Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1304-L/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-L/02vom 28.07.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm. § 80 BAO vom 22. April 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
07/1996
|
38.933,03
|
Säumniszuschläge
|
1996
|
3.442,33
|
Stundungszinsen
|
1996
|
165,51
|
Lohnsteuer
|
09/1996
|
14.844,96
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/1996
|
7.113,33
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
09/1996
|
758,76
|
Umsatzsteuer
|
08/1996
|
14.704,77
|
Pfändungsgebühr
|
1996
|
2.795,83
|
Postgebühr
|
1996
|
4,08
|
Umsatzsteuer
|
09/1996
|
20.094,20
|
Verspätungszuschlag
|
07/1996
|
83,21
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/1994
|
102,91
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
07-09/1996
|
236,39
|
Gesamt
|
|
€
103.279,31
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 4. August 1992 alleiniger
Geschäftsführer der Firma D GmbH, über deren Vermögen mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 10. Dezember 1996 das
Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 19. Juli 2001 wurde
das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens (§ 139 KO) und
Ausschüttung einer Konkursquote von 3,649448196 % aufgehoben. Am
31. Oktober 2001 erfolgte die amtswegige Löschung der D
GmbH.
Mit Bescheid vom 22. April 1997 zog das Finanzamt den
Bw. für rückständige Abgaben der D GmbH in Gesamthöhe v.
2,349.927,46 S zur Geschäftsführerhaftung heran und forderte ihn auf,
den Haftungsbetrag binnen Monatsfrist ab Bescheidzustellung zu entrichten. Die
Haftungssumme wurde dabei wie folgt aufgeschlüsselt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in S
|
Lohnsteuer
|
08/1996
|
13.945,12
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/1996
|
107.197,00
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
08/1996
|
11.434,00
|
Umsatzsteuer
|
07/1996
|
1,283.304,00
|
Säumniszuschlag
für LSt 8/96
|
1996
|
4.158,00
|
Säumniszuschlag
für DB 8/96
|
1996
|
2.144,00
|
Säumniszuschlag
für DZ 8/96
|
1996
|
229,00
|
Säumniszuschlag
für USt 7/96
|
1996
|
25.666,00
|
Stundungszinsen
|
1996
|
347,00
|
Lohnsteuer
|
09/1996
|
211.044,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/1996
|
101.127,00
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag
|
09/1996
|
10.787,00
|
Umsatzsteuer
|
08/1996
|
209.051,00
|
Säumniszuschlag
für LSt 9/96
|
1996
|
4.221,00
|
Säumniszuschlag
für DB 9/96
|
1996
|
2.023,00
|
Säumniszuschlag
für Zuschlag zum DB 9/96
|
1996
|
216,00
|
Säumniszuschlag
für USt 8/96
|
1996
|
4.181,00
|
Pfändungsgebühr
|
1996
|
19.836,00
|
Postgebühr
|
1996
|
52,00
|
Stundungszinsen
|
1996
|
2.006,00
|
Körperschaftssteuer
|
10-12/1996
|
19.375,00
|
Umsatzsteuer
|
09/1996
|
285.670,00
|
Säumniszuschlag
für KöSt 10-12/996
|
1996
|
387,00
|
Säumniszuschlag
für USt 9/96
|
1996
|
5.713,00
|
Verspätungszuschlag
|
07/1996
|
1.183,00
|
Pfändungsgebühr
|
1996
|
19.911,00
|
Postgebühr
|
1996
|
6,00
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-12/1994
|
1.461,50
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
07-09/1996
|
3.252,84
|
Gesamt
|
|
S
2,349.927,46
Zur Bescheidbegründung wurden die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach §§ 9 und 80
BAO dargelegt, auf die im Haftungsverfahren geltende qualifizierte Mitwirkungs-
und Nachweispflicht des Vertreters hingewiesen und festgestellt, dass der Bw.
als Geschäftsführer der Firma D GmbH seiner Verpflichtung,
dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus den vorhandenen
Gesellschaftsmitteln entrichtet werden, nicht nachgekommen wäre. Da der
Abgabenrückstand der Primärschuldnerin somit auf Grund schuldhafter
Verletzung dieser Vertreterpflicht nicht mehr eingebracht werden könne,
wäre die Geschäftsführerhaftung auszusprechen
gewesen.
Dagegen legte RA Dr. R unter Hinweis auf die erteilte
Vollmacht am 22. Mai 1997 Berufung ein, beantragte ersatzlose
Bescheidaufhebung bzw. in eventu, den Haftungsausspruch auf den
Verspätungszuschlag für Juli 1996 und die Kraftfahrzeugsteuer für
1-12/1994 einzuschränken, und brachte rechtsmittelbegründend wie folgt
vor: Die Haftungsinanspruchnahme erweise sich als rechtswidrig, weil damit eine
Pflichtverletzung bloß objektiv festgestellt, nicht aber dargelegt worden
wäre, aus welchen Gründen der Bw. Vertreterpflichten schuldhaft
verletzt hätte. Den Bw. treffe an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben entgegen behördlicher Annahme kein
Verschulden, da sämtliche Haftungsschuldigkeiten erst unmittelbar vor
Konkurseröffnung der Gesellschaft fällig geworden, bereits ab
September 1996 aber die erforderlichen finanziellen Mittel zur
Abgabenentrichtung wie auch zur Bestreitung anderer offener Verbindlichkeiten
nicht mehr vorhanden gewesen wären. Da nicht einmal eine anteilige
Entrichtung der an sich unstrittigen Abgaben möglich gewesen wäre, und
die anderen Gesellschaftsverbindlichkeiten ebenfalls nicht mehr abgedeckt worden
wären, hätte auch keine Benachteiligung des Abgabengläubigers
stattgefunden. Ursächlich für die Illiquidität der Gesellschaft
wären Forderungsausfälle in Folge insolvent gewordener
Geschäftspartner, letztlich aber gewesen, dass die Hausbank Raiffeisenkasse
H wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im September
1996 plötzlich eine Kontensperre verfügt und erteilte
Überweisungsaufträge deshalb nicht mehr durchgeführt hätte.
