit an Gesellschaftsmitteln und sein Vorbringen, dass erklärte Umsätze der Monate Oktober und November 1998 bei der Gesellschaft wegen Bestreitung tatsächlich gar nicht eingegangen wären, nachzuweisen, sondern auch zu beweisen, dass er die tatsächlich vorhanden gewesenen Mittel anteilsmäßig verwendet, er den Abgabengläubiger bei Mittelverwendung also gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt hätte. Wegen der aktenkundigen globalen Abtretung der Gesellschaftsforderungen zugunsten der R-Bank wurde weiters vorgehalten, dass im Abschluss eines solchen Vertrages ebenfalls eine dem Vertreter vorwerfbare schuldhafte Pflichtverletzung liegen könne, sodass verfahrensgegenständlich auch nachgewiesen werden müsse, dass der Berufungswerber bei Abschluss der Mantelzessionsverträge entsprechend für eine dadurch ungehinderte Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gesellschaftsschulden, insbesondere der der Abgabenschulden der Gesellschaft, gesorgt hätte. Außer diesen Globalzessionsverträgen ergäben sich im Berufungsfall Anhaltspunkte für eine im konkreten Haftungszeitraum stattgefundene Gläubigerungleichbehandlung bzw. Benachteiligung des Abgabengläubigers anhand der Aktenlage auch noch daraus, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendige Zahlungen (Versicherungen, Pacht, Miete, Treibstoffe, Strom etc.) wie auch Zahlungen des vereinbart gewesenen Geschäftsführerentgeltes offensichtlich bis zuletzt ungekürzt erfolgt, die laufenden Gesellschaftsabgaben hingegen nicht mehr entrichtet worden wären. Komme der Berufungswerber den mit diesem Schreiben abverlangten Nachweisen nicht nach, dann könne er für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Abgabenrückstände der Primärschuldnerin unbeschränkt zur Haftung herangezogen werden. Weise er zumindest nach, welche Quote an den Abgabengläubiger im Falle anteiliger Befriedigung aus den vorhanden gewesenen Mitteln zu bezahlen gewesen wäre, dann hafte er nur für die Differenz zwischen dieser und den tatsächlich entrichteten Abgaben. Für die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern 10/98 und 11/98 gelte der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Diesbezüglich hafte der Berufungswerber wegen schuldhafter Verletzung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 schon dann, wenn er Löhne ausbezahlt, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht abgeführt hätte. Zum Berufungsvorbringen, dass die Gesellschaft für die Monate Oktober und November 1998 keine Löhne mehr ausbezahlt hätte, wurde vorgehalten, dass sich der Inhalt der im Zuge der Haftungsberufung vorgelegten Liste der offenen Löhne zwar mit der Aktenlage des Konkursaktes der Gesellschaft und den dort ersichtlichen Forderungsanmeldungen von Dienstnehmern der Gesellschaft im Wesentlichen decke, der behaupteten Nichtauszahlung sämtlicher Löhne aber entgegen stehe, dass in den vorliegenden Kassabuchauszügen noch Lohnzahlungen und Zahlungen von Trennungsgeldern für diese beiden Lohnzahlungszeiträume ersichtlich seien. Außerdem sei in beiden Lohnsteuerprüfungsberichten über diesen Haftungszeitraum festgehalten, dass die Gesellschaft damals achtzig Beschäftigte gehabt hätte, wogegen in der vorgelegten Liste der offenen Löhne insgesamt nur dreiundsechzig Dienstnehmer aufschienen. Anschließend an diese Ausführungen und Vorhaltungen wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Vorhaltszustellung dazu Stellung zu nehmen, und innerhalb selber Frist nachstehende Fragen zu beantworten und Nachweise zu erbringen. Der Berufungswerber sollte darlegen, wann und in welcher Eigenschaft (privat oder geschäftlich) er SD kennen gelernt hätte, in welcher Beziehung SD und der Minderheitsgesellschafter der B-GmbH. HD zueinander stünden, wer das Gesellschaftsgründungskapital gestellt hätte, weshalb SD zwecks Gesellschaftsgründung gerade an ihn heran getreten wäre, ob er SD nach den Gründen für sein Unvermögen einer eigenen Gesellschaftsgründung gefragt oder sonst etwas zur Klärung dieser Frage unternommen hätte, ob er von den Schwarzlohnzahlungen bei der Vorgängerfirma C-GmbH Kenntnis gehabt und wenn ja, ob auch er und gegebenenfalls von wem Löhne schwarz ausbezahlt erhalten hätte, und schließlich inwieweit unter steuerlichen Gesichtspunkten zwischen seiner und der Tätigkeit von SD Schnittstellen bestanden hätten. Im Zusammenhang mit diesen Fragestellungen wurde der Rechtsmittelwerber auch ausdrücklich zum Nachweis eines ihn in Bezug auf SD und dessen Tätigkeit nicht treffenden Auswahl- und Überwachungsverschuldens aufgefordert. Ferner sollte anhand einer vollständigen Liquiditäts- und Mittelverwendungsaufstellung nachgewiesen werden, welche Gesellschaftsmittel im Zeitraum 15. Oktober 1998 bis 15. Jänner 1999 noch vorhanden gewesen wären, und dass der Abgabengläubiger daraus zumindest anteilsmäßig unter Beachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes bedient worden wäre. Zu den behaupteten Forderungsbestreitungen sollten Zeitpunkt und Ausmaß derselben belegt werden. Schließlich sollte noch bekannt gegeben und belegmäßig nachgewiesen werden, wie viele Dienstnehmer bei der

Normen und Schlagworte

fehlende MittelGleichbehandlungsgrundsatzfehlender NachweisBeweislasthinterzogene HaftungsabgabenBindung an rechtskräftige VerurteilungAuswahlverschuldenÜberwachungsverschuldenMantelzessionfreisprechendes StrafurteilLohnabgabenUmsatzsteuerbescheidmäßige Abgabennachforderungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2153-L/02
Stammnummer
17017
Gültig
14.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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