Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1304-L/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1304-L/02vom 28.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
liegen, wenn dieser bei Vertragsabschluss damit rechnen muss, durch diese
Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der
Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der Gesellschaft, zu entziehen.
Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft
als Pflichtverletzung daher schon dann vorzuwerfen, wenn er es - insbesondere
durch entsprechende Vertragsgestaltung - unterlassen hat, dafür
vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse,
selbst wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht
unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere
der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (VwGH
22.1.2004, 2000/14/0015; VwGH 23.1.1997, 96/15/0107).
Berufungsgegenständlich ist erwiesen, dass eine
Globalzession für die Forderungen der Primärschuldnerin zu Gunsten der
Raiffeisenkasse H bestanden hat. Dies haben sowohl Vertreter der Raiffeisenkasse
H als auch der Bw. selbst mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 gegenüber
dem Finanzamt bestätigt, und ergibt sich überdies auch aus
diesbezüglichen Feststellungen des Masseverwalters im Insolvenzbericht
für die D GmbH. Durch die vorliegende Abtretungsanzeige der Raiffeisenkasse
H v. 1. Oktober 1996 und die Faktura der D GmbH an die Fa. Z vom
4. November 1996 ist außerdem erwiesen, dass die
Primärschuldnerin nicht nur ihre bereits bestandenen, sondern auch erst
künftig entstehenden Forderungen an das genannte Bankinstitut abgetreten
hat. Belegt ist anhand der dem Finanzamt ausgehändigten Saldenliste auch,
dass die Gesellschaft Anfang November 1996 Forderungsaußenstände von
rd. 5,66 Mio. S hatte. Der Schuldenstand auf den beiden bei der Raiffeisenkasse
H für die Gesellschaft geführten Kontokorrentkreditkonten belief sich
zum selben Zeitpunkt laut Einsichtnahme eines Vollstreckungsbeamten auf
insgesamt rd. 2,7 Mio. S. Im Konkurs der D GmbH wurden laut
Anmeldungsverzeichnis dem gegenüber von der Raiffeisenkasse H nur mehr
offene Kreditvertragsforderungen von rd. 370.000,-- S angemeldet. Die
Kontokorrentkreditverbindlichkeiten haben sich nach ausgewiesener Aktenlage
somit im Zeitraum Anfang November 1996 bis Mitte Dezember 1996 um rd.
2,3 Mio. S vermindert. Auf den Vorhalt der Rechtsmittelbehörde, dass
es angesichts dieser Faktenlage und des erwiesenermaßen bestandenen
Globalzessionsvertrages im Haftungszeitraum offensichtlich zu einer bevorzugten
Befriedigung der Hausbank gekommen und ihm deshalb eine schuldhafte
Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, wenn er nicht nachweise, dass er bei
Abschluss des Globalzessionsvertrages für die dadurch
unbeeinträchtigte Tilgung der übrigen Gesellschaftsverbindlichkeiten
gesorgt habe, und dass es trotz dieses Vertrages zu keiner begünstigten
Befriedigung der Hausbank gekommen sei, hat der Bw. ebenfalls nicht reagiert. Da
der Rechtsmittelwerber seiner Nachweispflicht somit auch diesbezüglich
nicht nachgekommen, auf Grund der Aktenlage aber davon auszugehen ist, dass aus
den im Haftungszeitraum für die Primärschuldnerin eingegangenen
Forderungsaußenständen vorrangig die bestandenen Bankschulden getilgt
wurden, ist dem Bw. der Abschluss dieses Mantelzessionsvertrages zu Gunsten der
Hausbank gegenständlich daher als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.
Es trifft somit die Verantwortung des Bw., dass eine
Abgabenentrichtung im Haftungszeitraum in weiterem Umfang unterblieb, weil die
Hausbank dafür keine Mittel mehr freigab, durchaus zu, dies kann ihn aber
nicht entschuldigen, weil er die Bank gerade durch den Abschluss des
Globalzessionsvertrages in die Lage versetzt hat, in einer Weise über die
Gesellschaftsmittel zu verfügen, die ihm die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bzw. die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel letztlich unmöglich gemacht hat. Die eingewendete
Einschränkung der finanziellen Dispositionsfreiheit gründete nach den
vorliegenden Beweisergebnissen somit unzweifelhaft im Abschluss dieses zu
Gunsten der Raiffeisenkasse H abgeschlossenen Generalzessionsvertrages. Auf
Grund dieser globalen Forderungsabtretung hat sich der Bw. selbst schuldhaft
jeglicher Dispositionsmöglichkeit über die aus den Forderungszahlungen
eingegangenen finanziellen Mittel begeben. Es bestimmte letztlich die Bank,
welchen Zahlungsverpflichtungen der Primärschuldnerin noch bzw. nicht mehr
nachgekommen wird. Da der Bw. auf die Vorhaltsschreiben der
Berufungsbehörde nicht reagiert hat, legte er auch nicht dar, dass die
Beeinträchtigung der Bedienung des Abgabengläubigers durch den
Abschluss der Zessionsverträge für ihn nicht vorhersehbar gewesen
wäre. Sein Vorbringen anlässlich der Rechtsmitteleingaben
beschränkte sich vielmehr darauf, dass Zahlungen auf Grund der für ihn
nicht vorherseh- und verhinderbar gewesenen Kontensperre nur mehr mit Zustimmung
der Bank geleistet werden hätten können, weshalb er nicht mehr in der
Lage gewesen wäre, über den Kontokorrentrahmen frei zu verfügen
und für die ordnungsgemäße Bezahlung der
Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen. Nach ausgewiesenem Aktenstand war
jedoch dafür, dass Abgaben der Gesellschaft nicht mehr entrichtet wurden,
nicht vorrangig die angeordnet gewesene Kontensperre, sondern vielmehr der
abgeschlossene Mantelzessionsvertrag ursächlich. Da damit
erwiesenermaßen sämtliche bestehenden und künftigen
Gesellschaftsforderungen an die Hausbank abgetreten wurden, war es für den
Bw. auch keinesfalls unvorhersehbar, dass er ab dem Zeitpunkt, in dem dieser
Vertrag schlagend werden würde, nicht mehr frei über die laufenden
Geschäftseinnahmen disponieren könne, bzw. dass es infolge der damit
der Bank uneingeschränkt eingeräumten Entscheidungsgewalt über
eingehende Forderungen zu einer benachteiligten Befriedigung der anderen
Gesellschaftsgläubiger kommen wird. Die Nichtentrichtung der unter das
Gleichbehandlungsgebot fallenden Haftungsschuldigkeiten ist somit aus
vorstehenden Entscheidungsgründen in schuldhaften Pflichtverletzungen des
Bw. begründet.
Der vorliegenden Berufung kann dabei auch nicht zum Erfolg
verhelfen, dass die bei der Gesellschaft im Haftungszeitraum vorgelegene
angespannte finanzielle Situation unter anderem durch vom Bw. unverschuldete
Forderungsausfälle nach Insolvenz von Geschäftspartnern mitverursacht
war, weil der Bw. im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht seine
Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, sondern
wegen der nachweislich vorhanden gewesenen Gesellschaftsmittel allein deren
anteilige Verwendung nachzuweisen hatte. Dieser Nachweis ist aber unterblieben,
außerdem stehen die vorliegenden erwähnten Beweisergebnisse der
Annahme einer anteiligen Mittelverwendung im Haftungszeitraum klar entgegen. Die
Haftungsinanspruchnahme für die nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend Juli 1996 erweist sich schließlich auch nicht deshalb als
unzulässig, weil für diese Selbstbemessungsabgabe nachweislich ein
Stundungsansuchen eingebracht worden ist. Dieses Ansuchen wurde nämlich
erst nach konkreter Abgabenfälligkeit (16. September 1996)
verspätet am 18. September 1996 gestellt und konnte daher selbst im
Bewilligungsfall, der vorliegend aber nicht eingetreten ist, nur mehr den
konkreten Abgabenentrichtungszeitpunkt hinausschieben, nichts aber mehr an der
vom Bw. bereits im Fälligkeitszeitpunkt mangels Entrichtung begangenen
Pflichtverletzung ändern. Im Zusammenhang mit der Stellung dieses
Stundungsansuchens ist dem Bw. außerdem als schuldhafte Pflichtverletzung
anzulasten, dass er damit unter Hinweis, es liege keine Gefährdung der
Abgabeneinbringlichkeit vor, eine Zahlungserleichterung zu einem Zeitpunkt zu
erwirken versucht hat, als für ihn auf Grund der im September 1996 bereits
höchst angespannt gewesenen finanziellen Situation erkennbar gewesen sein
musste, dass die Einbringlichkeit dieser Abgabe bei der Gesellschaft sehr wohl
massiv gefährdet sein wird (Ritz, Kommentar BAO²
§ 9 Rz 14 mit
Verweis auf VwGH 24.10.1990, 90/13/0087).
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
für September 1996 gilt wie schon erwähnt der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Da es sich bei der Lohnsteuer um eine
Abfuhrabgabe handelt, ist diese im Falle ausbezahlter Löhne jedenfalls in
darauf entfallender Höhe abzuführen, widrigenfalls dem Vertreter trotz
wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft eine schuldhafte
Pflichtverletzung wegen Nichtbeachtung des § 78 Abs. 3 EStG 1988
vorzuwerfen ist. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel
zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nämlich nicht aus, so ist
die Lohnsteuer nach dieser Bestimmung vom tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
Eine Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer besteht somit nur dann
nicht, wenn wegen fehlender Mittel überhaupt keine Löhne mehr zur
Auszahlung gelangt sind. Für auf ausbezahlte Löhne entfallende, jedoch
nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftet der Vertreter jedoch
stets wegen schuldhafter Verletzung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH
15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 22.2.1989, 85/13/0214). Dass im Berufungsfall
Löhne und Gehälter für September 1996 nicht mehr ausbezahlt
worden wären, wurde im abgeführten Verfahren weder behauptet noch
bewiesen und findet auch keine Deckung in der zugrunde liegenden Aktenlage.
Danach basiert der Betrag der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer für
September 1996 nämlich auf Selbstberechnung und -bekanntgabe seitens
der Primärschuldnerin. Außerdem wurden Bestand und Höhe der im
gegenständlichen Haftungsbescheid enthaltenen Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft im Berufungsschriftsatz ausdrücklich außer Streit
gestellt. Schließlich ist von Lohnzahlungen für September 1996 auch
deshalb auszugehen, weil vorliegend sogar noch Lohnzahlungen für den
Folgemonat Oktober 1996 aktenmäßig dokumentiert sind. Hat doch der
Bw. im Zuge einer Finanzamtsvorsprache am 11. Oktober 1996 mitgeteilt, dass
in den nächsten Tagen mit keinen Pauschalzahlungen gerechnet werden
könne, weil zuvor noch die Löhne für Oktober 1996 ausbezahlt
würden. Da aus dem Forderungsanmeldungsverzeichnis hervorgeht, dass
Dienstnehmer der Gesellschaft im Konkursverfahren offene Lohn- und
Gehaltsforderungen als Konkursforderungen angemeldet haben, wurde der Bw. im
abgeführten Verfahren ungeachtet eines entsprechenden Parteivorbringens
wiederholt um Bekanntgabe und Nachweis ersucht, inwieweit für September
1996 noch Löhne und Gehälter zur Auszahlung gelangt wären. Diesen
Aufforderungen ist der Bw. ebenfalls nicht nachgekommen. Die
Berufungsbehörde sieht es angesichts der geschilderten Sach- und Beweislage
und insbesondere mangels gegenteiliger Behauptungen und Nachweise des Bw. somit
als erwiesen an, dass Löhne und Gehälter für September 1996 noch
zur Auszahlung gelangt sind, und dass die darauf entfallende Lohnsteuer dem der
Abgabenbehörde gemeldeten, aber nicht mehr entrichteten Betrag entsprochen
hat. Dem Bw. ist die Nichtabfuhr der Lohnsteuer für September 1996 somit
als schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Auch für diese
Abgabenschuldigkeit der Primärschuldnerin erfolgte die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. daher dem Grunde nach zu Recht.
Was den Haftungsausspruch für die Nebenansprüche
iSd. § 3 Abs. 2 lit. b (Verspätungszuschlag) und lit. d
(Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Vollstreckungsgebühren) BAO
betrifft, genügt es auf § 7 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach sich
persönliche Haftungen (§ 7 Abs. 1 BAO) auch auf die vorgenannten
Nebenansprüche erstrecken (Ritz, Kommentar BAO²
§ 7 Rz 9). Da
berufungsgegenständlich von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. iSd.
§ 9 BAO auszugehen war, erweist sich auch die Haftungsinanspruchnahme
für die von den schuldhaft nicht entrichteten Abgaben vorgeschriebenen
Nebenansprüche als rechtens.
Hat der Geschäftsführer seine Pflicht, für
die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu
sorgen, wie vorliegend schuldhaft verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch
davon ausgehen, dass diese Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613). Für den Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen
schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenuneinbringlichkeit streitet somit eine
widerlegbare Vermutung (VwGH 30.3.1987, 86/15/0080). Gründe, die diese
Vermutung widerlegen könnten, hat der Bw. im abgeführten Verfahren
nicht vorgebracht. Anhaltspunkte für den Ausschluss eines Kausal- bzw.
Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenuneinbringlichkeit ergeben sich anlassgegenständlich aber auch nicht
aus der zugrunde liegenden Aktenlage. Es spricht daher die Vermutung dafür,
dass die im obigen Bescheidspruch dargestellten Abgaben der Gesellschaft auf
Grund der aufgezeigten schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw. bei der
Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sind.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung des
berechtigten Interesses des Bw. zu, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des
öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der
betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an
der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung
stellt anlassgegenständlich die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Da auf Grund des Alters des Bw., der Tatsache, dass
derzeit laufend Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielt
werden, und der künftigen Erwerbsmöglichkeiten nicht von vorne herein
davon ausgegangen werden kann, dass die Haftungsschuldigkeiten auch beim Bw.
uneinbringlich sind, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme im Berufungsfall
jedenfalls als zweckmäßig. Im Zusammenhang mit den
Billigkeitserwägungen könnte dem Bw. allenfalls die bei der
Primärschuldnerin wegen Forderungsausfällen im
haftungsgegenständlichen Zeitraum bereits vorgelegene angespannte
finanzielle Lage zugute gehalten werden. Dem gegenüber steht aber, dass der
Bw. die triste Finanzlage der Primärschuldnerin nicht zuletzt selbst durch
Abtretung sämtlicher Forderungsaußenstände an die
kreditgewährende Hausbank mit herbei geführt und er dadurch
abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt hat. Da der Abgabenausfall
berufungsgegenständlich auf einem Verschulden des Bw. gründet, ist
daher den erwähnten Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang vor den
berechtigten Parteiinteressen einzuräumen. In diesem Zusammenhang sei
abschließend noch angemerkt, dass sich die gegenständliche
Haftungsinanspruchnahme selbst unter Bedachtnahme auf die aktenmäßig
ausgewiesene Vermögenslosigkeit des Bw. nicht als unbillig erweist, weil
die Vermögenslosigkeit des Vertreters laut höchstgerichtlicher
Rechtsprechung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der
Haftung steht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 22. April
1997 war daher aus den dargelegten Entscheidungsgründen dem Grunde nach
nicht Folge zu geben, eine teilweise Stattgabe hatte jedoch deshalb zu erfolgen,
weil der Haftungsbetrag um die durch die überwiesene Konkursquote
inzwischen bereits getilgten Abgaben der Gesellschaft zu reduzieren, und somit
der Haftungsausspruch nur mehr im Umfang der bei der Gesellschaft selbst
tatsächlich nicht mehr einbringlichen Abgaben im Gesamtbetrag v. 103.279,31
€ aufrecht zu halten war. Da im abgeführten Verfahren der Nachweis,
welcher Abgabenbetrag bei anteiliger Entrichtung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre, nicht erbracht wurde, kommt eine
Haftungsbeschränkung auf die Differenz zwischen diesem Betrag und der
tatsächlichen Abgabenzahlung gegenständlich nicht in Betracht. Der Bw.
haftet für die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen
Abgabenschuldigkeiten iHv. 103.279,31 € (1,421.154,20 S) vielmehr
unbeschränkt.
Linz,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerhaftungUmsatzsteuerLohnsteuerNebenansprüchevorhandene Gesellschaftsmittelanteilige MittelverwendungBehauptungslastBeweislastLiquiditätsnachweisZahlungsnachweisfehlender NachweisGläubigerbevorzugungMantelzessionsvertragKontosperreeingeschränkte DispositionsfreiheitPauschalzahlungen im HaftungszeitraumZahlungserleichterungsansuchen im Haftungszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1304-L/02
- Stammnummer
- 11588
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF