Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2153-L/02
Geschäftsführerhaftung bei behauptetermaßen unzureichend vorhandenen Gesellschaftsmitteln, bei hinterzogenen Gesellschaftsabgaben und bei Auswahl- und Überwachungsverschulden betreffend einen unbeschränkt handlungsbevollmächtigten Angestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-L/02vom 14.07.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
führt rechtsmittelbegründend, weshalb Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft im Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung nicht
mehr entrichtet werden hätten können, auch an, dass ihm damals
ausschließlich die Mittel des Zessionsrahmens bei der Hausbank mit einer
Maximalhöhe von cirka 75 % des Monatsumsatzes der Gesellschaft
tatsächlich zur Verfügung gestanden wären. Wegen dieses
Vorbringens, und weil die Abtretung sämtlicher Buchforderungen der
Gesellschaft an die Hausbank auch aktenkundig ist, teilte die
Berufungsbehörde bereits im Haftungsvorhalt mit, dass dem
Rechtsmittelwerber der Abschluss der Mantelzessionsverträge zugunsten der
Hausbank dann als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne,
wenn er nicht nachweise bzw. nachweisen könne, dass er bei
Vertragsabschluss durch entsprechende Vertragsgestaltung auch für den Fall
einer Änderung der Verhältnisse für eine dadurch
unbeeinträchtigte Befriedigungsmöglichkeit der übrigen
Gesellschaftsverbindlichkeiten, insbesondere der der Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft, vorgesorgt hätte (u.a. VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149, VwGH
23.1.1997, 96/15/0107). Zur Erbringung dieses Nachweises sollten daher die
beiden aktenkundigen Forderungsabtretungsverträge und weitere sachdienliche
Unterlagen vorgelegt werden, was bis zum Ergehen dieser Entscheidung aber
ebenfalls nicht geschehen ist. Anlässlich des Telefonates vom 27. April
2005 schilderte der Rechtsmittelwerber zwar nochmals im Wesentlichen
übereinstimmend zu seinem diesbezüglichen Haftungsberufungsvorbringen
den Inhalt dieser Zessionsverträge und die Vorgangsweise bei Legung von
Ausgangsrechnungen für die Gesellschaft, den ausdrücklich abverlangten
urkundlichen Nachweis konnten aber auch diese fernmündlichen Behauptungen
nicht ersetzen. Damit ist dem Einschreiter gegenständlich auch der
Abschluss dieser aktenkundigen Globalzessionsverträge als
haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil er
nicht nachgewiesen hat, dass er dabei seiner vorerwähnten Vorsorgepflicht
nachgekommen, und daher auch unbewiesen geblieben ist, dass es der R-Bank
aufgrund dieser Verträge nicht ermöglicht gewesen wäre, sich aus
eingegangenen Gesellschaftsforderungen vorrangig vor anderen
Gesellschaftsgläubigern, insbesondere auch vor dem Abgabengläubiger,
zu befriedigen. Mangels dieses Nachweises und vor allem deshalb, weil der
Berufungswerber selbst vorgebracht hat, dass ihm aufgrund dieses zugunsten der
Hausbank bestandenen Zessionsvertrages nur rund 75 % der monatlichen
Gesellschaftsumsätze tatsächlich frei verfügbar waren, wird
entscheidungsgegenständlich daher davon ausgegangen, dass es im konkreten
Haftungszeitraum auch aufgrund dieser globalen Forderungszession zu einer dem
Berufungswerber haftungsrechtlich vorwerfbaren Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch gekommen ist, dass aus den zugeflossenen
Gesellschaftsmitteln einerseits die Hausbank als andrängende
Gläubigerin begünstigt, und andererseits andere andrängende
Gläubiger, insbesondere auch der Bund als Abgabengläubiger,
benachteiligt bedient wurden. Dafür, dass die kreditgewährende
Hausbank vorliegend vorrangig befriedigt wurde, spricht überdies auch, dass
der Rechtsmittelwerber im Zuge des erwähnten Telefongespräches
mitteilte, dass die Tilgung der Kreditschulden wesentlich auch über die bei
der Gesellschaft eingegangenen Haftrücklässe erfolgt ist.