Da weder dieses offensichtlich nur der Hintanhaltung eigener finanzieller
Nachteile dienende Vorgehen der Bank noch die Verschlechterung der
wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft vorhersehbar gewesen wären und
die gegebene Situation auch nicht verhindert werden hätte können,
könne dem Bw. anlassgegenständlich nicht einmal ein
Fahrlässigkeitsverschulden vorgeworfen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. November 1998
wurde die Haftungsberufung abgewiesen. Es sei auf Grund gewonnener
Ermittlungsergebnisse erwiesen, dass die Gesellschaft im Haftungszeitraum noch
über finanzielle Mittel verfügt habe. Laut eingesehenem Kassabuch
seien am 1. September 1996 noch Barmittel iHv. 754.631,24 S und am
6. Dezember 1996 solche iHv. 9.590,15 S vorhanden gewesen. Außerdem
seien im haftungsrelevanten Zeitraum auch noch Einnahmen iHv. 1,870.962,49 S
erzielt worden. Gegen die behauptete Kontosperre spreche, dass im Kassabuch auch
noch Bankabhebungen für den 18. September 1996 iHv.
150.000,-- S, den 3. Oktober 1996 iHv. 300.000,-- S und den
5. Dezember 1996 iHv. 64.000,-- S ausgewiesen seien. Aus den
erwiesenermaßen vorhanden gewesenen Geldmitteln seien im Oktober 1995
(Anm. der Rechtsmittelbehörde: irrtümlicherweise wurde hier das Jahr
1995 anstatt richtigerweise das Jahr 1996 angeführt) noch Pauschalzahlungen
an die Finanzbehörde iHv. 500.000,-- S geleistet worden. Dass die
übrigen Gesellschaftsgläubiger aus den verbliebenen Mitteln ebenso wie
der Abgabengläubiger nur teilweise befriedigt worden wären,
widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und dem weiteren Erhebungsergebnis,
dass an die Firmen W und K am 8. Oktober 1996 bzw. 22. Oktober 1996
noch unrunde Zahlungen iHv. 113.962,-- S bzw. 64.264,-- S geleistet worden
seien. Das Gesamtbild der Beweisergebnisse lasse somit auf eine
Schlechterstellung des Abgabengläubigers schließen, die
Haftungsinanspruchnahme erweise sich daher als rechtens. Die
Berufungsvorentscheidung wurde dem Bw. persönlich zu eigenen Handen
zugestellt und von diesem laut Rückschein am 5. November 1998
übernommen.
Am 2. Dezember 1998 stellte RA Dr. R unter Rüge,
dass die Berufungsvorentscheidung trotz für ihn bestehender
Zustellvollmacht dem Bw. persönlich zugestellt worden wäre,
rechtzeitig einen Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Berufungsanträge wird in
diesem Schriftsatz eingewendet, dass mit der erstinstanzlichen
Berufungserledigung auf das Rechtsmittelvorbringen teils gar nicht und wenn,
dann nur in unzureichendem oder aktenwidrigem Umfang eingegangen worden
wäre. Insbesondere wäre damit die entscheidungsrelevante Frage,
welches schuldhafte und damit haftungsbegründende Verhalten dem Bw.
überhaupt vorgeworfen werde, wiederum ungeklärt bzw. -beantwortet
geblieben. Sämtliche Haftungsschuldigkeiten mit Ausnahme der
Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/1994 wären zu einem Zeitpunkt fällig
geworden, als der Bw. nachweisbar nicht mehr in der Lage gewesen wäre,
Zahlungen und Überweisungen nach eigenem Gutdünken vorzunehmen. Die
Kontensperre im September 1996 und die dem Bw. dadurch entzogene freie
Dispositionsmöglichkeit über finanzielle Mittel seien Faktum, das
durch zeugenschaftliche Einvernahme des Bankdirektors A. P., Einvernahme des Bw.
und Einsichtnahme in die darüber vorhandene Korrespondenz jederzeit
überprüft werden könne. Die für September, Oktober und
Dezember 1996 festgestellten Bankabhebungen stünden dem Parteivorbringen
ebenfalls nicht entgegen, weil die Kontosperre von der Bank so gehandhabt worden
sei, dass Überweisungsaufträge überhaupt nicht mehr bearbeitet,
Bargeldbeträge aus dringlichen Gründen aber noch zur Zahlung
freigegeben worden wären. Da der Großteil der Mittel aus diesen
Bankbehebungen dem Abgabengläubiger im Zuge der im Oktober 1996 geleisteten
Pauschalzahlungen v. 500.000,-- S zugeflossen, und vom Rest der
Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung bestritten worden wäre,
sei der Fiskus keinesfalls benachteiligt worden. Eine Benachteiligung
gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern ergäbe sich auch nicht
aus den für Oktober 1996 festgestellten, unrunden Zahlungen an die Firmen W
und K, da anhand des Konkursaktes der Gesellschaft (14 S xy/96) und des
Forderungsanmeldungsverzeichnisses, deren Einsichtnahme beantragt werde,
festzustellen sei, dass die genannten Firmen ebenfalls Konkursforderungen iHv.
350.000,-- S bzw. 1,008.639,98 S angemeldet hätten und damit nicht wie
erstinstanzlich angenommen zur Gänze, sondern gleichfalls nur teilweise
befriedigt worden wären. Da der Bw. die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
aus den im Haftungszeitraum noch verfügbar gewesenen Mitteln - wie in
dieser Phase unmittelbar vor Insolvenzeröffnung zulässig -
gleichwertig, wenn auch nur anteilig bedient habe, liege ein
haftungsbegründendes Verschulden nicht vor.
Nach Berufungsvorlage teilte das Finanzamt mit, dass aus
Anlass des Konkurses der Primärschuldnerin eine Quotenzahlung iHv.
61.392,05 € (844.772,79 S) an den Abgabengläubiger überwiesen
worden wäre. Diese wäre vorerst prozentuell auf die vom
gegenständlichen Haftungsbescheid betroffenen Abgabenschuldigkeiten der D
GmbH und der Restbetrag auf die ältest fälligen Abgaben dieses
Haftungsbescheides verrechnet worden. Insgesamt hätte sich der
vorgeschriebene Haftungsbetrag (170.775,88 € bzw. 2,349.927,46 S) auf
Grund der noch bei der Primärschuldnerin selbst einbringlich gewesenen
Abgabenschuldigkeiten zwischenzeitig auf 103.279,31 € (1,421.154,-- S)
reduziert. Aus der Rückstandsaufgliederung zum Steuerkonto der D GmbH ist
ersichtlich, dass darin die haftungsgegenständliche Lohnsteuer für
8/96 (13.945,12 S), der Dienstgeberbeitrag für 8/96 (107.197,-- S), der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 8/96 (11.434,-- S) und die
Körperschaftssteuervorauszahlung für das vierte Quartal 1996
(19.375,-- S) nicht mehr enthalten sind. Für diese Abgaben der Gesellschaft
ist es demnach im Zuge der Quotenverrechnung zur gänzlichen Tilgung
gekommen. Die übrigen Abgaben des angefochtenen Haftungsbescheides haften
nach Quotenverrechnung gegenwärtig noch mit einem Gesamtbetrag v.
