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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/2153-L/02

Geschäftsführerhaftung bei behauptetermaßen unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln, bei hinterzogenen Gesellschaftsabgaben und bei Auswahl- und Überwachungsverschulden betreffend einen unbeschränkt handlungsbevollmächtigten Angestellten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-L/02vom 14.07.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

führt rechtsmittelbegründend, weshalb Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung nicht mehr entrichtet werden hätten können, auch an, dass ihm damals ausschließlich die Mittel des Zessionsrahmens bei der Hausbank mit einer Maximalhöhe von cirka 75 % des Monatsumsatzes der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung gestanden wären. Wegen dieses Vorbringens, und weil die Abtretung sämtlicher Buchforderungen der Gesellschaft an die Hausbank auch aktenkundig ist, teilte die Berufungsbehörde bereits im Haftungsvorhalt mit, dass dem Rechtsmittelwerber der Abschluss der Mantelzessionsverträge zugunsten der Hausbank dann als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn er nicht nachweise bzw. nachweisen könne, dass er bei Vertragsabschluss durch entsprechende Vertragsgestaltung auch für den Fall einer Änderung der Verhältnisse für eine dadurch unbeeinträchtigte Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gesellschaftsverbindlichkeiten, insbesondere der der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft, vorgesorgt hätte (u.a. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149, VwGH 23.1.1997, 96/15/0107). Zur Erbringung dieses Nachweises sollten daher die beiden aktenkundigen Forderungsabtretungsverträge und weitere sachdienliche Unterlagen vorgelegt werden, was bis zum Ergehen dieser Entscheidung aber ebenfalls nicht geschehen ist. Anlässlich des Telefonates vom 27. April 2005 schilderte der Rechtsmittelwerber zwar nochmals im Wesentlichen übereinstimmend zu seinem diesbezüglichen Haftungsberufungsvorbringen den Inhalt dieser Zessionsverträge und die Vorgangsweise bei Legung von Ausgangsrechnungen für die Gesellschaft, den ausdrücklich abverlangten urkundlichen Nachweis konnten aber auch diese fernmündlichen Behauptungen nicht ersetzen. Damit ist dem Einschreiter gegenständlich auch der Abschluss dieser aktenkundigen Globalzessionsverträge als haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er dabei seiner vorerwähnten Vorsorgepflicht nachgekommen, und daher auch unbewiesen geblieben ist, dass es der R-Bank aufgrund dieser Verträge nicht ermöglicht gewesen wäre, sich aus eingegangenen Gesellschaftsforderungen vorrangig vor anderen Gesellschaftsgläubigern, insbesondere auch vor dem Abgabengläubiger, zu befriedigen. Mangels dieses Nachweises und vor allem deshalb, weil der Berufungswerber selbst vorgebracht hat, dass ihm aufgrund dieses zugunsten der Hausbank bestandenen Zessionsvertrages nur rund 75 % der monatlichen Gesellschaftsumsätze tatsächlich frei verfügbar waren, wird entscheidungsgegenständlich daher davon ausgegangen, dass es im konkreten Haftungszeitraum auch aufgrund dieser globalen Forderungszession zu einer dem Berufungswerber haftungsrechtlich vorwerfbaren Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch gekommen ist, dass aus den zugeflossenen Gesellschaftsmitteln einerseits die Hausbank als andrängende Gläubigerin begünstigt, und andererseits andere andrängende Gläubiger, insbesondere auch der Bund als Abgabengläubiger, benachteiligt bedient wurden. Dafür, dass die kreditgewährende Hausbank vorliegend vorrangig befriedigt wurde, spricht überdies auch, dass der Rechtsmittelwerber im Zuge des erwähnten Telefongespräches mitteilte, dass die Tilgung der Kreditschulden wesentlich auch über die bei der Gesellschaft eingegangenen Haftrücklässe erfolgt ist. Im Zusammenhang mit den haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern Oktober und November 1998 wird auch eingewendet, dass in diesen Haftungsabgaben selbst erklärte Umsätze enthalten wären, die bei der Gesellschaft aufgrund von Forderungsbestreitungen tatsächlich gar nicht eingegangen wären. Dazu ist, abgesehen davon dass diese Behauptung im abgeführten Verfahren trotz entsprechender Aufforderung zur Glaubhaftmachung letztlich unbewiesen geblieben ist, festzuhalten, dass Einwendungen gegen die Höhe einer Abgabenschuld im Berufungsverfahren gegen einen Haftungsbescheid nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). § 248 BAO räumt dem (potenziell) Haftungspflichtigen die Möglichkeit ein, innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Die Umsatzsteuern Oktober und November 1998 basieren auf von der Gesellschaft mittels Umsatzsteuervoranmeldungen selbst erklärten und demgemäß verbuchten Beträgen. Mit dem am 6. August 2002 wegen Nichtabgabe von Erklärungen im Schätzungsweg ergangenen Jahresumsatzsteuerbescheid 1999 wurden unter anderem auch die für Oktober und November 1998 selbst erklärten Umsatzsteuern gegenüber der Gesellschaft bescheidmäßig festgesetzt. Da die Berufungsbehörde im Haftungsverfahren des Vertreters an diese für die Primärschuldnerin bescheidmäßig festgestellte Umsatzsteuerschuld gebunden, und vom Rechtsmittelwerber innerhalb der Haftungsberufungsfrist nicht auch gegen Jahresumsatzsteuerbescheid 1999 berufen worden ist, sind dieser Haftungsentscheidung daher betragsmäßig zwingend die für Oktober und November 1998 aufgrund Selbsterklärung veranlagten Umsatzsteuerschuldigkeiten zugrunde zu legen. Zur Unrechtmäßigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme für rückständige Lohnabgaben der Gesellschaft für Oktober und November 1998 moniert der Berufungswerber, dass für diese Zeiträume entsprechende Lohnzahlungen gar nicht mehr erfolgt wären. Zum Nachweis dafür wurde gleichzeitig mit der Haftungsberufung eine Liste der bei Konkurseröffnung der Gesellschaft offen gewesenen Löhne vorgelegt. Die Überprüfung dieser Aufstellung anhand der im Konkursakt für Dienstnehmer aufscheinenden Forderungsanmeldungen ergab im Wesentlichen übereinstimmend, dass elf Dienstnehmer der Primärschuldnerin offene Löhne für Oktober 1998 und einundsechzig Dienstnehmer offene Löhne für November 1998 letztlich unbestritten im Gesellschaftskonkurs angemeldet haben. Da die Veranlagungsaktenlage für Herbst 1998 jedoch achtzig Dienstnehmer der primärschuldnerischen Gesellschaft ausweist, und in den vorliegenden Kassabuchauszügen der Gesellschaft noch als "Lohnzahlungen und Trennungsgelder für Oktober 1998 und November 1998" bezeichnete Auszahlungen aufscheinen, wurden dem Berufungswerber aus Anlass des Haftungsvorhalts auch diese Widersprüchlichkeiten zum eigenen Rechtsmittelvorbringen vorgehalten, und er um Bekanntgabe ersucht, in welcher Höhe Löhne und Gehälter für Oktober und November 1998 tatsächlich noch ausbezahlt worden, und welche Lohnabgaben danach noch abzuführen bzw. zu entrichten gewesen wären. Auch dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen. Trotz dieser Säumigkeit des Berufungswerbers kommt aus Anlass dieser Entscheidung aber eine Haftungsinanspruchnahme des Einschreiters für die gesamten erklärungsgemäß verbuchten Lohnabgaben für Oktober und November 1998 wie im angefochtenen Haftungsbescheid nicht in Betracht. Da schon aufgrund der aktenmäßigen Beweislage davon auszugehen ist, dass den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben dieser beiden Monate zumindest teilweise tatsächlich nicht mehr zur Auszahlung gelangte Löhne zugrunde liegen, kann dem Rechtsmittelwerber insoweit eine Verletzung der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben nicht mit Recht zum Vorwurf gemacht werden. Indem die im Schreiben vom 12. April 2005 im Zusammenhang mit den Lohnabgaben 10/98 und 11/98 gemachten Vorhaltungen unwidersprochen geblieben sind, geht die erkennende Behörde gestützt