Im Zusammenhang mit den haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern Oktober und November 1998 wird auch eingewendet, dass in diesen
Haftungsabgaben selbst erklärte Umsätze enthalten wären, die bei
der Gesellschaft aufgrund von Forderungsbestreitungen tatsächlich gar nicht
eingegangen wären. Dazu ist, abgesehen davon dass diese Behauptung im
abgeführten Verfahren trotz entsprechender Aufforderung zur
Glaubhaftmachung letztlich unbewiesen geblieben ist, festzuhalten, dass
Einwendungen gegen die Höhe einer Abgabenschuld im Berufungsverfahren gegen
einen Haftungsbescheid nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (VwGH
9.7.1997, 94/13/0281). § 248 BAO räumt dem (potenziell)
Haftungspflichtigen die Möglichkeit ein, innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu berufen. Die Umsatzsteuern
Oktober und November 1998 basieren auf von der Gesellschaft mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen selbst erklärten und demgemäß
verbuchten Beträgen. Mit dem am 6. August 2002 wegen Nichtabgabe von
Erklärungen im Schätzungsweg ergangenen Jahresumsatzsteuerbescheid
1999 wurden unter anderem auch die für Oktober und November 1998 selbst
erklärten Umsatzsteuern gegenüber der Gesellschaft
bescheidmäßig festgesetzt. Da die Berufungsbehörde im
Haftungsverfahren des Vertreters an diese für die Primärschuldnerin
bescheidmäßig festgestellte Umsatzsteuerschuld gebunden, und vom
Rechtsmittelwerber innerhalb der Haftungsberufungsfrist nicht auch gegen
Jahresumsatzsteuerbescheid 1999 berufen worden ist, sind dieser
Haftungsentscheidung daher betragsmäßig zwingend die für Oktober
und November 1998 aufgrund Selbsterklärung veranlagten
Umsatzsteuerschuldigkeiten zugrunde zu legen.
Zur Unrechtmäßigkeit seiner
Haftungsinanspruchnahme für rückständige Lohnabgaben der
Gesellschaft für Oktober und November 1998 moniert der Berufungswerber,
dass für diese Zeiträume entsprechende Lohnzahlungen gar nicht mehr
erfolgt wären. Zum Nachweis dafür wurde gleichzeitig mit der
Haftungsberufung eine Liste der bei Konkurseröffnung der Gesellschaft offen
gewesenen Löhne vorgelegt. Die Überprüfung dieser Aufstellung
anhand der im Konkursakt für Dienstnehmer aufscheinenden
Forderungsanmeldungen ergab im Wesentlichen übereinstimmend, dass elf
Dienstnehmer der Primärschuldnerin offene Löhne für Oktober 1998
und einundsechzig Dienstnehmer offene Löhne für November 1998
letztlich unbestritten im Gesellschaftskonkurs angemeldet haben. Da die
Veranlagungsaktenlage für Herbst 1998 jedoch achtzig Dienstnehmer der
primärschuldnerischen Gesellschaft ausweist, und in den vorliegenden
Kassabuchauszügen der Gesellschaft noch als "Lohnzahlungen und
Trennungsgelder für Oktober 1998 und November 1998" bezeichnete
Auszahlungen aufscheinen, wurden dem Berufungswerber aus Anlass des
Haftungsvorhalts auch diese Widersprüchlichkeiten zum eigenen
Rechtsmittelvorbringen vorgehalten, und er um Bekanntgabe ersucht, in welcher
Höhe Löhne und Gehälter für Oktober und November 1998
tatsächlich noch ausbezahlt worden, und welche Lohnabgaben danach noch
abzuführen bzw. zu entrichten gewesen wären. Auch dieser Aufforderung
wurde nicht entsprochen. Trotz dieser Säumigkeit des
Berufungswerbers kommt aus Anlass dieser Entscheidung aber eine
Haftungsinanspruchnahme des Einschreiters für die gesamten
erklärungsgemäß verbuchten Lohnabgaben für Oktober und
November 1998 wie im angefochtenen Haftungsbescheid nicht in Betracht. Da schon
aufgrund der aktenmäßigen Beweislage davon auszugehen ist, dass den
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben dieser beiden Monate zumindest
teilweise tatsächlich nicht mehr zur Auszahlung gelangte Löhne
zugrunde liegen, kann dem Rechtsmittelwerber insoweit eine Verletzung der
Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben nicht
mit Recht zum Vorwurf gemacht werden. Indem die im Schreiben vom 12.