103.279,331 € aus.
Laut Gebarungsdaten am Abgabenkonto der D GmbH ist
festzustellen, dass die Selbstbemessungsabgaben für die Gesellschaft
(Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen) bis Ende 1995 jeweils rechtzeitig
bekannt gegeben und auch entrichtet wurden. Ab Jänner 1996 bis
einschließlich September 1996 wurden Selbstbemessungsabgaben bei
jeweiliger Fälligkeit zwar noch betragsmäßig bekannt gegeben,
gleichzeitige Entrichtungen erfolgten jedoch nicht mehr. Für Oktober 1996,
November 1996 und bis zur Konkurseröffnung am 10. Dezember 1996
erfolgten auch keine Bekanntgaben der Selbstbemessungsabgaben mehr. Wegen
Nichtentrichtung der im Laufe des Jahres 1996 fällig gewordenen
(Selbstbemessungs-) Abgaben wuchs der zu Jahresbeginn noch ausgeglichen gewesene
Abgabensaldo bis zum Konkurseröffnungszeitpunkt auf einen
Gesamtrückstand v. 2,719.680,62 S an. Aus diesem Anlass stellte das
Finanzamt der Gesellschaft Mitte 1996 erstmalig Vollstreckungsmaßnahmen in
Aussicht. Am 17. September 1996, 3. Oktober 1996 und 11. Oktober
1996 gingen am rückständigen Abgabenkonto der Gesellschaft deshalb
noch saldowirksame Pauschalzahlungen v. 250.000,-- S, 200.000,-- S und
300.000,-- S ein. Die Zahlung über 300.000,-- S nahm der Bw.
anlässlich einer Vorsprache in der Vollstreckungsstelle am 11. Oktober 1996
persönlichen in bar vor. Aus dem darüber erstellten Aktenvermerk
selben Datums geht ua. Folgendes hervor: Für 25. Oktober 1996 wurde
vom Bw. ein weiterer Betrag in Aussicht gestellt. Da am kommenden Freitag die
Löhne zu zahlen seien, könne mit keiner Zahlung (eventuell kleineren
Zahlung) gerechnet werden.
Laut Einbringungsakt der D GmbH wurde vom Bw. mit Schreiben
vom 18. Juni 1996, 15. Juli 1996, 14. August 1996 und
18. September 1996 jeweils um Stundung der für diese Monate bekannt
gegebenen Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen der Gesellschaft ersucht.
Das Stundungsansuchen vom 18. September 1996 umfasste ua. auch die
haftungsgegenständliche, am 16. September 1996 fällig gewesene
Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 1996 iHv. 1,283.304 S.
Antragsbegründend wurde jeweils vorgebracht, dass eine termingerechte
Abgabenentrichtung wegen äußerst knapper Mittel und des sehr
angespannten Kontokorrentkontos momentan unmöglich wäre. Es
bestünden zwar hohe Forderungsaußenstände, Leistungsabrechnungen
hätten großteils aber noch nicht erfolgen können, weil mit den
Bauarbeiten erst im April und Mai 1996 begonnen worden wäre, und schlechte
Witterungsbedingungen der Fertigstellung der Bauleistungen und damit der Legung
von Endabrechnungen bislang entgegen gestanden wären. Die Stundungswerberin
beschäftige mehr als einhundert Dienstnehmer und verfüge somit
über ein entsprechend hohes Auftragsvolumen. Eine der Antragsbewilligung
entgegen stehende Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit liege daher nicht
vor. Das Finanzamt hat diese Zahlungserleichterungsansuchen allesamt wegen
gefährdeter Abgabeneinbringlichkeit abschlägig erledigt.
Mit Schreiben vom 6. November 1996 ersuchte der Bw.
namens der Gesellschaft erneut, den bestehenden Abgabenrückstand zu
akzeptieren, weil momentan keine finanziellen Möglichkeiten für eine
Abgabenentrichtung bestünden. Die Bank gebe Geldmittel erst wieder frei,
wenn sie vom Steuerberater einen aktuellen Vermögensstatus der Gesellschaft
erhalten habe. Das Geschäftskonto sei zum 4. November 1996 mit rd. 2,7
Mio. S überzogen. Die Forderungsaußenstände beliefen sich
allerdings auf rd. 5,5 Mio. S. Sobald diesbezügliche Eingänge
erfolgten, würden wiederum Überweisungen bzw. Ratenzahlungen an die
Abgabenbehörde getätigt werden. Aus gegebenem Anlass sprach am
7. November 1996 ein Vollstreckungsbeamter des Finanzamtes im Unternehmen
vor. Das Ergebnis dieser Vorsprache wurde in einem Aktenvermerk wie folgt
zusammengefasst: Zahlungen sind laut Mitteilung des Bw. auf Grund hoher
Außenstände und verfügter Banksperre derzeit nicht möglich.
Sämtliche Forderungen der D GmbH mit Ausnahme jener gegenüber der Fa.
Z. sind an die Raiffeisenkasse H zediert. Die Kontenrahmen der zwei vorgelegten,
bei der Raiffeisenkasse H geführten Kontokorrentkonten betragen 3 Mio. S
und 1,5 Mio. S. Diese Konten sind derzeit mit 1,7 Mio. S bzw. 1 Mio. S
überzogen. Eine Ausschöpfung der Kontenrahmen wird nach Auskunft des
Bw. erst wieder nach Erstellung der aktuellen Saldenlisten und Ermittlung des
Cash-Flow seitens des Steuerberaters möglich sein. Anlässlich dieser
Vorsprache wurde auch eine Saldenliste über die
Forderungsaußenstände der D GmbH mit Stand 5. November 1996
ausgehändigt. Laut dieser im Einbringungsakt der Gesellschaft erliegenden
Aufstellung hatte die Gesellschaft Anfang November 1996 offene Forderungen in
Gesamthöhe v. 5,661.927,20 S. Darin enthalten war auch eine Forderung
gegenüber der Fa. Z iHv. 364.860,-- S auf Grund Faktura der D GmbH vom
4. November 1996. Da dieser Rechnungsbetrag nach Auskunft des Bw. nicht an
die Hausbank abgetreten worden wäre, nahm das Finanzamt hierfür bei
der Drittschuldnerin Fa. Z eine Forderungspfändung vor. Am
25. November 1996 teilte die Drittschuldnerin der Abgabenbehörde mit,
dass eine Überweisung des gepfändeten Rechnungsbetrages nicht in
Betracht komme, weil die D GmbH diese Forderung bereits an die Raiffeisenkasse H
vorzediert hätte. Das genannte Bankinstitut habe mit Abtretungsanzeige vom
1. Oktober 1996 bekannt gegeben, dass sämtliche bestehenden und
künftig entstehenden Forderungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der
D GmbH und der Fa. Z unwiderruflich mit allen Rechten zu seinen Gunsten
abgetreten worden wären. Zahlungen auf den abgetretenen Fakturenbetrag
dürften daher mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die Raiffeisenkasse
H zu Kontonummer ab vorgenommen werden. Ein identer Zessionsvermerk befinde sich
auch auf der am 6. November 1996 bei der Fa. Z eingegangenen Faktura der D
GmbH vom 4. November 1996. Kopien der Abtretungsanzeige vom 1. Oktober
1996 und der Faktura vom 4. November 1996 seien gegenständlichem
Schreiben zum Nachweis der Richtigkeit der gemachten Angaben beigeschlossen.
Diese dem Finanzamt übermittelten Unterlagen bestätigen das
Drittschuldnervorbringen.
Durch Anfrage bei der Raiffeisenkasse H stellte sich in der
Folge heraus, dass die D GmbH sämtliche ausständigen Forderungen laut
Saldenliste vom 5. November 1996 zu Gunsten der Hausbank abgetreten hatte.
Mit Telefax vom 5. Dezember 1996 bestätigte auch der Bw.
gegenüber dem Finanzamt, dass für die Forderungen der D GmbH eine
Globalzession zu Gunsten der Raiffeisenkasse H besteht. Ebenso findet sich eine
dazu idente Feststellung auch im Bericht des Masseverwalters vom
21. Februar 1997. Anhand des vom Bw. zu Beweiszwecken geführten
Anmeldungsverzeichnisses im Konkurs der D GmbH ist festzustellen, dass insgesamt
135 Gläubiger Konkursforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin
geltend gemacht haben. Einhundertvierzehn Positionen entfielen dabei auf von
Dienstnehmern der D GmbH angemeldete offene Lohn- und Gehaltsforderungen.
Für die Raiffeisenkasse H sind darin Forderungsaußenstände aus
Kreditverträgen iHv. 369.638,33 S und aus Haftrücklassgarantien iHv.
401.111,-- S ausgewiesen, wobei hinsichtlich der Kreditvertragsforderungen eine
Bestreitung durch den Masseverwalter erfolgte. Die Firmen W und K, die im
Haftungszeitraum nach erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen nachweislich noch
Zahlungen von der Gesellschaft erhalten haben, meldeten Konkursforderungen v.
344.044,-- S bzw. 1,021.092,33 S an. Die Forderung der Fa. K wurde vom
Masseverwalter laut Anmeldungsverzeichnis nur im Umfang v. 1,008.639,98 S
anerkannt.
Mit Schreiben vom 2. März 2004 brachte die
Rechtsmittelbehörde dem Bw. zur Kenntnis, dass sich der Haftungsbetrag auf
Grund ausgeschütteter und darauf verrechneter Konkursquote auf 103.279,31
€ (1,421.154,-- S) reduziert habe. Die Lohnabgaben für August 1996 und
die Körperschaftssteuervorauszahlung für das vierte Quartal 1996 seien
dadurch gänzlich getilgt worden. Zum Berufungsvorbringen selbst wurde unter
Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 9 BAO
mitgeteilt, dass der Bw. hinsichtlich der unter das Gleichbehandlungsgebot
fallenden Haftungsschuldigkeiten nur dann haftungsfrei sei, wenn er die im
Vorlageantrag erstmalig behauptete anteilige Mittelverwendung anhand eines
Liquiditäts- und Zahlungsnachweises bezogen auf die einzelnen
Abgabenfälligkeitszeitpunkte tauglich unter Beweis stelle. Unter das
Gleichbehandlungsgebot fielen berufungsgegenständlich alle
Haftungsschuldigkeiten mit Ausnahme der Lohnsteuer für September 1996.
Werde dieser Nachweis nicht angetreten, könne von schuldhaften
Pflichtverletzungen ausgegangen, und der Bw. für die bei der Gesellschaft
uneinbringlichen Abgaben unbeschränkt zur Haftung herangezogen werden. Auf
eine mögliche Haftungsbeschränkung für den Fall des Nachweises,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an den
Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, wurde gleichfalls
hingewiesen. Zur behaupteten Gläubigergleichbehandlung wurde vorgehalten,
dass im Haftungszeitraum nach ausgewiesener Aktenlage offensichtlich eine
bevorzugte Befriedigung der Bankverbindlichkeiten stattgefunden habe, da die
Kontokorrentkreditschulden bei der Raiffeisenkasse H Anfang November 1996 noch
rd. 2,7 Mio. S betragen hätten, dem gegenüber aber von der Hausbank im
Konkurs nur mehr offene Kreditvertragsforderungen v. 369.639,33 S angemeldet
worden wären. Weiters sei aktenkundig, dass die Gesellschaft Anfang
November 1996 Forderungsaußenstände v. 5,661.927,20 S gehabt und sie
diese global an die Hausbank abgetreten hätte. Im gegebenen Zusammenhang
wurde weiters dargelegt, dass auch im Abschluss eines Globalzessionsvertrages
eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende schuldhafte Pflichtverletzung
liegen könne, wenn dadurch die Bank als andrängender Gläubiger
begünstigt werde, und andere andrängende Gläubiger benachteiligt
würden. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages sei dem Vertreter dann
vorzuwerfen, wenn er es durch entsprechende Vertragsgestaltung unterlassen habe,
dafür vorzusorgen, dass selbst bei Änderung der Verhältnisse die
Bedienung anderer Gesellschaftsverbindlichkeiten durch diesen Vertrag nicht
beeinträchtigt werde. Zur haftungsgegenständlichen Lohnsteuer für
September 1996 wurde schließlich festgehalten, dass für diese
Abfuhrabgabe ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft eine
Haftung dann gegeben sei, wenn für diesen Monat Löhne und
Gehälter noch ausbezahlt worden wären, die darauf entfallende
Lohnsteuer aber nicht abgeführt worden wäre. Unter Einräumung
einer dreiwöchigen Frist wurde der Bw. abschließend aufgefordert, den
mit der Raiffeisenkasse H abgeschlossenen Mantelzessionsvertrag und die
diesbezüglich vorhandene Korrespondenz vorzulegen, sowie außerdem
bekannt zu geben und nachzuweisen, ob dieser Zessionsvertrag der Besicherung der
Kontokorrentkredite bei der Hausbank gedient habe, ob und inwieweit beim
Vertragsabschluss Vorsorgemaßnahmen in vorstehendem Sinn getroffen worden
seien, ob und gegebenenfalls welche Zahlungen im Haftungszeitraum zur
Aufrechterhaltung des ordentlichen Geschäftsbetriebes noch getätigt
und ob im September 1996 Löhne und Gehälter noch ausbezahlt worden
seien. Durch einen Liquiditäts- und Zahlungsnachweis für die
jeweiligen Abgabenfälligkeitszeitpunkte sollte ferner die anteilige
Mittelverwendung nachgewiesen, bzw. bei Nichterbringbarkeit dieses Nachweises
bekannt gegeben werden, welcher Betrag dem Abgabengläubiger im
Haftungszeitraum im Falle anteiliger Mittelverwendung zukommen hätte
müssen. Schließlich wurde der Bw. noch um Darlegung seiner aktuellen
Einkommens- und Vermögenssituation und um Klarstellung ersucht, ob die
Haftungsinanspruchnahme für die Kraftfahrzeugsteuer 1994 auf Grund des
konkreten Berufungsvorbringens als außer Streit gestellt
gelte.
Am 30. März 2004 wurde für die Beantwortung
dieses Ergänzungsvorhaltes ein Fristverlängerungsantrag bis am
30. April 2004 gestellt, dem die Rechtsmittelbehörde stillschweigend
stattgab. Am 26. April 2004 nahm die Referentin noch vor Fristablauf
telefonisch Kontakt zum Rechtsvertreter auf. Dabei wurde im Zuge der
Erörterung der Sach- und Rechtslage erneut darauf hingewiesen, dass die
Haftungsberufung - abgesehen von der Einschränkung des Haftungsbetrages
wegen zwischenzeitig getilgter Abgabenschuldigkeiten - ohne Erbringung der
geforderten Nachweise keine Erfolgsaussichten habe, da die Aktenlage gegen eine
anteilige Mittelverwendung spreche. Der Vertreter des Bw. gab anlässlich
dieses Telefonates zu verstehen, dass sich die abverlangte Beweisführung
als äußerst schwierig erweise. Abschließend wurde so
verblieben, dass der Rechtsvertreter nach Rücksprache mit dem Bw. Bescheid
geben werde, ob die Berufung noch aufrecht erhalten oder zurückgenommen
werde. Da eine diesbezügliche Mitteilung in der Folge nicht einlangte,
wurde dem Bw. mit Schreiben vom 12. Mai 2004 unter Einräumung einer
weiteren Frist von zwei Wochen nochmals Gelegenheit zur Vorhaltsbeantwortung und
Nachweiserbringung gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei
fruchtlosem Fristablauf laut Aktenlage entschieden werde. Diese Frist ist
wiederum ungenützt verstrichen. Der Bw. hat bis dato weder die abverlangten
Nachweise erbracht noch die angeforderten Unterlagen vorgelegt.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des im
vierzigsten Lebensjahr stehenden Bw. ist anhand der Aktenlage festzustellen,
dass dieser gegenwärtig laufende Einnahmen von der Fa. HD KEG bezieht.
Liegenschaftsvermögen ist aktenkundig nicht vorhanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bevor auf die Haftungsberufung selbst eingegangen wird, sei
wegen des für die Berufungsvorentscheidung vom 2. November 1998
gerügten Zustellmangels vorweg Folgendes festgehalten:
Nach § 83 BAO können sich Parteien durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich mit einer Urkunde
auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des
Bevollmächtigten richten sich nach der Urkunde. Gemäß
§ 8
Abs. 1 letzter Satz RAO ersetzt vor allen Gerichten und Behörden die
Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei
Einschreiten eines Rechtsanwaltes vor der Abgabenbehörde genügt somit
der Hinweis auf die erfolgte Bevollmächtigung, einer Urkunde bedarf es
diesfalls nicht. Eine allgemeine Bevollmächtigung schließt im
Regelfall die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer
Abgabenbehörde ein. Gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO ist eine
Zustellbevollmächtigung der Abgabenbehörde gegenüber allerdings
unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder die Abgaben
betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213
leg.cit zusammengefasst verbucht wird. In den Fällen des § 103 Abs. 2
BAO ist die Abgabenbehörde somit nur dann zur Zustellung von Erledigungen
an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die
ausdrückliche Erklärung
abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem
Bevollmächtigten zuzustellen sind (Ritz, Kommentar BAO²
§ 103 Rz
7 ff.). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet.
Rechtsanwälte müssen daher ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung
auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des
im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs. 2 BAO eine ausdrückliche
Erklärung hinsichtlich der Zustellbevollmächtigung abgeben,
andernfalls die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem
Bevollmächtigten zuzustellen (VwGH 8.3.1994, 93/14/0174; VwGH 28.1.1998,
95/13/0273;). Allein aus dem Hinweis auf dem Rubrum des Berufungsschriftsatzes
vom 22. Mai 1997 "Vollmacht gem. § 30/2 ZPO bzw. § 8 Abs. 1 RAO
erteilt" war für das Finanzamt nicht erkennbar, ob mit dieser
Vertretungsbevollmächtigung zugleich auch eine Zustellungsvollmacht
für RA Dr. R erteilt worden ist. Da es vorliegend an einer
ausdrücklichen Erklärung des Rechtsvertreters über den Bestand
einer Zustellbevollmächtigung gefehlt hat, war daher die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung unmittelbar an den Bw. jedenfalls zulässig und
rechtmäßig. Dies im Übrigen auch deshalb, weil es sich bei der
Geltendmachung von Haftungen gemäß
§ 224 BAO um Erledigungen im
Einhebungsverfahren iSd § 103 Abs. 1 BAO (§ 224 findet sich im von der
Einhebung handelnden 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung) handelt und im
zweiten Satz dieser Bestimmung normiert ist, dass im Einhebungsverfahren
ergehende Erledigungen trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung aus
Zweckmäßigkeitsgründen wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar
zugestellt werden können. Da die konkrete Berufungsvorentscheidung im
Haftungsverfahren ergangen und damit unzweifelhaft eine Erledigung des
Einhebungsverfahrens gewesen ist, war das Finanzamt daher selbst im Falle
Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung auch auf Grund dieser Bestimmung
zur unmittelbaren Zustellung an den Bw. berechtigt. Zweckmäßig war
diese unmittelbare Zustellung an den Bw. im Anlassfall schon deshalb, weil der
Bestand einer Zustellbevollmächtigung für RA Dr. R wegen des allgemein
gehaltenen Hinweises "Vollmacht erteilt" für die Erstbehörde
jedenfalls zweifelhaft gewesen ist. Da die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung unmittelbar an den Bw. selbst somit
rechtmäßig war, traten alle daran anknüpfenden Rechtsfolgen (wie
zB Existentwerden des Bescheides, Beginn des Vorlageantragsfristenlaufes)
berufungsgegenständlich bereits im konkreten Bescheidzustellungszeitpunkt
am 5. November 1998 ein. Mit dem im Vorlageantrag gerügten
Zustellmangel hat der Rechtsvertreter den Bestand einer
Zustellbevollmächtigung für das entscheidungsgegenständliche
Haftungsberufungsverfahren nunmehr erstmals klar gegenüber der
Abgabenbehörde zum Ausdruck gebracht. Aus diesem Grund und weil vorliegend
auch keine Zweckmäßigkeitsgründe für eine unmittelbare
Zustellung an den Bw. sprechen, erfolgt daher die Zustellung dieser
Berufungsentscheidung an den Rechtsvertreter.
Gem. § 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung
der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden
.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung
als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung. Ihre Geltendmachung bedingt daher unter anderem die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im
Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines Konkurses ist
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der in der
Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen bei der
Gesellschaft uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Über
das Vermögen der Primärschuldnerin wurde im Dezember 1996 das
Konkursverfahren eröffnet. Aus gegebenem Anlass wurde der Bw. für bei
dieser rückständige Abgaben im Ausmaß v. 2,349.927,46 S zur
Geschäftsführerhaftung herangezogen. Am 19. Juli 2001 wurde das
Konkursverfahren der Primärschuldnerin unter Ausschüttung einer Quote
von 3,649448196 % aufgehoben. Die dabei an den Abgabengläubiger
überwiesene Quotenzahlung wurde zur Gänze auf die
Abgabenschuldigkeiten des entscheidungsgegenständlichen Haftungsbescheides
verrechnet. Die ua. haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für August
1996 und die Körperschaftssteuervorauszahlung für 10-12/1996 wurden
dadurch gänzlich, die übrigen Haftungsschuldigkeiten teilweise
getilgt. Insgesamt fanden haftungsgegenständliche Abgaben im Ausmaß
v. 103.279,31 € in der Konkursquote keine Deckung. Für sie steht damit
die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest.
Haftungsgegenständliche Abgaben iHv. 67.496,57 € konnten nach
Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch noch bei der
Primärschuldnerin selbst einbringlich gemacht werden. Dies ist Anlass
dafür, dass der vorgeschriebene Haftungsbetrag im Zuge dieser Entscheidung
um den vorgenannten Betrag zu reduzieren, und wie im Spruch eingangs dargestellt
aufzugliedern war.
Bestand und Höhe der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin sind auf Grund des
diesbezüglichen Vorbringens im Berufungsschriftsatz
berufungsgegenständlich ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als
verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum.
Strittig allein ist somit, ob den Bw. an der Nichtentrichtung der bei der
Primärschuldnerin nicht mehr einbringlichen Abgaben in Gesamthöhe v.
103.279,31 € ein haftungsbegründendes Verschulden iSd. § 9 BAO
trifft, und wenn ja, ob dieses Verschulden ursächlich für die
Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft gewesen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun,
weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprechen und insbesondere nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben
rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 BAO angenommen werden darf
(VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Zum tatbestandsmäßigen Verschulden
reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vertreters aus.
Wurden Abgaben nicht entrichtet, weil der Gesellschaft im jeweiligen
Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine
Mittel mehr zur Verfügung standen, dann ist dem
Geschäftsführer eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht
vorzuwerfen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Im gegebenen Zusammenhang hat jedoch
nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern
der Geschäftsführer das Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH
26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Waren im Haftungszeitraum
noch Gesellschaftsmittel vorhanden,
reichten diese aber nicht zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsschulden
aus, dann ist der Geschäftsführer nur dann haftungsfrei, wenn er
beweist, dass die vorhanden gewesenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als
andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Der Vertreter hat im Haftungsverfahren
somit nicht seine Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen Situation der
Gesellschaft, sondern nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der
Abgaben einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an
die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, dann kann der
Geschäftsführer für nicht entrichtete, bei der
Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur Gänze zur Haftung
herangezogen werden (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Wurden die
Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den vorhandenen Mitteln zwar nicht anteilig
bedient, vermag der Geschäftsführer aber nachzuweisen, welcher Betrag
bei anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur beschränkt und zwar
für die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten
Abgabenzahlung (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Der
Zeitpunkt, für den festzustellen ist, ob der Primärschuldnerin Mittel
zur Verfügung gestanden sind, bestimmt sich danach, wann die
haftungsgegenständlichen Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei
Selbstbemessungsabgaben ist ungeachtet einer allfälligen (späteren)
bescheidmäßigen Festsetzung stets der Zeitpunkt, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären,
also der Fälligkeitszeitpunkt, maßgeblich (VwGH 10.11.1993,
91/13/0181; VwGH 17.8.1998, 98/17/0038). Das geschilderte Gleichbehandlungsgebot
gilt im Berufungsfall für alle haftungsgegenständlichen Abgaben der
Primärschuldnerin mit Ausnahme der Lohnsteuer für September 1996.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde
der Bw. für bei der insolvent gewordenen D GmbH rückständig
gewesene(n) Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli, August und September
1996, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen
für August und September 1996, Körperschaftssteuervorauszahlungen
für das vierte Quartal 1996, Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/1994 und
für 7-9/1996, Säumniszuschläge 1996, Stundungszinsen 1996,
Verspätungszuschlag 7/1996 und Vollstreckungsgebühren 1996 zur
Geschäftsführerhaftung herangezogen. Die Lohnabgaben für August
1996 und die Körperschaftssteuervorauszahlung für 10-12/1996 waren zur
Gänze noch bei der Primärschuldnerin einbringlich und haben daher bei
der nachfolgenden Prüfung eines haftungsrelevanten Verschuldens des Bw.
außer Betracht zu bleiben. Die bei der Primärschuldnerin nicht mehr
einbringlichen, im obigen Bescheidspruch dargestellten Abgaben waren ausgenommen
der Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/1994 allesamt zwischen 16. September
1996 und 4. Dezember 1996 fällig. Für die Kraftfahrzeugsteuer
1-12/1994 trat die Fälligkeit trotz späterer Festsetzung vom
20. November 1996 bereits am 15. Februar 1995 ein. In seinen
Rechtsmitteleingaben brachte der Bw. ausschließlich Gründe vor,
weshalb die Entrichtung der unmittelbar vor Konkurseröffnung fällig
gewesenen Gesellschaftsabgaben seiner Ansicht nach unverschuldet unmöglich
gewesen wäre. Hinsichtlich der Nichtentrichtung der bereits geraume Zeit
vor Konkurseröffnung fällig gewesenen Kraftfahrzeugsteuer für
1-12/1994 wurde dagegen ein solches, der Entlastung des Bw. dienendes Vorbringen
im gesamten Berufungsverfahren überhaupt nicht erstattet. Auch wenn die im
Haftungsverfahren geltende besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits
nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die
Behörde damit jeglicher amtswegigen Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es doch dem (potenziell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemein,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufzustellen. Da
das Nichtvorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Nichtentrichtung der
Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1994 gegenständlich nicht einmal behauptet,
geschweige denn nachgewiesen, ja in der Berufung sogar der Eventualantrag auf
Haftungseinschränkung ua. auf diese Haftungsschuldigkeit gestellt wurde,
kann für diese Abgabenschuldigkeit unter Verweis auf die eingangs
dargestellte Rechtslage, und ohne dass es weiterer amtswegiger Ermittlungen
bedurft hätte, von schuldhafter Pflichtverletzung des Bw. und auch davon
ausgegangen werden, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für die
Uneinbringlichkeit der Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1994 bei der Gesellschaft war.
Hinsichtlich der Nichtentrichtung der unmittelbar vor
Konkurseröffnung fällig gewesenen Gesellschaftsabgaben beruft sich der
Rechtsmittelwerber zu seiner Entlastung auf eine von der Hausbank der
Gesellschaft im September 1996 verfügte Kontensperre, auf Grund der
für ihn unvorherseh- und nicht verhinderbar erteilte
Überweisungsaufträge nicht mehr durchgeführt worden wären,
und ihm jegliche Dispositionsmöglichkeit über finanzielle Mittel
entzogen gewesen wäre. In der Berufungseingabe wurde dabei noch behauptet,
dass im Haftungszeitraum wegen dieser Kontensperre überhaupt keine Mittel
mehr verfügbar und deshalb nicht einmal mehr anteilige Befriedigungen der
Abgaben- und auch der übrigen Gesellschaftsverbindlichkeiten möglich
gewesen wären. Nachdem vom Finanzamt anhand des Kassabuches der
Gesellschaft erwiesen werden konnte, dass die Gesellschaft im Zeitraum September
1996 bis zur Konkurseröffnung behauptungswidrig noch über Barmittel
und Einnahmen verfügt hat, dass auch noch Bankbehebungen stattgefunden
haben, und anhand der Aktenlage und weiterer Erhebungsergebnisse außerdem
festzustellen war, dass im Haftungszeitraum auch noch Zahlungen an den Abgaben-
und an andere Gesellschaftsgläubiger stattgefunden haben, wurde im
fortgesetzten Berufungsverfahren das Vorhandengewesensein geringfügiger
Mittel für den Haftungszeitraum nicht mehr in Abrede gestellt. Allerdings
wurde im Vorlageantrag eingewendet, dass die Verfügbarkeit und Verwendung
finanzieller Mittel im maßgeblichen Zeitraum von der Zustimmung der
Hausbank abhängig gewesen, und die dabei noch bereitgestellten Mittel unter
Beachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes anteilig verwendet worden
wären. Der Abgabengläubiger habe im Zuge dieser anteiligen
Mittelverwendung im Oktober 1996 Pauschalzahlungen in Gesamthöhe v.
500.000,-- S erhalten.
Zum Nachweis der behaupteten Kontensperre, und dass dadurch
im Haftungszeitraum über Gesellschaftsmittel nicht mehr nach Gutdünken
verfügt werden hätte können, beantragte der Bw. im Vorlageantrag
seine eigene sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Bankdirektors A. P. und
weiters Einsichtnahme in die darüber vorhandene Korrespondenz zwischen der
Hausbank und der Primärschuldnerin. Von diesen Beweisaufnahmen hat die
Berufungsbehörde allerdings Abstand genommen, weil die angeführten
Beweisthemen schon durch die vorliegende Aktenlage als hinreichend erwiesen zu
erachten sind. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht in diesem Zusammenhang
nämlich hervor, dass der Bw. bereits ab Mitte des Jahres 1996 in Eingaben
an das Finanzamt bzw. aus Anlass dortiger Vorsprachen wiederholt vorerst auf den
äußerst angespannten Kontorahmen und schließlich auf die
Nichtfreigabe von Geldmitteln durch die Hausbank bzw. den Bestand einer
Kontensperre hingewiesen hat. Außerdem ist durch den Aktenstand erwiesen,
dass die Kontokorrentkreditkonten bei der Raiffeisenkasse H im Haftungszeitraum
mit rd. 2,7 Mio. S überzogen waren. Das konkrete Parteivorbringen ist im
Lichte dieser Beweisergebnisse daher durchaus glaubwürdig und steht auch
mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang.
Wenn der Bw. jedoch meint, es könne ihm wegen dieser
Kontensperre und der damit verbunden gewesenen Unmöglichkeit, frei
über finanzielle Mittel zu verfügen, in Bezug auf die Nichtentrichtung
der unmittelbar vor Konkurseröffnung fällig gewesenen
Gesellschaftsabgaben kein haftungsbegründendes Verschulden zum Vorwurf
gemacht werden, so verkennt er damit die Rechtslage grundlegend.
Durch die erstinstanzlichen und mit dem modifizierten
Rechtsmittelvorbringen im Vorlageantrag bestätigten Ermittlungsergebnisse
ist nämlich erwiesen, dass im haftungsrelevanten Zeitraum zwischen
September 1996 und Konkurseröffnung im Dezember 1996 trotz Kontensperre
noch finanzielle Mittel vorhanden waren, und dass aus diesen Mitteln auch noch
Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger, ua. im Oktober 1996 auch an den
Abgabengläubiger, stattgefunden haben. Ausgehend von diesen
Beweisergebnissen wurde der Bw. vorerst mit Schreiben vom 2. März 2004
aufgefordert, die anlässlich seines modifizierten Rechtsmittelvorbringens
behauptete anteilige Mittelverwendung anhand eines Liquiditäts- und
Zahlungsnachweises bezogen auf die jeweiligen Abgabenfälligkeitszeitpunkte
nachzuweisen. Auf die mit der Nichterbringung dieser Nachweise verbundenen
negativen Rechtsfolgen wurde dabei ausdrücklich hingewiesen. Außerdem
wurde vorgehalten, dass die Behauptung einer Gläubigergleichbehandlung im
Haftungszeitraum deshalb unglaubwürdig erscheine, weil eine Globalzession
der Forderungen der Gesellschaft zu Gunsten der Raiffeisenkasse H aktenkundig
sei, und sich die Kreditvertragsverbindlichkeiten gegenüber diesem
Bankinstitut von Anfang November 1996 bis zur Konkurseröffnung Mitte
Dezember 1996 erwiesenermaßen von rd. 2,7 Mio. S auf rd. 370.000,-- S
vermindert hätten. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung
wurde im gegebenen Zusammenhang um Vorlage des mit der Hausbank abgeschlossenen
Zessionsvertrages, um Bekanntgabe, ob dieser der Besicherung der hoch
überzogen gewesenen Kontokorrentkreditkonten gedient hätte, und um
Nachweis ersucht, dass beim Abschluss dieses Globalzessionsvertrages für
eine dadurch unbeeinträchtigte Tilgungsmöglichkeit der übrigen
Gesellschaftsverbindlichkeiten, insbesondere auch der Abgabenschuldigkeiten,
vorgesorgt worden wäre. Für die nicht unter das Gleichbehandlungsgebot
fallende Lohnsteuer für September 1996 wurde wegen der im
Forderungsanmeldungsverzeichnis ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsforderungen um
Bekanntgabe und Nachweis ersucht, inwieweit für den konkreten Monat
Löhne und Gehälter noch ausbezahlt worden wären. Dieser
Ergänzungsvorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 wurde dem Bw.
abermals Gelegenheit gegeben, zu den im vorangegangenen Schriftsatz gemachten
Vorhaltungen Stellung zu nehmen, die dabei angeforderten Unterlagen vorzulegen,
den bereits abverlangten Liquiditäts- und Zahlungsnachweis zu erbringen,
und Angaben zu den Lohnzahlungen für September 1996 zu machen. Obwohl
für den Fall der neuerlichen Säumnis auf Erlassung einer
Berufungsentscheidung laut Aktenlage hingewiesen wurde, kam der Bw. auch dieser
wiederholten Aufforderung bislang nicht nach. Damit ist der Bw. im
abgeführten Verfahren aber jeglichen Nachweis für die von ihm
behauptete anteilige Mittelverwendung im Haftungszeitraum schuldig geblieben. Er
hat im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbeschränkung aber auch nicht
dargelegt, welcher Betrag im Falle einer anteilsmäßigen
Mittelverwendung an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre.
Ebenso kam mangels entsprechender Mitwirkung auch der zwischen
Primärschuldnerin und Hausbank abgeschlossene Forderungszessionsvertrag
nicht zur Vorlage, bzw. wurde auch nicht nachgewiesen, dass der Bw. bei
Abschluss dieses Zessionsvertrages für eine dadurch unbeeinträchtigte,
gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger
vorgesorgt hat.
Der Bw. ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht im
gegenständlichen Haftungsverfahren zwar insofern nachgekommen, als er
behauptete, dass und weshalb im Haftungszeitraum nur eine anteilige
Abgabenentrichtung möglich gewesen wäre. Zur Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers verwies er dabei zum einen auf die noch im Oktober 1996
ans Finanzamt geleisteten Pauschalzahlungen iHv. 500.000,-- S und zum anderen
darauf, dass im Konkursverfahren der Gesellschaft laut Anmeldungsverzeichnis
auch von den übrigen Gesellschaftsgläubigern Konkursforderungen
angemeldet, und somit auch diese nicht gänzlich befriedigt worden
wären. Allein damit hat der Rechtsmittelwerber das Nichtvorliegen eines
haftungsbegründenden Verschuldens aber nicht bewiesen. Dieser Nachweis war
angesichts der behaupteten anteiligen Mittelverwendung nämlich nur durch
Offenlegung sämtlicher im Haftungszeitraum bestandenen
Gesellschaftsverbindlichkeiten, der tatsächlich noch vorhanden gewesenen
Gesellschaftsmittel und der daraus tatsächlich noch vorgenommenen Zahlungen
erbringbar. Da dieser für die einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkte
abverlangte Liquiditäts- und Zahlungsnachweis gegenständlich aber
nicht einmal angetreten wurde, ist nicht verifizierbar, ob der
Abgabengläubiger durch die im Oktober 1996 erhaltenen Pauschalzahlungen
tatsächlich wie behauptet gegenüber den anderen
Gesellschaftsgläubigern nicht benachteiligt wurde. Die behauptete anteilige
Mittelverwendung erweist sich im Übrigen auch nicht anhand der im
Forderungsanmeldungsverzeichnis ausgewiesenen Daten, da daraus nur ersichtlich
ist, welche Gläubiger im Konkurseröffnungszeitpunkt offene Forderungen
gegenüber der gemeinschuldnerischen D GmbH hatten, und wie hoch diese
Konkursforderungen jeweils waren. Nicht jedoch können daraus für den
Berufungsfall sachdienliche Rückschlüsse dahingehend gewonnen werden,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Konkursgläubiger im
Haftungszeitraum noch Zahlungen von der Gesellschaft erhalten haben, und ob
solche Zahlungen im Hinblick auf die verfügbar gewesenen
Gesellschaftsmittel und im Hinblick auf die dem Abgabengläubiger
geleisteten Pauschalzahlungen gleichwertig und zwar anteilig waren. Da der
Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung im Haftungszeitraum wie auch der
Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der
Abgabenschuldigkeiten abzuführen gewesen wäre, unterblieben sind, und
es letztlich bei bloßen Behauptungen geblieben ist, haftet der Bw.
für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden, bei der
Primärschuldnerin nicht mehr einbringlichen Abgaben somit zur Gänze
(VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040).
Schon die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder
einiger Gläubiger stellt eine dem Geschäftsführer vorwerfbare
schuldhafte Pflichtverletzung dar. Im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages,
durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger
begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger -
insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann
eine solche dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerhaftungUmsatzsteuerLohnsteuerNebenansprüchevorhandene Gesellschaftsmittelanteilige MittelverwendungBehauptungslastBeweislastLiquiditätsnachweisZahlungsnachweisfehlender NachweisGläubigerbevorzugungMantelzessionsvertragKontosperreeingeschränkte DispositionsfreiheitPauschalzahlungen im HaftungszeitraumZahlungserleichterungsansuchen im Haftungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1304-L/02
- Stammnummer
- 11588
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF