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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1304-L/02

Geschäftsführerhaftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-L/02vom 28.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

liegen, wenn dieser bei Vertragsabschluss damit rechnen muss, durch diese Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der Gesellschaft, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung daher schon dann vorzuwerfen, wenn er es - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - unterlassen hat, dafür vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, selbst wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (VwGH 22.1.2004, 2000/14/0015; VwGH 23.1.1997, 96/15/0107). Berufungsgegenständlich ist erwiesen, dass eine Globalzession für die Forderungen der Primärschuldnerin zu Gunsten der Raiffeisenkasse H bestanden hat. Dies haben sowohl Vertreter der Raiffeisenkasse H als auch der Bw. selbst mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 gegenüber dem Finanzamt bestätigt, und ergibt sich überdies auch aus diesbezüglichen Feststellungen des Masseverwalters im Insolvenzbericht für die D GmbH. Durch die vorliegende Abtretungsanzeige der Raiffeisenkasse H v. 1. Oktober 1996 und die Faktura der D GmbH an die Fa. Z vom 4. November 1996 ist außerdem erwiesen, dass die Primärschuldnerin nicht nur ihre bereits bestandenen, sondern auch erst künftig entstehenden Forderungen an das genannte Bankinstitut abgetreten hat. Belegt ist anhand der dem Finanzamt ausgehändigten Saldenliste auch, dass die Gesellschaft Anfang November 1996 Forderungsaußenstände von rd. 5,66 Mio. S hatte. Der Schuldenstand auf den beiden bei der Raiffeisenkasse H für die Gesellschaft geführten Kontokorrentkreditkonten belief sich zum selben Zeitpunkt laut Einsichtnahme eines Vollstreckungsbeamten auf insgesamt rd. 2,7 Mio. S. Im Konkurs der D GmbH wurden laut Anmeldungsverzeichnis dem gegenüber von der Raiffeisenkasse H nur mehr offene Kreditvertragsforderungen von rd. 370.000,-- S angemeldet. Die Kontokorrentkreditverbindlichkeiten haben sich nach ausgewiesener Aktenlage somit im Zeitraum Anfang November 1996 bis Mitte Dezember 1996 um rd. 2,3 Mio. S vermindert. Auf den Vorhalt der Rechtsmittelbehörde, dass es angesichts dieser Faktenlage und des erwiesenermaßen bestandenen Globalzessionsvertrages im Haftungszeitraum offensichtlich zu einer bevorzugten Befriedigung der Hausbank gekommen und ihm deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, wenn er nicht nachweise, dass er bei Abschluss des Globalzessionsvertrages für die dadurch unbeeinträchtigte Tilgung der übrigen Gesellschaftsverbindlichkeiten gesorgt habe, und dass es trotz dieses Vertrages zu keiner begünstigten Befriedigung der Hausbank gekommen sei, hat der Bw. ebenfalls nicht reagiert. Da der Rechtsmittelwerber seiner Nachweispflicht somit auch diesbezüglich nicht nachgekommen, auf Grund der Aktenlage aber davon auszugehen ist, dass aus den im Haftungszeitraum für die Primärschuldnerin eingegangenen Forderungsaußenständen vorrangig die bestandenen Bankschulden getilgt wurden, ist dem Bw. der Abschluss dieses Mantelzessionsvertrages zu Gunsten der Hausbank gegenständlich daher als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Es trifft somit die Verantwortung des Bw., dass eine Abgabenentrichtung im Haftungszeitraum in weiterem Umfang unterblieb, weil die Hausbank dafür keine Mittel mehr freigab, durchaus zu, dies kann ihn aber nicht entschuldigen, weil er die Bank gerade durch den Abschluss des Globalzessionsvertrages in die Lage versetzt hat, in einer Weise über die Gesellschaftsmittel zu verfügen, die ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bzw. die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel letztlich unmöglich gemacht hat. Die eingewendete Einschränkung der finanziellen Dispositionsfreiheit gründete nach den vorliegenden Beweisergebnissen somit unzweifelhaft im Abschluss dieses zu Gunsten