April 2005 im Zusammenhang mit den Lohnabgaben 10/98 und 11/98 gemachten
Vorhaltungen unwidersprochen geblieben sind, geht die erkennende Behörde
gestützt auf die Veranlagungsaktenlage und insbesondere auf die
diesbezüglichen Feststellungen in den Lohnsteuerprüfungsberichten
davon aus, dass bei der Gesellschaft im Oktober und November 1998 achtzig
Dienstnehmer beschäftigt waren. Da verfahrensgegenständlich mangels
Vorhaltsbeantwortung auch nicht dargetan wurde, in welcher Höhe für
Oktober und November 1998 Lohnabgaben aufgrund erwiesenermaßen teilweise
noch ausbezahlter Löhne noch angefallen wären, werden diese im
Folgenden durch Verhältnisrechnung im Schätzungsweg ermittelt.
Aufgrund der Konkursaktenlage ist gesichert, dass für Oktober 1998 elf und
für November 1998 einundsechzig Dienstnehmer keine Löhne mehr erhalten
haben. Bemessen an der Gesamtbeschäftigtenzahl von achtzig (100 %)
entspricht dies im ersten Fall einem Prozentanteil von 13,75 und im zweiten Fall
von 76,25. Vice versa erhielten im Oktober 1998 noch 86,25 % und im November
noch 23,75 % der Dienstnehmer Löhne und Gehälter. Bringt man
vorstehende Prozentsätze auf die für Oktober und November 1998
erklärten Lohnabgaben zur Anwendung, so errechnen sich daraus folgende auf
nicht ausbezahlte bzw. ausbezahlte Löhne entfallenden
Lohnabgaben:
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|
Lohnsteuer
|
Dienstgeberbeitrag
|
Zuschlag
Dienstgeberbeitrag
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Oktober
1998 erklärt
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253.816,00 S
(18.445,53 €)
|
90.540,00 S
(6.579,80 €)
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9.658,00
S (701,87 €)
|
Anteil nicht ausbezahlte
Löhne 13,75 %
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34.900,00
S (2.536,28 €)
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12.449,25
S (904,72 €)
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1.327,97
S (96,50 €)
|
Anteil ausbezahlte
Löhne 86,25 %
|
218.916,00 S
(15.909,25 €)
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78.090,75
S (5.675,08 €)
|
8.330,03
S (605,37 €)
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November
1998 erklärt
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247.113,00 S
(17.958,40 €)
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88.127,00
S (6.404,44 €)
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9.399,00 S
(683,05 €)
|
Anteil nicht ausbezahlte
Löhne 76,25 %
|
188.423,66
S (13.693,28 €)
|
67.196,84
S (4.883,39 €)
|
7.166,74
S (520,83 €)
|
Anteil ausbezahlte
Löhne 23,75 %
|
58.689,34
S (4.265,12)
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20.930,16
S (1.521,05 €)
|
2.232,26
S (162,22 €)
Soweit haftungsgegenständliche Lohnabgaben für
Oktober und November 1998 laut vorstehender Tabelle auf nicht mehr ausbezahlte
Löhne dieser Monate entfallen (LSt 10/98 iHv. 34.900,00 S, DB 10/98
iHv. 12.449,25 S, DZ 10/98 iHv. 1.327,97 S, LSt 11/98 iHv. 188.423,66 S, DB
11/98 iHv. 67.196,84 S und DZ 11/98 iHv. 7.166,74 S), waren sie im Zuge dieser
Entscheidung mangels dem Berufungswerber hierfür vorwerfbarer schuldhafter
Pflichtverletzungen aus den im Haftungsbescheid angeführten Beträgen
auszuscheiden, und war der Haftungsberufung insoweit daher ebenfalls
stattzugeben. Soweit Lohnabgaben allerdings auf noch ausbezahlte
Löhne für die Monate Oktober und November 1998 entfallen, also
für nunmehr jeweils reduzierte LSt 10/98 iHv. 218.916,00 S,
DB 10/98 iHv. 78.090,75 S, DZ 10/98 iHv. 8.330,03 S, LSt 11/98 iHv.