auf die Veranlagungsaktenlage und insbesondere auf die diesbezüglichen Feststellungen in den Lohnsteuerprüfungsberichten davon aus, dass bei der Gesellschaft im Oktober und November 1998 achtzig Dienstnehmer beschäftigt waren. Da verfahrensgegenständlich mangels Vorhaltsbeantwortung auch nicht dargetan wurde, in welcher Höhe für Oktober und November 1998 Lohnabgaben aufgrund erwiesenermaßen teilweise noch ausbezahlter Löhne noch angefallen wären, werden diese im Folgenden durch Verhältnisrechnung im Schätzungsweg ermittelt. Aufgrund der Konkursaktenlage ist gesichert, dass für Oktober 1998 elf und für November 1998 einundsechzig Dienstnehmer keine Löhne mehr erhalten haben. Bemessen an der Gesamtbeschäftigtenzahl von achtzig (100 %) entspricht dies im ersten Fall einem Prozentanteil von 13,75 und im zweiten Fall von 76,25. Vice versa erhielten im Oktober 1998 noch 86,25 % und im November noch 23,75 % der Dienstnehmer Löhne und Gehälter. Bringt man vorstehende Prozentsätze auf die für Oktober und November 1998 erklärten Lohnabgaben zur Anwendung, so errechnen sich daraus folgende auf nicht ausbezahlte bzw. ausbezahlte Löhne entfallenden Lohnabgaben: | | Lohnsteuer | Dienstgeberbeitrag | Zuschlag Dienstgeberbeitrag | Oktober 1998 erklärt | 253.816,00 S (18.445,53 €) | 90.540,00 S (6.579,80 €) | 9.658,00 S (701,87 €) | Anteil nicht ausbezahlte Löhne 13,75 % | 34.900,00 S (2.536,28 €) | 12.449,25 S (904,72 €) | 1.327,97 S (96,50 €) | Anteil ausbezahlte Löhne 86,25 % | 218.916,00 S (15.909,25 €) | 78.090,75 S (5.675,08 €) | 8.330,03 S (605,37 €) | November 1998 erklärt | 247.113,00 S (17.958,40 €) | 88.127,00 S (6.404,44 €) | 9.399,00 S (683,05 €) | Anteil nicht ausbezahlte Löhne 76,25 % | 188.423,66 S (13.693,28 €) | 67.196,84 S (4.883,39 €) | 7.166,74 S (520,83 €) | Anteil ausbezahlte Löhne 23,75 % | 58.689,34 S (4.265,12) | 20.930,16 S (1.521,05 €) | 2.232,26 S (162,22 €) Soweit haftungsgegenständliche Lohnabgaben für Oktober und November 1998 laut vorstehender Tabelle auf nicht mehr ausbezahlte Löhne dieser Monate entfallen (LSt 10/98 iHv. 34.900,00 S, DB 10/98 iHv. 12.449,25 S, DZ 10/98 iHv. 1.327,97 S, LSt 11/98 iHv. 188.423,66 S, DB 11/98 iHv. 67.196,84 S und DZ 11/98 iHv. 7.166,74 S), waren sie im Zuge dieser Entscheidung mangels dem Berufungswerber hierfür vorwerfbarer schuldhafter Pflichtverletzungen aus den im Haftungsbescheid angeführten Beträgen auszuscheiden, und war der Haftungsberufung insoweit daher ebenfalls stattzugeben. Soweit Lohnabgaben allerdings auf noch ausbezahlte Löhne für die Monate Oktober und November 1998 entfallen, also für nunmehr jeweils reduzierte LSt 10/98 iHv. 218.916,00 S, DB 10/98 iHv. 78.090,75 S, DZ 10/98 iHv. 8.330,03 S, LSt 11/98 iHv. 58.689,34 S, DB 11/98 iHv. 20.930,16 S und DZ 11/98 iHv. 2.232,26 S, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers jedoch als rechtens. Für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 10/98 und 11/98 genügt es dabei an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass der Rechtsmittelwerber für den Haftungszeitraum 15. Oktober 1998 bis 15. Jänner 1999 trotz behaupteter fehlender Mittel seiner Beweispflicht einer Nichtverletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus den tatsächlich noch vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen, die Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern aus den verfügbar gewesenen Mitteln für diesen Haftungszeitraum auch aktenmäßig dokumentiert, und diese im Verlauf des Verfahrens vom Einschreiter selbst sogar eingestanden worden ist. Dem Berufungswerber liegen aus diesen Gründen somit auch für die im konkreten Haftungszeitraum fällig gewesenen, jedoch nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 10/98 und 11/98, soweit sie im oben dargestellten Ausmaß auf noch ausbezahlte Löhne entfallen, haftungsbegründende schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen zur Last. Für die auf ausbezahlte Löhne entfallende, jedoch nicht abgeführte Lohnsteuer 10/98 iHv. 218.916,00 S und Lohnsteuer 11/98 iHv. 58.689,34 S haftet der Berufungswerber schon deshalb, weil es sich bei der Lohnsteuer um eine nicht dem Gleichbehandlungsgebot unterliegende Abfuhrabgabe handelt, deren Nichtabfuhr gegenständlich nicht erfolgreich mit dem Hinweis auf nicht ausreichend vorhanden gewesene Gesellschaftsmittel gerechtfertigt werden konnte. § 78 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt nämlich, dass dann, wenn die Mittel zur Vollauszahlung der vereinbarten Löhne nicht ausreichen, entsprechend niedrigere Beträge zur Auszahlung gelangen müssen, damit auch die darauf entfallende Lohnsteuer noch einbehalten und abgeführt werden kann. Da sich aus den Kassabucheinträgen der Gesellschaft eindeutig ergibt, dass für die Lohnzahlungszeiträume Oktober und November 1998 noch Löhne und Trennungsgelder ausbezahlt wurden, anhand der Konkursaktenlage ebenfalls ersichtlich ist, dass nicht alle bei der Gesellschaft beschäftigt gewesenen Dienstnehmer entsprechende Konkursforderungen angemeldet haben, der Berufungswerber jedoch für Oktober und November 1998 überhaupt keine Lohnsteuer abgeführt hat, haftet er daher für die oben bezifferten, auf ausbezahlte Löhne der Monate Oktober und November 1998 entfallenden Lohnsteuern wegen schuldhafter Verletzung der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH 22.2.1989, 85/13/0214). Vorstehenden Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass die Lohnabgaben 10/98 und 11/98 von den Stundungsansuchen vom 16. November 1998 bzw. 15. Dezember 1998 ebenfalls mit umfasst waren, weil dem Einschreiter, wie bereits dargelegt, entscheidungsgegenständlich auch schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Stellung dieser Zahlungserleichterungsansuchen zum Vorwurf zu machen sind. Was den Haftungsausspruch für Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 BAO (Stundungszinsen 1998) betrifft, reicht es auf § 7 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach sich persönliche Haftungen (§ 7 Abs. 1 BAO) auch auf diese Nebenansprüche erstrecken. Da für den Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung von schuldhaften Pflichtverletzungen des Berufungswerbers unter anderem wegen Nichtbeachtung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen ist, erfolgte somit auch dessen Haftungsinanspruchnahme für die bei der Primärschuldnerin rückständigen Stundungszinsen 1998 zu Recht. Insgesamt ist die Berufungsbehörde daher, soweit der Haftungsberufung nicht aus den dargestellten Gründen teilweise Folge zu geben war, zur Entscheidung gelangt, dass sämtlichen im Spruch dieser Entscheidung angeführten rückständigen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers zugrunde liegen. Da es der Rechtsmittelwerber trotz entsprechender Ankündigung im Telefonat vom 27. April 2005 bis dato auch unterlassen hat, für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Haftungsabgaben die Quoten, die bei pflichtgemäßer anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenforderungen an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären, bekannt zu geben, kommt aus Anlass dieser Entscheidung auch eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht. Der Rechtsmittelwerber haftet daher für die im obigen Spruch angeführten Abgabenrückstände der Gesellschaften zur Gänze (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Hat der Geschäftsführer Vertreterpflichten schuldhaft verletzt, dann streitet wie bereits eingangs festgehalten eine Vermutung für den Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenuneinbringlichkeit. Der Berufungswerber hat im Verlauf dieses Haftungsverfahrens, außer dass er das Nichtvorliegen eines Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhanges behauptete, selbst keine tauglichen Gründe aufgezeigt, die diese Vermutung widerlegen könnten. Da sich Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhanges auch nicht anhand der vorliegenden Akten ergeben, spricht im Berufungsfall daher die Vermutung dafür, dass die aufgezeigten schuldhaften Pflichtverletzungen des Berufungswerbers auch ursächlich dafür waren, dass die im Spruch dieser Entscheidung dargestellten, noch rückständigen Abgaben der Gesellschaft bei dieser selbst uneinbringlich geworden sind. Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessensentscheidung dar. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungswerbers zu, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung stellt anlassgegenständlich, da die primärschuldnerische Gesellschaft wegen Konkurses aufgelöst ist, die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Da der Berufungswerber laut eigenem Vorbringen und damit im Einklang stehender Aktenlage der für die abgabenrechtlichen Belange der primärschuldnerischen Gesellschaft verantwortliche Vertreter war, und auf Grund seines Alters und der künftigen Erwerbsmöglichkeiten nicht von vorne herein davon ausgegangen werden kann, dass die Haftungsschuldigkeiten auch bei ihm uneinbringlich sind, erweist sich seine Haftungsinanspruchnahme somit jedenfalls als zweckmäßig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Rechtsmittelwerber im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht hat, die Haftungsschuld derzeit nicht entrichten zu können, weil die von ihm zuletzt geführte Personalleasinggesellschaft mittlerweile ebenfalls insolvent geworden wäre, er deshalb zurzeit nur 1.300,00 € monatlich vom Masseverwalter zugewiesen bekomme, und er im Übrigen hoch verschuldet und vermögenslos sei. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Vermögenslosigkeit eines Vertreters im Sinne des § 80 BAO nämlich mit der Geltendmachung der Haftung gegenüber diesem in keinem erkennbaren Zusammenhang (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Im Zusammenhang mit den Billigkeitserwägungen könnte dem Einschreiter entscheidungsgegenständlich allenfalls die bei der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung offensichtlich bereits vorgelegene angespannte finanzielle Lage und weiters zugute gehalten werden, dass er selbst vom Mitarbeiter SD hintergangen wurde. Dem steht allerdings gegenüber, dass der Berufungswerber als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft abgabenrechtliche Pflichten der Gesellschaft schuldhaft und zwar teils sogar in Form vorsätzlicher Handlungsweisen verletzt hat. Angesichts solcher Sachlage ist im Berufungsfall den vorerwähnten Zweckmäßigkeitsgründen aber jedenfalls Vorrang vor den berechtigten Parteiinteressen einzuräumen, und der Berufungswerber daher gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO in Anspruch zu nehmen. Der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 28. Mai 1999 war aus obigen Entscheidungsgründen somit dem Grunde nach keine Folge zu geben. Eine teilweise Stattgabe hatte jedoch zu erfolgen, weil die im angefochtenen Haftungsbescheid enthaltene Umsatzsteuer 1997, der Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung für 10-12/98 und die beiden Säumniszuschläge 1999 seit Bescheiderlassung noch zur Gänze und die Lohnsteuer 1997 noch teilweise bei der Primärschuldnerin selbst einbringlich waren, und im abgeführten Berufungsverfahren außerdem erweislich war, dass den Lohnabgaben 10/98 und 11/98 teilweise von der Gesellschaft tatsächlich nicht mehr ausbezahlte Löhne zugrunde liegen. Linz, am 14. Juli 2005

Normen und Schlagworte

fehlende MittelGleichbehandlungsgrundsatzfehlender NachweisBeweislasthinterzogene HaftungsabgabenBindung an rechtskräftige VerurteilungAuswahlverschuldenÜberwachungsverschuldenMantelzessionfreisprechendes StrafurteilLohnabgabenUmsatzsteuerbescheidmäßige Abgabennachforderungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2153-L/02
Stammnummer
17017
Gültig
14.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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