der Raiffeisenkasse H abgeschlossenen Generalzessionsvertrages. Auf Grund dieser globalen Forderungsabtretung hat sich der Bw. selbst schuldhaft jeglicher Dispositionsmöglichkeit über die aus den Forderungszahlungen eingegangenen finanziellen Mittel begeben. Es bestimmte letztlich die Bank, welchen Zahlungsverpflichtungen der Primärschuldnerin noch bzw. nicht mehr nachgekommen wird. Da der Bw. auf die Vorhaltsschreiben der Berufungsbehörde nicht reagiert hat, legte er auch nicht dar, dass die Beeinträchtigung der Bedienung des Abgabengläubigers durch den Abschluss der Zessionsverträge für ihn nicht vorhersehbar gewesen wäre. Sein Vorbringen anlässlich der Rechtsmitteleingaben beschränkte sich vielmehr darauf, dass Zahlungen auf Grund der für ihn nicht vorherseh- und verhinderbar gewesenen Kontensperre nur mehr mit Zustimmung der Bank geleistet werden hätten können, weshalb er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, über den Kontokorrentrahmen frei zu verfügen und für die ordnungsgemäße Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen. Nach ausgewiesenem Aktenstand war jedoch dafür, dass Abgaben der Gesellschaft nicht mehr entrichtet wurden, nicht vorrangig die angeordnet gewesene Kontensperre, sondern vielmehr der abgeschlossene Mantelzessionsvertrag ursächlich. Da damit erwiesenermaßen sämtliche bestehenden und künftigen Gesellschaftsforderungen an die Hausbank abgetreten wurden, war es für den Bw. auch keinesfalls unvorhersehbar, dass er ab dem Zeitpunkt, in dem dieser Vertrag schlagend werden würde, nicht mehr frei über die laufenden Geschäftseinnahmen disponieren könne, bzw. dass es infolge der damit der Bank uneingeschränkt eingeräumten Entscheidungsgewalt über eingehende Forderungen zu einer benachteiligten Befriedigung der anderen Gesellschaftsgläubiger kommen wird. Die Nichtentrichtung der unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Haftungsschuldigkeiten ist somit aus vorstehenden Entscheidungsgründen in schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. begründet. Der vorliegenden Berufung kann dabei auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass die bei der Gesellschaft im Haftungszeitraum vorgelegene angespannte finanzielle Situation unter anderem durch vom Bw. unverschuldete Forderungsausfälle nach Insolvenz von Geschäftspartnern mitverursacht war, weil der Bw. im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht seine Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, sondern wegen der nachweislich vorhanden gewesenen Gesellschaftsmittel allein deren anteilige Verwendung nachzuweisen hatte. Dieser Nachweis ist aber unterblieben, außerdem stehen die vorliegenden erwähnten Beweisergebnisse der Annahme einer anteiligen Mittelverwendung im Haftungszeitraum klar entgegen. Die Haftungsinanspruchnahme für die nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Juli 1996 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als unzulässig, weil für diese Selbstbemessungsabgabe nachweislich ein Stundungsansuchen eingebracht worden ist. Dieses Ansuchen wurde nämlich erst nach konkreter Abgabenfälligkeit (16. September 1996) verspätet am 18. September 1996 gestellt und konnte daher selbst im Bewilligungsfall, der vorliegend aber nicht eingetreten ist, nur mehr den konkreten Abgabenentrichtungszeitpunkt hinausschieben, nichts aber mehr an der vom Bw. bereits im Fälligkeitszeitpunkt mangels Entrichtung begangenen Pflichtverletzung ändern. Im Zusammenhang mit der Stellung dieses Stundungsansuchens ist dem Bw. außerdem als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, dass er damit unter Hinweis, es liege keine Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit vor, eine Zahlungserleichterung zu einem Zeitpunkt zu erwirken versucht hat, als für ihn auf Grund der im September 1996 bereits höchst angespannt gewesenen finanziellen Situation erkennbar gewesen sein musste, dass die Einbringlichkeit dieser Abgabe bei der Gesellschaft sehr wohl massiv gefährdet sein wird (Ritz, Kommentar BAO² § 9 Rz 14 mit Verweis auf VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer für September 1996 gilt wie schon erwähnt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Da es sich bei der Lohnsteuer um eine Abfuhrabgabe handelt, ist diese im Falle ausbezahlter Löhne jedenfalls in darauf entfallender Höhe abzuführen, widrigenfalls dem Vertreter trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft eine schuldhafte Pflichtverletzung wegen Nichtbeachtung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 vorzuwerfen ist. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nämlich nicht aus, so ist die Lohnsteuer nach dieser Bestimmung vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer besteht somit nur dann nicht, wenn wegen fehlender Mittel überhaupt keine Löhne mehr zur Auszahlung gelangt sind. Für auf ausbezahlte Löhne entfallende, jedoch nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftet der Vertreter jedoch stets wegen schuldhafter Verletzung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 22.2.1989, 85/13/0214). Dass im Berufungsfall Löhne und Gehälter für September 1996 nicht mehr ausbezahlt worden wären, wurde im abgeführten Verfahren weder behauptet noch bewiesen und findet auch keine Deckung in der zugrunde liegenden Aktenlage. Danach basiert der Betrag der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer für September 1996 nämlich auf Selbstberechnung und -bekanntgabe seitens der Primärschuldnerin. Außerdem wurden Bestand und Höhe der im gegenständlichen Haftungsbescheid enthaltenen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Berufungsschriftsatz ausdrücklich außer Streit gestellt. Schließlich ist von Lohnzahlungen für September 1996 auch deshalb auszugehen, weil vorliegend sogar noch Lohnzahlungen für den Folgemonat Oktober 1996 aktenmäßig dokumentiert sind. Hat doch der Bw. im Zuge einer Finanzamtsvorsprache am 11. Oktober 1996 mitgeteilt, dass in den nächsten Tagen mit keinen Pauschalzahlungen gerechnet werden könne, weil zuvor noch die Löhne für Oktober 1996 ausbezahlt würden. Da aus dem Forderungsanmeldungsverzeichnis hervorgeht, dass Dienstnehmer der Gesellschaft im Konkursverfahren offene Lohn- und Gehaltsforderungen als Konkursforderungen angemeldet haben, wurde der Bw. im abgeführten Verfahren ungeachtet eines entsprechenden Parteivorbringens wiederholt um Bekanntgabe und Nachweis ersucht, inwieweit für September 1996 noch Löhne und Gehälter zur Auszahlung gelangt wären. Diesen Aufforderungen ist der Bw. ebenfalls nicht nachgekommen. Die Berufungsbehörde sieht es angesichts der geschilderten Sach- und Beweislage und insbesondere mangels gegenteiliger Behauptungen und Nachweise des Bw. somit als erwiesen an, dass Löhne und Gehälter für September 1996 noch zur Auszahlung gelangt sind, und dass die darauf entfallende Lohnsteuer dem der Abgabenbehörde gemeldeten, aber nicht mehr entrichteten Betrag entsprochen hat. Dem Bw. ist die Nichtabfuhr der Lohnsteuer für September 1996 somit als schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Auch für diese Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin erfolgte die Haftungsinanspruchnahme des Bw. daher dem Grunde nach zu Recht. Was den Haftungsausspruch für die Nebenansprüche iSd. § 3 Abs. 2 lit. b (Verspätungszuschlag) und lit. d (Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Vollstreckungsgebühren) BAO betrifft, genügt es auf § 7 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach sich persönliche Haftungen (§ 7 Abs. 1 BAO) auch auf die vorgenannten Nebenansprüche erstrecken (Ritz, Kommentar BAO² § 7 Rz 9). Da berufungsgegenständlich von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. iSd. § 9 BAO auszugehen war, erweist sich auch die Haftungsinanspruchnahme für die von den schuldhaft nicht entrichteten Abgaben vorgeschriebenen Nebenansprüche als rechtens. Hat der Geschäftsführer seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, wie vorliegend schuldhaft verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass diese Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Für den Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenuneinbringlichkeit streitet somit eine widerlegbare Vermutung (VwGH 30.3.1987, 86/15/0080). Gründe, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat der Bw. im abgeführten Verfahren nicht vorgebracht. Anhaltspunkte für den Ausschluss eines Kausal- bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenuneinbringlichkeit ergeben sich anlassgegenständlich aber auch nicht aus der zugrunde liegenden Aktenlage. Es spricht daher die Vermutung dafür, dass die im obigen Bescheidspruch dargestellten Abgaben der Gesellschaft auf Grund der aufgezeigten schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sind. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw. zu, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung stellt anlassgegenständlich die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Da auf Grund des Alters des Bw., der Tatsache, dass derzeit laufend Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielt werden, und der künftigen Erwerbsmöglichkeiten nicht von vorne herein davon ausgegangen werden kann, dass die Haftungsschuldigkeiten auch beim Bw. uneinbringlich sind, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme im Berufungsfall jedenfalls als zweckmäßig. Im Zusammenhang mit den Billigkeitserwägungen könnte dem Bw. allenfalls die bei der Primärschuldnerin wegen Forderungsausfällen im haftungsgegenständlichen Zeitraum bereits vorgelegene angespannte finanzielle Lage zugute gehalten werden. Dem gegenüber steht aber, dass der Bw. die triste Finanzlage der Primärschuldnerin nicht zuletzt selbst durch Abtretung sämtlicher Forderungsaußenstände an die kreditgewährende Hausbank mit herbei geführt und er dadurch abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt hat. Da der Abgabenausfall berufungsgegenständlich auf einem Verschulden des Bw. gründet, ist daher den erwähnten Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang vor den berechtigten Parteiinteressen einzuräumen. In diesem Zusammenhang sei abschließend noch angemerkt, dass sich die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme selbst unter Bedachtnahme auf die aktenmäßig ausgewiesene Vermögenslosigkeit des Bw. nicht als unbillig erweist, weil die Vermögenslosigkeit des Vertreters laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 22. April 1997 war daher aus den dargelegten Entscheidungsgründen dem Grunde nach nicht Folge zu geben, eine teilweise Stattgabe hatte jedoch deshalb zu erfolgen, weil der Haftungsbetrag um die durch die überwiesene Konkursquote inzwischen bereits getilgten Abgaben der Gesellschaft zu reduzieren, und somit der Haftungsausspruch nur mehr im Umfang der bei der Gesellschaft selbst tatsächlich nicht mehr einbringlichen Abgaben im Gesamtbetrag v. 103.279,31 € aufrecht zu halten war. Da im abgeführten Verfahren der Nachweis, welcher Abgabenbetrag bei anteiliger Entrichtung an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, nicht erbracht wurde, kommt eine Haftungsbeschränkung auf die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlichen Abgabenzahlung gegenständlich nicht in Betracht. Der Bw. haftet für die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten iHv. 103.279,31 € (1,421.154,20 S) vielmehr unbeschränkt. Linz, 28. Juli 2004  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerhaftungUmsatzsteuerLohnsteuerNebenansprüchevorhandene Gesellschaftsmittelanteilige MittelverwendungBehauptungslastBeweislastLiquiditätsnachweisZahlungsnachweisfehlender NachweisGläubigerbevorzugungMantelzessionsvertragKontosperreeingeschränkte DispositionsfreiheitPauschalzahlungen im HaftungszeitraumZahlungserleichterungsansuchen im Haftungszeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1304-L/02
Stammnummer
11588
Gültig
28.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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