58.689,34 S, DB 11/98 iHv. 20.930,16 S und DZ 11/98 iHv. 2.232,26 S, erweist
sich die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers jedoch als
rechtens. Für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen 10/98 und 11/98 genügt es dabei an dieser Stelle
auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass der Rechtsmittelwerber
für den Haftungszeitraum 15. Oktober 1998 bis 15. Jänner 1999
trotz behaupteter fehlender Mittel seiner Beweispflicht einer Nichtverletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus den tatsächlich noch vorhanden
gewesenen Gesellschaftsmitteln im gegenständlichen Verfahren nicht
nachgekommen, die Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern aus den
verfügbar gewesenen Mitteln für diesen Haftungszeitraum auch
aktenmäßig dokumentiert, und diese im Verlauf des Verfahrens vom
Einschreiter selbst sogar eingestanden worden ist. Dem Berufungswerber liegen
aus diesen Gründen somit auch für die im konkreten Haftungszeitraum
fällig gewesenen, jedoch nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 10/98 und 11/98, soweit
sie im oben dargestellten Ausmaß auf noch ausbezahlte Löhne
entfallen, haftungsbegründende schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen zur
Last. Für die auf ausbezahlte Löhne entfallende, jedoch nicht
abgeführte Lohnsteuer 10/98 iHv. 218.916,00 S und Lohnsteuer 11/98
iHv. 58.689,34 S haftet der Berufungswerber schon deshalb, weil es sich bei der
Lohnsteuer um eine nicht dem Gleichbehandlungsgebot unterliegende Abfuhrabgabe
handelt, deren Nichtabfuhr gegenständlich nicht erfolgreich mit dem Hinweis
auf nicht ausreichend vorhanden gewesene Gesellschaftsmittel gerechtfertigt
werden konnte. § 78 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt nämlich, dass dann, wenn
die Mittel zur Vollauszahlung der vereinbarten Löhne nicht ausreichen,
entsprechend niedrigere Beträge zur Auszahlung gelangen müssen, damit
auch die darauf entfallende Lohnsteuer noch einbehalten und abgeführt
werden kann. Da sich aus den Kassabucheinträgen der Gesellschaft eindeutig
ergibt, dass für die Lohnzahlungszeiträume Oktober und November 1998
noch Löhne und Trennungsgelder ausbezahlt wurden, anhand der
Konkursaktenlage ebenfalls ersichtlich ist, dass nicht alle bei der Gesellschaft
beschäftigt gewesenen Dienstnehmer entsprechende Konkursforderungen
angemeldet haben, der Berufungswerber jedoch für Oktober und November 1998
überhaupt keine Lohnsteuer abgeführt hat, haftet er daher für die
oben bezifferten, auf ausbezahlte Löhne der Monate Oktober und November
1998 entfallenden Lohnsteuern wegen schuldhafter Verletzung der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH 22.2.1989, 85/13/0214). Vorstehenden
Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass die Lohnabgaben 10/98 und 11/98
von den Stundungsansuchen vom 16. November 1998 bzw. 15. Dezember 1998
ebenfalls mit umfasst waren, weil dem Einschreiter, wie bereits dargelegt,
entscheidungsgegenständlich auch schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen
im Zusammenhang mit der Stellung dieser Zahlungserleichterungsansuchen zum
Vorwurf zu machen sind.
Was den Haftungsausspruch für Nebenansprüche im
Sinne des § 3 Abs. 2 BAO (Stundungszinsen 1998) betrifft, reicht es auf
§ 7 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach sich persönliche Haftungen (§
7 Abs. 1 BAO) auch auf diese Nebenansprüche erstrecken. Da für den
Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung von schuldhaften
Pflichtverletzungen des Berufungswerbers unter anderem wegen Nichtbeachtung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen ist, erfolgte somit auch dessen
Haftungsinanspruchnahme für die bei der Primärschuldnerin
rückständigen Stundungszinsen 1998 zu Recht.
Insgesamt ist die Berufungsbehörde daher, soweit der
Haftungsberufung nicht aus den dargestellten Gründen teilweise Folge zu
geben war, zur Entscheidung gelangt, dass sämtlichen im Spruch dieser
Entscheidung angeführten rückständigen Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers
zugrunde liegen. Da es der Rechtsmittelwerber trotz entsprechender
Ankündigung im Telefonat vom 27. April 2005 bis dato auch
unterlassen hat, für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden
Haftungsabgaben die Quoten, die bei pflichtgemäßer
anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenforderungen an den
Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären, bekannt zu geben, kommt
aus Anlass dieser Entscheidung auch eine Haftungsbeschränkung nicht in
Betracht. Der Rechtsmittelwerber haftet daher für die im obigen Spruch
angeführten Abgabenrückstände der Gesellschaften zur Gänze
(VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149).
Hat der Geschäftsführer Vertreterpflichten
schuldhaft verletzt, dann streitet wie bereits eingangs festgehalten eine
Vermutung für den Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen
schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenuneinbringlichkeit. Der
Berufungswerber hat im Verlauf dieses Haftungsverfahrens, außer dass er
das Nichtvorliegen eines Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhanges behauptete,
selbst keine tauglichen Gründe aufgezeigt, die diese Vermutung widerlegen
könnten. Da sich Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhanges auch nicht anhand der vorliegenden Akten
ergeben, spricht im Berufungsfall daher die Vermutung dafür, dass die
aufgezeigten schuldhaften Pflichtverletzungen des Berufungswerbers auch
ursächlich dafür waren, dass die im Spruch dieser Entscheidung
dargestellten, noch rückständigen Abgaben der Gesellschaft bei dieser
selbst uneinbringlich geworden sind.
Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine
Ermessensentscheidung dar. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung
des berechtigten Interesses des Berufungswerbers zu, nicht zur Haftung für
Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht
wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung
des öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin,
dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit
der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse
an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung
stellt anlassgegenständlich, da die primärschuldnerische Gesellschaft
wegen Konkurses aufgelöst ist, die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Da der Berufungswerber laut eigenem Vorbringen und
damit im Einklang stehender Aktenlage der für die abgabenrechtlichen
Belange der primärschuldnerischen Gesellschaft verantwortliche Vertreter
war, und auf Grund seines Alters und der künftigen
Erwerbsmöglichkeiten nicht von vorne herein davon ausgegangen werden kann,
dass die Haftungsschuldigkeiten auch bei ihm uneinbringlich sind, erweist sich
seine Haftungsinanspruchnahme somit jedenfalls als
zweckmäßig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der
Rechtsmittelwerber im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht hat, die
Haftungsschuld derzeit nicht entrichten zu können, weil die von ihm zuletzt
geführte Personalleasinggesellschaft mittlerweile ebenfalls insolvent
geworden wäre, er deshalb zurzeit nur 1.300,00 € monatlich vom
Masseverwalter zugewiesen bekomme, und er im Übrigen hoch verschuldet und
vermögenslos sei. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
die Vermögenslosigkeit eines Vertreters im Sinne des § 80 BAO
nämlich mit der Geltendmachung der Haftung gegenüber diesem in keinem
erkennbaren Zusammenhang (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Im Zusammenhang
mit den Billigkeitserwägungen könnte dem Einschreiter
entscheidungsgegenständlich allenfalls die bei der Primärschuldnerin
im Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung offensichtlich bereits
vorgelegene angespannte finanzielle Lage und weiters zugute gehalten werden,
dass er selbst vom Mitarbeiter SD hintergangen wurde. Dem steht allerdings
gegenüber, dass der Berufungswerber als verantwortlicher Vertreter der
Gesellschaft abgabenrechtliche Pflichten der Gesellschaft schuldhaft und zwar
teils sogar in Form vorsätzlicher Handlungsweisen verletzt hat. Angesichts
solcher Sachlage ist im Berufungsfall den vorerwähnten
Zweckmäßigkeitsgründen aber jedenfalls Vorrang vor den
berechtigten Parteiinteressen einzuräumen, und der Berufungswerber daher
gemäß
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO in Anspruch zu
nehmen.
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 28. Mai
1999 war aus obigen Entscheidungsgründen somit dem Grunde nach keine Folge
zu geben. Eine teilweise Stattgabe hatte jedoch zu erfolgen, weil die im
angefochtenen Haftungsbescheid enthaltene Umsatzsteuer 1997, der
Säumniszuschlag 1997, die Körperschaftsteuervorauszahlung für
10-12/98 und die beiden Säumniszuschläge 1999 seit Bescheiderlassung
noch zur Gänze und die Lohnsteuer 1997 noch teilweise bei der
Primärschuldnerin selbst einbringlich waren, und im abgeführten
Berufungsverfahren außerdem erweislich war, dass den Lohnabgaben 10/98 und
11/98 teilweise von der Gesellschaft tatsächlich nicht mehr ausbezahlte
Löhne zugrunde liegen.
Linz, am 14. Juli
2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
fehlende MittelGleichbehandlungsgrundsatzfehlender NachweisBeweislasthinterzogene HaftungsabgabenBindung an rechtskräftige VerurteilungAuswahlverschuldenÜberwachungsverschuldenMantelzessionfreisprechendes StrafurteilLohnabgabenUmsatzsteuerbescheidmäßige Abgabennachforderungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2153-L/02
- Stammnummer
- 17017
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF